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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:17.12.1982
Aktenzeichen:VK 1/1982
Rechtsgrundlage:§ 2 Abs. 3 Genehmigungsrichtlinie; § 114 VwGO
Art. 53 Abs. 4 KO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Genehmigungsrichtlinie, Katholisch, Kindergarten
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Leitsatz:

Eine Versagung der Genehmigung nach der Richtlinie für das Verfahren der kirchenaufsichtlichen Genehmigung dienstrechtlicher Maßnahmen der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände kirchlicher Körperschaften vom 21. Juni 1979 ist fehlerhaft, wenn keine Ermessenserwägungen angestellt werden. Es werden Kriterien festgelegt, nach denen neu zu entscheiden ist, ob eine langjährig in einem Kindergarten tätige Erzieherin, die Mitglied der katholischen Kirche ist, zur Leiterin berufen werden darf.

Tenor:

Die Bescheide der Beklagten vom 4. September, 9. Oktober und 22. Dezember 1981 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin nach Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens, für das weder Gebühren noch Auslagen erhoben werden, werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten des von der Klägerin bevollmächtigten Rechtsanwaltes werden als erstattungsfähig anerkannt.
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Tatbestand:

Die Klägerin betreibt einen Kindergarten, den zurzeit 75 Kinder (63 Deutsche und 12 Ausländer) besuchen. Von ihnen gehören die Mehrheit der evangelischen Kirche und auch einige der katholischen Kirche an. In diesem Kindergarten sind neben der Leiterin noch drei Erzieherinnen und zwei Hilfskräfte tätig.
Durch Arbeitsvertrag vom 22. September 1978 hat die Klägerin die am 23. Januar 1958 geborene und verheiratete Beigeladene, die Mitglied der katholischen Kirche ist, nach ihrer abgeschlossenen Ausbildung als Erzieherin zum 1. Oktober 1978 als Gruppenleiterin eingestellt. Während der Zeit des Mutterschaftsurlaubs der bisherigen Kindergartenleiterin übernahm die Beigeladene im Februar 1981 auf Beschluss des Presbyteriums mit kirchenaufsichtlicher Genehmigung als Stellvertreterin die Leitung des Kindergartens. Nachdem feststand, dass die bisherige Leiterin ausscheiden werde, beschloss das Presbyterium am 29. Juli 1981, die Beigeladene ab 12. Oktober 1981 als Kindergartenleiterin einzustellen. Bevor der Gesamtverbandsvorstand und der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises G. ihre Entscheidungen getroffen hatten, dem Vertrag über die Beschäftigung der Beigeladenen als Kindergartenleiterin nicht zuzustimmen, hatte die Beklagte schon durch Bescheid vom 4. September 1981 die kirchenaufsichtliche Genehmigung im Wesentlichen mit der Begründung versagt, dass Mitarbeiter, die in bestimmten Arbeitsbereichen eingesetzt würden, Glieder der evangelischen Kirche sein müssten. Dies habe besonders auch für die Leiter von Einrichtungen wie Kindergärten zu gelten. Ihre ablehnende Entscheidung bestätigte die Beklagte nochmals durch Bescheid vom 9. Oktober 1981.
Nach der Zurückweisung des von der Klägerin eingelegten Widerspruchs durch Bescheid vom 22. Dezember 1981 – nach vorheriger Einschaltung der Kirchenleitung – hat die Klägerin am 15. Januar 1982 Klage erhoben. Ihr Begehren stützt sie im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte: Es bestehe kein Kirchengesetz oder eine Genehmigungsrichtlinie, die die Beschäftigung einer katholischen Mitarbeiterin als Leiterin eines evangelischen Kindergartens verbiete. Auch gebe es keinen Grundsatz dahingehend, nur evangelische Christen mit Aufgaben in der Gemeinde zu betrauen. Weder Art. 8 KO noch Art. 186 KO komme als materielle Rechtsgrundlage für die von der Beklagten getroffene Entscheidung in Betracht. Für den evangelischen Charakter eines Kindergartens sei die Leiterin nicht stärker als die einzelnen Mitarbeiter verantwortlich. Aus den Materialien über „Evangelische Kindergartenarbeit in Westfalen“ aus dem Jahre 1981 lasse sich ebenso wie aus Art. 7 KO nicht das Gebot ableiten, dass grundsätzlich nur evangelische Erzieherinnen zu beschäftigen seien. Zwischen leitenden Funktionen und anderen Arbeiten, wie u.a. auch Hilfstätigkeiten, dürfe insoweit nicht unterschieden werden. Dies könne hier schon deshalb nicht richtig sein, weil eine „einfache“ Gruppenleiterin mehr mit den eigentlichen Erziehungsaufgaben zu tun habe als die Leiterin des Kindergartens. Die eigentliche Verantwortung der Gemeinde für den Kindergarten werde unter Hinweis auf Art. 186, 49 und 7 KO in der intensiven Zusammenarbeit von Eltern, Pfarrern, Presbytern und Erzieherinnen wahrgenommen, wobei die Eltern in erster Linie die Verantwortung zu tragen hätten. Im Übrigen würden die christliche Taufe der Beigeladenen und ihre mehrjährige gute Arbeit im Sinne der von der Beklagten aufgestellten Grundsätze eine Ausnahme rechtfertigen. Wegen ihrer für den Bereich der Beklagten geltenden Taufe könne bei der Beigeladenen von einer faktischen Gemeindezugehörigkeit gesprochen werden, zumal die erziehungsberechtigten Eltern sich entschieden für die Beigeladene ausgesprochen hätten. In diesem Zusammenhang bleibe auch zu prüfen, ob eine derart weitgehende auf der Ermächtigungsnorm des Art. 53 KO gestützte Eingriffsmaßnahme, wie sie hier vorliege, sich noch mit der in Art. 9 KO bestimmten Regelung vereinbaren lasse, nach der die Kirchengemeinde ihre Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung zu erfüllen habe.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 4. September, 9. Oktober und 22. Dezember 1981 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin nach Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen und weist besonders auf folgende Gesichtspunkte hin: schon aus Art. 8 KO i.V.m. Art. 7 und 186 KO ergebe sich die Verpflichtung beim Betreiben eines evangelischen Kindergartens die Dienstleistung nur solchen Mitarbeitern zu übertragen, die Mitglied der Evangelischen Kirche in Deutschland seien. Die rechtliche Zugehörigkeit, wie sie im Übrigen nunmehr im Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft vom 10. November 1976, KABl. 1977 S. 26 (KiMitglG) zum Ausdruck komme, sei keine belanglose Formel. Auch treffe es nicht zu, dass Art. 8 KO hauptsächlich für ehrenamtliche Mitarbeiter gelte. Bisher habe sie die Einstellung von Erzieherinnen, die nicht evangelisch waren, nur in Ausnahmefällen zugelassen und dabei im Wesentlichen zwischen Hilfstätigkeiten und Leitungsfunktionen unterschieden. Mit diesem wesentlichen Abgrenzungskriterium werde auch kein unzulässiger Druck auf die Beigeladene ausgeübt. Die nicht eingeschränkte Freiheit einer Mitarbeiterin, ob sie persönlich die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche beibehalten und wegen ihrer Beziehung zur evangelischen Kirche den entsprechenden Schritt nicht vollziehen wolle, könne nicht dazu führen, dass umgekehrt die evangelische Kirche nicht mehr die Freiheit haben dürfe, die Einstellung der Mitarbeiterin für eine bestimmte Position deshalb abzulehnen, weil sie nicht Glied der evangelischen Kirche sei. Die zu fordernde Mitgliedschaft werde auch nicht durch die Erwägung entkräftet, dass die zwischen den verschiedenen Christen vorzulebende Versöhnung durch das Verlangen der Mitgliedschaft beeinträchtigt werde. Wegen der auch im Bereich der Beklagten anerkannten Taufe der Beigeladenen könne keine Rede davon sein, dass bei dieser „faktischen Gemeindezugehörigkeit ohne Kirchenzugehörigkeit“ vorliege.
Die durch Beschluss vom 28. Mai 1982 beigeladene Erzieherin K., die an der mündlichen Verhandlung teilnimmt, stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zum Einen auf die Sitzungsniederschrift vom 17. Dezember 1982 und zum Anderen auf die zur Vorbereitung dieser Sitzung eingereichten und gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die zu den Akten gegebenen Unterlagen und Schreiben verwiesen.
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Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist auch begründet, weil die Beklagte bei ihrer Entscheidung über die Genehmigung des zwischen der Klägerin und der Beigeladenen abgeschlossenen Beschäftigungsvertrages vom 20. August 1981 von ihrem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und die Klägerin keinen auf Erteilung der Genehmigung gerichteten Verpflichtungsantrag gestellt hat.
I. Maßgebende Rechtsvorschrift, von der die Verwaltungskammer hier auszugehen hat, ist § 3 der kirchlichen Verwaltungsgerichtsordnung (KiVwGO). Danach unterliegen Ermessensentscheidungen der Nachprüfung durch die Verwaltungskammer nur insoweit, als die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Um eine solche Ermessensentscheidung handelt es sich bei der von der Klägerin beantragten Genehmigung nach § 2 Abs. 3 der Richtlinie für das Verfahren der kirchenaufsichtlichen Genehmigung dienstrechtlicher Maßnahmen der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände kirchlicher Körperschaften (Genehmigungsrichtlinie) vom 21. Juni 1979, KAB1. 1979 S. 131 (GenRL).
1. Im Gegensatz zu anderen, im kirchlichen Bereich sowohl haupt- als auch ehrenamtlich tätigen Personen besteht für Kindergärtnerinnen, Erzieherinnen und Leiterinnen von Kindergärten keine ausdrückliche Rechtsvorschrift, dass diese der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören müssen. Nur unter dieser Voraussetzung können nicht nur zahlreiche gesetzliche Regelungen, sondern auch § 3 Buchst. e) GenRL überhaupt einen Sinn haben. Zwar bestimmt Art. 8 Abs. 1 der Kirchenordnung (KO), dass die Kirchengemeinde verpflichtet ist, „zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gemeindeglieder als Mitarbeiter zu gewinnen und zuzurüsten sowie die nötigen Ämter und Dienste einzurichten. Insbesondere hat sie für die Besetzung ihrer Pfarrstelle(n) und für die Errichtung notwendiger neuer Pfarrstellen zu sorgen“. Jedoch folgt aus dieser Vorschrift auch in Verbindung mit den anderen Absätzen von Art. 8, Art. 7, 49 und 186 KO in dem maßgebenden Bereich eines evangelischen Kindergartens für die betreibende Kirchengemeinde noch nicht zwingend, dass dort hauptamtlich tätige Kräfte auch Kirchenmitglieder nach § 1 KiMitglG der Evangelischen Kirche in Deutschland sein müssen. Diese Folgerung kann schon deshalb nicht richtig sein, weil die zum einen hinsichtlich der Kirchenmitgliedschaft ausdrücklich getroffenen Bestimmungen u.a. für Presbyter in Art. 36 bis 40 KO i.V.m. § 2 der Presbyterwahlordnung und damit auch für die Abgeordneten der Synoden nach Art. 91 und 121 KO oder für Pfarrer nach Art. 24 Abs. 4 KO i.V.m. § 3 des Pfarrerdienstgesetzes oder für die Mitglieder der Verwaltungskammer nach Art. 153 KO i.V.m. § 4 Abs. 2 KiVwGO oder für Bevollmächtigte im kirchengerichtlichen Verfahren nach Art. 153 KO i.V.m. § 15 KiVwGO oder für Prediger nach Art. 33 KO i.V.m. den Bestimmungen, insbesondere dem § 13 des Predigergesetzes vom 4. Oktober 1968, KABl. S. 156 oder für Kirchenbeamte nach Art. 53 KO i.V.m. § 3 Abs. 1 des Kirchenbeamtengesetzes vom 11. November 1960, KABl. 1962 S. 154 oder für Katecheten nach Art. 44 KO i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Kirchengesetzes über den katechetischen Dienst in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25. Oktober 1963, KABl. S. 179 oder für Diakone nach Art. 45 KO i.V.m. § 4 Abs. 1 Buchst. a) des Kirchengesetzes über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakone vom 13. Februar 1959, KABl. 1961 S. 41 oder für die Zulassung zur Vorbereitung auf die Große Prüfung für Kirchenmusiker nach § 2 Abs. 1 Buchst. a) der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für A-Kirchenmusiker vom 20. April 1967, KABl. S. 91 oder für Lektoren nach § 1 S. 2 der Ordnung für den Dienst des Lektors in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25. November 1971, KABl. S. 207, nicht mehr erforderlich wären. Außerdem wäre dann auch die in § 3 Buchst. e) GenRL bestimmte Regelung nicht mehr notwendig gewesen. Danach bedarf es einer Genehmigung nach § 2 nicht, wenn der Mitarbeiter Mitglied einer evangelischen Gemeinde ist. Aus dieser Vorschrift folgt, dass das für die Beklagte nach Art. 149, 150 KO handelnde Landeskirchenamt Ausnahmen von dem Erfordernis der Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche in Deutschland machen kann. Dies stellt auch keine Besonderheit dar, wie u.a. die Regelungen in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die verschiedenen Kirchenmusiker vom 20. April 1967, KABl. S. 91 und S. 96 und vom 20. Oktober 1977, KABl. S. 158, zeigen. Dort wird gleichermaßen in den §§ 2 Abs. 1 Buchst. a) vorgeschrieben, dass die Bewerber der evangelischen Kirche angehören müssen. Jedoch kann nach § 2 Abs. 2 der einzelnen Regelungen das Landeskirchenamt unter bestimmten Voraussetzungen von dem Vorliegen der Mitgliedschaft eine Befreiung erteilen. Wegen dieser für einzelne Bereiche bestehenden Unterschiede kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf die Ausführungen in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NW vom 27. Februar 1981 – 5 A 1128/80 – Verwaltungsrundschau (VR) 1982, 172, berufen. In jenem Verfahren ging es um die Aufnahme evangelischer Kinder in eine katholische Bekenntnisschule (Grundschule) und Erteilung evangelischen Religionsunterrichts. Wenn es in den Gründen dieser Entscheidung u.a. heißt, dass der besondere Auftrag der Bekenntnisschule, nach den Grundsätzen eines bestimmten Bekenntnisses zu unterrichten und zu erziehen, schwerlich zu erfüllen wäre, „wenn die Lehrer nicht diesem Bekenntnis angehörten, es innerlich bejahten und nach außen vertreten würden“, so kann dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Insoweit kann nicht außer Betracht bleiben, dass die bekenntnismäßige Homogenität der Lehrer in Bekenntnisschulen gesetzlich vorgeschrieben ist. So bestimmt § 22 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1952, GV NW S. 430, (SchOG), mit weiteren, hier nicht einschlägigen Änderungen, ausdrücklich, dass Lehrer an Bekenntnisschulen dem betreffenden Bekenntnis angehören und bereit sein müssen, an diesen Schulen zu unterrichten und zu erziehen. Im Übrigen betreffen die wesentlichen Ausführungen des Urteils des OVG NW vom 27. Februar 1981 in der Hauptsache die weitere gesetzliche Regelung des § 20 SchOG, nach der in Bekenntnisschulen „Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen“ werden, und setzen sich im Wesentlichen mit der Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung und der Frage auseinander, ob nicht höherrangige Normen, insbesondere verfassungsrechtliche Bestimmungen verlangen, „dass die Bekenntnisschule bekenntnisfremden Kindern geöffnet sein muss“ (S. 16). Deshalb können die in dieser Entscheidung gemachten Ausführungen auf das vorliegende Verfahren nicht übertragen werden, weil derart eindeutige Regelungen über das zwingende Erfordernis der Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche in Deutschland weder für hauptamtliche Erzieherinnen noch für Kinder bestehen, die einen evangelischen Kindergarten besuchen. Welche Gründe für die unterschiedlichen Regelungen für Erzieherinnen in evangelischen Kindergärten und Lehrkräften in evangelischen Bekenntnisschulen maßgebend gewesen sind, braucht hier nicht entschieden zu werden. Insbesondere kann es auf sich beruhen, ob im Hinblick auf die sehr erheblich starke Verbreitung der unter konfessioneller Trägerschaft betriebenen Kindergärten im Gegensatz zu Bekenntnisschulen eine größere Öffnung in einer pluralistischen Gesellschaft geboten ist. Jedenfalls hat sich trotz fehlender Mitgliedschaft einer Kindergärtnerin (Erzieherin) in der Evangelischen Kirche in Deutschland an ihrer Dienstverpflichtung, nach Art. 49 KO, „die Kinder zu betreuen und zu erziehen, ihnen das Evangelium zu bezeugen und sie beten zu lehren“, nichts geändert. Ebenso bleibt ihr die Erfüllung der Aufgabe des evangelischen Kindergartens mit übertragen, wie es in These 2 der Handreichung „Evangelische Kindergartenarbeit in Westfalen“ vom 15. Juli 1981 (Heft 4 der Materialien für den Dienst in der Evangelischen Kirche von Westfalen), gesagt wird, “Kindern und Eltern christliche Lebenshaltungen und Werte zu vermitteln“. Dieser Auftrag entspricht der nach kirchlichem Selbstverständnis gegebenen Sendung zur Mission und Diakonie im öffentlichen und gesellschaftlichen Bereich und unterliegt, sofern das Wohl der Kinder nicht gefährdet wird, hinsichtlich der Selbstständigkeit des Trägers in Zielsetzung und Durchführung seiner erzieherischen Aufgaben nach § 78 Abs. 2 des Jugendwohlfahrtsgesetzes (JWG) keiner staatlichen Aufsicht.
Vgl. Pant, Kindergartengesetz NW, Korn., 2. Aufl., Erl. 2. zu § 4 Kindergartengesetz.
In Rechtslehre und Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass sich die Religionsausübung „nach dem Selbstverständnis der Evangelischen und Katholischen Kirche“ nicht auf den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes beschränkt. „Sie umfasst auch die Freiheit zur Entfaltung in der Welt entsprechend ihrem missionarisch-diakonischen Auftrag“.
Vgl. Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 6. Dezember 1977 – 1 ABR 28/77 – Entscheidungen des BAG (BAG E) 29, 405 (410-wörtlich), Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 16. Oktober 1968 – 1 BvR 241/66 –,
Entscheidungen des BverfG (BVerfG E) 24, 236 (248) und Hesse, „Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften“, Handbuch des Staatskirchenrechts I (HdbStkirchR) S. 409 (419, 420).
Die erzieherischen Aufgaben eines evangelischen Kindergartens mit seinen spezifischen, an eine Erzieherin zu stellenden Anforderungen wird es schon von sich aus notwendig machen, dass eine Kindergärtnerin in der Regel auch Mitglied der Evangelischen Kirche in Deutschland sein wird, wenn sie für sich glaubwürdig den an sie gestellten Aufgaben voll und ganz nachkommen will. Doch lässt die kirchliche Rechtsordnung, so wie sie zurzeit für diesen Bereich besteht, Ausnahmen nicht nur zur Ein- und Anstellung als Erzieherin (Kindergärtnerin) oder Gruppenleiterin oder stellvertretende Leiterin, wie es hier mit der Beigeladenen geschehen ist, sondern auch für eine Anstellung als Leiterin eines Kindergartens zu. Dabei wird die Erfüllung der an sie gestellten Verpflichtung für eine Erzieherin, die wie die Beigeladene als getaufte katholische Christin ebenfalls unter dem Auftrag Jesu Christi steht, keine besonderen Schwierigkeiten bereiten, zumal es in der Arbeit als Kindergärtnerin, im Gegensatz zur Tätigkeit als Lehrer an Schulen, in der Hauptsache auf die wichtigen christlichen Grundwerte und weniger auf die Besonderheiten der jeweiligen Kirche ankommt. Dies macht nicht zuletzt auch die Tatsache deutlich, dass die Beigeladene im Falle ihres Übertritts nicht erneut getauft zu werden brauchte.
Vgl. Danielsmeyer „Die Evangelische Kirche von Westfalen“, 2. Aufl., S. 224.
Und wie wichtig der kirchliche Gesetzgeber die Taufe auch in diesem Zusammenhang bewertet hat, zeigen §§ 1, 6 KiMitglG hinreichend, wenn dort bestimmt wird, dass die Kirchenmitgliedschaft „durch die Taufe in einer Kirchengemeinde, die einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört, erworben“ wird.
2. Wie die Kammer schon entschieden hat,
Urteil vorn 5. Oktober 1977, bestätigt durch das Urteil der Berufungsinstanz vorn 11. Dezember 1978 – VHG 20/77 –,
sind hinsichtlich der kirchengerichtlichen Überprüfung nicht zuletzt über die Verweisungsnorm des § 31 KiVwGO die für die entsprechende Vorschrift des § 114 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entwickelten Grundsätze anzuwenden. Insoweit ist anerkannt, dass eine Behörde ermessensfehlerhaft handelt, die eine für die Ausübung ihres Ermessens erlassene Verfahrensvorschrift selbst nicht beachtet hat
– vgl. Eyermann – Fröhler, VwGO, 6. Aufl. RdNr. 22 zu § 114 und Redeker – von Oertzen, VwGO, 7. Aufl. RdNr. 20 zu § 114 i.V.m. RdNr. 148 zu § 42, mit weiteren Nachweisen –
oder in Verkennung der Rechtslage meint, dass eine gebundene Entscheidung vorliegt.
Vgl. u.a. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vorn 15. Juli 1964 – V C 23.63 –, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 19, 164, (152), Redeker – von Oertzen, a.a.O., RdNr. 9 zu § 114 VwGO und Kopp, VwGO, 4. Aufl., RdNr. 8 zu § 114 VwGO, mit weiteren Nachweisen.
Auch ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung es Aufgabe der Verwaltung, mit der ihr eingeräumten Ermächtigung sinnvoll den Ermessensspielraum auszufüllen.
Vgl. BVerwG, Urteil vorn 8. Juli 1964 – V C 126.62 –, BVerwGE 19, 87 (92).
Irgendwelche besonderen Gründe, die eine Übernahme gerade der vorgenannten Grundsätze auf den kirchengerichtlichen Bereich entgegenstehen würden, sind weder vorgetragen noch aus anderen Erwägungen ersichtlich. Das Gegenteil ist vielmehr richtig. Die auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. 53 Abs. 4 KO erlassene Genehmigungsrichtlinie, die die Möglichkeit von Genehmigungen unter den dort aufgeführten Voraussetzungen in Ausnahmefällen zulässt, entspricht in vorbildlicher Form dem Rechtsstaatsprinzip, wenn dort ausdrücklich bestimmt wird, in welcher Weise das gesamte Verfahren und damit berechenbar und voraussehbar (ein wichtiger rechtsstaatlicher Grundsatz neben der Gewaltentrennung, der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Rechtsschutz bei Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt) abzulaufen hat, sondern auch welche Gruppen davon erfasst werden sollen.
Vgl. zur Anwendung des Rechtsstaatsprinzips im Bereich der Kirchen, Frank, „Dienst- und Arbeitsrecht“, HdbStKirchR, S. 669 (684).
II. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtslage, von der auszugehen ist, kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Beklagte ihr Ermessen hier fehlerhaft angewendet hat, deshalb die ergangenen Ablehnungsbescheide aufzuheben sind und die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin über ihren Antrag auf Erteilung der Genehmigung des mit der Beigeladenen abgeschlossenen Beschäftigungsvertrages nach Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
1. Nach dem Inhalt der angefochtenen Bescheide und den Ausführungen der Beklagten im vorliegenden Verfahren steht die Beklagte auf dem Standpunkt, dass für bestimmte Positionen die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche in Deutschland zwingend notwendig ist. Dies wird besonders in dem der Klägerin im letzten Bescheid vom 22. Dezember 1981 mitgeteilten Entscheidung der Kirchenleitung deutlich, in dem es wörtlich heißt:
„Die Kirchenleitung bestätigt die Ablehnung der Genehmigung der Einstellung Frau K. als Kindergartenleiterin in der …-Gemeinde B. und Frau N. als Gruppenleiterin durch das Landeskirchenamt.
Die Kirchenleitung stellt fest, dass das Presbyterium zur Besetzung der Stelle der Leiterin des Kindergartens mit einer der evangelischen Kirche nicht angehörenden Mitarbeiterin einen Arbeitsvertrag unterzeichnet hat, obgleich es wenige Monate zuvor durch das Landeskirchenamt und die Kirchenleitung davon informiert worden war, dass für derartige Positionen die Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche erforderlich ist. Die Kirchenleitung fordert das Presbyterium auf, dieses unbedingt zu beachten“.
Diese Ansicht der Beklagten ergibt sich aber auch aus ihren diesem Bescheid vorangegangenen Mitteilungen, die, soweit sie der Klägerin gegenüber auch schon eine Regelung zum Gegenstand haben, dadurch für diese schon anfechtbaren Bescheide geworden sind. Dabei hat das nach § 2 Abs. 3 GenRL für die Beklagte zuständige und für sie handelnde Landeskirchenamt eindeutig erklärt, dass Mitarbeiter, die in bestimmten Arbeitsbereichen tätig sind, grundsätzlich Glieder der evangelischen Kirche sein müssen. Insbesondere habe dies auch für die Leiter von Einrichtungen, „z.B. Kindergartenleiterinnen“, zu gelten. Auch weisen die Ausführungen der Beklagten im vorliegenden Verfahren auf diesen Standpunkt hin, wenn sie die Mitgliedschaft mit dem Erfordernis eines bestandenen Examens vergleicht und u.a. beides für eine wirksame Anstellung als notwendig ansieht. Ohne noch weiter auf die von der Beklagten vertretene, nicht zutreffende Rechtsansicht einzugehen, lassen sie zusammen mit den vorangegangenen Darlegungen hinreichend erkennen, dass hier überhaupt nicht in eine Einzelfallprüfung eingetreten worden ist und damit die für die Entscheidung zuständige Behörde auch nicht im Widerspruchsverfahren ihr Ermessen wegen der hier möglichen Ausnahme nicht sachgerecht ausgeübt hat.
Mit Rücksicht auf diese fehlerhafte Ermessensausübung der Beklagten kann es hier auch auf sich beruhen, ob die zuständige Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens auch noch dadurch verletzt hat, dass sie bei der verfahrensmäßigen Abwicklung des Genehmigungsantrages der Klägerin sich selbst nicht an die Bestimmungen der Genehmigungsrichtlinie gehalten hat. Dies wäre dann der Fall, wenn sie die Versagung schon vor der Einholung der nach § 2 Abs. 3 GenRL notwendigen Stellungnahme des zuständigen Superintendenten ausgesprochen hätte.
2. Bei ihrer erneuten Bescheidung der Klägerin wird die Beklagte bzw. die dafür zuständige Behörde zu prüfen haben, welche tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen, die für und gegen eine Genehmigung des zwischen der Klägerin und der Beigeladenen abgeschlossenen Beschäftigungsvertrages als Leiterin des von der Klägerin betriebenen Kindergartens sprechen. Insoweit wird sie, sofern nicht eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über das Erfordernis der Mitgliedschaft einer Bewerberin nach § 1 KiMitglG durch die dafür zuständige Landessynode nach Art. 114 Abs. 2 letzter Satz, 116, 133 KO für die Stelle einer Leiterin eines evangelischen Kindergartens für erforderlich angesehen wird, Kriterien für eine Übernahme in solche Positionen aufstellen können, die zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben, aber unter Beachtung des hier ebenfalls zu berücksichtigenden Gleichbehandlungsgebotes angewandt werden müssen. Dabei wird es der Beklagten nicht verwehrt sein, sachbezogene Unterschiede zum Einen machen zu können zwischen Bewerberinnen, die wie die Beigeladene der katholischen Kirche angehören und solchen Bewerberinnen, die die Voraussetzung einer christlichen Taufe nicht erfüllen und damit schon deshalb nicht dem Evangelium von Jesus Christus verpflichtet sind. Zum Anderen wird es nicht zu beanstanden sein, wenn an Bewerberinnen, die nicht Mitglied der Evangelischen Kirche in Deutschland sind, in Fällen der vorliegenden Art bestimmte Mindestanforderungen hinsichtlich ihres Lebensalters und der Dauer ihrer erfolgreichen Tätigkeit als Erzieherinnen in einem evangelischen Kindergarten gestellt werden, wenn ihnen nach dem Willen der betroffenen Kirchengemeinde die Leitung des evangelischen Kindergartens übertragen werden soll. Auch kann es in Fällen dieser Art noch sachbezogen sein, wenn die Beklagte zur eventuellen Ausräumung letzter noch bestehender Zweifel eine Aussprache in der Form eines Kolloquiums veranlasst. Dort wird es der Bewerberin auch gestattet sein müssen, von sich aus unter Darlegung der Einzelumstände die Gründe anzuführen, die sie zu ihrem bisherigen Verhalten veranlasst haben, und zur Glaubhaftmachung ihres persönlichen Engagements auf ihr wichtig und richtig erscheinende Einzelheiten ihres eigenen Lebens einzugehen. Schließlich wird die Beklagte sowohl bei der Frage, ob sie unter ökumenischen Gesichtspunkten einen grundsätzlichen Ausschluss katholischer Bewerberinnen für die Stelle einer Leiterin eines evangelischen Kindergartens treffen oder es trotz veränderter beschäftigungspolitischer Verhältnisse bei dem derzeitigen Rechtszustand belassen will, als auch bei der Frage, wenn der jetzige Rechtszustand bleibt, unter welchen erhöhten Voraussetzungen gegenüber einer katholischen Erzieherin oder Gruppenleiterin sie Ausnahmen gestatten will, zu prüfen und auch zu berücksichtigen haben, dass es sich, wie nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin bei der Beigeladenen hier, in solchen Ausnahmefällen um sehr bewährte Kräfte handelt. Sie besitzen nicht nur das Vertrauen der betreffenden Kirchengemeinde – anderenfalls käme es nicht zum Abschluss von diesen Beschäftigungsverträgen –, sondern haben auch in der Regel vorbildlich gearbeitet und sind nach dem bisher unbeanstandeten Vorbringen auch nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in der Lage, dies auch als Leiterin des von der Kirchengemeinde betriebenen Kindergartens zu tun.
III. Nach alledem ist der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 31 KiVwGO i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO und hinsichtlich der Beigeladenen mit Rücksicht darauf, dass diese keinen Antrag gestellt hat, aus § 154 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten der Beteiligten zum Zwecke der Terminwahrnehmung wird auf die Ausführungen bei Redecker – von Oertzen a.a.O., RdNr. 5 zu § 162 VwGO, hingewiesen.
Dieses Urteil ist nach § 32 KiVwGO rechtskräftig, weil keiner der dort genannten Fälle vorliegt, in denen die Entscheidung der Verwaltungskammer mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden kann.