.Satzung der Tageseinrichtungen für Kinder im
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
#§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
§ 98#
§ 10
#§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Satzung der Tageseinrichtungen für Kinder im
Ev. Kirchenkreis Iserlohn
Vom 14. Juni 2008
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Gänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Tageseinrichtungen für Kinder im Ev. Kirchenkreis Iserlohn | 15. November 2017 | § 9 | neu gefasst |
1 Die Kreissynode beschließt für die Tageseinrichtungen für Kinder im Ev. Kirchenkreis Iserlohn gemäß Artikel 104 Absatz 12# der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) die folgende Satzung:
2 Jesus Christus spricht: „Lasst die Kinder zu mir kommen und wehret ihnen nicht; denn solchen gehört das Reich Gottes“ (Mk 10, 14). Und: „Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden. 3 Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. 4 Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende“ (Mt 28, 18–20). 5 Auf die Frage nach dem höchsten und größten Gebot antwortet Jesus Christus: „Du sollst den Herrn, deinen Gott, lieben. 6 Du sollst deinen Nächsten lieben wie dich selbst“ (Mt 22, 37 und 39).
7 Die Arbeit der evangelischen Kirche in Tageseinrichtungen für Kinder begründet sich in der Zuwendung Jesu Christi zu den Kindern, in der Taufe von Kindern und in dem Auftrag zur Gottes- und Nächstenliebe. 8 Sie geht von der Einzigartigkeit und Einmaligkeit jedes Menschen im Blick auf seine körperliche und seelische Entwicklung sowie von seiner Eingebundenheit in familiale und soziale Beziehungen aus. 9 „Siehe, Kinder sind eine Gabe Gottes“ (Ps 127, 3).
10 Die Arbeit der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder ist ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden im Ev. Kirchenkreis Iserlohn. 11 In evangelischen Tageseinrichtungen sollen die Kinder das Evangelium als Befreiung und Orientierung erfahren.
####2 Jesus Christus spricht: „Lasst die Kinder zu mir kommen und wehret ihnen nicht; denn solchen gehört das Reich Gottes“ (Mk 10, 14). Und: „Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden. 3 Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. 4 Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende“ (Mt 28, 18–20). 5 Auf die Frage nach dem höchsten und größten Gebot antwortet Jesus Christus: „Du sollst den Herrn, deinen Gott, lieben. 6 Du sollst deinen Nächsten lieben wie dich selbst“ (Mt 22, 37 und 39).
7 Die Arbeit der evangelischen Kirche in Tageseinrichtungen für Kinder begründet sich in der Zuwendung Jesu Christi zu den Kindern, in der Taufe von Kindern und in dem Auftrag zur Gottes- und Nächstenliebe. 8 Sie geht von der Einzigartigkeit und Einmaligkeit jedes Menschen im Blick auf seine körperliche und seelische Entwicklung sowie von seiner Eingebundenheit in familiale und soziale Beziehungen aus. 9 „Siehe, Kinder sind eine Gabe Gottes“ (Ps 127, 3).
10 Die Arbeit der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder ist ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden im Ev. Kirchenkreis Iserlohn. 11 In evangelischen Tageseinrichtungen sollen die Kinder das Evangelium als Befreiung und Orientierung erfahren.
§ 1
Grundsätze
(
1
)
1 Die Evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder fördern die Entwicklung einer eigenständigen Persönlichkeit und die Gemeinschaftsfähigkeit der Kinder. 2 Sie ergänzen und unterstützen die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder und helfen Kindern und Eltern ihren christlichen Glauben gemeinsam und in der Gemeinde zu leben.
(
2
)
1 Die grundlegenden Ziele werden vom Träger der Einrichtungen gemäß der geltenden Richtlinie für Tageseinrichtungen für Kinder in der EKvW3# (TfK-RL) vom 29. Oktober 1992 (KABl. 1992 S. 261) festgelegt. 2 Auf diesen Grundlagen erstellt die Leitung der Tageseinrichtung zusammen mit den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen Dienstplan für die Tageseinrichtung. 3 Sie ist für dessen Durchführung verantwortlich.
(
3
)
Im Übrigen ergibt sich der Auftrag der Tageseinrichtungen für Kinder aus den rechtlichen Grundlagen, insbesondere dem SGB VIII und dessen Ausführungsbestimmungen sowie dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern4# (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) und seinen Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 2
Trägerverbund
(
1
)
Der Evangelische Kirchenkreis Iserlohn bildet durch Beschluss der Kreissynode einen kreiskirchlichen Trägerverbund für evangelische Tageseinrichtungen für Kinder.
(
2
)
1 Die Gemeinden des Ev. Kirchenkreises Iserlohn können ihre Trägerschaft für die jeweilige Einrichtung durch Presbyteriumsbeschluss an den Trägerverbund des Ev. Kirchenkreises Iserlohn ab dem 1. Januar 2009 im Rahmen dieser Satzung jeweils zum Beginn eines Rechnungsjahres übertragen. 2 Der entsprechende Antrag ist bis zum 1. August des Vorjahres an den Leitungsausschuss zu richten (dies gilt nicht im Gründungsjahr). 3 Zum Ablauf des ersten Mitgliedsjahres hat die Kirchengemeinde einmalig ein Sonderkündigungsrecht.
(
3
)
1 Der Leitungsausschuss entscheidet über den Antrag des Presbyteriums auf Beitritt zum Trägerverbund. 2 Im Vorfeld soll Einverständnis zwischen dem Presbyterium und dem Trägerverbund über die Aufnahmebedingungen zum Trägerverbund hergestellt werden.
(
4
)
Der Trägerverbund übernimmt für alle übertragenen Kindertageseinrichtungen das bis zum Zeitpunkt der Übertragung für die Kindertageseinrichtungen bei der Kirchengemeinde angestellte Personal mit allen erworbenen Rechten und Pflichten.
(
5
)
Der Betriebsübergang erfolgt durch einen gesonderten Vertrag zwischen der jeweiligen Kirchengemeinde und dem Kirchenkreis.
#§ 3
Aufgaben des Trägerverbundes
1 Dem Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder des Kirchenkreises Iserlohn wird von den beteiligten Kirchengemeinden die Trägerschaft der Tageseinrichtungen für Kinder übertragen. 2 Hierzu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
- die Verwaltung, die im Zusammenhang mit der Trägerschaft der Tageseinrichtungen für Kinder entsteht;
- die Unterhaltung der Gebäude oder Gebäudeteile, in denen sich Kindertageseinrichtungen befinden und des zugehörigen Inventars;
- die Anstellungsträgerschaft gegenüber den Mitarbeitenden im Trägerverbund mit Dienst- und Fachaufsicht unbeschadet der Dienst- und Fachaufsicht des Superintendenten;
- die Vertretung der Tageseinrichtungen für Kinder im Rechtsverkehr unbeschadet der Befugnisse des Kreissynodalvorstandes.
§ 4
Mitwirkung der Presbyterien
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden und die Kindertageseinrichtungen arbeiten in ihrem Bereich intensiv und kontinuierlich zusammen und wirken an der Trägerschaft mit. 2 Dies geschieht insbesondere durch:
- Entsendung von zwei Vertreterinnen oder Vertretern in den Leitungsausschuss bei Entscheidungen nach§ 7 Absatz 1mit Stimmberechtigung zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt;
- Vorschlagsrecht im Falle der Besetzung von Leitungen und ein Anhörungsrecht im Falle der Entlassung und Umsetzung von pädagogischen Mitarbeitenden. Alle Personalangelegenheiten bei der Leitungsstelle werden im Einvernehmen zwischen dem Presbyterium und Leitungsausschuss geregelt. Die Federführung liegt bei der Kirchengemeinde;
- Entsendung von Presbyteriumsmitgliedern gemäß geltendem Recht als Trägervertreter in den Rat der Tageseinrichtungen für Kinder;
- Erstellen einer Konzeption für ihre Kindertageseinrichtungen, die den Grundsätzen gemäß § 8 Absatz 2 Buchstabe b entspricht.
(
2
)
Die Kirchengemeinden verankern ihre Tageseinrichtung für Kinder im Gemeindeleben insbesondere durch:
- die Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste;
- die regelmäßige religions- und gemeindepädagogische Arbeit in der Tageseinrichtung;
- die Vorbereitung, Teilnahme oder Mithilfe bei Gemeindefesten, Mitarbeiterveranstaltungen und anderen Gemeindeaktivitäten;
- die Gestaltung von Kontakten zu gemeindlichen Gruppen;
- die Beteiligung an Elternversammlungen und Dienstbesprechungen.
§ 5
Organe des Trägerverbundes
Die Organe des Trägerverbundes sind:
- der Leitungsausschuss
- die Geschäftsführung.
§ 6
Leitungsausschuss
1 Die Kreissynode bildet einen Leitungsausschuss gemäß Artikel 104 Absatz 15# der Kirchenordnung und überträgt diesem die Wahrnehmung der Geschäfte im Trägerverbund der Tageseinrichtungen für Kinder.
2 Der Leitungsausschuss gibt dem Kreissynodalvorstand Rechenschaft über die Führung der Geschäfte.
#§ 7
Zusammensetzung des Leitungsausschusses
(
1
)
1 Der Leitungsausschuss wird von der Kreissynode für die Dauer von vier Jahren berufen. 2 Ihm gehören folgende Mitglieder mit Stimmberechtigung an:
- ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes;
- je ein Vertreter oder eine Vertreterin aus den sechs Regionen des Kirchenkreises. Die sechs Mitglieder aus den Regionen werden der Synode von den jeweiligen Regionalversammlungen über den synodalen Nominierungsausschuss zur Wahl vorgeschlagen. Sie müssen einem Presbyterium in der Region angehören;
- eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes im Märkischen Kreis (Nachrodt, Wiblingwerde, Balve).
3 Für jedes Mitglied muss eine Stellvertretung gewählt werden.
(
2
)
1 Des Weiteren werden in den Leitungsausschuss zwei Presbyteriumsmitglieder der jeweiligen Kirchengemeinde entsandt bei Entscheidungen über:
- die Einstellung oder Entlassung der Leitung der Kindertageseinrichtung;
- die Veränderung des Angebotes der Tageseinrichtung, insbesondere über die Schließung oder Erweiterung einzelner Gruppen bzw. der gesamten Einrichtung.
2 Diese werden zum jeweiligen Tagesordnungspunkt mit Stimmrecht eingeladen.
(
3
)
Mit beratender Stimme gehören dem Leitungsausschuss an:
- die Geschäftsführung;
- die Fachberatung;
- ein Mitglied der kreiskirchlichen Verwaltung.
(
4
)
Vorsitz und Stellvertretung werden aus der Mitte der Mitglieder des Leitungsausschusses gemäß § 7 Absatz 1 gewählt.
(
5
)
1 Für Einladungen, Verhandlungen und Beschlussfassungen des Leitungsausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung6# für den Kreissynodalvorstand sinngemäß. 2 Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen.
#§ 8
Aufgaben des Leitungsausschusses
(
1
)
Der Leitungsausschuss sorgt dafür, dass die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder entsprechend ihrem Auftrag durchgeführt wird und die Verwaltung und Haushaltsführung im Rahmen des durch die Kreissynode genehmigten Haushalts- und Stellenplanes ordnungsgemäß erfolgt.
(
2
)
Ihm obliegt u. a.:
- Entscheidungen in allen Personalangelegenheiten;
- die Fachaufsicht wird durch das Presbyterium, die Dienstaufsicht wird durch den Leitungsausschuss ausgeübt, unbeschadet der allgemeinen Aufsicht des Superintendenten gemäß Artikel 114 Absatz 2 KO7#;
- die Festlegung von Grundsätzen zur Konzeptionsentwicklung;
- die Festlegung von Grundsätzen zur Qualitätssicherung;
- die Erstellung einer mittelfristigen Finanzplanung und Personalentwicklung;
- die Vorbereitung des von der Kreissynode zu genehmigenden Haushalts- und Stellenplans und Feststellung der Jahresrechnung einschließlich der Budgetverantwortung;
- die Entscheidung über die Errichtung, Veränderung oder Schließung von Gruppen und Einrichtungen unter Beachtung der Mitwirkungsrechte der jeweiligen Kirchengemeinden.
(
3
)
Der Leitungsausschuss gibt der Kreissynode jährlich einen Tätigkeitsbericht.
(
4
)
Der Leitungsausschuss lädt mindestens zweimal im Jahr die für die Kindertageseinrichtungen zuständige Vertreterin bzw. Vertreter aller Presbyterien zum Informations- und Erfahrungsaustausch ein.
(
5
)
1 Der Leitungsausschuss hat das zuständige Presbyterium rechtzeitig über Sachverhalte, die finanzielle, personelle und konzeptionelle Aspekte der Arbeit in einer Einrichtung betreffen, zu informieren, zu beraten sowie ggf. gemäß § 7 Absatz 2 entsprechend einzuladen.
2 Er soll zu Anträgen des Presbyteriums zeitnah Entscheidungen herbeiführen und im Benehmen mit den Presbyterien treffen. 3 Kommt eine Einigung nicht zu Stande, entscheidet der Kreissynodalvorstand.
(
6
)
1 Der Leitungsausschuss berät sich regelmäßig mit den entsprechenden Vertretungen aus den Jugendhilfeausschüssen. 2 Bei Angelegenheiten, welche die Belange der Kirchengemeinden im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung und -entscheidung berühren, sind die Zuständigen der Presbyterien der jeweiligen Kirchengemeinde zu beteiligen.
(
7
)
Im Konfliktfall zwischen Presbyterium und Leitungsausschuss entscheidet der Kreissynodalvorstand endgültig.
#§ 98#
Geschäftsführung
(
1
)
Die Verwaltungsgeschäfte des Trägerverbundes führt das für den Evangelischen Kirchenkreis Iserlohn zuständige Kreiskirchenamt.
(
2
)
Der Kreissynodalvorstand beruft auf Vorschlag des Leitungsausschusses eine Geschäftsführung.
#§ 10
Aufgaben der Geschäftsführung
(
1
)
Die Geschäftsführung verantwortet die personelle und finanzielle Ausgestaltung des Verbundes.
(
2
)
Die Geschäftsführung handelt im Auftrag des Leitungsausschusses und wird von diesem in der Geschäftsführung kontrolliert.
(
3
)
Die Geschäftsführung hat unbeschadet der Kompetenzen der kreiskirchlichen Organe folgende Aufgaben:
- sie führt die Beschlüsse des Leitungsausschusses aus;
- sie übt die Dienst- und Fachaufsicht gegenüber den Leitungen der Kindertageseinrichtungen aus;
- sie führt die laufenden Geschäfte, soweit sie nicht dem Leitungsausschuss der Tageseinrichtungen für Kinder vorbehalten sind;
- sie nimmt die Vertretung des Trägerverbundes der Tageseinrichtungen für Kinder im Rechtsverkehr und in der Öffentlichkeit wahr;
- sie arbeitet im Rahmen der Geschäftsordnung mit den Ausschüssen der Kreissynode zusammen;
- sie arbeitet mit den örtlichen Trägern der Jugendhilfe bei der Jugendhilfeplanung/Bedarfsplanung in Kooperation mit der Fachberatung zusammen.
§ 11
Fachberatung
(
1
)
Die Fachberatung nimmt Ihre Aufgaben im Rahmen ihrer Stellenbeschreibung und Dienstanweisung wahr.
(
2
)
Die Arbeit der Fachberatung geschieht in Zusammenarbeit mit dem Leitungsausschuss und der Geschäftsführung.
#§ 12
Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Tageseinrichtungen für Kinder
(
1
)
Die Fachberatung lädt mindestens viermal im Jahr zur Leitungskonferenz der Tageseinrichtungen für Kinder ein.
(
2
)
Die Leitungskonferenz sammelt, analysiert und bewertet Informationen über fachliche, politische und kirchliche Entwicklungen.
#§ 13
Gebäude/Bauunterhaltung
(
1
)
Die Kirchengemeinden, die die Trägerschaft Ihrer Kindertageseinrichtung auf den Trägerverbund übertragen haben, stellen die in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücke und Gebäude, in denen die Kindertageseinrichtungen betrieben werden sowie das Inventar unentgeltlich für die Dauer der Übernahme der Trägerschaft zur Verfügung.
(
2
)
1 Der Trägerverbund ist in enger Abstimmung mit den Kirchengemeinden für die Instandhaltung der Grundstücke und Gebäude der Kindertageseinrichtungen sowie für die Unterhaltung des Inventars verantwortlich. 2 Gleiches gilt für die Durchführung von Umbau- oder Anbaumaßnahmen an einer Kindertageseinrichtung.
3 Die Kirchengemeinden sorgen gemeinsam mit dem Kindergartenverbund für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Kindertagesstättenarbeit geschieht, einschließlich der Grundstücke. 4 Der Trägerverbund setzt hierfür die erforderlichen Finanzmittel im Rahmen der Erhaltungspauschalen ein.
(
3
)
1 Die Leitung der Kindertageseinrichtung ist für den ordentlichen Zustand des Inventars, der Räume, des Spielplatzes und der sonstigen zur Kindertageseinrichtung gehörenden Außenanlagen im Rahmen des täglichen Dienstbetriebes verantwortlich.
2 Baumaßnahmen werden nur mit Einverständnis und in enger Absprache zwischen der Kirchengemeinde und dem Kindergartenverbund geplant und durchgeführt.
(
4
)
Die näheren Einzelheiten werden in gesondert abzuschließenden Verträgen zwischen Kirchengemeinden und dem Trägerverbund geregelt.
#§ 14
Finanzierung der Betriebskosten
(
1
)
Die Finanzierung richtet sich nach der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn.
(
2
)
Die Rücklagen werden einrichtungsbezogen nachgewiesen.
(
3
)
Die Tätigkeit der Fördervereine bleibt unberührt.
#§ 15
Kündigung
Die Mitgliedschaft in dem Trägerverbund der Tageseinrichtungen für Kinder des Ev. Kirchenkreises Iserlohn kann vom jeweiligen Presbyterium mit einjähriger Frist frühestens nach drei Jahren zum Ende eines Rechnungsjahres gekündigt werden.
#§ 16
Veröffentlichung, Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft9#.