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Entgeltgruppenplan zum BAT-KF
für Mitarbeiterinnen im Pflegedienst
(Pflegepersonal-Entgeltgruppenplan
zum BAT-KF – PEGP.BAT-KF)1#

Gliederung
Vorbemerkungen
Abschnitt A
Pflegepersonal, das unter § 8 Absatz 6 Satz 1 BAT-KF fällt
(Krankenhäuser)
Abschnitt B
Pflegepersonal, das nicht unter § 8 Absatz 6 Satz 1 BAT-KF fällt (ambulante und stationäre Altenpflege)
Vorbemerkungen
  1. Die Teile A und B des Pflegepersonal-Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF gelten nicht für Mitarbeiterinnen im Pflegedienst, für die besondere Tätigkeitsmerkmale im Allgemeinen Entgeltgruppenplan zum BAT-KF2# oder im Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst3# enthalten sind, es sei denn, im Allgemeinen Entgeltgruppenplan zum BAT-KF oder im Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst wird auf Tätigkeitsmerkmale im Pflegepersonal-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF verwiesen.
  2. Für Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit, gelten – soweit kein spezielles Tätigkeitsmerkmal zutreffend ist – die Tätigkeitsmerkmale der Berufsgruppe 6 des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF – Anlage 14#.
  3. Wird in einem Tätigkeitsmerkmal eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt, sind Mitarbeiterinnen, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, ebenfalls so eingruppiert.
  4. Mitarbeiterinnen erhalten eine monatliche Pflegezulage von 133,80 Euro. Dieser Betrag nimmt ab 1. Januar 2023 an den allgemeinen Entgelterhöhungen teil.
  5. Die Vorbemerkungen des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF5# gelten entsprechend.
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Abschnitt A
Pflegepersonal, das unter § 8 Absatz 6 Satz 1 BAT-KF6# fällt
(Krankenhäuser)

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgeltgruppe
1.
Mitarbeiterinnen mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung notwendig ist1
3a
2.
Mitarbeiterinnen, die über eine fachbezogene, mindestens einjährige Ausbildung verfügen, mit entsprechender Tätigkeit1
4a
3.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit1, 2
7a
4.
Mitarbeiterinnen
  1. als Fachkräfte in Tätigkeiten, für die eine Fachweiterbildung vorgesehen ist und entsprechender Tätigkeit1, 2, 3
  2. als Fachkräfte, die mit der Wahrnehmung einer besonderen pflegerischen Aufgabe betraut sind und entsprechender Tätigkeit1, 2, 4
  3. Hebammen mit mindestens dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit
d)
als Praxisanleiterinnen in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung und entsprechender Tätigkeit
8a
5.
Fachkräfte2
  1. mit erfolgreich abgeschlossener Fachweiterbildung und entsprechender Tätigkeit1, 3
  2. die mit der Wahrnehmung von fachlich koordinierenden Aufgaben betraut sind1, 5
9a
6.
Fachkräfte2
  1. denen bis zu fünf Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind
  2. durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 7a
9b
7.
Fachkräfte2
  1. denen mindestens sechs Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind
  2. durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 8a
9c
8.
Fachkräfte2
  1. denen mindestens zwölf Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind
  2. durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 9a
9d
9.
Fachkräfte2
  1. denen mindestens 24 Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind
  2. der Fallgruppe 8a mit einem höheren Maß an Verantwortlichkeit6
  3. durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 10a
10a
10.
Fachkräfte2
  1. denen mindestens 50 Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind
  2. durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 11a
11a
11.
Fachkräfte2
  1. denen mindestens 100 Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind
  2. durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 12
11b
12.
Fachkräfte, denen mindestens 200 Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind
12a
Anmerkungen:
1
Beschäftigte der Entgeltgruppen EGr. 3a bis EGr. 9a, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
  1. an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patientinnen oder Patienten (z. B. Tuberkulose-Patientinnen oder -Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
  2. Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-Door-System) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,
  3. Kranken in geriatrischen Abteilungen und Stationen,
  4. Gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patientinnen oder Patienten,
  5. Patientinnen oder Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
  6. an Aids (Vollbild) erkrankten Patientinnen oder Patienten,
  7. Patientinnen oder Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,
ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage in Höhe von 46,02 Euro. Beschäftigte der Entgeltgruppen EGr. 3a bis EGr. 9a, die zeitlich überwiegend in Einheiten für Intensivmedizin (Stationen für Intensivbehandlungen und Intensivüberwachung sowie Wachstationen, die für Intensivüberwachung eingerichtet sind) Patientinnen oder Patienten pflegen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 100 Euro.
2
Fachkräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind
  1. Pflegefachfrauen,
  2. Altenpflegerinnen,
  3. Kinderkrankenpflegerinnen,
  4. Operationstechnische Assistentinnen sowie Anästhesietechnische Assistentinnen mit abgeschlossener Ausbildung nach der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-Empfehlung) vom 17. September 2018 in der jeweils geltenden Fassung oder nach gleichwertiger landesrechtlicher Regelung
mit dreijähriger Fachausbildung oder Mitarbeiterinnen mit entsprechender gleichwertiger Ausbildung.
Die Bezeichnung „Pflegefachfrau“ umfasst Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sowie Altenpflegerinnen in allen Fachrichtungen bzw. Spezialisierungen.
3
Fachweiterbildungen sind
  1. solche nach § 1 (Geltungsbereich) oder § 21 (Anerkennung der Weiterbildung im jeweiligen Fachgebiet) der DKG-Empfehlung zur Weiterbildung vom 17. September 2018 in der jeweils geltenden Fassung,
  2. solche nach § 1 (Geltungsbereich) oder § 21 (Anerkennung der Weiterbildung) der DKG-Empfehlung für die Weiterbildung Notfallpflege vom 17. September 2018 in der jeweils geltenden Fassung.
4
Besondere pflegerische Aufgaben sind zum Beispiel Tätigkeiten als Wundmanagerin, Gefäßassistentin, Breast Nurse/Lactation, Pain Nurse, Palliativpflege.
5
Fachlich koordinierende Aufgaben sind zum Beispiel Case- oder Caremanagement, Qualitätsmanagement, Koordination von Praxisanleiterinnen.
6
Das Heraushebungsmerkmal „mit einem höheren Maß an Verantwortlichkeit“ ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit der Mitarbeiterinnen gemessen an und ausgehend von den Anforderungen der Fallgruppe 8a durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise heraushebt.
Dies ist beispielsweise gegeben, wenn die anzuwendenden Heil- und Behandlungsmethoden besondere Sorgfalt und Umsicht erfordern, da Fehler für Patientinnen oder Patienten besonders gravierende Folgen haben können.
Dabei reicht eine leicht gesteigerte Verantwortlichkeit nicht aus, es muss sich vielmehr um eine deutlich gestiegene Verantwortlichkeit im Vergleich zur Normaltätigkeit der Fallgruppe 8a handeln, wie es zum Beispiel bei der Intensivleitung gegeben ist.
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Abschnitt B
Pflegepersonal, das nicht unter § 8 Absatz 6 Satz 1 BAT-KF7# fällt
(ambulante und stationäre Altenpflege)7

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgeltgruppe
1.
Mitarbeiterinnen, die über eine fachbezogene Ausbildung unter einem Jahr verfügen und die nicht mit Behandlungspflege beauftragt sind1
2a
2.
Mitarbeiterinnen in der ambulanten Pflege, die über eine fachbezogene Ausbildung unter einem Jahr verfügen und die behandlungspflegerische Leistungen der Leistungsgruppe 1 und 2 erbringen1
3a
3.
Mitarbeiterinnen, die über eine fachbezogene mindestens einjährige Ausbildung verfügen, mit entsprechender Tätigkeit1
4a
4.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit1, 2
7a
5.
Fachkräfte2,
  1. die mit der Wahrnehmung einer besonderen pflegerischen Aufgabe betraut sind3
  2. die über eine Zusatzqualifikation verfügen mit entsprechender Tätigkeit1, 3, 4
  3. als Praxisanleiterinnen in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung und entsprechender Tätigkeit
8a
6.
Fachkräfte mit erfolgreich abgeschlossener Fachweiterbildung und entsprechender Tätigkeit2, 5
9a
7.
Fachkräfte2
  1. mit fachlich koordinierenden Aufgaben für bis zu fünf Mitarbeitende6
  2. durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 8a
9b
8.
Fachkräfte2
  1. in der stationären Pflege, denen mindestens sechs Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind
  2. durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 9a und 9b
9c
9.
Fachkräfte2
  1. in der stationären Pflege, denen mindestens zwölf Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind
  2. in der ambulanten Pflege verantwortliche Fachkräfte, denen weniger als zwölf Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind und die zusätzlich die vollpflegerische Verantwortung haben
  3. durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 10a und 10b
9d
10.
Fachkräfte2
  1. in der stationären Pflege, denen mindestens 24 Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind
  2. in der ambulanten Pflege verantwortliche Fachkräfte, denen mindestens zwölf Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind und die zusätzlich die vollpflegerische Verantwortung haben
  3. durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 11a und 11b
10a
11.
Fachkräfte2
  1. in der stationären Pflege, denen mindestens 50 Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind
  2. in der ambulanten Pflege verantwortliche Fachkräfte, denen mindestens 25 Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind und die zusätzlich die vollpflegerische Verantwortung haben
c)
durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 12a und 12b
11a
12.
Fachkräfte2
  1. in der stationären Pflege, denen mindestens 100 Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind
  2. in der ambulanten Pflege verantwortliche Fachkräfte, denen mindestens 50 Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind und die zusätzlich die vollpflegerische Verantwortung haben
  3. durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 13a und 13b
11b
13.
Fachkräfte2
  1. in der stationären Pflege, denen mindestens 200 Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind
  2. in der ambulanten Pflege verantwortliche Fachkräfte, denen mindestens 100 Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind und die zusätzlich die vollpflegerische Verantwortung haben
12a
Anmerkungen:
1
Mitarbeiterinnen der Entgeltgruppen EGr. 2a bis EGr. 9a, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend
  1. in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-Door-System) Abteilungen oder Stationen,
  2. in stationären geriatrischen Abteilungen und Stationen
ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage in Höhe von 46,02 Euro.
2
Fachkräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind
  1. Pflegefachfrauen,
  2. Altenpflegerinnen,
  3. Mitarbeiterinnen mit dreijähriger Fachausbildung oder mit entsprechender gleichwertiger Ausbildung.
Die Bezeichnung „Pflegefachfrau“ umfasst Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sowie Altenpflegerinnen in allen Fachrichtungen bzw. Spezialisierungen.
3
Besondere pflegerische Aufgaben sind zum Beispiel Tätigkeiten als Wundmanagerin, Pain Nurse, Palliativpflege, Gerontopsychiatrie, Intensivpflege (z. B. Beatmungsheime).
4
Die Qualifizierungsmaßnahme im Sinne der Fallgruppe muss mindestens 160 Unterrichtsstunden umfassen.
5
Fachweiterbildungen sind
  1. solche nach § 1 (Geltungsbereich) oder § 21 (Anerkennung der Weiterbildung im jeweiligen Fachgebiet) der DKG-Empfehlung zur Weiterbildung vom 17. September 2018 in der jeweils geltenden Fassung,
  2. solche nach § 1 (Geltungsbereich) oder § 21 (Anerkennung der Weiterbildung) der DKG-Empfehlung für die Weiterbildung Notfallpflege vom 17. September 2018 in der jeweils geltenden Fassung,
  3. eine im Umfang der vorgenannten DKG-Empfehlungen entsprechende Weiterbildung.
6
Fachlich koordinierende Aufgaben im Sinne der Fallgruppe sind zum Beispiel Case-Management, Koordinatorin der Praxisanleitungen, Qualitätsmanagement, Wohnbereichsleitung.
7
Die Mitarbeiterinnen erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 25 Euro.

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1 ↑ Anlage 2 in den Überschriften der Abschnitte A und B, in der Vorbemerkung zu Abschnitt B und die Überschrift des Abschnittes B geändert durch ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer ARR vom 16. Mai 2012; Anlage 2 neu gefasst durch ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer Arbeitsrechtsregelungen – Mitarbeitende in der Pflege vom 13. November 2019; Anlage 2 geändert durch ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer Arbeitsrechtsregelungen vom 27. Januar 2021; Anlage 2 Abschnitt A Anmerkung 4 neu gefasst durch ARR zur Änderung des BAT-KF – Anlage 2 vom 26. Januar 2022, Anlage 2 Vorbemerkung Nr. 4 geändert durch ARR zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie und zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR vom 31. Mai 2023.
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2 ↑ Nr. 1100-1.
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3 ↑ Nr. 1100-4e.
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4 ↑ Nr. 1100-1.
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5 ↑ Nr. 1100-1.
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6 ↑ Nr. 1100.
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7 ↑ Nr. 1100.