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Geltungszeitraum von: 31.01.2003

Geltungszeitraum bis: 31.03.2009

Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Ibbenbüren über die regionale und fachliche Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche

Vom 12. Dezember 2002

(KABl. 2003 S. 26)

Die Evangelische Kirchengemeinde Ibbenbüren gibt sich aufgrund der Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# folgende Satzung:
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§ 1
Gliederung der Gemeinde

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Ibbenbüren ist in 6 Pfarrbezirke gegliedert:
Pfarrbezirk I – Christuskirche; Pfarrbezirk II – Christuskirche; Pfarrbezirk III – Johanneskirche; Pfarrbezirk IV –Lukaskirche und Stephanuskirche; Pfarrbezirk V – Matthäuskirche; Pfarrbezirk VI – Markuskirche und Pauluskirche.
( 2 ) Die Arbeit der Gemeinde wird in 6 Gemeindebezirken gestaltet: Pfarrbezirke I und II – Christuskirche (1); Pfarrbezirk III – Johanneskirche (2); Pfarrbezirk IV – Lukaskirche (3); Stephanuskirche (4); Pfarrbezirk V- Matthäuskirche (5); Pfarrbezirk VI – Markuskirche und Pauluskirche (6).
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§ 2
Leitung der Gemeinde

( 1 ) Die Leitung der Kirchengemeinde liegt gemäß Artikel 55 der Kirchenordnung3# beim Presbyterium; es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
( 2 ) Die Aufgaben des Presbyteriums ergeben sich aus Artikel 56 und 57 der Kirchenordnung4#. Zur Erfüllung seiner Aufgaben bildet das Presbyterium gemäß Artikel 74 der Kirchenordnung5# in der gesamtgemeindlichen Leitung einen geschäftsführenden Ausschuss, in den Gemeindebezirken Bezirksausschüsse, in verschiedenen Fachbereichen Fachausschüsse und für Grundfragen in der Strukturierung der Aufgabenfelder einen Strukturausschuss.
( 3 ) Die Bildung der Ausschüsse sowie die Arbeitsweise des Presbyteriums und seiner Ausschüsse werden durch eine Geschäftsordnung und durch Ausführungsbestimmungen im Sinne der Kirchenordnung geregelt.
( 4 ) Den Vorsitz im Presbyterium führt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer oder eine Presbyterin oder ein Presbyter.
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§ 3
Die Ausschüsse der Kirchengemeinde

( 1 ) Die vom Presbyterium gebildeten Ausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit selbstständig auf der Grundlage der theologischen Grundausrichtung der Gemeinde, des Stellenplanes, des Gebäudeplans, des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 2 ) Das Presbyterium kann im Einzelfall eine Entscheidung eines Ausschusses an sich ziehen und Beschlüsse der Ausschüsse aufheben oder ändern.
( 3 ) Die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen gegenseitig zur Verfügung. Sind die Zuständigkeiten mehrerer Ausschüsse berührt, so sind diese in einer vom geschäftsführenden Ausschuss festzulegenden Verfahrensordnung zu beteiligen.
( 4 ) Die Ausschüsse haben die Grundaufgabe, die gemeindliche Arbeit in ihrem Zuständigkeitsbereich zu fördern. Insbesondere sind sie zuständig für die
  1. inhaltliche Konzeption, Koordination und Öffentlichkeitsarbeit;
  2. personellen Angelegenheiten;
  3. räumlichen Angelegenheiten;
  4. finanziellen Angelegenheiten.
Die in a) bis d) genannte Zuständigkeit kann auf Vorschlag der Ausschüsse in vom Presbyterium zu bestätigende Arbeitskreise delegiert werden, die den sie konstituierenden Ausschüssen zuzuordnen sind.
( 5 ) Die Ausschüsse halten Kontakte zu bezirks- und fachbereichsbezogenen Gremien und Gruppen auf allen kirchlichen und kommunalen Ebenen. Sie schlagen Delegierte für gemeindliche, synodale und kommunale Gremien vor.
( 6 ) Das Presbyterium gibt den Ausschüssen in regelmäßiger Abfolge die Gelegenheit zu Aussprachen und Berichten.
( 7 ) Die Besetzung der Bezirks- und Fachausschüsse erfolgt im Rahmen des Artikels 74 Absätze 2 und 3 der Kirchenordnung6#.
( 8 ) Wenn nichts anderes bestimmt ist, wählen die Ausschüsse die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Den Vorsitz soll ein Mitglied des Presbyteriums führen.
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§ 4
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Der geschäftsführende Ausschuss sorgt in Zusammenarbeit mit den Ausschüssen für die Erledigung der laufenden Geschäfte und koordiniert die Arbeit in den Bezirks- und Fachausschüssen sowie im Strukturausschuss.
( 2 ) Er trifft einstweilige Anordnungen gemäß Artikel 71(3) der Kirchenordnung1.
( 3 ) Der Geschäftsführende Ausschuss nimmt die Verantwortung für die Arbeit im Gemeindebüro gemäß § 3 (4 a-d) wahr.
( 4 ) Er entscheidet auf Vorschlag der zuständigen Ausschüsse im Rahmen des genehmigten Stellenplanes über Einstellungen, Höhergruppierungen und Kündigungen bis BAT-KF2 V c7#.
( 5 ) Mitglieder des Ausschusses sind: Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums, ihre oder seine Stellvertretung, die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Personalwesen, die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Bauten und Liegenschaften, die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Finanzen.
( 6 ) Den Vorsitz des geschäftsführenden Ausschusses hat die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
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§ 5
Bezirksausschüsse

( 1 ) In jedem Gemeindebezirk nach § 1 (2) wird ein Bezirksausschuss gebildet.
( 2 ) Bezirksausschüsse haben die allgemeinen Aufgaben nach § 3 (4) insbesondere in folgenden Angelegenheiten ihres Bezirkes zu verantworten:
  1. Gestaltung der Gemeindearbeit in den Bereichen Gottesdienst, Amtshandlungen, Seelsorge, Diakonie, Familienarbeit, Kinder- und Jugendarbeit, Tageseinrichtungen für Kinder, Kirchlicher Unterricht, Erwachsenenbildung,
  2. Pflege der ökumenischen Kontakte sowie die Fortführung des konziliaren Prozesses für Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung,
  3. Verantwortung für die Arbeit in den Pfarrbüros, für die Arbeit der Küsterinnen und Küster, Hausmeisterinnen und Hausmeister, Reinigungskräfte und für den kirchenmusikalischen Dienst,
  4. Erarbeitung von Vorschlägen zur Besetzung der Fachausschüsse,
  5. Ausübung des Hausrechts in den kirchlichen Gebäuden,
  6. Einberufung einer jährlichen Gemeindebezirksversammlung.
( 3 ) Mitglieder des Bezirksausschusses sind alle zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums. Im Bezirk tätige haupt- und nebenberufliche und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sowie sachkundige Gemeindeglieder können in die Bezirksausschüsse berufen werden.
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§ 6
Fachausschüsse

( 1 ) Für die Entwicklung der Möglichkeiten kirchlicher Arbeit werden folgende Fachausschüsse gebildet:
  • Fachausschuss für Theologie und Gemeinde;
  • Fachausschuss für Personalwesen;
  • Fachausschuss für Bauten und Liegenschaften;
  • Fachausschuss für Finanzen;
( 2 ) Für die Förderung und Leitung der kirchlichen Arbeit in einzelnen Schwerpunktbereichen werden folgende Fachausschüsse gebildet:
  • Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
  • Fachausschuss für die Arbeit in Tageseinrichtungen für Kinder
  • Fachausschuss für Kirchenmusik;
  • Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten.
( 3 ) Die Fachausschüsse erfüllen die allgemeinen Aufgaben nach § 3 (4) in ihren Fachbereichen.
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§ 7
Fachausschuss für Theologie und Gemeinde

( 1 ) Der Fachausschuss für Theologie und Gemeinde hat die Aufgabe, die theologische Einsicht in den Zusammenhang zwischen dem Inhalt der christlichen Botschaft, dessen Verkündigung und der Gestalt des Gemeindelebens immer neu zu reflektieren und wach zu halten. Der Ausschuss konzipiert, koordiniert und unterstützt die Arbeit der Kirchengemeinde in folgenden Arbeitsbereichen:
  1. Gottesdienst, Katechetik, Mission, Ökumenischer Dialog;
  2. Kultur und Bildung;
  3. Wirtschaft, Politik, Umwelt (Weltverantwortung).
( 2 ) Dem Ausschuss gehört mindestens je ein Mitglied aus den Pfarrbezirken sowie eine Pfarrerin oder ein Pfarrer an.
( 3 ) Den Vorsitz führt die Pfarrerin oder der Pfarrer.
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§ 8
Fachausschuss für Personalwesen

( 1 ) Der Fachausschuss für Personalwesen ermittelt den Stellenbedarf nach Anhörung der Fach- und Bezirksausschüsse, bereitet jährlich den Stellenplan der Kirchengemeinde vor und meldet den Haushaltsbedarf beim Fachausschuss für Finanzen an. Er berät die Bezirke und die Fachbereiche in allen Angelegenheiten der Personalführung.
( 2 ) Der Ausschuss ist zuständig für die mittel- und langfristige Personalplanung.
( 3 ) Dem Ausschuss gehören an je ein Mitglied aus den Pfarrbezirken an sowie die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Personalwesen und eine Pfarrerin oder ein Pfarrer.
( 4 ) Den Vorsitz führt die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Personalwesen.
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§ 9
Fachausschuss für Bauten und Liegenschaften

( 1 ) Dem Ausschuss für Bauten und Liegenschaften obliegt die gesamte Bauplanung der Gemeinde.
( 2 ) Der Ausschuss meldet den Haushaltsbedarf beim Finanzausschuss an.
( 3 ) Dem Ausschuss gehören je ein stimmberechtigtes Mitglied aus den Pfarrbezirken an sowie die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Bauten und Liegenschaften und eine Pfarrerin oder ein Pfarrer. Sachkundige Gemeindeglieder werden nach Bedarf zur Beratung hinzugezogen.
( 4 ) Den Vorsitz führt die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Bauten und Liegenschaften.
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§ 10
Fachausschuss für Finanzen

( 1 ) Der Fachausschuss für Finanzen ermittelt nach Anhörung der Fach- und Bezirksausschüsse den Finanzbedarf der Gemeinde, bereitet den Haushaltsplan vor, überwacht die Haushaltslage und stellt die Haushaltsrechnung fest.
( 2 ) Der Ausschuss ist zuständig für die mittel- und langfristige Finanzplanung.
( 3 ) Dem Ausschuss gehören je ein stimmberechtigtes Mitglied aus den Pfarrbezirken an sowie die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Finanzen und eine Pfarrerin oder ein Pfarrer.
( 4 ) Den Vorsitz führt die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Finanzen.
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§ 11
Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

( 1 ) Der Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen konzipiert, koordiniert, begleitet und unterstützt die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den örtlich bestehenden Einrichtungen.
( 2 ) Dem Ausschuss gehören aus jedem Pfarrbezirk bis zu zwei Gemeindeglieder an. Außerdem wird eine hauptamtliche Mitarbeiterin oder ein hauptamtlicher Mitarbeiter und eine Pfarrerin oder ein Pfarrer in den Ausschuss berufen. Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Arbeit mit Kindern- und Jugendlichen sollen Berücksichtigung finden.
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§ 12
Fachausschuss für die Arbeit in den Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Der Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder konzipiert, koordiniert und unterstützt die Arbeit in allen bestehenden Tageseinrichtungen für Kinder. Er berät bei Neuplanungen.
( 2 ) Der Ausschuss nimmt die Trägerverantwortung der Evangelischen Kirchengemeinde Ibbenbüren für alle Tageseinrichtungen für Kinder wahr.
( 3 ) Dem Ausschuss gehören für jede Einrichtung eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bezirk, bis zu drei Leiterinnen oder Leiter und eine Pfarrerin oder ein Pfarrer an.
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§ 13
Fachausschuss für Seniorenarbeit

( 1 ) Der Fachausschuss für Seniorenarbeit fördert den diakonischen Auftrag von Seniorenarbeit in Kirche und Gesellschaft und nimmt deren Problemfelder wahr.
( 2 ) Der Ausschuss konzipiert, koordiniert, begleitet und unterstützt die Arbeit mit Senioren in den örtlich bestehenden Einrichtungen.
( 3 ) Dem Fachausschuss gehören aus jedem Pfarrbezirk bis zu zwei Mitglieder an und eine Pfarrerin oder ein Pfarrer an.
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§ 14
Fachausschuss für diakonische Arbeit

( 1 ) Der Fachausschuss für diakonische Arbeit fördert das diakonische Handeln der Gemeinde gemäß dem diakonischen Grundauftrag der Kirche.
( 2 ) Der Ausschuss nimmt Problemfelder mit diakonischem Handlungsbedarf wahr und konzipiert, koordiniert, begleitet und unterstützt die Arbeit in den diakonischen Handlungsfeldern.
( 3 ) Der Ausschuss empfiehlt insbesondere die Verwendung der für diakonische Zwecke bestimmten Erträge aus Sammlungen, Zuwendungen und Spenden. Er entscheidet über die Verwendung der vom Presbyterium für diakonische Aufgaben freigegebenen Finanzmittel. Er nimmt Dringlichkeitskompetenz bei Notmaßnahmen wahr.
( 4 ) Dem Fachausschuss gehören aus jedem Pfarrbezirk bis zu zwei Mitglieder und eine Pfarrerin oder ein Pfarrer an.
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§ 15
Fachausschuss für Kirchenmusik

( 1 ) Der Fachausschuss für Kirchenmusik konzipiert, koordiniert und unterstützt die kirchenmusikalischen Aktivitäten in der Gemeinde.
( 2 ) Der Ausschuss verantwortet insbesondere die gesamtgemeindliche Arbeit der hauptamtlichen Kirchenmusikerin oder des hauptamtlichen Kirchenmusikers.
( 3 ) Dem Fachausschuss gehören an: Zwei nebenamtliche Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker, die vom Konvent der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker vorgeschlagen werden, sechs Mitglieder aus den Pfarrbezirken I und II, je ein Mitglied aus jedem weiteren Pfarrbezirk, die vom jeweiligen Bezirksausschuss vorgeschlagen werden und die hauptamtliche Kirchenmusikerin oder der hauptamtliche Kirchenmusiker.
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§ 16
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten

( 1 ) Der Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten ist zuständig für die Aufgaben, die sich aus der Trägerschaft für den Friedhof der Kirchengemeinde ergeben.
( 2 ) Dem Friedhofsausschuss gehören die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Bauten und Liegenschaften, eine Pfarrerin oder ein Pfarrer und weitere 4 Mitglieder an.
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§ 17
Strukturausschuss

( 1 ) Der Strukturausschuss berät und entwickelt in allen die Strukturen der kirchengemeindlichen Arbeit betreffenden Fragen Beschlussvorschläge für das Presbyterium.
( 2 ) Zu seinem Aufgabenbereich gehören insbesondere Fragen der Satzung, der Geschäftsordnung und der Ausführungsbestimmungen.
( 3 ) Dem Ausschuss gehören die Vorsitzenden der Bezirksausschüsse, die Kirchmeisterinnen oder die Kirchmeister und die Pfarrerstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber an.
( 4 ) Den Vorsitz führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
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§ 18
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ Nr. 1
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4 ↑ Nr. 1
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5 ↑ Nr. 1
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6 ↑ Nr. 1
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7 ↑ Nr. 1100