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Geltungszeitraum von: 18.09.1997

Geltungszeitraum bis: 31.12.2003

Muster-Satzung
für regionale Diakonische Werke
in der Rechtsform eines e.V.1#

(KABl. 1998 S. 48)

Satzung des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis … e.V.2#
(Ggf. allgemeine Kennzeichnung der Aufgaben des Diakonischen Werkes in Form einer Präambel)3#
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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

( 1 ) Der Verein führt den Namen „Diakonisches Werk im Kirchenkreis … e.V.“4#Er hat seinen Sitz in … und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
( 2 ) Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission – e.V. und dadurch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als anerkanntem evangelischen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
( 3 ) Der Verein ist der Zusammenschluss der Träger diakonisch-missionarischer Dienste, Einrichtungen, Anstalten und Werke im Bereich des Kirchenkreises … Er ist eine regionale Gliederung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Im Rahmen des Vereins unterstützen und fördern sich die Träger diakonischmissionarischer Dienste und Einrichtungen gegenseitig in ihrer Arbeit und helfen einander bei der Durchführung gemeinsamer Aufgaben.
( 2 ) Der Verein übernimmt in der Regel selbst diakonische Aufgaben. Soweit diese vom Kirchenkreis, von den Kirchengemeinden oder von anderen Trägern diakonischer Arbeit im Bereich des Kirchenkreises wahrgenommen werden, sollen die Aufgaben einvernehmlich zugeordnet werden.
( 3 ) Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Planung und Koordinierung der diakonischen Arbeit im Kirchenkreis,
  2. Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Diakonie im Kirchenkreis durch Beratung und Fortbildung.
  3. Vertretung der Diakonie gegenüber den Partnern in der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege, im Einvernehmen mit den anderen regionalen Diakonischen Werken, die im gleichen kommunalen Gebiet tätig werden,
  4. Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung diakonischer Sammlungen,
  5. Gewinnung, Begleitung und Förderung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  6. Förderung der Selbsthilfe,
  7. Öffentlichkeitsarbeit,
  8. 5#
Der Verwaltungsrat kann die Übernahme weiterer Aufgaben im Rahmen dieser Satzung beschließen.
Das Diakonische Werk ist berechtigt, zur Verwirklichung der Aufgaben andere Rechtsträger zu begründen oder sich daran zu beteiligen.
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§ 3
Mitglieder

( 1 ) Mitglied des Vereins ist der Kirchenkreis …
Mitglieder des Vereins können werden
  1. die Kirchengemeinden des Kirchenkreises sowie die Gesamt- und Gemeindeverbände im Kirchenkreis,6#, 7#
  2. andere Träger diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen, die ihren Sitz oder eine Einrichtung im Kirchenkreis haben, wenn sie Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen sind.8#
( 2 ) Die Mitgliedschaft nach Absatz 1 wird erworben aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung, die gegenüber dem Verwaltungsrat abzugeben ist und wirksam wird, wenn der Verwaltungsrat nicht binnen drei Monaten wegen Fehlens der Voraussetzungen nach Absatz 1 widerspricht. Gegen einen Widerspruch des Verwaltungsrates kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die in Betracht kommenden kirchlichen Körperschaften und andere Träger sind vom Vorstand unter Hinweis auf das Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 3. November 1976 (Diakoniegesetz – KABl. S. 130) und die Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen (KABl. 1996 S. 45) aufzufordern, die Mitgliedschaft zu beantragen.
( 3 ) Die Mitgliedschaft nach Absatz 1 endet
  1. mit dem Ende der Mitgliedschaft im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen.
  2. durch Austritt aus dem Verein, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen kann,
  3. bei anderen Trägern, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1b nicht mehr vorliegen.
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§ 4
Organe

( 1 ) Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Verwaltungsrat,
  3. der Vorstand.
( 2 ) Dem Vorstand und dem Verwaltungsrat können nur Personen angehören, die Mitglieder der Evangelischen Kirche sind und die die Befähigung zum Presbyteramt bzw. zum Pfarramt haben.9#
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§ 5
Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

Inhalt: Bestimmungen über die Zusammensetzung der Mitgliederversammlung und das Stimmrecht bzw. die Zahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Mitglieder. Vorschlag für die Zusammensetzung z. B.: Kirchenkreis … Vertreterinnen oder Vertreter, Kirchengemeinden 1 Vertreterin oder Vertreter bzw. 1 bis 3 Vertreterinnen oder Vertreter je nach Größe der Kirchengemeinde,. andere juristische Personen 1 Vertreterin oder Vertreter bzw. 1 bis 3 Vertreterinnen oder Vertreter je nach Größe der Einrichtung.10#Zweckmäßigerweise sollte jede Vertreterin bzw. jeder Vertreter nur ein Mitglied vertreten können, die Kumulation von Stimmen ist zu vermeiden.
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§ 6
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Sie beschließt Grundsätze für die Arbeit des Vereins.
  2. Sie wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.11#
  3. Sie wählt die zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates.
  4. Sie entsendet die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterinnen- und Vertreterversammlung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen nach den Bestimmungen der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen.12#
  5. Sie nimmt den vom Verwaltungsrat zu erstattenden Bericht über die Arbeit des Vereins entgegen.
  6. Sie beschließt den Wirtschaftsplan und stellt die Bilanz sowie die Gewinn-und-Verlust-Rechnung fest.13#
  7. Sie erteilt dem Verwaltungsrat und dem Vorstand14# Entlastung.
  8. Sie beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
  9. Sie entscheidet im Falle der Anrufung über vom Verwaltungsrat abgelehnte Aufnahmeanträge.
  10. Sie beschließt über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
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§ 7
Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden15# mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich und mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie muss einberufen werden und innerhalb von zwei Monaten stattfinden, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder mit schriftlicher Begründung bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden beantragt wird.
( 2 ) Zu den Mitgliederversammlungen sind auch die Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen einzuladen, die die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 erfüllen, aber keine Mitglieder des Vereins sind. In der Mitgliederversammlung haben ihre Vertreterinnen oder Vertreter Stimmrecht nur zu Fragen nach § 2 Abs. 3a und c sowie bei Entscheidungen nach § 6c.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins erfordern die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder.
( 5 ) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen. Sie ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden.16#
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§ 8
Zusammensetzung des Verwaltungsrates

( 1 ) Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu acht Mitgliedern. Ihm gehören an
  1. die Superintendentin oder der Superintendent des Kirchenkreises17#,
  2. ein Mitglied, das von der Kreissynode des Kirchenkreises … für die Dauer von vier Jahren entsandt wird,
  3. bis zu sechs Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden.18#
( 2 ) Scheidet ein gewähltes Verwaltungsratsmitglied (Absatz 1 Buchstabe c) vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied wählen.
( 3 ) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates.
( 4 ) Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Verwaltungsrates sein. Die Vorstandmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil, sofern der Verwaltungsrat dies nicht im Einzelfall ausschließt.19#
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§ 9
Aufgaben des Verwaltungsrates

( 1 ) Der Verwaltungsrat berät den Vorstand bei seiner Arbeit, sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und überwacht die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte.
( 2 ) Dem Verwaltungsrat obliegen ferner folgende Aufgaben:
  1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Dienstverträge; beim Abschluss dieser Verträge vertritt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates den Verein,
  2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplans,
  3. Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses, insbesondere der Bilanz und der Gewinn-und-Verlust-Rechnung,
  4. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,
  5. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer oder über die Aufgabe bestehender Aufgabengebiete durch den Verein,
  6. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
  7. Beschlussfassung über die Erteilung von Vollmachten,
  8. Beschlussfassung über die Berufung der Hausvorstände und der Kuratorien,
  9. Zustimmung zur Aufnahme von Einzelkrediten ab 100.000 DM oder eines Gesamtkreditvolumens ab 300.000 DM pro Geschäftsjahr, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan oder im Rahmen der bereits vorhandenen Kreditlinien der laufenden Geschäfte enthalten sind,
  10. Zustimmung zu allen sonstigen Verpflichtungsgeschäften, die einzeln oder zusammen genommen einen Betrag von 300.000 DM übersteigen, soweit sie nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind,
  11. Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten,
  12. Wahl einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer,
  13. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie über alle Fragen, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.20#
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§ 10
Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrates

( 1 ) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich zusammen. Er wird von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eingeladen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder mit schriftlicher Begründung bei der Vorsitzenden oder bei dem Vorsitzenden beantragt wird.
( 2 ) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder die Stellvertretung, anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. In dringenden Fällen kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende ohne Einhaltung der Frist einladen; im Verwaltungsrat müssen sich mehr als die Hälfte seiner Mitglieder damit einverstanden erklären, dass die Frist nicht eingehalten ist.
( 3 ) Über die Beschlüsse des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu führen. Sie ist von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin oder von dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Verwaltungsrates und des Vorstandes zuzusenden.
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§ 11
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus zwei oder drei Mitgliedern, von denen eines eine ordinierte Theologin oder ein ordinierter Theologe sein soll.21#In der Regel sollen die Diakoniebeauftragten des Kirchenkreises dem Vorstand angehören.
( 2 ) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von acht Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ihre Bestellung kann hauptamtlich erfolgen.22#
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§ 12
Vertretung und Geschäftsführung

( 1 ) Die Vertretung des Vereins gemäß § 26 Abs. 2 BGB erfolgt durch jedes Vorstandsmitglied allein.
( 2 ) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat beschließt eine Geschäftsordnung, in der die Aufgaben des Vorstandes geregelt sind.
( 3 ) Der Vorstand ist neben der Geschäftsführung auch für die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zuständig. Die Vorstandsvorsitzende oder der Vorstandsvorsitzende ist zugleich Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter sämtlicher angestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins.
( 4 ) Vorstandsbeschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
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§ 13
Ausschüsse

Der Verwaltungsrat kann bei Bedarf für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden. In diese Ausschüsse kann er auch Personen berufen, die nicht dem Verwaltungsrat angehören. Den Vorsitz in den Ausschüssen soll ein Mitglied des Verwaltungsrates führen.
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§ 14
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§ 15
Pflichten der Vereinsmitglieder

( 1 ) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit des Diakonischen Werkes zu fördern und das Bewusstsein der diakonischen Verpflichtung in der Kirche zu stärken, insbesondere
  1. den jährlich stattfindenden „Tag der Diakonie“ durchzuführen und sich an sonstigen gemeinsamen Veranstaltungen zu beteiligen sowie
  2. sich an der Durchführung der Sammlungen des Diakonischen Werkes zu beteiligen.
( 2 ) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vorstand über ihre Planungen für die diakonische Arbeit zu informieren und ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte über die Durchführung ihrer Arbeit zu geben.
( 3 ) Alle Mitglieder haben in ihrer Satzung und in ihrer Geschäftsführung den Bestimmungen der Abgabenordnung Rechnung zu tragen.
( 4 ) Alle Mitglieder haben die finanziellen Lasten des Vereins durch Mitgliedsbeiträge mitzutragen.
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§ 16
Steuerbegünstigte Zwecke

( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 17
Auflösung des Vereins

( 1 ) Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung bedarf der Zustimmung des Kirchenkreises und kann nur im Einvernehmen mit dem Vorstand des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen erfolgen.23#
( 2 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Kirchenkreis … Er hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, soweit es sich um diakonische Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung handelt, zu verwenden.
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§ 18
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.(Ort, Datum, Unterschriften)

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1 ↑ Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am 17./18. September 1997 im Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen gemäß § 3 Abs. 4 des bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Kirchengesetzes über die Ordnung der Diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 3. November 1976 (Diakoniegesetz – Nr. 300) diese Muster-Satzung für regionale Diakonische Werke in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins beschlossen.
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2 ↑ Es kann auch ein Diakonisches Werk für mehrere Kirchenkreise gebildet werden.
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3 ↑ In Betracht kommen z. B. die Formulierungen der Präambel der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission – e.V. vom 27. April 1977 (KABl. 1996 S. 45).
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4 ↑ Der Name kann auch ohne den Zusatz „im Kirchenkreis“ gebildet werden; als Untertitel sind auch andere Bezeichnungen möglich.
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5 ↑ Es können weitere Aufgaben genannt werden.
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6 ↑ Ggf. ist § 15 Abs. 3 der Verwaltungsordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19.06.1986 i. d. F. vom 09.09.1993 (KABl. 1993 S. 201) zu beachten.
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7 ↑ Sollte die Aufnahme natürlicher Personen in begrenzter Zahl vorgesehen werden, könnte dies ggf. in einem Absatz 5 dieses Paragrafen wie folgt geregelt werden: Mitglieder des Vereins können auch natürliche Personen werden, die zur Förderung der Aufgaben des Vereins bereit sind. Sie erlangen die Mitgliedschaft aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages der gegenüber dem Verwaltungsrat abzugeben ist und über den der Verwaltungsrat entscheidet. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Verwaltungsrates kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Sie verlieren die Mitgliedschaft durch Austritt aus dem Verein, der jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verwaltungsrat erfolgen kann, oder durch Ausschluss aus dem Verein, der durch den Verwaltungsrat wegen eines Verstoßes gegen Zwecke und Ziele des Vereins oder gegen Pflichten der Vereinsmitglieder beschlossen werden kann; gegen diesen Beschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
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8 ↑ Wo Fördervereine o. Ä. auf Gemeindeebene bestehen ist deren Mitgliedschaft vorzusehen.
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9 ↑ Den Satzungspflichten des Diakonischen Werkes nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 d genügt es auch, wenn die Mitglieder der Leitungsorgane der Ev. Kirche oder einer anderen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e.V. zusammengeschlossenen Kirche angehören. Für Diakonische Werke auf Kirchenkreisebene sollte jedoch die vorgeschlagene Fassung bevorzugt werden.
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10 ↑ Falls die Aufnahme natürlicher Personen vorgesehen wird, ist ihnen beratende Stimme beizulegen.
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11 ↑ Es besteht die Möglichkeit, das Amt der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung mit dem Amt der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu vereinen. In diesem Falle entfällt § 6 Buchstabe b.
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12 ↑ Vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Satzung des Diakonischen Werkes der EKvW (Nr. 301): „Die Diakonischen Werke auf der Ebene der Kirchenkreise entsenden in die Vertreter/innenversammlung (einschließlich der Diakoniebeauftragten) je vier Vertreter/innen, darunter mindestens eine/n Pfarrer/in. Umfasst ein Diakonisches Werk mindestens drei Kirchenkreise, so kann es bis zu acht Vertreter/innen, darunter mindestens drei Pfarrer/innen, entsenden.“
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13 ↑ Diese Aufgabe kann auch dem Verwaltungsrat übertragen werden.
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14 ↑ Es kann auch vorgesehen werden, dass dem Vorstand lediglich vom Verwaltungsrat Entlastung erteilt wird.
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15 ↑ Es besteht die Möglichkeit, das Amt der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung mit dem Amt der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu vereinen. In diesem Falle entfällt § 6 Buchstabe b.
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16 ↑ Es können auch weitere Regelungen, wie z. B. der Erlass einer Geschäftsordnung, vorgesehen werden.
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17 ↑ Es kann hier ergänzt werden: „Oder ein von ihr oder von ihm genanntes Mitglied des Kreissynodalvorstandes.“
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18 ↑ Andere Möglichkeiten für die Zusammensetzung: fünf bis neun Mitglieder, ein oder zwei vom KSV entsandte Mitglieder, drei bis sieben von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder. Die Wahlperiode kann auch in Anlehnung an die Presbyterwahl festgelegt werden.
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19 ↑ Möglich ist auch: Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrates ist die Superintendentin oder der Superintendent des Kirchenkreises. Verzichtet sie oder er darauf, so wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende wird durch den Verwaltungsrat gewählt.
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20 ↑ Es können weitere Aufgaben genannt werden, z. B. Wahrnehmung von Rechten und Pflichten aus Beteiligungen.
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21 ↑ Hier kann ergänzt werden, dass sie Vorsitzende bzw. er Vorsitzender des Vorstandes sein soll.
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22 ↑ Bei Bestellung von ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern sollte auch die Möglichkeit einer vierjährigen Amtsperiode vorgesehen werden.
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23 ↑ Bildung, Veränderung und Auflösung der regionalen Diakonischen Werke erfolgen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 8 Nr. 1 Buchstabe a des Diakoniegesetzes und gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung des Diakonischen Werkes der EKvW im Einvernehmen mit der Kirchenleitung und dem Vorstand des Diakonischen Werkes der EKvW.