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Kirchengericht:Verwaltungsgerichtshof der UEK
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:27.11.1992
Aktenzeichen:VGH 8/90
Rechtsgrundlage:VwGG § 2 Abs. 2 und 5
KO Art. 215-221, 30
PredG §§ 1, 3, 4, 9, 13
PfDG §§ 9, 11
Vorinstanzen:Verwaltungskammer (VK 1/1989)
Schlagworte:Ordination, Dienstverhältnis (Pfarrerin/Pfarrer)
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Die erstinstanzliche Entscheidung lässt sich online über den Link VK 1/89 aufrufen.
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Leitsatz:

  1. Die inhaltliche Nachprüfung des geistlichen Vorgangs bei einer Ordination fällt nicht in die Zuständigkeit des Kirchengerichts.
  2. Das Kirchengericht ist jedoch zuständig in Streitigkeiten über das Vorliegen der äußeren Kriterien einer stattgefundenen oder nur vermeintlich stattgefundenen Ordination.
  3. Die Anordnung der Ordination muss durch das Landeskirchenamt erfolgen. Eine ohne dessen Entscheidung von einem Superintendenten eigenmächtig durchgeführte Ordination wäre nichtig.
  4. Für die Begründung des Dienstverhältnisses als Pfarrer sind sowohl die Amtseinführung in einem Gottesdienst als auch die Aushändigung einer Urkunde unentbehrliche Voraussetzungen.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. Juni 1990 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
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Tatbestand:

Der Kläger möchte den dienstrechtlichen Status eines Pastors festgestellt wissen bzw. erst noch erwirken.
Der … geborene Kläger verließ … das Gymnasium mit der Mittleren Reife und betätigte sich danach 12 Jahre lang in kaufmännischen Berufen. Von 1966 bis 1969 absolvierte er mit gutem Erfolg im Abschlussexamen die Evangelistenschule … in … . Danach war er in … für etwa drei Jahre als Pfarrhelfer sowie anschließend bis zum 15. Mai 1973 als Pfarrverweser angestellt.
Dem anschließenden Wechsel in den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Beklagten, ging eine Bewerbung des Klägers um einen pfarramtlichen Dienst in der Kirchengemeinde … voraus. Bei dieser Gelegenheit wies ihn der Superintendent des Kirchenkreises … darauf hin, dass die Kirchengemeinde … den Kläger „nicht in eine ihrer vakanten Pfarrstellen als Pfarrer wählen kann“. Es bestehe aber die Möglichkeit einer Einstellung als Gemeindehelfer, der eine Dienstanweisung mit dem Auftrag nachfolgen könne, pfarramtlichen Dienst innerhalb der Gemeinde wahrzunehmen. Nach „erfolgreichem Abschluss der Prediger-Rüstzeit wäre eine Einweisung in die vakante Pfarrstelle als Pfarrstellenverwalter möglich.“ Eine entsprechende Anstellung könne möglicherweise auch in … erfolgen.
Durch Arbeitsvertrag vorn 10. Mai 1973 wurde der Kläger von der Evangelischen Kirchengemeinde … ab 15. Juli 1973 als Gemeindehelfer angestellt. In der Vertragsurkunde wird unter Buchstabe b) ausdrücklich geregelt, dass die Bestimmungen der Ordnung für den Dienst der Gemeindediakone, Gemeindehelferinnen, Gemeindehelfer und kirchlichen Jugendwarte der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 16. Dezember 1970 (KABl. 1971 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung Vertragsinhalt sind. Die ursprüngliche Vergütungsregelung des Arbeitsvertrages wurde später rückwirkend dahin geändert, dass der Kläger in die Vergütungsgruppe IVb BAT-KF eingruppiert wurde; mit Wirkung vom 15. August 1977 erfolgte eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe IVa BAT-KF. Außerdem erhielt der Kläger für regelmäßige Predigtdienste und Sakramentsverwaltung eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 120,- DM.
Auf Antrag des Presbyteriums dieser Kirchengemeinde hat die Beklagte dem Kläger durch „Vokationsurkunde“ vom 29. Mai 1973 gemäß der Ordnung für den Predigtdienst von Diakonen, Gemeindehelfern, Katecheten, Volksmissionaren, Jugendsekretären vom 23. August 1956 widerruflich mit der regelmäßigen Ausübung des Predigtdienstes beauftragt und zu diesem Dienst berufen und ihm ferner das Recht zur Verwaltung der Sakramente zuerkannt. Ausweislich des darüber vorgelegten Berichts vom 1. August 1973 wurde dem Kläger diese Urkunde vom zuständigen Superintendenten im Rahmen eines Gemeindegottesdienstes am 29. Juli 1973 überreicht, wurde er zugleich nach der Ordnung für die Einführung eines Katecheten usw. (Agende II, S. 207 ff.) als Gemeindehelfer der Kirchengemeinde … eingeführt, hat er außerdem die vorbereitete Verpflichtungserklärung unterzeichnet. In der Öffentlichkeit wurde der Kläger als „Pastor“ bezeichnet. Entsprechend berichtete die Presse von der Amtseinführung. Auch in der dienstlichen Korrespondenz wurde der Kläger vom Superintendenten so angeredet.
1976 bemühte sich der Kläger darum, die Anstellungsfähigkeit in besonderen Fällen zu erlangen. Er beantragte zu diesem Zweck die Zulassung zur Zweiten Theologischen Prüfung. Der Antrag scheiterte daran, dass der Kläger nach den im Kolloquium am 29. Juni 1977 erbrachten Leistungen nicht zugelassen werden konnte. Im November 1981 schlug der Superintendent den Kläger für die Zurüstung zum Amt des Predigers vor. Zu dem Kolloquium, das Voraussetzung für die Zurüstung war, wurde der Kläger zugelassen. Auch dieses am 2. Juni 1982 durchgeführte Kolloquium verlief jedoch im Ergebnis negativ. Am 1. August 1983 wurde dem Kläger aufgrund neuen Rechts die Bescheinigung über die Anstellungsfähigkeit als Gemeindepädagoge erteilt.
Im Februar 1986 erhob der Kläger beim Presbyterium schriftlich „Widerspruch“ dagegen, dass er in einem Protokoll über eine Sitzung des Presbyteriums als „Gemeindehelfer“ bezeichnet worden sei. Der Superintendent habe ihn seinerzeit, wenn auch, wie er heute wisse, unter Nichtbeachtung der geltenden Richtlinien und Ordnungen, in Abstimmung und Übereinstimmung mit dem Presbyterium als Pastor im Dienste der Gemeinde ordiniert. Außerdem forderte der Kläger das Presbyterium auf, dem Landeskirchenamt Folgendes mitzuteilen:
„Wir unterließen es in Zusammenarbeit mit dem Pfarrer unserer Gemeinde und Superintendenten des Kirchenkreises … (…), die Ordination des Gemeindehelfers … bei Ihnen zu beantragen (Nichtbeachtung des Artikels 217 KO). Wir unterließen es deshalb auch, Ihnen den Vollzug der Ordination und die Einführung als Pastor in unserer Gemeinde mitzuteilen.“
In dem daran anschließenden Schriftwechsel, aus dem letztlich das vorliegende Verfahren hervorgegangen ist, ließ der Kläger durch seinen Anwalt mit Schreiben vom 4. Dezember 1987 u.a. vortragen, dass er am 29. Juli 1973 durch den zuständigen Superintendenten in einem Gottesdienst als Pastor in den pfarramtlichen Dienst eingeführt worden sei. Das Verfahren habe Art. 109 Abs. 3 und Art. 30 der Kirchenordnung entsprochen. Wörtlich hieß es in dem Schreiben seines Anwalts:
„Die Ordination wurde ebenfalls ordnungsgemäß durchgeführt, nachdem eine Vokationsurkunde des Landeskirchenamtes zur regelmäßigen Ausübung des Predigtdienstes und der Verwaltung der Sakramente vorlag.“
Ebenso wandte sich der Kläger an den Kirchenkreis … und später auch an die Beklagte und verlangte, für den seit seiner angeblichen Einführung als Pastor geleisteten pfarramtlichen Dienst die Differenz zu den Bezügen eines Pastors nachzuzahlen.
Nachdem die Beklagte verschiedentlich – u.a. mit Schreiben vom 18. Februar 1988 – ihren Standpunkt dargelegt und das Begehren des Klägers nach wiederholter Überprüfung jeweils erneut abgelehnt hatte, hat der Kläger zunächst vor dem staatlichen Verwaltungsgericht und nach Rücknahme sodann bei der Verwaltungskammer der Beklagten Klage erhoben. Das Vorverfahren ist im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens nachgeholt worden.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen: Durch Dienstanweisung der Evangelischen Kirchengemeinde … vom 11. Juli 1973 sei ihm ein pfarramtlicher Dienst in der Kirchengemeinde … mit Wirkung vom 15. Juli 1973 übertragen worden. Der Dienst habe zwei Drittel des Pfarrbezirks des Superintendenten umfasst. Außerdem seien Aushilfen bei den zahlreichen Pfarrstellenvakanzen des Kirchenkreises vorgesehen gewesen. Am 29. Juli 1973 sei er dann im Gottesdienst vom Superintendenten ordiniert worden. Der Superintendent habe ihm vor der versammelten Gemeinde bestätigt, dass er, der Kläger, mit dem Dienst eines Pastors und der Ausübung des Predigtdienstes und der Sakramentsverwaltung im Gemeindebezirk … beauftragt worden sei. Auch sei die bei einer Ordination nach der Kirchenordnung vorgesehene Verpflichtungsfrage gestellt worden. Im Gottesdienst und in den darauf folgenden Jahren habe ihn der Ordinator als Pastor angesprochen. Zwar sei ihm am 29. Juli 1973 weder eine Ordinationsurkunde noch eine Vokationsurkunde ausgehändigt worden. Im Vertrauen auf eine entsprechende Zusage des Superintendenten sei er aber davon ausgegangen, dass das notwendige formelle Genehmigungsverfahren noch nachgeholt werden könne. Die Wirksamkeit der in Absprache mit dem Landeskirchenamt erfolgten Ordination werde davon nicht berührt. Jedenfalls aber sei das Landeskirchenamt aufgrund der geschilderten Umstände verpflichtet, ihn zu ordinieren und in ein pfarramtliches Dienstverhältnis zu übernehmen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihrer ablehnenden Bescheide vom 18. Februar 1988 und 30. April 1990 zu verpflichten, ihm die Ordinationsurkunde zu seiner Ordination vom 29. Juli 1973 auszuhändigen
und
festzustellen, dass er seit dem 29. Juli 1973 das Amt des Pastors innegehabt habe,
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung ihrer ablehnenden Bescheide vom 18. Februar 1988 und 30. April 1990 zu verpflichten, ihn zu ordinieren und in ein pfarramtliches Dienstverhältnis zu übernehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den Standpunkt vertreten, dass die Klage unzulässig sei, soweit Fragen der Ordination der Gegenstand des Streites seien; das gelte auch für eine Inzidentfeststellung über eine angeblich erfolgte Ordination, wie sie einem Zuerkennen des geltend gemachten Anspruchs auf Aushändigung einer Ordinationsurkunde zwangsläufig vorausgehen müsse. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Es fehle im Falle des Klägers an allen Voraussetzungen für die Begründung eines pastoralen Dienstverhältnisses, wie sie in den maßgeblichen Vorschriften der Kirchenordnung, des Predigergesetzes, des Hilfsdienstgesetzes und des Pfarrerdienstgesetzes aufgestellt seien.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Gegensatz zum Hilfsantrag hat es die Hauptanträge als zulässig angesehen. Zwar sei in § 2 Abs. 5 VwGG geregelt, dass dem Verfahren vor der Verwaltungskammer die Entscheidungen aus dem Bereich des Dienstes an Wort und Sakrament nicht unterlägen, zu denen auch die hilfsweise begehrte Ordination gehöre. Im Übrigen aber müsse näher unterschieden werden. Während die eigentliche Ordination primär ein geistlicher Akt und ein theologischer Begriff sei, berührten die Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis und als letzter Akt die Übertragung einer Pfarrstelle in erster Linie die rechtliche Seite des Gesamtvorgangs. Diese Rechtsakte beträfen ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 VwGG. Werde hierüber entschieden, so fielen auch Fragen dazu, welche äußeren Kriterien an eine Ordination (als auch rechtlich bedeutsamen Akt) zu stellen seien und ob im Einzelfall diese Voraussetzungen erfüllt seien, in den Zuständigkeitsbereich des Kirchengerichts. Die Hauptanträge seien jedoch unbegründet. Ein Rechtsanspruch auf Aushändigung der Ordinationsurkunde bestehe nicht. Das Dienstverhältnis des Klägers sei das eines Gemeindehelfers. Der Kläger habe eigenhändig einen Arbeitsvertrag über eine entsprechende Anstellung unterschrieben. Aus dem Bericht des zuständigen Superintendenten ergebe sich, dass der Kläger auch nicht ordiniert worden sei. Ausweislich dieses Berichts sei dem Kläger im Gottesdienst vom 29. Juli 1973 weisungsgemäß die vom Landeskirchenamt ausgestellte Vokationsurkunde vom 29. Mai 1973 ausgehändigt worden. Nach dieser Urkunde sei er zu Diensten berufen und mit deren Ausübung beauftragt worden, die auch zum Tätigkeitsbereich eines Pastors (Predigers) gehörten. Der Rechtsstatus eines entsprechenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses sei ihm aber damit noch nicht verliehen worden. Dazu habe es auch an den erforderlichen Voraussetzungen der Zurüstung zum Prediger und des Bestehens der diese Zurüstung abschließenden Prüfung gefehlt. Für die Würdigung der tatsächlichen Vorgänge im Gottesdienst vom 29. Juli 1973 und insbesondere dafür, dass bei dieser Gelegenheit eine Ordination nicht erfolgt sei, spreche nicht zuletzt das jahrelange Bemühen des Klägers um Erlangung dieser Voraussetzungen. Wenn der Kläger im Laufe der Jahre wiederholt als Pastor bezeichnet worden sei, lasse dies hingegen nicht auf ein Recht zur Führung dieser Amtsbezeichnung schließen.
Zur Begründung seiner Berufung wiederholt der Kläger sein erst instanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt er vor: Die Verwaltungskammer habe Art. 30 der Kirchenordnung nicht hinreichend berücksichtigt. Auch habe sie den Grundsatz der Gleichbehandlung zu Unrecht außer acht gelassen. Er habe rein faktisch und beanstandungsfrei eine Tätigkeit ausgeübt, die dem Berufsbild eines Pastors entspreche. Dies könne nicht ohne Auswirkungen auf seinen Anspruch auf Ordination bleiben. Dem Gleichheitssatz widerspreche es auch, wenn bei völlig gleicher Tätigkeit ein unterschiedliches Entgelt gezahlt werde.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und gemäß seinen erstinstanzlich gestellten Sachanträgen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt aus: Der Hauptantrag sei aus den von ihr wiederholt vorgetragenen Gründen unbegründet. Der erste Hilfsantrag sei hingegen teils unbegründet und teils unzulässig. Unbegründet sei er, soweit die Übernahme in ein pfarramtliches Dienstverhältnis begehrt werde. Nachdem nämlich der Kläger alle Möglichkeiten erhalten und – wenngleich mit negativem Erfolg – ausgeschöpft habe, die das Recht der Evangelischen Kirche von Westfalen für Personen mit seiner Vorbildung zum Erwerb der Voraussetzungen für die Übernahme in ein „pfarramtliches“ Dienstverhältnis bereithalte, fehle es an allen Voraussetzungen für eine entsprechende Übernahme. Soweit der Kläger mit diesem Hilfsantrag gleichzeitig beantrage, ihn zu ordinieren, sei der Antrag unzulässig (§ 2 Abs. 5 VwGG).
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Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Hauptanträge, mit denen er begehrt, (1.) die Beklagte zu verpflichten, ihm die Ordinationsurkunde zu seiner vermeintlich bereits am 29. Juli 1973 erfolgten Ordination auszuhändigen, und (2.) gerichtlich festzustellen, dass er seit dem genannten Zeltpunkt das Amt des Pastors innegehabt habe, sind aus den zutreffenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Die Verwaltungskammer hat insoweit die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Mit Recht hat die Verwaltungskammer auch die Zulässigkeit des Hilfsantrags verneint und die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
  1. Die Hauptanträge des Klägers sind zulässig. Gemäß Art. 152 Abs. 2 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) und § 2 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Ordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen – VwGG – vom 18. Oktober 1974 (KABl. S. 194), geändert durch Kirchengesetz vom 11. November 1983 (KABl. S. 214), ist die Verwaltungskammer zuständig für die Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Bereich der kirchlichen Ordnung und Verwaltung in den durch die Kirchenordnung oder durch Kirchengesetze bestimmten Fällen.
    Hiernach gilt für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche von Westfalen das sog. Enumerationsprinzip. Das bedeutet, dass der Rechtsweg nicht generalklauselartig für alle kirchenrechtlichen Streitigkeiten verwaltungsrechtlicher Natur, sondern nur in den Fällen einer ausdrücklichen kirchengesetzlichen Zuweisung gegeben ist. Die in der Kirchenordnung selbst bestimmten Fälle sind dabei für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung. Jedoch enthält das VwGG für dienstrechtliche Streitigkeiten eine Rechtswegzuweisung. Nach § 2 Abs. 2 VwGG ist nämlich die Verwaltungskammer zuständig für die Entscheidung von Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zur Kirche. Gleichzeitig ist jedoch die Einschränkung in § 2 Abs. 5 VwGG zu beachten. Danach unterliegen dem Verfahren vor der Verwaltungskammer nicht die Entscheidungen aus dem Bereich des Dienstes an Wort und Sakrament (Zweiter Teil der Kirchenordnung).
    Zu den vom Verwaltungsrechtsweg ausgenommenen Entscheidungen aus: dem Bereich des Dienstes an Wort und Sakrament im Sinne von § 2 Abs. 5 VwGG zählt zwar auch diejenige über die Ordination. Diese ist in Art. 215 bis 221 KO und mithin im Zweiten Teil der Kirchenordnung geregelt. Gleichwohl sind die Hauptanträge des Klägers, auch wenn sie die Ordination betreffen, nicht gemäß § 2 Abs. 5 VwGG vom Rechtsweg ausgenommen. Die Verwaltungskammer hat zutreffend ausgeführt, dass hinsichtlich der Ordination drei verschiedene Akte, mögen sie auch zeitlich zusammenfallen und sachlich eng miteinander verbunden sein, rechtlich voneinander unterschieden werden müssen. Während (1.) die eigentliche Ordination primär ein geistlicher Akt und ein theologischer Begriff ist, betreffen (2.) die Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis und als letzter (3.) Akt die (erstmalige) Übertragung einer Pfarrstelle in erster Linie die rechtliche Seite des Gesamtvorgangs. Wie die Verwaltungskammer weiterhin zutreffend ausgeführt hat, ist wegen des aufgezeigten Zusammenhangs die notwendige Abgrenzung in der Weise vorzunehmen, dass auch Streitigkeiten darüber, nach welchen äußeren Kriterien überhaupt das Vorliegen einer stattgefundenen oder nur vermeintlich stattgefundenen Ordination zu beurteilen ist, und darüber, ob diese und die weiteren Voraussetzungen für die anderen beiden mit einer Ordination einhergehenden Rechtsakte erfüllt sind, in die Zuständigkeit des Kirchengerichts fallen. Nicht darunter fällt hingegen die inhaltliche Nachprüfung des geistlichen Vorgangs als solchen.
    Hiervon ausgehend bestehen gegen die Zulässigkeit der Hauptanträge des Klägers keine durchgreifenden Bedenken. Er will festgestellt wissen, dass er seit dem 29. Juli 1973, also seit der im Rahmen eines Gottesdienstes stattgefundenen Amtseinführung in seiner Gemeinde, das Amt eines Pastors innehabe. Mithin will er geklärt wissen, dass er bereits ordiniert worden sei. Zwar verlangt er außerdem die Aushändigung einer entsprechenden Ordinationsurkunde. Auf diesem Wege will er aber nicht erst die Ordination erlangen. Vielmehr begehrt er, wie sich aus der Formulierung der Anträge ohne weiteres ergibt, die Aushändigung der Urkunde nur im Nachgang zu einer vermeintlich bereits stattgefundenen „Ordination vom 29. Juli 1973“. Nach allem geht es ihm bei beiden Hauptanträgen nicht um die Erlangung eines neuen oder die Änderung eines bestehenden Rechtsstatus, sondern um die Klärung seines derzeit bestehenden dienstlichen Rechtsstandes. Er will klargestellt wissen, ob ihm, wenn auch ohne Aushändigung einer Urkunde, bereits eine förmliche Ordination erteilt worden ist. Dazu, nicht als Akt der Rechtsbegründung, begehrt er die Ausstellung und Aushändigung einer Urkunde. Die Urkunde soll ihm also nur einen nachträglichen Nachweis ermöglichen. Der Inhalt einer geistlichen Entscheidung steht insoweit nicht inmitten.
  2. Die mithin zulässigen Hauptanträge sind jedoch nicht begründet. Der Kläger ist weder am 29. Juli 1973 noch zu einem späteren Zeitpunkt ordiniert worden.
    1. Die Kirchenbediensteten mit der Amtsbezeichnung „Pastor“ sind in Art. 30 KO und im Kirchengesetz über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche von Westfalen – PredG – vom 4. Oktober 1968 (KABl. S. 156) angesprochen. Art. 30 KO betrifft jedoch nur die ordinierten Pfarramtskandidaten; sie können vom Landeskirchenamt mit pfarramtlichen Diensten beauftragt werden. Zu ihnen zählt der Kläger nicht. Der Kläger war weder am 29. Juli 1973 noch zu einem späteren Zeitpunkt ordinierter Pfarramtskandidat. Nach § 1 des genannten Kirchengesetzes kann das Landeskirchenamt außerdem in besonderen Fällen im hauptamtlichen kirchlichen Dienst stehende Männer für den Dienst eines Predigers zurüsten und ihre Ordination anordnen. Voraussetzung ist, dass sich die Vorgeschlagenen 10 Jahre hauptamtlich in kirchlicher Arbeit bewährt haben (§ 2 PredG), sie entsprechend zugerüstet worden sind (§ 3 Satz 1 PredG) und die Zurüstung mit einer Prüfung abgeschlossen haben (§ 3 Satz 2 PredG).
      Erfolgt nach bestandener Prüfung eine Berufung, z.B. in den Dienst einer Kirchengemeinde, so wird der Berufene ordiniert (§ 4 Satz 1 PredG). Er führt die Amtsbezeichnung Pastor (§ 4 Satz 2 PredG). Soweit in dem Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des Pfarrerdienstgesetzes auf die Prediger sinngemäße Anwendung (§ 13 PredG).
    2. Den in diesem Gesetz aufgezeigten Ausbildungsweg hat der Kläger versucht einzuschlagen. Er ist dabei jedoch gescheitert. Damit fehlt es in seinem Falle schon an den Vorbildungsvoraussetzungen für die Berufung in das Amt des Pastors (Predigers) und die damit verbundene Ordination. Gleichwohl steht der Kläger auf dem Standpunkt, seit dem 29. Juli 1973 ordiniert zu sein und dieses Amt innezuhaben. Im Ergebnis wäre dies allenfalls denkbar im Anschluss an eine sich über diese Voraussetzungen rechtswidrig hinwegsetzende Berufung in das Amt und eine Ordination, der die entsprechenden Grundlagen fehlten. Der rechtswidrige Vorgang dürfte jedoch andererseits auch nicht unter einem Fehler leiden, der so schwer oder offenkundig wäre, dass er gegebenenfalls die Nichtigkeit des Kirchenverwaltungsakts nach sich zöge. Es müssten also zumindest im Wesentlichen die formellen Anforderungen und das Verfahren für die Berufung und die Ordination eingehalten worden sein.
      aa)
      Für den Verfahrensgang von Berufung und Ordination enthält das PredG kaum Regelungen. In § 1 PredG ist lediglich bestimmt, dass die Anordnung der Ordination durch das Landeskirchenamt zu erfolgen hat. Diese Zuständigkeitsregelung ist allerdings von zentraler Bedeutung. Das Landeskirchenamt ist die Kirchenbehörde, die ausschließlich über die Aufnahme in den Dienst der Landeskirche zu entscheiden hat. Im Übrigen sind nach § 13 PredG die Bestimmungen des Pfarrerdienstgesetzes sinngemäß anzuwenden. Insoweit maßgeblich war im Zeitpunkt des hier zu beurteilenden Vorgangs das Pfarrerdienstgesetz vorn 11. November 1960 in der Fassung des Zweiten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften der Evangelischen Kirche der Union vom 8. Mai 1972 in der in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden, durch das Kirchengesetz betreffend das Dienstrecht der Pfarrer in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 20. Oktober 1972 (KABl. S. 231) geänderten Fassung (neu bekannt gemacht in KABl. 1973, S. 107; im Folgenden: PfDG 1973). Danach gilt hier Folgendes:
      Gemäß § 9 Abs. 1 PfDG 1973 beginnt das Dienstverhältnis des Pfarrers, wenn dem Berufenen bei der gottesdienstlichen Einführung in das Amt die Berufungs-(Bestätigungs-)urkunde ausgehändigt worden ist (Satz 1). Fallen Amtseinführung und Aushändigung der Urkunde ausnahmsweise zeitlich auseinander, so ist der frühere Akt für die Begründung des Dienstverhältnisses maßgebend und ausreichend (Satz 2). Die Vorschrift ist redaktionell misslungen. Während in Satz 1 für den zeitlichen „Beginn“ zwei – freilich zusammenfallende – Akte genannt werden, lässt Satz 2 für die „Begründung“ des Dienstverhältnisses einen dieser beiden Akte genügen, jedoch nur, wenn diese beiden Akte zeitlich auseinander fallen. Fallen aber beide Akte der Begründung des Dienstverhältnisses zusammen, besteht an sich überhaupt kein Bedürfnis für eine Klarstellung des zeitlichen Beginns, wie sie in Satz 1 nur scheinbar angesprochen wird. Ein zeitliches Auseinanderfallen wiederum setzt in jedem Falle voraus, dass – wann auch immer – zwei verschiedene Akte vorliegen. Auch der Regelung einer Sonderform für das „Ob“ der Begründung des Dienstverhältnisses, wie man sie in Satz 2 sehen könnte, bedürfte es daher eigentlich nicht. Die beiden Regelungen in Satz 1 und Satz 2 sind also, wenn man starr am vordergründigen Wortsinn haftet, vollkommen unnötig und laufen ins Leere.
      Nach Sinn und Zweck sollte jedoch mit den Regelungen in § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 PfDG 1973 etwas anderes bewirkt werden: In ihrer Gesamtheit lassen sie erkennen, dass zur Begründung des Dienstverhältnisses wenigstens zwei Akte erforderlich sind, die freilich zeitlich auseinander fallen können. Dabei soll es sich offensichtlich auch um in ihrer Kumulation notwendige Voraussetzungen für die Begründung des Dienstverhältnisses handeln. § 9 Abs. 1 PfDG 1973 ist demgemäß dahin auszulegen, dass Satz 1 die Begründung des Dienstverhältnisses und Satz 2 für den Sonderfall des zeitlichen Auseinanderfallens der dafür notwendigen Akte den Beginn des Dienstverhältnisses regeln sollte. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
      Wegen des möglichen Auseinanderfallens lässt sich die Einhaltung der Zuständigkeit des Landeskirchenamtes für Berufung und Ordination nur dann gewährleisten, wenn für die Begründung des Dienstverhältnisses sämtliche Akte als unverzichtbar angesehen werden. Allein die Ausstellung der auszuhändigenden Urkunden (diejenige über die Ordination und diejenige über die Berufung in das Dienstverhältnis) stellt sich jedenfalls als unmittelbar eigenes Handeln des zuständ.igen Landeskirchenamtes dar. Denn über die Ordination entscheidet zwar nach Art. 218 Abs. 2 Satz KO das Landeskirchenamt, das sie auch anordnet. Nach Art. 218 Abs. 2 Satz 2 KO beauftragt es aber in der Regel mit ihrem Vollzug den Superintendenten des Kirchenkreises, in dem der Ordinand seinen Dienst tut. Die Ordination wird sodann gemäß Art. 220 KO durch den Superintendenten in einem Gemeindegottesdienst nach der Agende vollzogen. Dieser Vollzug wiederum fällt regelmäßig mit der Amtseinführung zusammen. Bei dieser Verfahrensweise vermag allein das Anknüpfen an die Ausstellung der Urkunden durch die dazu bestimmte Stelle und an die Aushändigung gerade dieser Urkunde die Einhaltung der Zuständigkeiten sicherzustellen. Dabei wiederum handelt es sich um ein überragendes Anliegen der hier in Rede stehenden kirchenrechtlichen Regelungen. Welche Bedeutung sie der Gewähr für die Einhaltung der Zuständigkeit beimessen, lässt sich an § 11 Abs. 1 Buchst. a) PfDG ablesen. Dort ist nämlich unmissverständlich klargestellt, dass die Berufung nichtig ist, wenn im Falle einer Berufung durch das Landeskirchenamt, wie sie nach § 1 PredG vorgesehen ist, die Berufung von einer unzuständigen Stelle ausgesprochen worden ist.
      Diese Erwägungen lassen sich um ein systematisches Argument ergänzen: Nur wenn es sich um wenigstens zwei für die Begründung des Dienstverhältnisses notwendige Akte handelt, die zeitlich auseinander fallen können, stellt sich überhaupt die Frage danach, welcher von diesen Akten für den zeitlichen Beginn des Dienstverhältnisses maßgeblich ist. Gerade diese Frage aber ist es, die durch § 9 Abs. 1 Satz 2 PfDG schon in der Fassung von 1973 entschieden werden sollte. Also muss das Gesetz schon damals stillschweigend wenigstens zwei Akte als für die Begründung des Dienstverhältnisses notwendig vorausgesetzt haben.
      Für diese Auslegung spricht letztlich auch, dass § 9 Abs. 1 PfDG später in diesem Sinne geändert worden ist (vgl. etwa die derzeitige Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1991, ABl. EKD S. 237; so aber auch schon die Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1981, ABl. EKD S. 176). Bei dieser späteren Änderung handelt es sich nur um eine redaktionelle Klarstellung. Nach Satz 1 wird nunmehr das Dienstverhältnis dadurch begründet, dass der Berufene in einem Gottesdienst in das Amt eingeführt und ihm die Berufungsurkunde ausgehändigt wird. Fallen Amtseinführung und Aushändigung der Urkunde ausnahmsweise zeitlich auseinander, so ist nach Satz 2 der zeitlich frühere Akt für den Beginn des Dienstverhältnisses maßgebend. Diese Neuregelung ist nunmehr unmissverständlich. Nach Satz 1 müssen für die Begründung des Dienstverhältnisses zwei formale Voraussetzungen erfüllt sein: Die Amtseinführung in einem Gottesdienst und die Aushändigung einer Urkunde. Keine der beiden Voraussetzungen ist entbehrlich. Lediglich soweit es um die Bestimmung des Zeitpunktes für den Beginn des Dienstverhältnisses geht, kann nach Satz 2 einem von beiden Akten für sich allein die ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Schon § 9 Abs. 1 PfDG 1973 aber war und ist in diesem Sinne auszulegen.
      bb)
      Hier fehlte es im Jahre 1973 zunächst an der Aushändigung einer Urkunde über die Berufung in das Amt eines Pastors. Der Kläger hat auch nicht etwa eine Ordinationsurkunde erhalten, sondern ihm ist entsprechend der Entscheidung des Landeskirchenamtes und entsprechend der Rechtslage lediglich eine Vokationsurkunde ausgehändigt worden.
      Wie sich aus dem zwischen ihm und der Evangelischen Kirchengemeinde … abgeschlossenen „Arbeitsvertrag“ vom 10. Mai 1973 ergibt, den der Kläger eigenhändig unterschrieben hat, wurde er als Gemeindehelfer angestellt. In dieser Eigenschaft wurde ihm nach der Weisung der Beklagten die vom Landeskirchenamt ausgestellte Vokationsurkunde vom 29. Mai 1973 im Gottesdienst in … am 29. Juli 1973 überreicht. Diese Urkunde hatte folgenden Wortlaut:
      „Hiermit wird Herr …, gemäß der Ordnung für den Predigtdienst von Diakonen, Gemeindehelfern, Katecheten, Volksmissionaren, Jugendsekretären vom 23. August 1956 widerruflich mit der regelmäßigen Ausübung des Predigtdienstes beauftragt und zu diesem Dienst berufen. Ferner wird ihm das Recht zur Verwaltung der Sakramente zuerkannt.“
      Zwar hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, dass ihm am 29. Juli 1973 weder eine Ordinationsurkunde noch eine Vokationsurkunde ausgehändigt worden sei. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Schutzbehauptung, die durch den Akteninhalt widerlegt wird. In den Verwaltungsvorgängen befindet sich eine Durchschrift dieser Urkunde. Außerdem hat die Beklagte einen Bericht des zuständigen Superintendenten des Kirchenkreises … vom 1. August 1973 vorgelegt, der folgenden Wortlaut hat:
      „Dem Gemeindehelfer … wurde am Sonntag, dem 29. Juli 1973, im Gemeindegottesdienst in der …-kirche in … die Vokationsurkunde überreicht. Er wurde zugleich nach der Ordnung für die Einführung eines Katecheten usw. (Agende II, S. 207 ff.) von mir als Gemeindehelfer der Kirchengemeinde … eingeführt.
      Herr … predigte in dem Gottesdienst über Mt. 28, 16 -20. Die von ihm unterzeichnete Verpflichtungserklärung füge ich bei.“
      Nur die Aushändigung einer Vokationsurkunde lässt sich auch damit in Einklang bringen, dass der Kläger – wie er selbst nicht bestreitet – einen Arbeitsvertrag mit der Kirchengemeinde abgeschlossen hat. Andernfalls, als ordinierte Pastor, hätte er im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in den Dienst der Landeskirche berufen werden müssen. Das hätte ein bürgerlich-rechtliches Rechtsverhältnis mit der Kirchengemeinde nicht erübrigt, sondern sogar ausgeschlossen. Nicht zuletzt hat der Kläger selbst noch im Widerspruchsverfahren durch seinen Anwalt mit Schriftsatz vom 4. Dezember 1987 vortragen lassen:
      „Die Ordination wurde ebenfalls ordnungsgemäß durchgeführt, nachdem eine Vokationsurkunde des Landeskirchenamtes zur regelmäßigen Ausübung des Predigtdienstes und der Verwaltung der Sakramente vorlag.“
      Damit hat er den Erhalt einer Urkunde, und zwar den einer Vokationsurkunde, seinerzeit noch eingeräumt. Erst später hat er dies bestritten.
      Schließlich spricht gegen das Vorbringen des Klägers sein eigenes jahrelanges Verhalten. Denn wenn er sich selbst bereits als Pastor ordiniert angesehen hätte, würde er sich schwerlich über Jahre hinweg um den Zugang zu einer auf dieses Amt erst hinführenden Ausbildung bemüht haben.
    3. Selbst wenn aber dem Kläger entsprechend seinem eigenen Vortrag überhaupt keine Urkunde ausgehändigt worden wäre und der Superintendent ihn seinerzeit weisungswidrig zum Pastor ordiniert hätte, würde er damit ein entsprechendes Amt nicht innehaben. Ein derart eigenmächtiges, sich über die Entscheidung des – wie dargelegt – allein dazu berufenen Landeskirchenamtes hinwegsetzendes Handeln des Superintendenten wäre gemäß § 13 PredG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Buchst. a) PfDG 1973 nichtig. Auch einen Anspruch auf Aushändigung einer Ordinationsurkunde könnte es daher nicht begründen. Dem Umstand, dass der Kläger – aus welchen Gründen auch immer – vom Superintendenten in der Öffentlichkeit und auch in der dienstlichen Korrespondenz als „Pastor“ angesprochen worden ist, kann angesichts dieser Rechtslage erst recht keine Bedeutung zukommen.
  3. Der mit der Berufung erneut zur Entscheidung gestellte erstinstanzliche Hilfsantrag des Klägers ist unzulässig. Der Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihrer ablehnenden Bescheide vom 18. Februar 1988 und 30. April 1990 zu verpflichten, ihn zu ordinieren und in ein pfarramtliches Dienstverhältnis zu übernehmen, ist vom Verwaltungsrechtsweg durch § 2 Abs. 5 VwGG ausgenommen. Auch insoweit ist dem Verwaltungsgericht zu folgen.
  4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 22 Abs. 1 VO-VGH.