.Muster
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Geltungszeitraum von: 18.04.1979
Geltungszeitraum bis: 31.12.2003
Muster
Satzung des Vereins für Diakonie in …
(oder: in der Kirchengemeinde …)1#
(KABl. 1979 S. 162)
####§ 1
Name, Sitz, Rechtsstellung, Geschäftsjahr
(
1
)
1 Kirchengemeinde …). 2 Er hat seinen Sitz in … und soll in das Vereinsregister eingetragen werden (oder: Er ist ein nicht rechtsfähiger Verein).
(
2
)
Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis … (ggf.: – Synodalverein für Innere Mission – e.V.) und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission – e.V. und dadurch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als anerkanntem evangelischen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
(
3
)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 2
Aufgaben
(
1
)
Der Verein will den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen, als karitative (ggf.: und erzieherische) Einrichtung der Evangelischen Kirche von Westfalen durch Hilfe gegenüber den Menschen in leiblicher Not, seelischer BedLengnis und in sozial ungerechten Verhältnissen verwirklichen.
(
2
)
Aufgabe des Vereins ist es, die diakonische Arbeit in … (oder: in der Kirchengemeinde …) anzuregen und zu fördern3#.
(
3
)
Der Verein hat die in der diakonischen Arbeit in der Gemeinde tätigen haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter zu unterstützen und darauf zu achten, dass sie ausreichend für ihren Dienst vorbereitet und fortgebildet und geistlich begleitet werden.
#§ 3
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 16. März 1976.
(
2
)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
3
)
1 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2 Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(
4
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 4
Mitglieder
(
1
)
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Aufgaben des Vereins zu fördern4#.
(
2
)
1 Die Mitgliedschaft muss beim Vorstand beantragt werden. 2 Über den Antrag entscheidet der Vorstand. 3 Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
(
3
)
1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder durch Ausschluss. 2 Der Austritt ist jederzeit möglich und gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
(
4
)
1 Mitglieder, die gegen Zwecke und Ziele des Vereins oder gegen Pflichten der Vereinsmitglieder verstoßen, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. 2 Gegen diesen Beschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
#§ 5
Organe
Organe des Vereins sind
#- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 6
Mitgliederversammlung
(
1
)
1 Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden des Vorstandes mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 2 Sie muss einberufen werden und innerhalb von zwei Monaten stattfinden, wenn mindestens zehn Mitglieder (oder: ein Fünftel aller Mitglieder) es mit schriftlicher Begründung beim Vorsitzenden beantragen.
(
2
)
1 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. 2 Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. 3 Satzungsänderungen können nur bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(
3
)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(
4
)
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
#- sie beschließt Grundsätze für die Arbeit des Vereins,
- sie wählt den Vorstand,
- sie nimmt den vom Vorsitzenden des Vorstandes zu erstattenden Bericht über die Arbeit des Vereins entgegen,
- sie beschließt den Wirtschaftsplan sowie die Gewinn-und-Verlust-Rechnung,
- sie beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- sie erteilt dem Vorstand Entlastung,
- sie entscheidet im Falle der Anrufung über vom Vorstand abgelehnte Aufnahmeanträge sowie über den Ausschluss von Mitgliedern,
- sie beschließt über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
§ 7
Vorstand
Ihm gehören an
Dem Vorstand können nur Personen angehören, die Mitglieder der Evangelischen Kirche oder einer anderen, in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik und Berlin (West) e.V. zusammengeschlossenen Kirchen sind.
(
2
)
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, seinen Vertreter, den Schriftführer und den Schatzmeister.
(
3
)
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.10#
(
4
)
1 Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich zusammen. 2 Er wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens zehn Tagen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eingeladen.
(
5
)
1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2 Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
(
6
)
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- er führt die Aufgaben des Vereins entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung durch,
- er beschließt über die Aufnahme und über den Ausschluss von Mitgliedern,
- er stellt den Wirtschaftsplan auf,
- er bereitet die Mitgliederversammlung vor.
(
7
)
Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen.
#§ 8
Ausschüsse
1 Der Vorstand kann bei Bedarf für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden. 2 In diese Ausschüsse kann er auch Personen berufen, die nicht dem Vorstand angehören. 3 Den Vorsitz in den Ausschüssen soll ein Mitglied des Vorstandes führen.
#§ 9
Auflösung des Vereins
(
1
)
1 Die Auflösung des Vereins kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 2 Sie bedarf der Zustimmung der evangelischen Kirchengemeinde …
(
2
)
1 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das gesamte Vermögen der evangelischen Kirchengemeinde … zu. 2 Sie hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der § 52 bis 54 der Abgabenordnung vom 16. März 1976, soweit es sich um diakonische Zwecke, insbesondere im Sinne von § 2 dieser Satzung handelt, zu verwenden.
#§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am … in Kraft.
, den | |
(Unterschriften) |
#
1 ↑ Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am 18. April 1979 im Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen gemäß § 2 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 3. November 1976 (Diakoniegesetz – Nr. 300) diese Muster-Satzung beschlossen.
1 ↑ Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am 18. April 1979 im Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen gemäß § 2 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 3. November 1976 (Diakoniegesetz – Nr. 300) diese Muster-Satzung beschlossen.
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2 ↑ In Betracht kommen z. B. die Formulierungen der Präambel der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen (Nr. 301).
2 ↑ In Betracht kommen z. B. die Formulierungen der Präambel der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen (Nr. 301).
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3 ↑ Wenn der Verein beabsichtigt, bestimmte Aufgaben selbst wahrzunehmen, kann hier wie folgt weiter formuliert werden: „…, erforderlichenfalls selbst Maßnahmen im Bereich der Jugend- und Sozialhilfe durchzuführen und, falls kein anderer Träger dazu bereit ist, Einrichtungen der Jugend- und Sozialhilfe zu unterhalten.“
3 ↑ Wenn der Verein beabsichtigt, bestimmte Aufgaben selbst wahrzunehmen, kann hier wie folgt weiter formuliert werden: „…, erforderlichenfalls selbst Maßnahmen im Bereich der Jugend- und Sozialhilfe durchzuführen und, falls kein anderer Träger dazu bereit ist, Einrichtungen der Jugend- und Sozialhilfe zu unterhalten.“
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4 ↑ Für Kirchengemeinden ist ggf. § 15 Abs. 3 der Verwaltungsordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (Nr. 800) zu beachten
4 ↑ Für Kirchengemeinden ist ggf. § 15 Abs. 3 der Verwaltungsordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (Nr. 800) zu beachten
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5 ↑ Je nach Größe des Vereins kann der Vorstand auch aus weniger (z. B. drei) oder mehr Mitgliedern bestehen. Ist Letzteres der Fall, sollte die Zahl der von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder auf fünf erhöht werden.
5 ↑ Je nach Größe des Vereins kann der Vorstand auch aus weniger (z. B. drei) oder mehr Mitgliedern bestehen. Ist Letzteres der Fall, sollte die Zahl der von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder auf fünf erhöht werden.
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6 ↑ Falls kein Diakonieausschuss besteht, sollten zwei Vertreter des Presbyteriums vorgesehen werden.
6 ↑ Falls kein Diakonieausschuss besteht, sollten zwei Vertreter des Presbyteriums vorgesehen werden.
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7 ↑ Falls mehrere Gemeinden oder Diakonieausschüsse beteiligt sind, ist die Beteiligung der Presbyterien und Diakonieausschüsse entsprechend zu regeln.
7 ↑ Falls mehrere Gemeinden oder Diakonieausschüsse beteiligt sind, ist die Beteiligung der Presbyterien und Diakonieausschüsse entsprechend zu regeln.
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8 ↑ Falls mehrere Gemeinden oder Diakonieausschüsse beteiligt sind, ist die Beteiligung der Presbyterien und Diakonieausschüsse entsprechend zu regeln.
8 ↑ Falls mehrere Gemeinden oder Diakonieausschüsse beteiligt sind, ist die Beteiligung der Presbyterien und Diakonieausschüsse entsprechend zu regeln.