.Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz
§ 1
§ 2
§ 34#
§ 3a5#
§ 3 b6#
§ 4
§ 5
§ 6
§ 6 b7#
§ 78#
§ 89#
§ 9
§ 10
§ 10 a11#
§ 10 b13#
§ 10 c14#
§ 10 d15#
§ 1116#
Geltungszeitraum von: 01.01.1997
Geltungszeitraum bis: 31.12.2009
Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz
der Evangelischen Kirche der Union
(AGPfDG)
Vom 14. November 1996
(KABl. 1996 S. 291)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Kirchengesetz zur Anpassung an das Pfarrdienstrecht (PfDRAnpG) | 13. November 1997 | KABl. 1997 S. 212 | § 3 | geändert |
2 | Kirchengesetz über vorübergehende dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Maßnahmen (VMaßnG) | 14. November 1997 | KABl. 1997 S. 181 | §§ 10 a bis 10 c | eingefügt |
3 | Notverordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz | 10. Dezember 1997 | KABl. 1997 S. 215 | § 3 a | eingefügt |
§ 12 Abs. 2 | geändert | ||||
4 | Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts | 18. Februar 1999 | § 8 | neu gefasst | |
§ 10 a Abs. 2 | geändert | ||||
§ 10 b | gestrichen | ||||
§ 12 Abs. 2 S. 2 | neu gefasst | ||||
5 | Notverordnung/ gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts | 31. März/13. April 2000 | § 12 Abs. 2 S. 2 | geändert | |
6 | Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz | 23. August 2001 | § 12 Abs. 2 S. 2 | geändert | |
7 | Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Bestimmungen | 20. Februar 2003 | § 8 Abs. 2 | neu gefasst | |
§ 11 | gestrichen | ||||
§ 12 | neu nummeriert | ||||
8 | Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Maßnahmengesetzes, des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz | 20. November 2003 | § 10 b | neu gefasst | |
§ 11 Abs. 2 S. 2 | neu gefasst | ||||
9 | Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer, der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie der Predigerinnen und Prediger | 21. April 2005/24. Juni 2005 | § 10 a | neu gefasst | |
10 | Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz | 16. Februar 2006 | § 7 S. 3 | eingefügt | |
11 | Kirchengesetz über besondere dienstrechtliche Maßnahmen | 17. November 2006 | § 3 b | eingefügt | |
§ 6 b | eingefügt | ||||
§ 10 d | eingefügt | ||||
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Inkraftsetzung des Pfarrdienstrechts
1 Dem Kirchengesetz über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrdienstgesetz – PfDG)1# vom 15. Juni 1996 (ABl. EKD 1996 S. 470) und dem Kirchengesetz zur Einführung des Pfarrdienstgesetzes und zur Änderung der Ordnung und anderer Kirchengesetze der Evangelischen Kirche der Union (Einführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz – EGPfDG)2# vom 15. Juni 1996 (ABl. EKD 1996 S. 487) wird zugestimmt. 2 Die Inkraftsetzung durch die Evangelische Kirche der Union soll zum 1. Januar 1997 erfolgen.
#§ 2
(Zu § 13 Abs. 5 Satz 1 PfDG)
Ordinierten Predigerinnen und Predigern, die die Zweite Theologische Prüfung oder die besondere Prüfung nach § 9 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrer-Ausbildungsgesetz3# abgelegt haben, wird die Anstellungsfähigkeit als Pfarrerin oder Pfarrer zuerkannt.
#§ 34#
(Zu § 19 Abs. 1 PfDG)
Die Entscheidung über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit erfolgt nach Ablauf von zwei Jahren seit der Berufung in den Probedienst (Entsendungsdienst).
#§ 3a5#
(Zu § 21 Abs. 4 PfDG)
Das Dienstverhältnis der Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) kann durch Entlassung beendet werden, wenn bis zum Ablauf von vier Jahren nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit nicht ein Dienstverhältnis als Pfarrerin oder Pfarrer auf Lebenszeit begründet worden ist.
#§ 3 b6#
(zu § 27 Absatz 1 PfDG)
Ist wegen beabsichtigter Strukturveränderungen der längerfristige Bedarf einer vakanten Pfarrstelle ungewiss, kann die Freigabe der Pfarrstelle nach § 3 Pfarrstellenbesetzungsgesetz auf Antrag des Kreissynodalvorstandes mit der Einschränkung versehen werden, dass die Besetzung befristet erfolgt.
#§ 4
(Zu § 34 Abs. 5 PfDG)
Ordinierte, die nicht in einem Dienstverhältnis als Pfarrerin oder Pfarrer auf Lebenszeit oder auf Probe stehen, haben das Recht, die Bezeichnung „Pastorin“ oder „Pastor“ zu führen.
#§ 5
(Zu § 41 Abs. 2 Satz 2 PfDG)
Die Kirchenleitung kann in besonders begründeten Einzelfällen von dem Erfordernis des § 41 Abs. 2 Satz 1 befreien.
#§ 6
(Zu § 47 Abs. 2 Satz 4 PfDG)
Das Landeskirchenamt kann in Fällen von besonderem kirchlichem Interesse Ausnahmen von § 47 Abs. 1 und 2 Satz 2 PfDG zulassen.
#§ 6 b7#
(zu § 72 PfDG)
(
1
)
1 Zehn Jahre nach der unbefristeten Übertragung einer Pfarrstelle ist durch die an der Übertragung Beteiligten mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer ein Gespräch über den Pfarrdienst zu führen. 2 In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob der Dienst weiter in der bisherigen Stelle fortgesetzt werden soll oder ob ein Stellenwechsel geraten erscheint.
(
2
)
1 Wird von den an der Übertragung der Pfarrstelle beteiligten Leitungsorganen zu einem Stellenwechsel geraten, soll sich die Pfarrerin oder der Pfarrer innerhalb eines Jahres um eine andere Stelle bewerben oder den Antrag auf Freistellung für einen anderen kirchlichen Dienst stellen.
2 Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann unter den Voraussetzungen des § 84 Absatz 2 des Pfarrdienstgesetzes abberufen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist keine Berufung in eine andere Pfarrstelle erfolgt oder ein Antrag auf Freistellung für einen anderen kirchlichen Dienst nicht gestellt worden ist.
(
3
)
Absatz 1 gilt nicht für Pfarrerinnen und Pfarrer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
#§ 78#
(Zu § 79 PfDG)
1 Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit können auf Antrag auch ohne die in §§ 77 und 78 PfDG genannten Gründe ohne Besoldung freigestellt werden. 2 § 78 Satz 2 und 3 PfDG gilt entsprechend. 3 Satz 1 und 2 gelten für Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst entsprechend unter der Voraussetzung, dass zu Beginn der beabsichtigten Freistellung eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren vorliegt und die Freistellung frühestens nach Ablauf von vier Jahren nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit erfolgt.
#§ 89#
(Zu § 83 Abs. 6 PfDG)
(
1
)
§ 83 Abs. 2 bis 4 PfDG findet keine Anwendung.
(
2
)
Eine pfarramtliche Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis während der Elternzeit darf nicht weniger als der Hälfte und höchstens drei Vierteln eines uneingeschränkten Dienstes entsprechen.
#§ 9
(Zu § 85 Abs. 2 Satz 2 und § 88 Abs. 2 Satz 2 PfDG)
Die Abberufung nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PfDG sowie die Versetzung in den Wartestand nach § 88 Abs. 1 PfDG bedürfen bei Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern der Zustimmung des Kreissynodalvorstandes.
#§ 10
(Zu § 43 Abs. 4, § 51 Abs. 1 Satz 2 und § 106 Satz 1 PfDG)
Weitere Bestimmungen zur Ausführung und Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung erlassen. Durch Rechtsverordnung werden insbesondere die Abführung von Vergütungen für Nebentätigkeiten und der Erholungsurlaub10# geregelt.
#§ 10 a11#
Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand
1 Im Interesse des Abbaus eines Personalüberhangs im pfarramtlichen Dienst können Pfarrerinnen und Pfarrer nach Vollendung des 58. Lebensjahres ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie diese Altersgrenze bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 erreichen. 2 Eine Verminderung des Ruhegehaltes wegen vorzeitiger Zurruhesetzung (§ 14 und 85 Beamtenversorgungsgesetz) tritt nicht ein. 3 Der Ruhegehaltssatz der Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach der ab 1. Mai 2005 geltenden Fassung des § 10 a in den Vorruhestand getreten sind, wird zum 1. Januar 2007 an die Regelung nach Satz 2 angepasst.12#
#§ 10 b13#
Eingeschränkter Dienst
Die Kirchenleitung kann beschließen, die Berufung in den pfarramtlichen Probedienst (Entsendungsdienst) allgemein nur im eingeschränkten Dienst vorzunehmen, soweit die Personal- und Finanzentwicklung dies erforderlich macht.
#§ 10 c14#
Senior-Junior-Regelung
(
1
)
1 Der Dienst einer Pfarrerin oder eines Pfarrers (Seniorin, Senior) kann auf Antrag auf 75 % oder 50 % eines uneingeschränkten Dienstes eingeschränkt werden. 2 Die Landeskirche entsendet eine Pfarrerin oder einen Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) – Juniorin, Junior – zur Wahrnehmung der durch die Einschränkung von der Seniorin oder dem Senior nicht mehr wahrnehmbaren Aufgaben.
(
2
)
1 Die Senior-Junior-Regelung muss dem Ruhestand unmittelbar vorausgehen und darf fünf Jahre nicht überschreiten. 2 Mit dem Antrag auf die Anwendung der Senior-Junior-Regelung ist der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand zu verbinden. 3 Sie oder er bleibt Inhaberin oder Inhaber der Pfarrstelle und der Dienstwohnung. 4 Die Senior-Junior-Regelung bedarf der vorherigen Zustimmung des örtlichen Leitungsorgans (Presbyterium, Kreissynodalvorstand, Verbandsvorstand), bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern auch des Kreissynodalvorstandes.
(
3
)
1 Beim Ausscheiden der Seniorin oder Seniors aus der Pfarrstelle nimmt die Juniorin oder der Junior, so weit dies dienstlich möglich ist, die frei werdenden Aufgaben wahr, bis die Pfarrstelle wieder besetzt ist oder aufgehoben wird. 2 Ein Anspruch auf Übertragung eines uneingeschränkten Dienstes entsteht für die Juniorin oder den Junior daraus nicht. 3 Scheidet die Juniorin oder der Junior vorher aus, so entsendet die Landeskirche nach Möglichkeit eine andere Juniorin oder einen anderen Junior, sofern nicht auf Antrag der Dienst der Seniorin oder des Seniors wieder in einen uneingeschränkten Dienst umgewandelt wird; auf die Umwandlung besteht kein Anspruch.
(
4
)
§ 12 Abs. 5 und § 13 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes finden auf die Zeit der Diensteinschränkung im Rahmen der Senior-Junior-Regelung keine Anwendung.
#§ 10 d15#
(zu § 97 Absatz 1 PfDG)
Im Interesse des Abbaus des Personalüberhangs im pfarramtlichen Dienst kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Zahlung von Abfindungen an Pfarrerinnen und Pfarrer, die die Entlassung aus dem kirchlichen Dienst beantragen, treffen.
#§ 1116#
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rat der Evangelischen Kirche der Union das Einführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz vom 15. Juni 1996 für die Evangelische Kirche von Westfalen in Kraft setzt17#.
(
2
)
1 Mit In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes treten das Ausführungsgesetz zum Hilfsdienstgesetz der Evangelischen Kirche der Union (AGHDG) vom 16. November 1984 (KABl. 1985 S. 34), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 17. November 1995 (KABl. 1995 S. 262), und das Ausführungsgesetz zum Pfarrerdienstgesetz der Evangelischen Kirche der Union (AGPfDG) vom 16. November 1984 (KABl. 1995 S. 32), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 15. November 1990 (KABl. 1990 S. 204), außer Kraft. 2 § 10b tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.
#
4 ↑ § 3 geändert durch das Kirchengesetz zur Anpassung an das Pfarrdienstrecht vom 13. November 1997.
4 ↑ § 3 geändert durch das Kirchengesetz zur Anpassung an das Pfarrdienstrecht vom 13. November 1997.
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5 ↑ § 3 a eingefügt durch Notverordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz vom 10. Dezember 1997. Die Übergangsvorschrift (§ 2 der Notverordnung vom 11. Dezember 1997 – KABl. 1997 S. 215) lautet:„§ 3a des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz gilt nicht für Pfarrerinnen und Pfarrer, deren Probedienst (Entsendungsdienst) vor dem 1. Januar 1998 begonnen hat.“
5 ↑ § 3 a eingefügt durch Notverordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz vom 10. Dezember 1997. Die Übergangsvorschrift (§ 2 der Notverordnung vom 11. Dezember 1997 – KABl. 1997 S. 215) lautet:„§ 3a des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz gilt nicht für Pfarrerinnen und Pfarrer, deren Probedienst (Entsendungsdienst) vor dem 1. Januar 1998 begonnen hat.“
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6 ↑ § 3 b eingefügt durch das Kirchengesetz über besondere dienstrechtliche und versorgungsrechtliche Maßnahmen (Maßnahmengesetz II) vom 17. November 2006.
6 ↑ § 3 b eingefügt durch das Kirchengesetz über besondere dienstrechtliche und versorgungsrechtliche Maßnahmen (Maßnahmengesetz II) vom 17. November 2006.
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7 ↑ § 6 b eingefügt durch das Kirchengesetz über besondere dienstrechtliche und versorgungsrechtliche Maßnahmen (Maßnahmengesetz II) vom 17. November 2006.
7 ↑ § 6 b eingefügt durch das Kirchengesetz über besondere dienstrechtliche und versorgungsrechtliche Maßnahmen (Maßnahmengesetz II) vom 17. November 2006.
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8 ↑ § 7 Satz 3 eingefügt durch gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz vom 16. Februar 2006.
8 ↑ § 7 Satz 3 eingefügt durch gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz vom 16. Februar 2006.
#
9 ↑ § 8 neu gefasst durch gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 18. Februar 1999, § 8 Abs. 2 geändert durch die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Bestimmungen vom 20. Februar 2003.
9 ↑ § 8 neu gefasst durch gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 18. Februar 1999, § 8 Abs. 2 geändert durch die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Bestimmungen vom 20. Februar 2003.
#
11 ↑ § 10 a eingefügt durch das Kirchengesetz über vorübergehende dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Maßnahmen (VMaßnG) vom 14. November 1997, § 10 a Abs. 2 geändert durch gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 18. Februar 1999, § 10 a der alten Fassung tritt am 31. Dezember 2001 außer Kraft (Artikel 3 § 2 Abs. 2 Nr. 1 VMaßnG – Nr. 508); § 10a neu gefasst durch die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer, der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie der Predigerinnen und Prediger vom 21. April 2005/24. Juni 2005, § 10 a S. 2 und 3 neu gefasst durch das Kirchengesetz über besondere dienstrechtliche und versorgungsrechtliche Maßnahmen (Maßnahmengesetz II) vom 17. November 2006.
11 ↑ § 10 a eingefügt durch das Kirchengesetz über vorübergehende dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Maßnahmen (VMaßnG) vom 14. November 1997, § 10 a Abs. 2 geändert durch gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 18. Februar 1999, § 10 a der alten Fassung tritt am 31. Dezember 2001 außer Kraft (Artikel 3 § 2 Abs. 2 Nr. 1 VMaßnG – Nr. 508); § 10a neu gefasst durch die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer, der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie der Predigerinnen und Prediger vom 21. April 2005/24. Juni 2005, § 10 a S. 2 und 3 neu gefasst durch das Kirchengesetz über besondere dienstrechtliche und versorgungsrechtliche Maßnahmen (Maßnahmengesetz II) vom 17. November 2006.
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13 ↑ § 10 b eingefügt durch das Kirchengesetz über vorübergehende dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Maßnahmen (VMaßnG) vom 14. November 1997, § 10 b (alte Fassung) gestrichen durch gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 18. Februar 1999, § 10 b neu gefasst durch die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Maßnahmengesetzes und des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz vom 20. November 2003.
13 ↑ § 10 b eingefügt durch das Kirchengesetz über vorübergehende dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Maßnahmen (VMaßnG) vom 14. November 1997, § 10 b (alte Fassung) gestrichen durch gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 18. Februar 1999, § 10 b neu gefasst durch die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Maßnahmengesetzes und des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz vom 20. November 2003.
#
14 ↑ § 10 c eingefügt durch das Kirchengesetz über vorübergehende dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Maßnahmen (VMaßnG) vom 14. November 1997; § 10 c tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft (Artikel 3 § 2 Abs. 2 Nr. 2 VMaßnG – Nr. 508)
14 ↑ § 10 c eingefügt durch das Kirchengesetz über vorübergehende dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Maßnahmen (VMaßnG) vom 14. November 1997; § 10 c tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft (Artikel 3 § 2 Abs. 2 Nr. 2 VMaßnG – Nr. 508)
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15 ↑ § 10 d eingefügt durch das Kirchengesetz über besondere dienstrechtliche und versorgungsrechtliche Maßnahmen (Maßnahmengesetz II) vom 17. November 2006, § 10 d tritt am 31.12.2016 außer Kraft.
15 ↑ § 10 d eingefügt durch das Kirchengesetz über besondere dienstrechtliche und versorgungsrechtliche Maßnahmen (Maßnahmengesetz II) vom 17. November 2006, § 10 d tritt am 31.12.2016 außer Kraft.
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16 ↑ § 12 Abs. 2 Satz 2 (jetzt § 11) geändert durch Notverordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz vom 10. Dezember 1997, § 12 Abs. 2 S. 2 (jetzt § 11) neu gefasst durch gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 18. Februar 1999. § 12 Abs. 2 Satz 2 (jetzt § 11) geändert durch die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 31. März/13. April 2000 und durch die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Pfarrdienstgesetzes vom 23. August 2001; § 11 gestrichen, § 12 wurde § 11 durch die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Bestimmungen vom 20. Februar 2003, § 11 Abs. 2 Satz 2 geändert durch die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Maßnahmengesetzes und des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz vom 20 November 2003.
16 ↑ § 12 Abs. 2 Satz 2 (jetzt § 11) geändert durch Notverordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz vom 10. Dezember 1997, § 12 Abs. 2 S. 2 (jetzt § 11) neu gefasst durch gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 18. Februar 1999. § 12 Abs. 2 Satz 2 (jetzt § 11) geändert durch die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 31. März/13. April 2000 und durch die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Pfarrdienstgesetzes vom 23. August 2001; § 11 gestrichen, § 12 wurde § 11 durch die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Bestimmungen vom 20. Februar 2003, § 11 Abs. 2 Satz 2 geändert durch die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Maßnahmengesetzes und des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz vom 20 November 2003.