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Geltungszeitraum von: 01.03.1988

Geltungszeitraum bis: 31.05.2009

Grundsätze
der Evangelischen Kirche von Westfalen
für die Bewilligung von Studienförderung

Vom 9. Februar 1988

(KABl. 1988 S. 21)

Studienförderung kann unter Beachtung dieser Grundsätze aus dem landeskirchlichen Stipendienfonds nach Maßgabe der vorhandenen Mittel bewilligt werden. Ein Rechtsanspruch auf landeskirchliche Studienförderung besteht nicht.
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1.
Antragsberechtigter Personenkreis
Mitglieder der Ev. Kirche von Westfalen:
1.1.
Theologiestudentinnen und -studenten, die in die Liste der westfälischen Theologiestudenten aufgenommen worden sind,
1.2.
Studentinnen und Studenten für das Lehramt mit dem Fach „Ev. Theologie“,
1.3.
Studierende bzw. Schüler/innen eines Ausbildungsganges nach § 3 Abs. 3,§ 5 Abs. 1 und 3 der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (VSBMO)1# in der jeweils geltenden Fassung sowie Studierende des Zusatzstudienganges Religions- und Gemeindepädagogik an der Ev. Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe.
2.
Voraussetzungen
2.1.
Studienförderung kann bei nachgewiesener Bedürftigkeit in der Regel bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss gewährt werden.
2.2.
Jeder Bewerber hat vor der Antragstellung alle bestehenden gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen. Es ist vor allem sicherzustellen, dass z.B. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG), dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), dem Lastenausgleichsgesetz (LAG), dem Wohngeldgesetz (WoGG) und dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sowie Leistungen des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) und der Carl-Duisberg-Gesellschaft u. a. in Anspruch genommen werden.
2.3.
Zuwendungen anderer kirchlicher Stellen können auf die landeskirchliche Studienförderung angerechnet werden.
2.4.
Antragsteller gelten als bedürftig, wenn sie die erforderlichen Studienkosten weder allein, d. h. aus eigenen Mitteln oder Vermögen, noch mit Hilfe der Unterhaltsverpflichteten oder aus Mitteln Dritter aufbringen können.
2.5.
Die Gewährung öffentlicher oder privater Studienförderung schließt in der Regel die Bewilligung einer landeskirchlichen Studienförderung aus. Wenn Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder vergleichbaren Vorschriften gezahlt werden oder auf Grund mangelnder Bedürftigkeit nicht gezahlt werden, kann eine Bewilligung einer landeskirchlichen Studienförderung nur in Ausnahmefällen (z.B. zur Überbrückung einer aktuellen Notsituation) erfolgen.
3.
Förderungsart
Eine landeskirchliche Studienförderung wird in der Regel als Beihilfe bewilligt. Sie kann auch darlehnsweise gewährt werden.
4.
Antragsverfahren
4.1.
Für Anträge auf Studienförderung sind die beim Landeskirchenamt erhältlichen Vordrucke zu verwenden.
4.2.
Dem Antragsformular sind alle erforderlichen Unterlagen, z.B. Einkommens- und Vermögensnachweise, Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheide über Leistungen nach Nr. 2 dieser Richtlinien (in Form beglaubigter Abschriften oder beglaubigter Fotokopien) beizufügen. Außerdem ist eine Immatrikulationsbescheinigung für das laufende Semester einzureichen.
4.3.
Der Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen muss spätestens bis zum 15. Mai oder bis zum 15. November eines jeden Jahres beim Landeskirchenamt eingereicht werden.
4.4.
Der Antragsteller ist verpflichtet, Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die nach der Antragstellung oder der Bewilligung eintreten, unverzüglich dem Landeskirchenamt schriftlich mitzuteilen.
5.
Bewilligungsverfahren
5.1.
Die Studienförderung wird entweder für ein Semester oder für ein Jahr bewilligt. Sie kann in angemessenen Teilbeträgen gezahlt werden. Die Auszahlung erfolgt auf ein vom Antragsteller anzugebendes Konto.
5.2.
Über die Bewilligung der Studienförderung und ihre Höhe entscheidet ein Stipendienausschuss, den das Landeskirchenamt auf die Dauer von vier Jahren beruft. Ihm sollen angehören:
1.
drei Mitglieder des Landeskirchenamtes,
2.
ein Mitarbeiter eines Amtes für Ausbildungsförderung,
3.
ein ordentlicher Professor eines Fachbereiches “Ev. Theologie und ihre Didaktik” an einer Universität oder Universitäts-Gesamthochschule im Bereich der Ev. Kirche von Westfalen,
4.
ein ordentlicher Professor der Kirchlichen Hochschule Bethel,
5.
ein vom Vorstand der westfälischen Theologiestudentenschaft benanntes Mitglied,
6.
ein landeskirchlicher Studentenpfarrer,
7.
ein Vertreter der in der Anlage 1 zur VSBMO2# unter Nr. 1 oder 2 genannten Ausbildungsstätten.
Für jedes Mitglied kann ein Stellvertreter berufen werden. Ersatzberufungen für die Mitglieder zu Nr. 3 bis Nr. 8 und ihre Vertreter kann der Stipendienausschuss jeweils für die restliche Dauer der Zeit vornehmen, für die der Stipendienausschuss berufen ist.
6.
Förderung eines Studiums im Ausland3#
6.1.
Für ein Studium oder den Besuch einer entsprechenden Bildungseinrichtung im Ausland kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nrn. 2.1 bis 2.4 landeskirchliche Studienförderung bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für in der Bundesrepublik Deutschland nicht übliche Studiengebühren gewährt werden. Darüber hinaus können bis zu 50% der Kosten für Hin- und Rückfahrt zum Studienort übernommen werden.
6.2.
Dem Antrag nach Nr. 4 dieser Grundsätze sollen mindestens zwei Gutachten von Hochschullehrern beigefügt werden.
6.3.
Der Antragsteller hat in der Regel dem Stipendienausschuss in einem persönlichen Vorstellungsgespräch darzulegen, warum das Auslandsstudium angestrebt wird.
6.4.
Jeder Antragsteller kann Studienförderung für ein Auslandsstudium für höchstens ein Studienjahr erhalten.
7.
Besondere Regelungen
7.1.
Wenn vor Aufnahme des Studiums ein Feriensprachkurs besucht wird, kann auf formlosen Antrag hin eine Studienbeihilfe bewilligt werden. Dem Antrag ist eine Teilnahmebestätigung beizufügen und kurz die finanzielle Situation darzulegen.
7.2.
Für den Besuch von Feriensprachkursen nach Aufnahme des Studiums kann diese Regelung nur angewendet werden, wenn der Antragsteller alle für das entsprechende Studium erforderlichen Sprachen (Latein, Hebräisch, Griechisch) nachholen muss.
7.3.
Für Studienfahrten, Exkursionen, sonstige Veranstaltungen (z.B. von Hochschullehrern begleitete Praxisprojekte u.ä.) werden Zuwendungen nicht bewilligt.
8.
Einzelentscheidungen durch das Landeskirchenamt
Anträge auf Studienförderung, denen nach den vorstehenden Grundsätzen nicht entsprochen werden könnte, können vom Stipendienausschuss dem Landeskirchenamt mit einem entsprechenden Votum zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden. Dieses kann von den vorstehenden Grundsätzen abweichende Entscheidungen treffen.
9.
In-Kraft-Treten
Diese Grundsätze treten am 1. März 1988 in Kraft. Gleichzeitig treten die „Vorläufigen Richtlinien der Ev. Kirche von Westfalen zur Studienförderung“ vom 25.9.1979, geändert durch Beschluss des Landeskirchenamtes vom 6.1.1981, außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 610
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2 ↑ Nr. 610
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3 ↑ Amtliche Anmerkung:: Die Möglichkeit der Förderung eines Studiums im Ausland, an dem ein landeskirchliches Interesse besteht, aus der Sonderkasse „Mission und Ökumene“ bleibt unberührt.