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Kirchengericht: | Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen |
Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
Datum: | 07.04.2009 |
Aktenzeichen: | VK 4/09 |
Rechtsgrundlage: | § 24 Abs. 2 VwGG, § 5 Abs. 1 + 3 PfDWV, § 49 Abs. 2 VwVfG NRW |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Dienstwohnung, Teilaufhebung (Dienstwohnung), Vollziehung (sofortige), Widerruf eines Verwaltungsakts, sofortige Vollziehung |
Leitsatz:
- Die Zuweisung einer Dienstwohnung und damit auch eines dazugehörigen Hausgartens ist ein begünstigender Verwaltungsakt.
- Die Zuweisung kann, auch wenn sie rechtmäßig erfolgt und bestandskräftig geworden ist, später für die Zukunft ganz oder teilweise ermessensfehlerfrei widerrufen werden, wenn sachliche Gründe dafür vorliegen.
- Sachliche Gründe für eine Teilaufhebung der Zuweisung des zur Dienstwohnung gehörenden Hausgartens liegen jedenfalls dann vor, wenn die Fläche, hinsichtlich der die Aufhebung erfolgt, anderweitig in zulässiger Weise genutzt werden soll, die Nutzung der Dienstwohnung als Pfarrhaus erhalten bleibt, und trotz der Teilaufhebung der Zuweisung dem Dienstwohnungsinhaber noch ein ausreichend großer Hausgarten verbleibt.
- Hinsichtlich der Teilaufhebung kann die sofortige Vollziehung im besonderen kirchlichen Interesse angeordnet werden.
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Der am XX.XX.XXXX geborene Antragsteller wurde am XX.XX.1981 zum Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde XX, deren Rechtsnachfolgerin seit dem XX.XX.XXXX die Antragsgegnerin ist (KABl. 2007 S. xxx), berufen. Gleichzeitig wurde ihm seine jetzige Dienstwohnung im Pfarrhaus XX in XY (Gemarkung XY, Flur 2, Flurstück 580) nebst Hausgarten zugewiesen, wobei der Umfang der Dienstwohnung und des Hausgartens in einem besonderen Wohnungsblatt aufgeführt wurde. Dem Antragsteller wurden von dem Flurstück 580, das insgesamt 4.182 m² groß ist, 1.252 m² zugewiesen. Es war außer mit dem Pfarrhaus auch mit dem Gemeindehaus (XXX) bebaut. In dem dem Antragsteller zugewiesenen Hausgarten befanden sich vier Obstbäume. Der Abstand zwischen Pfarrhaus und Gemeindehaus betrug ca. 6 m.
Am 10.09.2007 machte die Kirchengemeinde XX der Firma WB zum Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages und einer Rahmenvereinbarung zur Bebauung des Flurstücks 580 sowie der benachbarten Flurstücke 581 bis 583 ein notarielles Angebot (Urkundenrolle für 2007 Nr. 692 des Notars Sch. in D.), das am 04.08.2008 mit Zustimmung der Antragsgegnerin in notarieller Form (Urkundenrolle für 2008 Nr. 359 des Notars Sch. in D.) angenommen wurde. Danach ist die WB verpflichtet, auf den Grundstücken auf ihre Kosten Doppelhaushälften und Reihenhäuser nebst Garagen, Carports und Kfz-Stellplätze zu errichten. Das vorhandene Gemeindehaus hatte die WB auf ihre Kosten abzureißen, während das vorhandene Pfarrhaus nebst Garage bis zur Räumung durch den Antragsteller zunächst erhalten bleiben soll. Bei dem Abriss bestehender Gebäude und der vorgesehenen Neubebauung hat die WB sicherzustellen, dass die Versorgungsleitungen für Wasser, Strom und Gas für das Pfarrhaus so verlegt oder erhalten werden, dass die Energie- und Wasserversorgung des Pfarrhauses gewährleistet ist.
Mit Beginn der Abrissmaßnahmen bezüglich des Gemeindehauses im November 2008 wurde das Pfarrgrundstück nach Darstellung des Antragstellers ohne seine Erlaubnis von den Mitarbeitern der WB betreten und es wurden dort diverse Bauzaunteilstücke gelagert bzw. aufgestellt. Am 05.12.2008 fand zwischen dem Vorsitzenden des Bevollmächtigtenausschusses der Antragsgegnerin, G., und der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers eine Besprechung über die Errichtung eines Bauzauns statt, die aber nicht zu einer Einigung führte. Nach Beginn des Abbruchs des Gemeindehauses am 18.12. 2008 erwirkte der Antragsteller am 19.12.2008 beim Amtsgericht Dortmund (416 C 12349/08) eine einstweilige Verfügung gegen die WB, mit der es der WB und ihren Mitarbeitern untersagt wurde, das Pfarrgrundstück zu betreten, dort Bauzäune und/oder Bauzaunteile oder andere Gegenstände zu lagern und einen in den Grenzen des Pfarrgrundstücks verlaufenden Bauzaun zu errichten, mit Ausnahme eines Streifens von 1,75 m um das abzureißende Gebäude. Der Streifen müsse gegen Unfallgefahren abgesichert und versichert werden. Ferner wurde der WB untersagt, die linksseitig im Abstand von 1,75 m vom Pfarrhaus entfernt stehenden zwei Bäume zu fällen. Nach den Angaben der Antragsgegnerin wurde die einstweilige Verfügung nach mündlicher Verhandlung inzwischen wieder aufgehoben. Das Gemeindehaus ist nach der Darstellung des Antragstellers inzwischen abgerissen und die entstandene Baugrube wieder verfüllt.
Nach vorheriger Anhörung des Antragstellers (Schreiben vom 11.12.2008) und zuvor eingeholter Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen (Genehmigungsschreiben vom 16.12.2008) verfügte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22.12.2008 gemäß Beschluss des Bevollmächtigtenausschusses der Antragsgegnerin vom selben Tag eine Teilaufhebung und Teileinziehung des dem Antragsteller zugewiesenen Hausgartens. Die Teilaufhebung der Zuweisung erfolge für den zugewiesenen Garten für den Parzellenteil, auf dem das Gemeindehaus stehe. Die Teilung erfolge im Abstand von 1,5 m parallel zur Hauswand des Pfarrhauses, welche am nächsten gegenüber dem Gemeindehaus stehe. Die Teilaufhebung erfolge weiter für den Grundstücksteil, auf welchem die Trennwand zwischen Gemeindehaus und Pfarrhaus stehe sowie für die Trennwand. Die aufgehobene Fläche war in der dem Bescheid beigefügten Anlage schraffiert dargestellt. Die Teilaufhebung wurde auf § 49 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) analog in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 der Pfarrdienstwohnungsverordnung (PfDWV) gestützt. Ferner wurde im Bescheid vom 22.12.2008 gemäß § 9 Abs. 3 der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung (PfBVO) der Grundstücksteil, dessen Zuweisung aufgehoben wurde, eingezogen. Außerdem wurde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 71 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VwGG) die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung des Bescheides vom 22.12.2008 wurde u. a. ausgeführt: Zum Zwecke des Abrisses des Gemeindehauses und einer Verbindungsmauer zwischen Gemeindehaus und Pfarrhaus sei es erforderlich, dass die WB das Grundstück betreten, einen Bauzaun errichten und dort Baumaßnahmen durchführen könne. Er, der Antragsteller, verweigere unter Androhung einer Strafanzeige in anwaltlichen Schriftsätzen den Zugang zum Grundstück. Es sei daher erforderlich, dass eine Teilaufhebung der Zuweisung sowie die Teileinziehung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolge. Die Maßnahmen seien geeignet und erforderlich, aber auch verhältnismäßig im engeren Sinne, den Beginn der im Erbbaurechtsvertrag vorgesehenen Baumaßnahmen zu ermöglichen und die Kirchengemeinde vor Schadensersatzansprüchen der Erbbauberechtigten zu schützen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolge, weil die Baumaßnahmen unmittelbar bevorstünden. Die Gesamtabwägung führe sowohl zur Teilaufhebung der Zuweisung, zur Teileinziehung und zur Anordnung der sofortigen Vollziehung, weil ihm, dem Antragsteller, ein ausreichender Grundstücksteil verbleibe. Er, der Antragsteller, habe im Anhörungsverfahren mit Schreiben vom 20.12.2008 vorgetragen, der geplante Bauzaun 1,5 m entfernt vom Schlaftrakt des Pfarrhauses sei gesundheitsbeeinträchtigend für ihn, den Antragsteller, und seine Familie. Aufgrund der Bauarbeiten werde der Platz jedoch benötigt, insbesondere aus Sicherheitsgründen. Die Tatsache, dass die Räume zum Bauzaun hin Schlafräume seien, spreche gerade für die Tatsache, dass die Beeinträchtigung dem Antragsteller und seiner Familie zumutbar sei. Die Bauarbeiten fänden nämlich tagsüber statt und nicht während der Nachtzeit. Außerdem befinde sich in diesem Teil des Pfarrhauses keinerlei Fensteröffnung.
Mit seinem dagegen erhoben Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde, wiederholte und vertiefte der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen gegen die getroffenen Maßnahmen und führte u. a. ergänzend aus: Im Zeitpunkt der Abfassung des Bescheides vom 22.12.2008 sei das Gemeindehaus bereits abgerissen gewesen und die Baugrube werde zur Zeit (= Schriftsatz vom 26.01.2009) verfüllt. Die von der Antragsgegnerin getroffenen Maßnahmen seien keineswegs erforderlich. Mit der (Teil-)Aufhebung der Zuweisung und der (Teil-)Einziehung habe durchaus bis zum späteren Abriss des Pfarrhauses gewartet werden können. Nach dem Abbruch des Gemeindehauses sei genügend Platz für die Lagerung von Baumaterialien auf dem Gelände des ehemaligen XX vorhanden. Würde wie vorgesehen der Bauzaun in 1,5 m Entfernung von der Pfarrhauswand parallel zum Pfarrhaus gesetzt, sei davon auszugehen, dass dahinter dann schwere Baufahrzeuge abgestellt und Baumaterialien gelagert würden, die möglicherweise mittels eines Krans dort gelagert und wieder abtransportiert würden, was wiederum zu einer Gefahrensituation und damit verbundener Besitzschutzstörung für die Nutzer und Besucher des Pfarrhauses führen könne.
Mit seinem im vorliegenden Verfahren gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs wiederholt und vertieft der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.12.2008 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ebenfalls ihre bisherigen Ausführungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Nach § 24 Abs. 2 VwGG kann das Gericht, wenn – wie hier – die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts im besonderen kirchlichen Interesse von der kirchlichen Stelle angeordnet wurde, die die Entscheidung getroffen hat, und deswegen die grundsätzlich aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage entfallen ist, auf Antrag die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Ist die Entscheidung im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von Auflagen abhängig gemacht werden und auch befristet erfolgen.
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder Anordnung der Aufhebung der Vollziehung hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das besondere kirchliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes kirchliches Interesse an der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.12.2008 ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles dafür, dass die Antragsgegnerin die Teilaufhebung der Zuweisung und die Teileinziehung des dem Antragsteller am 14.12.1981 mit der Zuweisung der Dienstwohnung im Pfarrhaus XX in XY gleichzeitig zugewiesenen des Hausgartens rechtmäßig vorgenommen hat.
Der Hausgarten ist dem Antragsteller zwar seinerzeit, nämlich am 14.12.1981, zusammen mit der Zuweisung der Dienstwohnung im Pfarrhaus rechtmäßig zugewiesen worden, worüber unter den Beteiligten auch kein Streit besteht. Die Zuweisung einer Dienstwohnung und damit auch eines dazugehörigen Hausgartens ist ein begünstigender Verwaltungsakt (Schachel in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Kommentar Teil C § 80 BBG, Rdn. 15). Das Dienstwohnungsverhältnis ist nämlich gemäß § 5 Abs. 1 PfDWV öffentlich-rechtlicher Natur (Satz 1) und wird dadurch begründet, dass die Anstellungskörperschaft die Dienstwohnung der Pfarrerin oder dem Pfarrer durch Verfügung zuweist (Satz 2). Die seinerzeitige Zuweisungsverfügung ist auch bestandskräftig geworden.
Eine rechtmäßig erfolgte, bestandskräftige Zuweisung kann aber widerrufen werden. Nach der von der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid analog herangezogenen Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG für das Land Nordrhein-Westfalen darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft u. a. widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine derartige Bestimmung ist § 5 Abs. 3 PfDWV, wonach das Dienstwohnungsverhältnis mit dem Tag endet, zu dessen Ablauf die Zuweisung der Dienstwohnung aufgehoben wird, spätestens mit dem Ausscheiden aus der Pfarrstelle. Aus der Formulierung „spätestens“ ergibt sich, dass auch eine frühere Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses zulässig ist. Es besteht kein genereller Anspruch auf Beibehaltung einer Dienstwohnung (Schachel in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Kommentar Teil C § 80 BBG, Rdn. 15; Battes, Bundesbeamtengesetz, § 74, Rdn. 4). Dies muss umso mehr gelten, wenn es nur um (verzichtbare) Teile einer Dienstwohnung oder gar - wie hier - nur um einen Teil eines zugewiesenen Hausgartens geht.
Die Antragsgegnerin hat bei summarischer Prüfung die nach diesen dargelegten rechtlichen Bestimmungen generell zulässige Teilaufhebung der Zuweisung des zur Dienstwohnung des Antragstellers gehörenden Hausgartens sowohl in formeller und verfahrensrechtlicher als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig und ermessensfehlerfrei vorgenommen.
Die Antragsgegnerin war als Anstellungskörperschaft des Antragstellers für die Aufhebung der erfolgten Zuweisung zuständig. Die Aufhebung ist nach vorheriger Anhörung des Antragstellers und vorheriger Einholung der nach § 9 Abs. 3 PfBVO erforderliche Genehmigung des Landeskirchenamtes erfolgt.
Materiell-rechtlich ist die Teilaufhebung der Zuweisung des Hausgartens des Antragstellers ebenfalls rechtmäßig erfolgt, weil sachliche Gründe dafür vorliegen und die Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei entschieden hat. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ist zu berücksichtigen, dass Ermessensentscheidungen nach § 46 VwGG nur darauf hin zu überprüfen sind, ob die Entscheidung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Norm nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Diesen Voraussetzungen genügen die Darlegungen der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin hat sachliche Gründe für die Teilaufhebung der Zuweisung des Hausgartens des Antragstellers dargetan. Die Antragsgegnerin war berechtigt, mit der Firma WB einen Erbbaurechtsvertrag und eine Rahmenvereinbarung zur Bebauung des Flurstücks 580 sowie der benachbarten Flurstücke 581 bis 583 abzuschließen und damit den Abriss des Gemeindehauses sowie zunächst die Bebauung eines Teils des Flurstücks 580 bei Erhaltung des Pfarrhauses nebst Garage bis zur Räumung durch den Antragsteller zu vereinbaren. Sie war sodann auch berechtigt, zur Erfüllung der mit der WB eingegangenen Verpflichtungen einen ordnungsgemäßen Abriss des Gemeindehauses und die Bebauung des freigewordenen Teils der Parzelle dadurch zu ermöglichen, dass sie wie geschehen die Zuweisung eines Teils des Hausgartens an den Antragsteller aufhob. Die Teilaufhebung beeinträchtigt den Antragsteller keineswegs unzumutbar. Ihm verbleibt das Pfarrhaus im vollen bisherigen Umfang zur Nutzung. Eine unzumutbare Nutzungsbeeinträchtigung liegt insbesondere nicht darin, dass die Teilung im Abstand von (nur) 1,5 m parallel zur Pfarrhauswand erfolgte, zumal diese Hauswand keine Fensteröffnungen aufweist. Die bei einer Nachbarbebauung notwendigerweise sich ergebenden Lärmbelästigungen und sonstigen Beeinträchtigungen führen nicht zu einem Recht des Antragstellers, von der vorgenommenen Teileinziehung abzusehen. Auch verbleibt dem Antragsteller, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat und was auch aus der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Anlage ersichtlich ist, ein ausreichend großer Hausgarten. Speziell in der Person des Antragstellers liegende persönliche Gründe für eine Notwendigkeit der Beibehaltung des Hausgartens in der bisherigen Größe sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass sie eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Sie hat von dem Ermessen ferner in einer dem Zweck der einschlägigen Normen entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten. Aus ihren Ausführungen geht hervor, dass sie die einzelnen zu beachtenden Gesichtspunkte gesehen und gewürdigt hat und im Rahmen einer vorgenommenen Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände zu einem vertretbaren, rechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis gefunden hat.
Die gleichzeitig mit der Teilaufhebung der Zuweisung erfolgte Teileinziehung des Hausgartens gemäß § 9 Abs. 3 PfDWV ist bei summarischer Prüfung ebensowenig zu beanstanden wie die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 22.12.2008. Angesichts der Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Durchführung der mit der WB getroffenen Vereinbarungen zu ermöglichen und Schadensersatzansprüche von sich abzuwenden, war sie sowohl zur Teileinziehung als auch zur Anordnung der sofortigen Vollziehung berechtigt und hat von dieser Berechtigung bei summarischer Prüfung auch ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht. Unter diesen Umständen überwiegt auch das kirchliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Suspensivinteresse des Antragstellers.
Die Kostenentscheidung folgt aus der analogen Anwendung des § 66 Abs. 1 VwGG.