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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:03.05.2001
Aktenzeichen:VK 11/99
Rechtsgrundlage:ThPrO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Prüfung, Hausarbeit, Bewertung von Prüfungsleistungen
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Leitsatz:

  1. Obwohl berufsbezogene Prüfungsentscheidungen gerichtlich grundsätzlich vollständig nachgeprüft werden können, verbleibt bei prüfungsspezifischen Wertungen dem Prüfungsamt ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat.
  2. Eine gerichtliche Kontrolle setzt im Übrigen voraus, dass durch substanziierte Einwände konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten die Prüfungsentscheidung Bewertungsfehler aufweist.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
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Tatbestand:

Der Kläger (Kl.) bestand am 1. März 1999 die Erste Theologische Prüfung vor dem Beklagten (Bekl.) mit dem Ergebnis „befriedigend“. Im schriftlichen Teil der Prüfung hatte die Prüfungskommission, dem Vorschlag der beiden Gutachter folgend, die Predigt des Kl. über Kapitel 14, Verse 7-9 des Römerbriefes (drittletzter Sonntag des Kirchenjahres) mit „ausreichend“ bewertet.
Hiergegen erhob der Kl. Beschwerde. Er machte geltend, dass von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden und die gültigen Bewertungsgrundsätze nicht ausreichend beachtet worden seien.
Die vom Erstgutachter beanstandete Seitenzahl der Arbeit überschreite den in der Prüfungsordnung vorgesehenen Rahmen nicht. Die vorgeschriebene Seitenzahl beziehe sich auf den Text. Der Anmerkungsteil werde in Relation zu dem Text gesehen.
Zwei von ihm gebrauchte Begriffe seien von dem Erstgutachter als schlechter sprachlicher Ausdruck bewertet worden. Beides seien aber Zitate und als solche gekennzeichnet. Weitere „falsche“ oder „irreführende“ Ausdrücke seien nicht erkennbar.
Er halte es für problematisch, wenn die Prüfer das ganze Predigtkonzept in Frage stellen, weil sie dem „… theologischen Tiefgang der Römerbrief-Perikope nicht gerecht“ würde.
Er halte sich bei der Gemeindeanalyse für falsch verstanden. Im Übrigen werde eine Gemeindeanalyse in den Richtlinien überhaupt nicht ausdrücklich verlangt, sondern nur empfohlen.
Der Erstgutachter greife auch zu Unrecht die Untergliederung der Predigt an. Die Untergliederung sei aber an den Richtlinien orientiert und entspreche dem Predigerseminar, an dem der Kl. teilgenommen hatte.
Im Widerspruch zu der Endnote stünden auch die vielen positiven Äußerungen der Gutachter.
Der Beschwerdeausschuss hat die beiden Prüfer, die den Predigtentwurf beurteilt hatten, um ihre Stellungnahme gebeten. Während der zweite Prüfer Oberkirchenrat Dr. B. am 21. April 1999 eine Stellungnahme abgab, in der er bei der Beurteilung der Arbeit mit ausreichend blieb, antwortete der Erstprüfer Prof. Dr. S. auf die Anfrage nicht. Gründe hierfür ergeben sich aus der vorgelegten Akte nicht. Der Beschwerdeausschuss hat in seiner Sitzung am 7. Juni 1999 in der Besetzung Prof. Dr. B., Oberkirchenrat Dr. F., Prof. Dr. L., Landeskirchenrätin M. und Landeskirchenrat Dr. S. über die Beschwerde beraten und sie als unbegründet zurückgewiesen. Dies ist dem Kl. mit Bescheid vom 5. Juli 1999 mitgeteilt worden.
Mit seiner Klage wiederholt und vertieft der Kl. sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren. Er macht geltend, die Bewertung der Predigt beinhalte rechtserhebliche Bewertungsfehler. Bei der Korrektur der Arbeit seien die Richtlinien der Hausarbeiten im Rahmen der Ersten Theologischen Prüfung vom 15. Juli 1981 (Kirchliches Amtsblatt – KABl. 1981, 234) und die Änderungsverordnung vom 3. Juli 1997 (KABl. 1997, 110) (Hausarbeits-Richtlinien) nicht hinreichend beachtet worden.
Die Bewertung der Arbeit als „ausreichend“ beruhe wesentlich auf dem Umstand, dass die Arbeit aufgrund des Anmerkungsteils viel zu lang sei. Der maßgebende § 1 Abs. 2 Satz 1 der Änderungsverordnung könne aber nur so verstanden werden, dass die Anmerkungen hinsichtlich des Umfangs der Arbeit nicht zu berücksichtigen seien. Dann aber sei die Arbeit nicht zu lang.
Die Beanstandungen des Sprachstils des Kl. bezögen sich primär auf die vom Kl. verwendeten Zitate, die jedoch als solche gekennzeichnet und wörtlich wiedergegeben seien.
Die als insgesamt ungenau und pauschal bemängelte Gemeindebeschreibung sei kein zwingendes Element der Arbeit, sondern in den Richtlinien nur als hilfreich gekennzeichnet.
Zusammenfassend ergäbe sich, dass die angegriffene Beurteilung der Arbeit an erheblichen Verstößen gegen allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze leide.
Der Kl. beantragt,
den Bescheid des Bekl. vom 5. Juli 1999 aufzuheben und den Bekl. zu einer Neubewertung der Predigtarbeit des Kl. zu verpflichten sowie dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Einwendungen des Kl. nicht für zutreffend. Der Textteil der Predigt habe die vorgegebene Seitenzahl von 20 überschritten. Die Länge der Arbeit sei jedoch nicht der ausschlaggebende Grund für die Bewertung der Arbeit gewesen. Wesentlich seien vielmehr inhaltliche Defizite gewesen. Die angegriffenen Zitate seien nicht durch Anführungsstriche gekennzeichnet worden. Die vom Kl. insoweit angeführten Fußnoten dienten nur dazu, die Quelle eigener Ausführungen zu benennen. Der Erstgutachter sei schließlich auch nicht davon ausgegangen, dass es sich bei der Gemeindebeschreibung um ein wesentliches Element handele. Allerdings sei sie als vom Kl. (freiwillig) eingefügter Arbeitsbestandteil in die Beurteilung einzubeziehen.
Auf richterlichen Hinweis hat der Bekl. nunmehr auch eine Stellungnahme vom Prof. Dr. S eingeholt, die dieser unter dem 15. Januar 2001 abgegeben hat. Danach verbleibt der Prüfer bei der Beurteilung der Predigtarbeit des Kl. mit „ausreichend“. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Stellungnahme des Prüfers vom 15. Januar 2001 Bezug genommen.
Die Kammer hat die den Streitfall betreffenden Akten einschließlich des Originals der Predigtarbeit und der Anmerkungen zum Gottesdienstverlauf beigezogen. Auf den Inhalt dieser Akten und der im Gerichtsverfahren von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze wird Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Kl. eine Erklärung des Kl. über seine wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Unterlagen überreicht.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.
Berufsbezogene Prüfungsentscheidungen der vorliegenden Art sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419. 81, 231. 83 –, Neue Juristische Wochenschrift 1991, 2005 (2007 f.), der die Verwaltungskammer folgt, mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes von den Gerichten grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Allerdings verbleibt bei „prüfungsspezifischen“ Wertungen dem Prüfungsamt ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt allerdings voraus, dass durch substanziierte Einwände gegen die Prüfungsentscheidung konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten die Beurteilung vermeintliche Bewertungsfehler aufweist.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Kl. durch die angefochtene Prüfungsentscheidung in seinen Rechten verletzt wird.
Die Abwicklung der Prüfung und des Widerspruchsverfahrens lassen keine Rechtsfehler erkennen. Das gilt auch für das Überdenken der Prüfungsentscheidung durch die Prüfer, nachdem im Gerichtsverfahren auch der Gutachter Prof. Dr. S. eine Äußerung abgegeben hat.
Entgegen der Ansicht des Kl. sind die Prüfer weder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, noch haben sie gültige Bewertungsgrundsätze missachtet.
Die Prüfer sind zutreffend davon ausgegangen, dass die Predigthausarbeit des Kl. (Predigt mit Vorarbeiten) die in § 33 Abs. 3 der Ordnung für die Erste Theologische Prüfung (Theol. Prüfungsordnung – ThPrO) vom 17. September 1980 (KABl. 1980, 169), zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 3. Juli 1997 (KABl. 1997, 109) vorgegebene Seitenzahl von 20 überschritten hat, denn sie betrug ohne Gliederung, ohne Literaturverzeichnis und ohne Anmerkungen aber mit dem Gottesdienstverlauf 27 Seiten. Die vom Kl. gesondert angefertigte und mit der Predigthausarbeit eingereichte schriftliche vierseitige Darstellung des Gottesdienstverlaufs gehört zu den Vorarbeiten zur Predigt, woraus sich eine Seitenzahl von insgesamt 27 ergibt. Die Prüfer haben die Arbeit trotz der deutlichen Überschreitung der Seitenzahl nicht zurückgewiesen, obwohl dies nach den Hausarbeits-Richtlinien möglich gewesen wäre und damit ihr Ermessen („können zurückgewiesen werden“) zugunsten des Kl. ausgeübt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie jedoch die Überlänge der Prüfungsarbeit negativ bewertet haben.
Soweit der Kl. in der Kritik an den Äußerungen der Prüfer angreift, dass der Erstgutachter zwei Begriffe als schlechten sprachlichen Ausdruck bewertet habe, obwohl sie als Zitate gekennzeichnet worden seien, ist dieser Einwand angesichts der Vielzahl festgestellter sprachlicher Mängel ohne Bedeutung, denn 15 der weiteren Randbemerkungen gelten weiteren sprachlichen Beanstandungen, ohne Zitate zu sein.
Zu Unrecht beanstandet der Kl., dass die von ihm auf den Seiten 12 bis 15 vorgenommene Gemeindeanalyse in die Beurteilung der Arbeit durch die Prüfer einbezogen worden ist. Wenn es bei den homiletischen Vorarbeiten in Nr. 2.1 Buchst. c der Hausarbeits-Richtlinien heißt: „Dabei kann hilfreich sein, die Predigt in Blick auf eine zu beschreibende Gemeinde zu entwerfen“, so ist eine aufgrund dieses Hinweises tatsächlich vorgenommene Beschreibung der Gemeinde selbstverständlich Arbeitsbestandteil. Die Kammer kann nicht erkennen, woher der Kl. seine Ansicht ableitet, dieser Arbeitsbestandteil könne nicht bewertet werden.
Zu Recht greift der Kl. allerdings die Beanstandung der Zwischenüberschriften im Predigttext an. Der Erstgutachter geht offenbar von dem Missverständnis aus, dass diese in anderem Druck und in eckige Klammern gesetzten Textteile mit vorgetragen werden sollten. Dies ist jedoch durch die besondere Kennzeichnung ausgeschlossen und entspricht im Übrigen üblicher Handhabung bei längeren Texten. Im Rahmen der Gesamtwertung dürfte dem jedoch kein Ausschlag gebendes Gewicht beigemessen worden sein, sodass eine Aufhebung der Prüfungsentscheidung aus diesem Grund allein nicht in Betracht kommt.
Seine übrigen Einwendungen betreffen Bereiche, die der gerichtlichen (Rechtmäßigkeits-)Kontrolle von Prüfungsentscheidungen entzogen sind, nämlich zu dem Ermessensspielraum gehören, der den Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt und lassen Rechtsfehler nicht erkennen. In diesem Bewertungsspielraum kann das Gericht nicht eingreifen (Beschluss der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche des Rheinlands vom 11. April 1994 VK 14/93, Rechtsprechungsbeilage des Amtsblatts der Evangelischen Kirche in Deutschland 1995 Seite 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwGG).