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Satzung der Stiftung
„Evangelische Stiftung zur Förderung der kirchlichen Arbeit im Kirchenkreis Unna und seinen Kirchengemeinden“

Vom 21. November 2005

(KABl. 2006 S. 35)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung der „Evangelischen Stiftung zur Förderung der kirchlichen Arbeit im Kirchenkreis Unna und seinen Kirchenge-meinden“
6. Juli 2011
§ 3 Abs. 4
neu gefasst

Inhaltsübersicht1#

Die Kreissynode Unna hat durch Beschluss vom 21. November 2005 die „Evangelische Stiftung zur Förderung der kirchlichen Arbeit des Kirchenkreises Unna und seiner Kirchengemeinden“ errichtet und ihr diese Satzung gegeben. Als finanziellen Grundstock hat der Kirchenkreis ein Stiftungskapital in Höhe von 150.000 € zur Verfügung gestellt.
Über ihre eigene fördernde Tätigkeit hinaus hat sich die Stiftung zum Ziel gesetzt, die Bereitschaft von Gemeindegliedern, Förderern und Gruppen zur ehrenamtlichen Mitarbeit an dieser Aufgabe zu wecken und weiteres privates Engagement auf diesem Gebiet anzuregen.
Alle Personen, die die kirchliche und diakonische Arbeit im Kirchenkreis Unna fördern wollen, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftungen, Einbringung von Stiftungsfonds, Vermächtnisse und Spenden dieses Werk zu unterstützen.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen „Evangelische Stiftung zur Förderung der kirchlichen Arbeit im Kirchenkreis Unna und seinen Kirchengemeinden“. Sie ist eine kirchliche Gemeinschaftsstiftung für den Kirchenkreis Unna.
( 2 ) Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Unna.
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§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der kirchlichen und diakonischen Arbeit des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden und kirchlichen Einrichtungen. Maßgeblich sind hierbei die Grenzen des Kirchenkreises Unna zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung.
( 3 ) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • Unterstützung der Substanzerhaltung von evangelischen Kirchen und Gemeindehäusern,
  • Unterstützung der Kinder- und Jugendarbeit,
  • Unterstützung der Kirchenmusik,
  • Unterstützung der Arbeit mit älteren Menschen,
  • Unterstützung seelsorglicher Arbeit.
( 4 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
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§ 32#
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst 150.000 €. Es wird als Sondervermögen des Kirchenkreises Unna verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind und mindestens 500 € betragen.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
( 4 ) Die Kirchengemeinden können durch Abschluss von Treuhandverträgen die Verwaltung ihrer Sondervermögen, mit denen der Zweck der Stiftungssatzung verfolgt wird, auf den Kirchenkreis übertragen. Die Verwaltung des Sondervermögens erfolgt durch die Stiftung des Kirchenkreises im Auftrag des Kreissynodalvorstandes.
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§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
( 2 ) Bei Zustiftungen von 5.000 € und mehr kann die Zustifterin oder der Zustifter ein konkretes satzungskonformes Projekt in einer einzelnen Kirchengemeinde oder im Kirchenkreis benennen, das aus den Erträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Fördermaßnahmen zu verwenden.
( 3 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen

( 1 ) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
( 2 ) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 7
Geschäftsführung

Die Geschäftsführung der Stiftung wird von der Verwaltungsleitung des Kreiskirchenamtes vorgenommen.
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§ 8
Stiftungsrat

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
( 2 ) Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die vom Kreissynodalvorstand gewählt werden. Sie müssen die Befähigung zum Presbyteramt haben. Mindestens ein Mitglied muss, höchstens zwei Mitglieder sollen dem Kreissynodalvorstand angehören. Von den Mitgliedern soll jeweils mindestens eines aus jeder der vier Regionen des Kirchenkreises gewählt werden.
( 3 ) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Stiftungsrates können vom Kreissynodalvorstand aus wichtigem Grund abberufen werden.
( 5 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
( 6 ) Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung3# für Ausschüsse der Kreissynoden sinngemäß.
( 7 ) Der Stiftungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
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§ 9
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
  1. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens;
  2. die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an den Kreissynodalvorstand, die Versammlung der Stifterinnen und Stifter sowie an die Kreissynode;
  3. die jährliche Einladung der Stifterinnen und Stifter zu einer Zusammenkunft.
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§ 10
Rechtsstellung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung von der Kreissynode und vom Kreissynodalvorstand wahrgenommen.
( 2 ) Der Kreissynode bleiben folgende Rechte vorbehalten:
  1. Änderung der Satzung;
  2. Auflösung der Stiftung.
( 3 ) Dem Kreissynodalvorstand bleiben folgende Rechte vorbehalten:
  1. Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich;
  2. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z. B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
( 4 ) Entscheidungen des Stiftungsrates kann der Kreissynodalvorstand aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
( 5 ) Kreissynodalvorstand und Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
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§ 11
Versammlung der Stifterinnen und Stifter

( 1 ) Mindestens einmal im Jahr findet eine Versammlung der Stifterinnen und Stifter statt, zu der der Stiftungsrat einlädt.
( 2 ) Sie besteht aus allen natürlichen und juristischen Personen, die mindestens 5.000 € in bar oder als Sachwerte gestiftet oder zugestiftet haben. Stifterinnen und Stifter können sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Sie gehören der Versammlung der Stifterinnen und Stifter auf Lebenszeit an.
Juristische Personen gehören der Versammlung der Stifterinnen und Stifter an, solange sie eine natürliche Person zu ihrer Vertretung bestellen und dies der Stiftung schriftlich mitteilen.
( 3 ) Die Versammlung der Stifterinnen und Stifter nimmt den vom Stiftungsrat zu erstellenden Jahres- und Rechenschaftsbericht entgegen. Sie kann dem Stiftungsrat Vorschläge für die weitere Arbeit vorlegen.
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§ 12
Anpassung an veränderte Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck vorschlagen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch den Kreissynodalvorstand. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss dem Kirchenkreis und seinen Kirchengemeinden zugute kommen.
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§ 13
Auflösung der Stiftung

Nach Empfehlung des Stiftungsrates kann der Kreissynodalvorstand der Kreissynode die Auflösung der Stiftung vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
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§ 14
Vermögensanfall bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an den Kirchenkreis Unna, der es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden zu verwenden hat.
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§ 15
4#In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ § 3 Abs. 4 neu gefasst durch Änderung der Satzung der „Evangelischen Stiftung zur Förderung der kirchlichen Arbeit im Kirchenkreis Unna und seinen Kirchengemeinden“ vom 6. Juli 2011.
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3 ↑ Nr. 001
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 28. Februar 2006.