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Geltungszeitraum von: 01.11.2001

Geltungszeitraum bis: 31.03.2008

Satzung der Ev.-Ref. Kirchengemeinde Klafeld

Vom 19. Juni 2001

(KABl. 2001 S. 323)

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§ 1
Allgemeines

  1. Die Kirchengemeinde ist in vier Pfarrbezirke gegliedert.
  2. Zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben werden vom Presbyterium fünf Fachausschüsse gemäß Art. 74 Abs. 3 KO2#, vier beratende Ausschüsse gemäß Art. 73 KO3#, und je Tageseinrichtung für Kinder wird ein Rat der Tageseinrichtung für Kinder gebildet.
  3. Die Sachbereiche der Fachausschüsse sind Folgende:
    1. Bau-Ausschuss
    2. Diakonie-Ausschuss
    3. Finanz- und Personal-Ausschuss
    4. Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit
    5. Ausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder
    Die Sachbereiche der beratenden Ausschüsse sind Folgende:
    6. Ausschuss zur Bewahrung der Schöpfung
    7. Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
    8. Partnerschafts-Ausschuss
    9. Ausschuss für theologische Fragen
  4. Das Presbyterium wird in der Regel monatlich von der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums schriftlich eingeladen. Die Ausschüsse werden in der Regel von deren Vorsitzender oder deren Vorsitzendem nach Bedarf einberufen. Außerdem können die Ausschüsse auf Beschluss des Presbyteriums einberufen werden.
  5. Die Ausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
  6. Über die Sitzungen der Ausschüsse sind umgehend Protokolle zu erstellen, die jedem Mitglied des Presbyteriums und des jeweiligen Ausschusses zugestellt werden.
  7. Werden Beschlüsse eines Ausschusses nicht einmütig gefasst, so trifft das Presbyterium eine endgültige Entscheidung. Ebenfalls wird eine Entscheidung des Presbyteriums erforderlich, wenn die oder der Vorsitzende des Presbyteriums gegen einen Beschluss eines Ausschusses Einspruch erhebt.
  8. Die Überwachung der Ausführung der Beschlüsse obliegt der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums.
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§ 2
Presbyterium

  1. Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Im Presbyterium üben die Pfarrerinnen und Pfarrer und die Presbyterinnen und Presbyter den Dienst der Leitung der Kirchengemeinde in gemeinsamer Verantwortung aus.
  2. Die Aufgaben des Presbyteriums ergeben sich aus Art. 56 und 57 KO4#.
  3. Bei Personalangelegenheiten wirkt die Mitarbeitervertretung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mit.
  4. Das Presbyterium besteht aus den Pfarrerinnen und Pfarrern der 4 Pfarrstellen und 24 Presbyterinnen oder Presbytern.
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§ 3
Ausschüsse

Die Ausschüsse werden durch das Presbyterium gebildet. In sie werden in den Fachbereichen tätige Pfarrerinnen und Pfarrer und weitere Mitglieder des Presbyteriums, haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde sowie sachkundige Gemeindeglieder berufen. In den Fachausschüssen muss die Zahl der Mitglieder des Presbyteriums die Zahl der hinzu berufenen Mitglieder übersteigen. Das Presbyterium bestimmt die Vorsitzenden dieser Ausschüsse mit Ausnahme der Vorsitzenden der Ausschüsse 1 und 3, hier übernehmen die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister bzw. die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister den Vorsitz. Mitglieder des Presbyteriums können in allen Ausschuss-Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
Die Fachausschüsse führen, unbeschadet der Regelungen in § 1 Abs. 5, die ihnen obliegende kirchliche Arbeit in eigener Verantwortung durch. Dazu gehören u. a. die Entscheidung über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel sowie die Bauplanung.
Bei Instandsetzungsarbeiten, die an einem Gebäude 40 % der für Baumaßnahmen zugewiesenen Haushaltsmittel überschreiten, entscheiden der Finanz-Ausschuss und der Bau-Ausschuss gemeinsam. Neubaumaßnahmen beschließt das Presbyterium. 10 Die Durchführung dieser Maßnahmen obliegt im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel dem Bau-Ausschuss und dem Finanz-Ausschuss in gemeinsamer Verantwortung.
11 Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
12 Die einzelnen Ausschüsse haben folgende Aufgaben:
  1. Bau-Ausschuss
    Der Ausschuss hat die gesamte Bauplanung der Gemeinde vorzuberaten und weiter zu entwickeln. Er ist zuständig für die Instandhaltung der Baulichkeiten und Außenanlagen der Kirchengemeinde.
    Dazu gehört die jährliche Begehung der Gebäude und Grundstücke vor der Aufstellung des Haushaltsplanes. An der Begehung müssen mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder teilnehmen.
    Dem Ausschuss gehören an: Die Baukirchmeisterin bzw. der Baukirchmeister, 4 weitere Mitglieder des Presbyteriums sowie bis zu 3 sachkundige Gemeindeglieder bzw. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter.
  2. Diakonie-Ausschuss
    Der Diakonie-Ausschuss fördert und unterstützt das Diakonische Werk im Kirchenkreis Siegen e. V. und alle örtlichen diakonischen Einrichtungen. Er organisiert die Diakoniesammlungen der Kirchengemeinde und verwaltet die Diakoniekasse und die Sammlungsgelder. Er vertritt die diakonische Arbeit im kirchlichen Bereich, in der Öffentlichkeit und im kommunalen Raum. Er entsendet die Vertreter der Kirchengemeinde Klafeld in die Vertreterversammlung des Diakonischen Werkes und des Evangelischen Krankenhausvereins.
    Dem Ausschuss gehören an: 1 Pfarrerin bzw. 1 Pfarrer, 4 weitere Mitglieder des Presbyteriums und bis zu 3 sachkundige Gemeindeglieder bzw. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter.
  3. Finanz- und Personal-Ausschuss
    Der Ausschuss hat den Entwurf des Haushaltsplans und des Stellenplans vorzubereiten und finanz- und haushaltsrechtliche Entscheidungen innerhalb des Haushaltsplans im Rahmen der Grundsatzentscheidungen des Presbyteriums zu treffen.
    Er bereitet Personalentscheidungen des Presbyteriums vor und entscheidet außerdem über die Einstellung bei befristeten Arbeitsverträgen, soweit nicht der Ausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder oder der Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit fachlich zuständig ist.
    Dem Ausschuss gehören an: Die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister, 4 weitere Mitglieder des Presbyteriums und bis zu 3 sachkundige Gemeindeglieder bzw. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter.
  4. Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit
    Der Ausschuss hat die evangelische Kinder- und Jugendarbeit im Bereich der Kirchengemeinde anzuregen, zu koordinieren, zu begleiten und gemeinsame Aktionen aller Kinder- und Jugendgruppen auszurichten, die Kinder- und Jugendarbeit durch Beratung und Werbung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu unterstützen sowie die Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu fördern. Bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in seinem Fachbereich bereitet er die Personalentscheidungen des Presbyteriums vor und entscheidet in Fällen befristeter Arbeitsverträge. Er arbeitet eng zusammen mit dem Förderverein für die Kinder- und Jugendarbeit in der Ev.-Ref. Kirchengemeinde Klafeld.
    Dem Ausschuss gehören an: 1 Pfarrerin bzw. 1 Pfarrer, 4 weitere Mitglieder des Presbyteriums und bis zu 3 sachkundige Gemeindeglieder bzw. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter.
  5. Ausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder
    Der Ausschuss ist für die gemeindliche Arbeit der Tageseinrichtungen zuständig und koordiniert seine Arbeit mit den Räten der einzelnen Tageseinrichtungen. Hierzu gehören u. a. die Personalangelegenheiten, überörtliche Grundsatzentscheidungen betr. Arbeitszeiten, Öffnungszeiten und Urlaubsangelegenheiten sowie die Vorplanung neuer Tageseinrichtungen und deren Schließung.
    Bei der Einstellung pädagogisch tätiger Kräfte bereitet er die Personalentscheidungen des Presbyteriums vor und entscheidet in Fällen befristeter Arbeitsverträge. Dem Ausschuss gehören an: 1 Pfarrerin bzw. 1 Pfarrer, 4 weitere Mitglieder des Presbyteriums und bis zu 3 sachkundige Gemeindeglieder bzw. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter.
  6. Ausschuss zur Bewahrung der Schöpfung
    Der Ausschuss zur Bewahrung der Schöpfung erarbeitet praktikable Vorschläge für einen schöpfungsbewahrenden Umgang mit Energie, Konsumgütern und Rohstoffen innerhalb der Gemeinde und der kirchlichen Arbeit. Er fördert das ökologische Bewusstsein bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und in den Gemeindekreisen. Er berät das Presbyterium und den Bau-Ausschuss in Fragen der Gestaltung der Außenanlagen und Grundstücke.
    Dem Ausschuss gehören an: bis zu 9 Mitglieder des Presbyteriums oder sachkundige Gemeindeglieder bzw. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter.
  7. Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
    Der Ausschuss koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde. Er trägt die Verantwortung für die Erstellung der Nachrichten der Kirchengemeinde.
    Dem Ausschuss gehören an: bis zu 9 Mitglieder des Presbyteriums oder sachkundige Gemeindeglieder bzw. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter.
  8. Partnerschafts-Ausschuss
    Der Ausschuss arbeitet an Fragen von Ökumene und Weltmission. Er widmet sich in besonderem Maße der Partnerschaft mit der Kirchengemeinde Bagamoyo im Kirchenkreis Kibaha in Tansania. Er bereitet den Gemeindetag für Weltmission und die Partnerschaftsgottesdienste vor.
    Dem Ausschuss gehören an: bis zu 9 Mitglieder des Presbyteriums oder sachkundige Gemeindeglieder bzw. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter.
  9. Ausschuss für theologische Fragen
    Der Ausschuss berät kirchliche und theologische Probleme und erarbeitet Vorlagen für das Presbyterium, die Kreis- und die Landessynode oder bereitet Stellungnahmen dazu vor.
    Dem Ausschuss gehören an: bis zu 9 Mitglieder des Presbyteriums oder sachkundige Gemeindeglieder bzw. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter.
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§ 4
Rat der Tageseinrichtungen

Die Kirchengemeinde Klafeld unterhält zur Zeit 6 Tageseinrichtungen für Kinder, und zwar: Stormstraße 2, Sonnenstraße 33 a, An der Talkirche 4, Gerberstraße 2, Am Kindergarten 1 und Jasminweg 1.
Für jede Tageseinrichtung ist ein Rat der Tageseinrichtung zu bilden. Die Aufgaben der Räte und deren Besetzung ergeben sich aus dem Gesetz für Tageseinrichtungen für Kinder in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 5
Inkrafttreten

Das Presbyterium hat die Neufassung der Satzung am 27. April 2001 beschlossen.
Sie tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft5#; zugleich tritt die Satzung vom 12. Dezember 1989 außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Satzung.
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ Nr. 1
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4 ↑ Nr. 1
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. Oktober 2001.