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Kirchengericht:Schlichtungsstelle nach dem MVG der Evangelischen Kirche von Westfalen (2. Kammer)
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:28.10.2008
Aktenzeichen:2 M 102/08
Rechtsgrundlage:§§ 16 Abs. 1 Buchstabe a, 38 und 42 MVG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Beförderung, Eingruppierung, Mitarbeitervertretung
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Leitsatz:

Hinfälligkeit eines Eingruppierungszustimmungsverfahrens.
Wird eine Mitarbeiterin im Verlaufe eines in das Schlichtungsverfahren übergeleiteten Eingruppierungszustimmungsverfahrens „befördert“, so wird dieses Verfahren hinfällig, da nunmehr ein neues Mitbeurteilungsverfahren eingeleitet werden muss.

Tenor:

Die Anträge der Mitarbeitervertretung werden zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Eingruppierung der Regionalenpflegemanagerin und stellvertretende Regionalgeschäftsführerin xxxxxxx.
Das Johanneswerk ist Trägerin verschiedener sozialer Einrichtungen mit ca. 6.000 Mitarbeitenden. Sie hat verschiedene Regionalgeschäftsstellen einrichtet, bei welchen jeweils mehrere Einrichtungen zusammengefasst sind. Diese Regionalgeschäftsstellen sind für einrichtungsübergreifende Angelegenheiten zuständig. Bei der Regionalgeschäftsstelle xxxxxxx sind weniger als 15 Mitarbeitende wahlberechtigt. Bei der letzten Mitarbeitervertretungswahl erhielt Herr Xxxx Xxxx die meisten Stimmen. Die zweitmeisten Stimmen erhielt Frau Xxxx. Da Herr Xxxx als gewählte Mitarbeitervertretung häufig durch auswärtige Dienstgeschäfte abwesend ist, kam er mit Frau Xxxx überein, dass letztere gewissermaßen als zweites MAV-Mitglied tätig würde. Dies wurde so auch dem Regionalgeschäftsführer vermittelt. Frau Xxxx hat ihre Tätigkeit für die Mitarbeitervertretung beendet.
Die Mitarbeiterin Xxxx, eingestellt im Xxxx am 01.11.1988, ist als regionale Pflegemanagerin bei der Regionalgeschäftsstelle xxxxx tätig. Mit ihr wurde im Juli 2008 ein Vertrag geschlossen, wonach sie außerdem als stellvertretende Regionalgeschäftsführerin fungiert.
Im Frühjahr 2008 (das genaue Datum ließ sich nicht ermitteln) stellte die Dienststellenleitung bei der MAV für die Regionalgeschäftsstelle den Antrag auf Zustimmung zur Eingruppierung von Frau Xxxx in die Entgeltgruppe 9 A 2 der AVR Diakonisches Werk EKD. Hierüber fanden zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung Erörterungen statt, die jedoch zu keinem Ergebnis kamen. Mit einem zu den Akten gereichten Schreiben vom 13.05.2008 hat die MAV der Regionalgeschäftsstelle xxxxxxx die Erörterungen im Falle Frau Xxxx für beendet erklärt. Mit Schreiben vom 25.07.2008 teilte die Mitarbeitervertretung mit, dass sie nunmehr ein Schlichtungsverfahren einleiten wolle. In diesem Schreiben ist auch vermerkt, dass die Mitarbeitervertretung Kenntnis davon erhalten hat, dass Frau Xxxx inzwischen zur stellvertretenden Regionalgeschäftsführerin ernannt worden sei und durch den Sprecherausschuss vertreten werde.
Mit dem am 30.07.2008 eingeleiteten Schlichtungsverfahren, in welchem zunächst die Gesamt-Mitarbeitervertretung des xxxxxx als Antragstellerin genannt wurde, wird geltend gemacht, dass es die Dienststellenleitung versäumt habe, fristgemäß nach Ende der Erörterungen die Schlichtungsstelle hinsichtlich der Eingruppierung von Frau Xxxx anzurufen. Es müsse nunmehr festgestellt werden, dass die Mitarbeitervertretung zu Recht die Zustimmung zu der von der Dienststellenleitung beabsichtigten Eingruppierung verweigert habe. Denn tatsächlich müsse die Tätigkeit von Frau Xxxx als Pflegemanagerin in die Entgeltgruppe 12 A 2 AVR neu erfolgen. Zumindest lägen die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 A AVR neu vor.
Die Mitarbeitervertretung beantragt:
  1. festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Beteiligungsrechte der Antragstellerin verletzt, wenn sie nach Beendigung der Erörterung, betreffend die Eingruppierung von Frau Xxxx als Pflegemanagerin die fristgemäße Anrufung der Schlichtungsstelle unterlässt;
  2. festzustellen, dass für die Antragsgegnerin bezogen auf die von der Dienststellenleitung beabsichtigte Eingruppierung der Frau Xxxx als Pflegemanagerin ein Grund bestand, die Zustimmung zu verweigern;
  3. festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die Kosten für den Rechtsbeistand der Antragstellerin zu tragen.
Die Dienststellenleitung beantragt, den Schlichtungsantrag zurückzuweisen. Sie hält diesen bereits für unzulässig. Denn eine funktionierende Mitarbeitervertretung der Regionalgeschäftsstelle gebe es nicht mehr, nachdem Frau Xxxx von ihrem Amt zurückgetreten sei. Im Übrigen müsse Frau Xxxx, nachdem sie offiziell zur stellvertretenden Regionalgeschäftsführerin mit Personalvollmacht ernannt worden sei, als leitende Mitarbeiterin angesehen werden. Sie werde von dem Sprecherausschuss für leitende Mitarbeiter vertreten. Dieser Ausschuss sei auch inzwischen beteiligt worden.
Des Weiteren entspreche das Vorgehen der Mitarbeitervertretung nicht den Vorschriften des MVG der EKD. Denn nur die Dienststellenleitung könne die Schlichtungsstelle bei einer fehlenden Zustimmung zur Eingruppierung anrufen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die mündlichen zu Protokoll genommenen Erklärungen Bezug genommen.
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II.

  1. Die Anrufung der Schlichtungsstelle ist zwar nach § 60 Abs. 1 MVG. EKD statthaft jedoch unbegründet.
    Soweit die Dienststellenleitung in Frage stellt, ob überhaupt eine funktionsfähige Mitarbeitervertretung bei der Regionalgeschäftsstelle xxxxxx existiert, sind diese Zweifel unbegründet. Denn Herr Xxxx als gewählte Mitarbeitervertretung ist nach wie vor die für die Dienststelle maßgebliche Vertretung der Mitarbeiterschaft. Daran ändert auch der Rücktritt von Frau Xxxx nichts. Diese ist als Ersatzmitglied im Sinne des § 23 Abs. 2 MVG.EKD anzusehen. Ihr Rücktritt berührt die Funktionsfähigkeit der Mitarbeitervertretung nicht. Aber selbst wenn im vorliegenden Fall § 16 Abs. 1 Buchstabe a MVG anzuwenden wäre, wäre Herr Xxxx als verbleibendes Mitglied der Mitarbeitervertretung nach wie vor bis zu einer Neuwahl die maßgebliche Vertretung der Mitarbeiterschaft (§ 16 Abs. 2 MVG).
  2. Für die Entscheidung der vorliegenden Schlichtungssache kann es dahinstehen, ob die Mitarbeitervertretung legitimiert ist, anstelle der Dienststellenleitung in Fragen der Eingruppierungskontrolle ein Schlichtungsverfahren zu betreiben, wenn die Dienststellenleitung ihrerseits ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 38 Abs. 4 MVG nicht einleitet. Denn für die Schlichtungsstelle steht fest, dass der Mitarbeitervertretung der Zugang zur Schlichtungsstelle verwehrt war, nachdem die ursprünglich von der Dienststellenleitung geltend gemachte Eingruppierung von Frau Xxxx in die Entgeltgruppe 9 A 2 AVR hinfällig wurde, weil Frau Xxxx einen Vertrag als stellvertretende Regionalgeschäftsführerin erhielt. Das ursprüngliche Mitbestimmungsverfahren nach § 38 Abs. 4 MVG.EKD war danach nicht mehr durchführbar, weil Frau Xxxx nunmehr eine neue vertragliche Tätigkeit zugewiesen worden ist (vgl. Beschluss des Kirchengerichtshofs vom 08.08.2005, AZ: I-124/L22-05 zu II 2 Buchst. b der Gründe). Das für diese neue Tätigkeit maßgebliche Entgelt war neu zu bestimmen und gegebenenfalls ein neues Mitbestimmungsverfahren einzuleiten, wobei offen bleiben kann, ob hierbei die Mitarbeitervertretung der Regionalgeschäftsstelle oder der Sprecherausschuss für leitende Mitarbeiter der entsprechende Ansprechpartner ist. Jedenfalls endete dass ursprüngliche Mitbeurteilungsverfahren, so dass die Anrufung der Schlichtungsstelle auf der Grundlage dieses Verfahrens nicht mehr möglich war.
  3. Für eine vergangenheitsbezogene Mitbeurteilung der Mitarbeitervertretung für den Zeitraum vom 01.07.2007 (Inkrafttreten der AVR neu) bis zum Juli 2008 ist kein Raum, weil die Mitbestimmungsverfahren nach §§ 38, 42 MVG gegenwartsbezogen sind und daher eine nachträgliche Mitbeurteilung über die zutreffende Eingruppierung nicht mehr möglich ist.