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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:12.06.1990
Aktenzeichen:VK 1/90
Rechtsgrundlage:VwGG § 31
VwGO § 80 Abs. 1 2 und 5
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Widerspruch (Aufhebung der aufschiebenden Wirkung), Ruhestand
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Leitsatz:

Zur aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs eines in den Ruhestand versetzten Pfarrers.

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 1989 über seine Versetzung in den Ruhestand in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 1990 wieder herzustellen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gebühren und Auslagen erhoben werden, werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahren auf 3.000,- DM festgelegt.

Gründe:

I.

Den am … 1940 geborene Antragsteller, der seit dem 1. Juni 1973 als Prediger (Pastor) und Pfarrstellenverwalter im Dienst der Antragsgegnerin stand, hat die Kirchenleitung durch Beschluss vom 23. Oktober 1986 mit Wirkung ab 1. Dezember 1986 in den Wartestand versetzt, nachdem seine vierte Ehefrau im September 1986 die eheliche Wohnung verlassen hatte. Diese Ehe ist seit dem 19. Januar 1988 rechtskräftig geschieden. Nach Ablauf von drei Jahren versetzte die Antragsgegnerin den Antragsteller durch Bescheid vom 5. Dezember 1989 gemäß § 60 Abs. 1 des Pfarrerdienstgesetzes (PfDG) mit Ablauf des 31. Dezember 1989 in den Ruhestand. Nach der Einlegung des Widerspruchs ordnete das Landeskirchenamt durch Bescheid vom 20. Dezember 1989 die sofortige Vollziehung der Versetzung in den Ruhestand im Einzelnen mit der Begründung an, dass diese Maßnahme durch das besondere kirchliche Interesse gerechtfertigt sei.
Nach der Zurückweisung des Widerspruchs und der Erhebung der Klage hat der Antragsteller sein Begehren über die aufschiebende Wirkung seiner Rechtsbehelfe aufrechterhalten und ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 1990 um eine Entscheidung gebeten.
Die Antragsgegnerin, die dem Vorbringen des Antragstellers entgegentritt, beantragt,
den Antrag auf Wiederherstellung (nunmehr) der Klage abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auf die Schriftstücke und beigezogenen Unterlagen in dem Klageverfahren verwiesen, das unter dem Aktenzeichen VK 2/1990 anhängig ist und in dem durch Urteil vom heutigen Tage die Klage des Antragstellers abgewiesen wurde.

II.

Der Antrag über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist über die Verweisungsvorschrift des § 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VwGG) in Verbindung mit § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig; sachlich ist er aber nicht begründet.
Grundsätzlich haben auch im kirchengerichtlichen Verfahren § 80 Abs. 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung auch in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Dies ist im vorliegenden Fall durch das Landeskirchenamt, das den Bescheid über die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand vom 5. Dezember 1989 erlassen hat, in dem am 20. Dezember 1989 zugestellten Beschluss des Landeskirchenamtes vom 19. Dezember 1989 geschehen. Darin werden in ausführlicher und eingehender Weise im Einzelnen die besonderen Gründe dargelegt, die das besondere kirchliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand rechtfertigen.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung wieder herstellen, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet worden ist. Bei der Entscheidung nach dieser Vorschrift hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes gegen das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, abzuwägen. Bei dieser Interessenabwägung steht regelmäßig die Prüfung im Vordergrund, ob der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, weil an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Verwaltungsakte im Regelfall, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Regelungen niemals ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
Wenn diese im Rahmen des § 80 VwGO notwendige summarische Überprüfung zu keinem Ergebnis führt, ist aufgrund anderer Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Diese von den staatlichen Verwaltungsgerichten entwickelten Grundsätze sind über die Verweisungsnormen des § 31 VwGG auch im kirchengerichtlichen Bereich in vollem Umfang anzuwenden. Gründe, die einer vollen Übernahme dieser Grundsätze entgegenstünden, sind nicht erkennbar. Auf die Beschlüsse der Verwaltungskammer vom 11. Oktober 1988 – VK 3/1988 und VK 5/1988 – wird im Übrigen verwiesen.
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Ausgangslage kann in Übereinstimmung mit der Auffassung der Antragsgegnerin festgestellt werden, dass die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand offensichtlich rechtmäßig ist, wie die Kammer im Verfahren zur Hauptsache VK 2/1990 durch Urteil vom heutigen Tage entschieden hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe dieser Entscheidung verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 31 Satz 1 VwGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO; Gebühren und Auslagen werden für das Verfahren nicht erhoben (§ 29 Abs. 1 VwGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, weil das kirchliche Verwaltungsgerichtsgesetz im Gegensatz zur Berufung nach § 32 VwGG die Beschwerde als Rechtsmittel nicht zugelassen hat (vgl. auch in diesem Zusammenhang § 17 der VO über den Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche der Union vom 4. November 1969).