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Geltungszeitraum von: 01.01.2003

Geltungszeitraum bis: 31.12.2004

Gesetzesvertretende Verordnung
über die zentrale Beihilfeabrechnung

Vom 13. Juni 2002

(KABl. 2002 S. 217, 346)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstellen
KABl. u. a.
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der gesetzesvertretenden Verordnung über die zentrale Beihilfeabrechnung
12. Juni 2003
§ 1 Abs. 1
§ 3 Abs. 1 u. 2
geändert
geändert

Auf Grund von Artikel 120 und 144 der Kirchenordnung1# der Evangelischen Kirche von Westfalen erlässt die Kirchenleitung folgende gesetzesvertretende Verordnung:
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§ 12#

( 1 ) Die Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Todes- und Pflegefällen sowie die Unfallfürsorgeleistungen, die den im aktiven Dienst stehenden beihilfeberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Evangelischen Kirche von Westfalen, ihrer Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände nach dem in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Recht zustehen, werden im Rahmen der zentralen Beihilfeabrechnung durch das Landeskirchenamt oder durch eine von ihm beauftragte dritte Stelle festgesetzt und gezahlt; dies gilt bei Personen, deren Versorgungsbezüge im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung refinanziert werden, auch im Ruhestand.
( 2 ) Der Anspruch der beihilfeberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen den jeweiligen Dienstgeber bleibt von den Regelungen nach Absatz 1 unberührt.
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§ 2

( 1 ) Die Kosten der zentralen Beihilfeabrechnung einschließlich der Verwaltungskosten trägt die Landeskirche. Die Refinanzierung erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch die Zahlung von Beihilfepauschalen oder die Erstattung der tatsächlichen Kosten.
( 2 ) Die Einnahmen und Ausgaben der zentralen Beihilfeabrechnung werden im landeskirchlichen Haushalt gesondert veranschlagt. Überschüsse und Fehlbeträge werden im übernächsten Haushaltsjahr veranschlagt.
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§ 33#

( 1 ) Für jede bei den Kirchenkreisen, ihren Kirchengemeinden und Verbänden errichtete Pfarrstelle, Predigerstelle und Kirchenbeamtenstelle, mit Ausnahme der Stellen nach Absatz 3, zahlen die Kirchenkreise eine Beihilfepauschale. Sind Kirchenkreise zu einem Verband mit eigener Steuerhoheit zusammengeschlossen, trifft die Zahlungsverpflichtung den Verband. Satz 1 gilt für die Landeskirche entsprechend. Die Höhe der Beihilfepauschale wird ermittelt, indem der Bedarf durch die Zahl der am 1. April des Vorjahres besetzten Stellen geteilt wird.
( 2 ) Bei Personen, deren Stellen oder deren Versorgungsbezüge im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung refinanziert werden, erstatten die Schulträger die tatsächlichen Kosten.
( 3 ) Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einem privatrechtlichen Arbeits- oder Anstellungsverhältnis erstatten die Anstellungskörperschaften die tatsächlichen Kosten.
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§ 4

Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung Durchführungsbestimmungen zu dieser gesetzesvertretenden Verordnung erlassen4#
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§ 5
In-Kraft-Treten

Diese gesetzesvertretende Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.5#

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1 ↑ Nr. 1
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2 ↑ § 1 Abs. 1 neu gefasst durch die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der gesetzesvertretenden Verordnung über die zentrale Beihilfeabrechnung vom 12. Juni 2003.
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3 ↑ § 3 Abs. 1 Satz 4 geändert, Abs. 2 Satz 1 geändert, Satz 2 gestrichen durch die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der gesetzesvertretenden Verordnung über die zentrale Beihilfeabrechnung vom 12. Juni 2003.
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4 ↑ Die Kirchenleitung hatte am 13. Juni 2002 beschlossen, dass mit Wirkung vom 1. Januar 2003 die Bearbeitung der Beihilfen für im aktiven Dienst tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, Predigerinnen und Prediger, Vikarinnen und Vikare sowie alle beihilfeberechtigten privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden der Evangelischen Kirche von Westfalen und der ihr angehörenden Körperschaften der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte übertragen wird.
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5 ↑ Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten in der ursprünglichen Fassung.