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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:06.11.2000
Aktenzeichen:VK 4/00
Rechtsgrundlage:VwGG §§ 19, 20
PVG § 11 Abs. 4 Satz 3; § 15 Abs. 4; § 21 Abs. 4; § 30 Abs. 2
GeschO der Landessynode der EKvW § 3 Abs. 2 und 3
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Rechtsweg, Presbyterium, Wahlen
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Leitsatz:

  1. Entscheidungen über Streitigkeiten im Zusammenhang mit Presbyterwahlen fallen nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungskammer.
  2. Mit dem Anliegen der Änderung von Kirchengesetzen können sich Kirchenmitglieder an die Landessynode wenden.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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Tatbestand:

Die Klägerin hat am 15. Februar 2000 Klage mit der Begründung erhoben, von der Superintendentin und dem Kreissynodalvorstand des Beklagten zu 1. und von dem Beklagten zu 2. sei die Presbyterwahl vom 20. Februar 2000 verhindert worden, indem ihr – der Klägerin – und den weiteren Kandidaten M., S. und E. das passive Wahlrecht genommen worden sei; als Bürgerin der Bundesrepublik Deutschland besitze sie aber das aktive und passive Wahlrecht. Anlass für die Klage war, dass der Kreissynodalvorstand des Beklagten zu 1. einer Beschwerde gegen den vom Presbyterium der Beklagten zu 2. festgestellten einheitlichen Wahlvorschlag, in dem die Klägerin als Kandidatin für die Presbyteriumswahl abgekündigt worden war, stattgegeben hatte. Die Beschwerdeentscheidung war der Klägerin unter dem 3. Februar 2000 von der Superintendentin des Beklagten zu 1. mitgeteilt worden.
Die Klägerin, die trotz Hinweis des Vorsitzenden der Verwaltungskammer auf den Ausschluss des Verwaltungsrechtsweges die Klage aufrechterhalten hat, beantragt,
die Beschwerdeentscheidung vom 3. Februar 2000 aufzuheben und die Beklagten zu verpflichten, über ihr Anliegen neu zu entscheiden.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage, die sich gegen Vorgänge im Zusammenhang mit der Presbyterwahl vom 20. Februar 2000, insbesondere auch gegen die unter dem 3. Februar 2000 mitgeteilte Beschwerdeentscheidung des Kreissynodalvorstandes der Beklagten zu 1. richtet, ist unzulässig. Der Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten ist nicht eröffnet.
Die Zuständigkeit der kirchlichen Verwaltungsgerichte ist in den §§ 19 und 20 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit – Verwaltungsgerichtsgesetz – (VwGG) – vom 16. Juni 1996 (KABl. 1996 S. 309) abschließend geregelt. § 20 Nr. 3 VwGG stellt ausdrücklich fest, dass Entscheidungen aus dem kirchlichen Wahlrecht nicht der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterliegen, sofern das kirchliche Recht nicht etwas anderes bestimmt. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Presbyterwahlen gibt es keine derartige den Zugang zu den Verwaltungsgerichten ausnahmsweise ermöglichende Regelung.
Das insoweit maßgebliche Kirchengesetz betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Presbyterwahlgesetz – PWG –) vom 28. Oktober 1994 (KABl. 1994 S. 203, 1995 S. 26) in der Fassung vom 11. November 1998 (KABl. 1998 S. 258) schließt vielmehr im Gegenteil die gerichtliche Überprüfung sogar aus, indem es in § 11 Abs. 4 Satz 3 bestimmt, dass die vom Kreissynodalvorstand getroffenen Entscheidungen über die nach dem Presbyterwahlgesetz zugelassenen Beschwerden (vgl. § 15 Abs. 4 PWG betr. den Inhalt des Wahlverzeichnisses, § 21 Abs. 4 PWG betr. den einheitlichen Wahlvorschlag und die Zurückweisung von Wahlvorschlägen, § 30 Abs. 2 PWG betr. die Feststellung des Wahlergebnisses) endgültig sind.
Die Zuständigkeit der Verwaltungskammer auch auf Entscheidungen aus dem kirchlichen Wahlrecht zu erweitern, ist allein Sache des kirchlichen Gesetzgebers, also der Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen. Der Klägerin bleibt es unbenommen, deren Tätigwerden in diesem Bereich anzuregen, sei es, indem sie selbst eine Eingabe an die Synode richtet, wozu alle Glieder der Evangelischen Kirche von Westfalen berechtigt sind (vgl. § 3 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen – GeschO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1983 – KABl. 1984 S. 1 –), oder indem sie sich bemüht, die Kreissynode ihres Kirchenkreises bzw. stimmberechtigte Mitglieder der Landessynode für einen entsprechenden Antrag an die Landessynode (vgl. § 3 Abs. 2 GeschO) zu gewinnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG.