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Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Langendreer über die Leitung der Kirchengemeinde sowie ihre Gliederung in Bezirke und Fachbereiche

Vom 27. Januar 2002

(KABl. 2002 S. 122)

Aufgrund der Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung vom 1. Januar 2000 gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Langendreer folgende Satzung:
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§ 1
Gliederung der Gemeinde

  1. Die Evangelische Kirchengemeinde Langendreer gliedert sich in folgende Gemeindebezirke:
    1. Christuskirche,
    2. Lutherkirche,
    3. Markuskirche,
    4. Michaelkirche,
    5. Pauluskirche.
  2. Für die Arbeit in den Gemeindebezirken bildet das Presbyterium Bezirksausschüsse.
  3. Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss zur Koordinierung und zur Führung der laufenden Geschäfte.
  4. Das Presbyterium bildet für folgende Fachbereiche Fachausschüsse:
    1. Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten,
    2. Fachausschuss für Bauangelegenheiten,
    3. Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit.
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§ 2
Presbyterium

1.
Dem Presbyterium obliegen die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Langendreer sowie die Vertretung der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr. Insbesondere nimmt es die in Artikel 56 und 57 der KO3# umschriebenen Aufgaben wahr, soweit diese nicht dem geschäftsführenden Ausschuss oder den Bezirksund Fachausschüssen übertragen sind.
2.1
Das Presbyterium entscheidet
  1. in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften vorbehalten sind und die es nicht übertragen kann,
  2. in allen übrigen Angelegenheiten, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss übertragen worden sind.
2.2
Insbesondere entscheidet das Presbyterium über die Aufgabe der kirchlichen Nutzung eines Gebäudes oder eine langfristige Nutzungsänderung. Auch die Pfarrwahl bleibt dem Presbyterium vorbehalten. Bei beiden Punkten ist der Konsens mit dem betroffenen Bezirk anzustreben.
2.3
Das Presbyterium kann im Einzelfall eine Entscheidung an sich ziehen und Beschlüsse der Ausschüsse aufheben oder ändern; bereits ausgeführte Maßnahmen bleiben davon unberührt.
3.
Nach der Neuwahl muss die erste Sitzung des Presbyteriums innerhalb eines Monats nach der Einführung der Presbyterinnen und Presbyter stattfinden. In dieser Sitzung entscheidet es über die Besetzung der Ausschüsse mit Presbyteriumsmitgliedern und wählt die Kirchmeisterinnen und/oder die Kirchmeister. Es beruft die nach § 4 Abs. 2 Buchstabe c und nach § 5 Abs. 2 Buchstabe c dieser Satzung vorgesehenen Mitglieder.
4.
Der Vorsitz im Presbyterium wird entsprechend Artikel 63 KO4# geregelt.
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§ 3
Geschäftsführender Ausschuss

  1. Der geschäftsführende Ausschuss führt die laufenden Geschäfte und koordiniert die Arbeit der Bezirks- und Fachausschüsse.
  2. Dem geschäftsführenden Ausschuss gehören an:
    1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
    2. eine weitere vom Presbyterium benannte Pfarrerin oder ein weiterer vom Presbyterium benannter Pfarrer,
    3. eine weitere vom Presbyterium benannte Pfarrerin oder ein weiterer vom Presbyterium benannter Pfarrer, falls die oder der Vorsitzende des Presbyteriums nicht Pfarrerin oder Pfarrer ist,
    4. die Kirchmeisterinnen und Kirchmeister,
    5. aus jedem Gemeindebezirk eine Presbyterin oder ein Presbyter, die oder der vom Presbyterium gewählt wird, soweit der Bezirk nicht schon durch eine Kirchmeisterin oder einen Kirchmeister vertreten ist.
  3. Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Presbyteriumssitzungen,
    2. Aufstellung von Haushaltsplänen,
    3. Entscheidungen über Personalangelegenheiten im Rahmen der Haushalts- und Stellenpläne sowie über entsprechende Dienstanweisungen.
      • Personalangelegenheiten von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in leitenden Positionen bleiben der Beschlussfassung des Presbyteriums vorbehalten.
      • Die jeweils zuständigen Bezirks- und Fachausschüsse sowie die Mitarbeitervertretung sind vorher zu beteiligen.
      • Entscheidet der geschäftsführende Ausschuss in einer Personalangelegenheit anders als der zuständige Bezirks- oder Fachausschuss zuvor votiert hat, so entscheidet das Presbyterium endgültig.
    4. Vermietung von Wohnungen und Garagen der Kirchengemeinde.
  4. Den Vorsitz des geschäftsführenden Ausschusses soll eine Kirchmeisterin oder ein Kirchmeister haben. Die oder der Vorsitzende soll nicht gleichzeitig Vorsitzende oder Vorsitzender des Presbyteriums sein.
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§ 4
Bezirksausschüsse

  1. Zur Unterstützung seiner Arbeit bildet das Presbyterium in den fünf Gemeindebezirken Bezirksausschüsse, die ihre Aufgaben nach den Vorgaben des Presbyteriums in eigener Verantwortung wahrnehmen.
  2. Den Bezirksausschüssen gehören an:
    1. die Pfarrerinnen und Pfarrer der Gemeindebezirke,
    2. die Presbyterinnen und Presbyter der Gemeindebezirke,
    3. die vom Presbyterium auf Vorschlag des Bezirksausschusses berufenen ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
    Die Anzahl der Mitglieder zu a. und b. muss um mindestens eine Person höher sein als die Anzahl der Mitglieder zu c.
  3. Jeder Bezirksausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Sie oder er muss Mitglied des Presbyteriums sein.
  4. Für die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse gelten sinngemäß die Bestimmungen der Kirchenordnung betreffend die Geschäftsführung der Presbyterien. Das Presbyterium kann für die Arbeit der Bezirksausschüsse eine Geschäftsordnung beschließen.
  5. Die Bezirksausschüsse haben insbesondere die Aufgaben, in ihren Gemeindebezirken
    1. über besondere Gottesdienste sowie über die Gestaltung von Gottesdiensten zu entscheiden,
    2. alle Fragen, die Amtshandlungen betreffen, zu regeln,
    3. beim kirchlichen Unterricht und bei der Konfirmation mitzuwirken,
    4. über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel zu beschließen,
    5. die Betreuung der kirchlichen Gebäude im Bezirk zu übernehmen; dazu gehören:
      • bauliche Schäden melden,
      • bauliche Veränderungen vorschlagen,
      • über Benutzung und Vermietung kirchlicher Räume zu entscheiden,
    6. die Kindertageseinrichtungen im Bezirk zu betreuen,
    7. in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Fachausschuss Personalangelegenheiten zu beraten,
    8. den Kontakt zur ehrenamtlichen Mitarbeiterschaft zu erhalten und zu fördern,
    9. mindestens einmal im Jahr eine Bezirksversammlung durchzuführen,
    10. bei der Pfarrstellenbesetzung Vorschläge zu unterbreiten.
  6. Die Protokolle der Bezirksausschüsse sind dem Presbyterium sowie dem geschäftsführenden Ausschuss zur Kenntnis zu geben.
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§ 5
Fachausschüsse

  1. Zur Unterstützung seiner Arbeit bildet das Presbyterium Fachausschüsse, die ihre Aufgaben nach den Vorgaben des Presbyteriums in eigener Verantwortung wahrnehmen.
  2. Den Fachausschüssen gehören an:
    1. die für den Fachbereich gewählten Pfarrerinnen und Pfarrer,
    2. die für den Fachbereich gewählten Presbyterinnen und Presbyter,
    3. weitere vom Presbyterium berufene sachkundige Personen.
    Die Anzahl der Mitglieder zu a. und b. muss um mindestens eine Person höher sein als die Anzahl der Mitglieder zu c.
    Die Zusammensetzung der Fachausschüsse soll alle Gemeindebezirke berücksichtigen.
  3. Jeder Fachausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Sie oder er muss dem Presbyterium angehören.
  4. Für die Geschäftsführung der Fachausschüsse gelten sinngemäß die Bestimmungen der Kirchenordnung5# betreffend die Geschäftsführung der Presbyterien. Die Fachausschüsse können sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Die Protokolle der Fachausschüsse sind dem Presbyterium und dem geschäftsführenden Ausschuss zur Kenntnis zu geben.
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§ 6
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten

  1. Der Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten ist zuständig für die Aufgaben, die sich aus der Trägerschaft für den Friedhof der Kirchengemeinde ergeben.
  2. Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen insbesondere in folgenden Angelegenheiten vor:
    1. Neuanlage, Erweiterung, Nutzungsbeschränkungen, Außerdienststellung und Entwidmung des Friedhofs,
    2. Friedhofs-, Friedhofsgebühren- und Grabmal und Bepflanzungsordnung,
    3. Haushaltspläne, Kostendeckungs- und Wirtschaftspläne, Stellenpläne und sonstige Angelegenheiten, die das Friedhofspersonal betreffen,
    4. Grundstücks- und Bauangelegenheiten für den Friedhof in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuss für Bauangelegenheiten,
    5. Vertragsangelegenheiten und Kredit- und Darlehensangelegenheiten.
  3. Der Fachausschuss entscheidet über:
    1. Gestaltungs- und Belegungspläne für den Friedhof,
    2. die Erteilung und Versagung von Zulassungen und Genehmigungen im Rahmen der Friedhofsordnung,
    3. Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes zur Durchführung notwendiger Arbeiten bis zu einem Betrag in Höhe von 20.000,– Euro oder im Rahmen eines vom Presbyterium beschlossenen Kostendeckungsplanes,
    4. die Annahme von Legaten,
    5. Stundungen, Niederschlagungen und Erlass von Gebühren und Abgaben,
    6. die Feststellung von Endabrechnungen von Bau- und Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen.
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§ 7
Fachausschuss für Bauangelegenheiten

  1. Der Fachausschuss für Bauangelegenheiten hat die gesamte Bauplanung vor zu beraten und weiterzuentwickeln. In Abstimmung mit dem jeweiligen Bezirksausschuss ist der Fachausschuss zuständig für die Instandhaltung der Gebäude und Außenanlagen der Kirchengemeinde. Zu den Aufgaben gehört auch die jährliche Begehung der Gebäude und Grundstücke der Kirchengemeinde, womit auch die Bezirksausschüsse beauftragt werden können.
  2. Der Fachausschuss berät über
    1. die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen,
    2. die Finanzierungspläne für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
    3. die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Bauunterhaltung.
  3. Der Fachausschuss entscheidet über
    1. die ihm vom Presbyterium zugewiesenen Haushaltsmittel,
    2. die Vergabe von Aufträgen im Rahmen des beschlossenen und genehmigten Kostendeckungsplans beziehungsweise im Rahmen der vom Presbyterium genehmigten Mittel für besondere Maßnahmen. Er bereitet den Abnahmebeschluss des Presbyteriums vor.
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§ 8
Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit

  1. Der Fachausschuss ist zuständig für die Planung der Kinder- und Jugendarbeit in der Gemeinde. Er begleitet die Arbeit in den Gemeindebezirken und berät die Bezirksausschüsse.
    Ferner übernimmt er die Aufgaben des Kooperationsausschusses.
  2. An den Sitzungen des Fachausschusses nehmen die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit sowie die synodale Jugendpfarrerin oder der synodale Jugendpfarrer mit beratender Stimme teil.
  3. Der Fachausschuss berät über
    1. die Einstellung bzw. Zuordnung der Jugendreferentin oder des Jugendreferenten und ihre oder seine Dienstanweisung,
    2. die Jahresberichte der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit.
  4. Der Fachausschuss entscheidet
    1. über die ihm vom Presbyterium zugewiesenen Haushaltsmittel,
    2. über die Arbeitsschwerpunkte der Jugendreferentin oder des Jugendreferenten.
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§ 9
Grundsätze der Zusammenarbeit

  1. Das Presbyterium sowie alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
  2. Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
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§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach der Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt6# in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ Nr. 1
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4 ↑ Nr. 1
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. April 2002.