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Satzung über die Leitung
der Evangelischen Kirchengemeinde Gevelsberg
sowie ihre Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche

Vom 8. November 2004

(KABl. 2005 S. 33)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Gevelsberg
2. Juli 2012
§ 1 Abs. 2
neu gefasst
§ 7
gestrichen
2
Änderung der Satzung über die Leitung der Ev. Kirchengemeinde Gevelsberg sowie ihre Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche
27. Februar 2017
§ 1 Abs. 2 Buchst. b
geändert
3
Dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die Leitung der Evangelischen Kirchengemeinde Gevelsberg sowie ihre Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche
26. März 2018
§ 3 Abs. 3
neu gefasst
Auf Grund der Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen1# hat das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Gevelsberg in seiner Sitzung vom 8. November 2004 folgende Fassung einer Gemeindesatzung beschlossen:
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§ 12#
Gliederung der Gemeinde

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Gevelsberg wird zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Gemeindebezirke und Fachbereiche gegliedert.
( 2 ) Das Presbyterium bildet folgende Gemeindebezirke:
  1. Süd, Haufe-Mitte,
  2. Nord,
  3. Berge-Vogelsang.
( 3 ) Das Presbyterium bildet folgende Fachbereiche
  1. Bauangelegenheiten
  2. Friedhofsangelegenheiten
  3. Kindergartenarbeit
  4. Kirchenmusik
  5. Jugendarbeit
  6. Öffentlichkeitsarbeit
  7. Diakonie
( 4 ) Das Presbyterium bildet Ausschüsse zur Wahrnehmung der Aufgaben in den Fachbereichen.
( 5 ) Das Presbyterium entsendet entsprechend der Kuratoriumsordnung in das Kuratorium der Diakoniestation.
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§ 2
Presbyterium

( 1 ) Dem Presbyterium obliegen die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Gevelsberg sowie die Vertretung der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr. Insbesondere nimmt es die in Artikel 56 und 57 der Kirchenordnung3# umschriebenen Aufgaben wahr, soweit diese nicht dem Haupt- und Finanzausschuss oder den Ausschüssen nach den §§ 4 und 5 übertragen sind.
( 2 ) Das Presbyterium entscheidet
  1. in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften vorbehalten sind und die es nicht übertragen kann,
  2. in allen übrigen Angelegenheiten, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss übertragen worden sind.
Das Presbyterium kann im Einzelfall eine Entscheidung an sich ziehen und Beschlüsse der Ausschüsse aufheben oder ändern; bereits ausgeführte Maßnahmen bleiben unberührt.
( 3 ) Das Presbyterium kann bestimmte Angelegenheiten, die nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragbar sind, durch besonderen Beschluss der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums, einer Kirchmeisterin oder einem Kirchmeister oder einem Ausschuss übertragen.
( 4 ) Das Presbyterium erlässt ergänzend zu der Regelung der Satzung eine Geschäftsordnung, die auch für das Verfahren in den Ausschüssen verbindlich ist.
( 5 ) Nach der Neuwahl muss die erste Sitzung des Presbyteriums innerhalb eines Monats nach der Einführung der Presbyterinnen und Presbyter stattfinden. In dieser Sitzung entscheidet es auch über die Besetzung der Ausschüsse mit Presbyteriumsmitgliedern und wählt die Kirchmeisterinnen und/oder Kirchmeister. Weitere Mitglieder der Ausschüsse werden auf Vorschlag der Ausschüsse vom Presbyterium berufen.
( 6 ) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums wird jährlich vom Presbyterium neu gewählt. Die Stellvertretung liegt bei der Amtsvorgängerin oder bei dem Amtsvorgänger.
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§ 34#
Haupt- und Finanzausschuss

( 1 ) Der Haupt- und Finanzausschuss, im folgenden HFA genannt, führt die laufenden Geschäfte und koordiniert die Arbeit der Ausschüsse nach den §§ 4 und 5. Er bereitet alle Sitzungen des Presbyteriums einschließlich der Abfassung von Beschlussfassungen vor. Für Beschlussvorschläge anderer Ausschüsse werden in rechtlicher und finanzieller Hinsicht, soweit erforderlich, Stellungnahmen erarbeitet.
( 2 ) Der HFA hat insbesondere die Aufgabe:
  1. die Haushaltspläne in Zusammenarbeit mit der Verwaltung aufzustellen. Die Ausschüsse nach den §§ 4 und 5 haben bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres ihren Bedarf für das kommende Haushaltsjahr anzumelden,
  2. über Personalangelegenheiten im Rahmen der Haushalts- und Stellenpläne sowie über die entsprechenden Dienstanweisungen zu entscheiden. Personalangelegenheiten von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie von Mitarbeitenden in leitenden Positionen (Friedhofsverwaltung, Kantorin oder Kantor, Leitung der Kindergärten, Leitung des Gemeindebüros, Jugendmitarbeiterinnen und Jugendmitarbeiter) bleiben der Beschlussfassung durch das Presbyterium vorbehalten. Die Ausschüsse nach den §§ 4 und 5 sowie die Mitarbeitervertretung sind vorher zu beteiligen.
  3. über die Vermietung von Wohnräumen in den kirchlichen und gemeindeeigenen Gebäuden zu entscheiden,
  4. Gehaltsvorschüsse und Geschenke aus persönlichen Anlässen im Rahmen des Haushaltsplanes und der dazu ergangenen Richtlinien zu gewähren,
  5. privateigene Fahrzeuge für Dienstfahrten anzuerkennen.
( 3 ) Dem HFA gehören an:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums und ein vom Presbyterium entsandter Pfarrer oder entsandte Pfarrerin,
  2. die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister und ihre oder seine Stellvertretung,
  3. die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister und ihre oder seine Stellvertretung,
  4. aus jedem Pfarrbezirk eine Presbyterin oder ein Presbyter, soweit der Pfarrbezirk nicht schon durch eine Kirchmeisterin oder einen Kirchmeister vertreten ist,
  5. die oder der Kindergartenausschussvorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung.
( 4 ) Den Vorsitz des HFA hat die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister. Die Vertretung liegt bei seiner oder ihrer Stellvertretung, gegebenenfalls bei einem Baukirchmeister oder einer Baukirchmeisterin.
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§ 4
Gemeindebezirke

( 1 ) Für die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in den einzelnen Gemeindebezirken werden Bezirksausschüsse gebildet.
( 2 ) Die Bezirksausschüsse nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Planung und Leitung des Presbyteriums in eigener Verantwortung wahr.
( 3 ) Die Bezirksausschüsse haben insbesondere die Aufgabe, in ihren Bereichen
  1. über besondere Gottesdienste sowie über die Gestaltung von Gottesdiensten zu entscheiden,
  2. im Rahmen der kirchlichen Ordnung den Austausch von Kollekten in Gottesdiensten zu beantragen,
  3. alle Fragen, die Amtshandlungen betreffen, zu regeln,
  4. beim kirchlichen Unterricht, bei der Vorstellung der Konfirmandinnen und Konfirmanden, bei der Konfirmation sowie bei der Zulassung zum Heiligen Abendmahl mitzuwirken,
  5. in Zusammenarbeit mit den anderen Bezirksausschüssen und Fachausschüssen die Aufgaben der unter § 1 beschriebenen Fachbereiche zu fördern und zu koordinieren,
  6. über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel zu beschließen,
  7. die Aufsicht über die kirchlichen Gebäude zu führen und bauliche Veränderungen oder Neubauten vorzuschlagen,
  8. über die Benutzung bzw. Vermietung der kirchlichen Räume zu entscheiden,
  9. über Personalangelegenheiten zu beraten,
  10. Dienstanweisungen der Mitarbeitenden vorzubereiten; die Mitarbeitervertretung ist zu beteiligen,
( 4 ) Die jeweiligen Bezirksausschüsse sind verantwortlich für die Gottesdienste in ihrem Bereich mit Ausnahme von gesamtgemeindlichen Gottesdiensten.
( 5 ) Die Protokolle der Bezirksausschüsse sind der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums sowie der oder dem Vorsitzenden des HFA zur Kenntnis zu geben.
( 6 ) Den Bezirksausschüssen gehören an:
a)
die Pfarrerinnen und Pfarrer des Bereichs,
b)
die Presbyterinnen und Presbyter des Bereichs,
c)
weitere Gemeindeglieder, die auf Vorschlag der zum Bereich gehörenden Mitglieder des Presbyteriums vom Presbyterium berufen werden; sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben,
d)
Vertreterinnen und Vertreter der zum Bereich gehörenden haupt- bzw. nebenamtlichen Mitarbeitenden, die auf Vorschlag der zum Bereich gehörenden Mitglieder des Presbyteriums vom Presbyterium berufen werden.
Die Anzahl der Mitglieder zu a) und b) muss um mindestens eine Person höher sein als die Anzahl der Mitglieder zu c) und d).
e)
Als Gäste mit beratender Stimme können weitere Vertreterinnen und Vertreter der zum Bereich gehörenden haupt-, neben- und ehrenamtlich Mitarbeitenden hinzugezogen werden.
( 7 ) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung werden vom Bezirksausschuss aus seiner Mitte gewählt. Beide müssen stimmberechtigt oder mit beratender Stimme dem Presbyterium angehören.
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§ 5
Fachausschüsse

( 1 ) Für die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in den einzelnen Fachbereichen werden Fachausschüsse gebildet.
( 2 ) Die Fachausschüsse nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Planung und Leitung des Presbyteriums in eigener Verantwortung wahr.
( 3 ) Die Fachausschüsse haben insbesondere die Aufgabe,
  1. die Fachaufgaben in der Gesamtgemeinde in Zusammenarbeit mit den Bezirksausschüssen zu fördern und zu koordinieren,
  2. über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel zu beschließen,
  3. Personalangelegenheiten zu beraten,
  4. Dienstanweisungen der Mitarbeitenden in dem jeweiligen Fachbereich vorzubereiten; die Mitarbeitervertretung ist zu beteiligen.
( 4 ) Die Protokolle der Fachausschüsse sind der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums sowie den oder der Vorsitzenden des HFA zur Kenntnis zu geben.
( 5 ) Den Fachausschüssen gehören an:
a)
Mitglieder des Presbyteriums, die vom Presbyterium ernannt oder gewählt worden sind.
b)
sachkundige Gemeindeglieder, die auf Vorschlag der zum Fachbereich gehörenden Mitglieder des Presbyteriums vom Presbyterium berufen werden. Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben,
c)
weitere Gemeindeglieder, die auf Vorschlag der zum Fachbereich gehörenden Mitglieder des Presbyteriums vom Presbyterium berufen werden; sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben,
d)
Vertreterinnen und Vertreter der zum Fachbereich gehörenden haupt- bzw. nebenamtlichen Mitarbeitenden, die auf Vorschlag der zum Fachbereich gehörenden Mitglieder des Presbyteriums vom Presbyterium berufen werden.
Die Anzahl der Mitglieder zu a) und b) muss um mindestens eine Person höher sein als die Anzahl der Mitglieder zu c) und d).
e)
Als Gäste mit beratender Stimme können weitere Vertreterinnen und Vertreter der zum Fachbereich gehörenden haupt-, neben- und ehrenamtlich Mitarbeitenden hinzugezogen werden.
Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen für die Ausführung der Beschlüsse und unterrichten das Presbyterium regelmäßig über ihre Arbeit.
( 6 ) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung werden vom Fachausschuss aus seiner Mitte gewählt. Beide müssen stimmberechtigt oder mit beratender Stimme dem Presbyterium angehören.
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§ 6
Grundsatz der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium sowie alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
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§ 75#

gestrichen
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§ 8
6#Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1
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2 ↑ § 1 Abs. 2 neu gefasst durch Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Gevelsberg vom 2. Juli 2012; § 1 Abs. 2 Buchst. b geändert durch Änderung der Satzung über die Leitung der Ev. Kirchengemeinde Gevelsberg sowie ihre Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche vom 27. Februar 2017.
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3 ↑ Nr. 1
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4 ↑ § 3 Abs. 3 neu gefasst durch Dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die Leitung der Evangelischen Kirchengemeinde Gevelsberg sowie ihre Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche vom 26. März 2018.
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5 ↑ § 7 gestrichen durch Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Gevelsberg vom 2. Juli 2012.
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 28. Februar 2005.