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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Beschluss (nicht rechtskräftig – VGH 6/98)
Datum:24.01.1998
Aktenzeichen:VK 4/97
Rechtsgrundlage:VwGG § 51 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 1
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Sonderzahlung, Weihnachtsgeld, Einstweilige Anordnung, Maßnahmengesetz
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Die zweitinstanzliche Entscheidung lässt sich online über den Link VGH 6/98 aufrufen.
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Leitsatz:

Einstweilige Anordnung wegen Kürzung der Sonderzuwendung
Eine einstweilige Anordnung zur Sicherung der Sonderzuwendung ist in der Regel nicht notwendig und zulässig, wenn keine dringenden Gründe für die Zahlung vorgebracht werden können.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsteller auferlegt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 1.916,92 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit seinem Schriftsatz vom 15. Dezember 1997, der am 23. Dezember bei Gericht einging, begehrt der Antragsteller, den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Weihnachtsgeld in Höhe von noch 3.833,84 DM brutto zu zahlen.
Zur Begründung führt er in seinen umfangreichen Darlegungen aus, dass er mit Rücksicht auf die ihm bei seiner vorzeitigen Zurruhesetzung zum 1. September 1985 von der Antragsgegnerin ausdrücklich gegebenen Zusage auf die jährliche Sonderzuwendung als festen Bestandteil seiner Lebensplanung für sich als Alleinverdiener und seine Familie vertraut habe. Neben der Unzumutbarkeit der Kürzung der Sonderzuwendung 1997 berufe er sich ausdrücklich noch auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, wenn von der getroffenen Maßnahme nicht die kirchlichen Lehrer erfasst würden. Denn diese erhielten das Weihnachtsgeld in voller Höhe weitergezahlt.
Die Antragsgegnerin, die dem Vorbringen des Antragstellers unter Vorlage von zahlreichen Unterlagen und unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1987 entgegentritt, beantragt
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von den Beteiligten mit ihren Schriftsätzen vorgelegten Unterlagen verwiesen.

II.

Der Antrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 51 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit – Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) – für den Bereich der Antragsgegnerin mit Wirkung vom 1. Januar 1997, KABl. 1996 S. 309 ff, geltendes Recht, nicht gegeben sind. Die Bestimmung des § 51 Abs. 1 VwGG, die bis auf das Wort „Verwaltungsgericht“ voll dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entspricht, lautet:
„Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers oder der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf einen streitigen Gegenstand zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden, oder aus anderen Gründen nötig erscheint.“
Unabhängig davon, dass eine einstweilige Anordnung nur ergehen kann, wenn der jeweilige Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund), scheitert das Begehren des Antragstellers wie im vorliegenden Fall schon daran, dass mit ihrer Stattgabe die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen würde. Dies ist jedoch nicht Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung. Vielmehr dient sie nach einhelliger Rechtsprechung und Rechtslehre nur der Sicherung von Rechten eines Antragstellers und nicht ihrer Befriedigung. Nur ausnahmsweise ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die einer Vorwegnahme in der Hauptsache gleichkommt, zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und der Antragsteller ohne Erlass der einstweiligen Anordnung des begehrten Inhalts in unzumutbarer Weise belastet würde.
Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NW, Beschluss vom 6. Dezember 1972 – I B 552/72 –, Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (JMBl NW) 1973, 71, Kopp, VwGO, 7. Aufl., Rdnr. 13 zu § 123, Redeker – von Oertzen, VwGO 8. Aufl., Rdnr. 13 zu § 123 VwGO, Eyermann-Fröhler, VwGO, 9. Aufl., Rdnr. 8 zu § 123 VwGO, mit jeweils weiteren Nachweisen.
Die Voraussetzungen, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten, liegen nicht vor, wie sich aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt. Insbesondere hat der Antragsteller keine konkreten Umstände dargetan, aus denen angenommen werden könnte, dass er vor Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache auf die Zahlung der von ihm geforderten Gelder in Höhe von 3.833,84 DM brutto dringend angewiesen wäre.
Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenentscheidung nach § 66 VwGG abzulehnen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens nach § 69 VwGG ergibt sich aus der Hälfte des von dem Antragsteller geforderten Betrages.