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Satzung
zur Ermittlung des Pfarrstellenbedarfs
im Kirchenkreis Herford

Vom 2./3. Juli 2005

(KABl. 2005 S. 291)

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  1. Gemäß § 8 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz1# hat die Kreissynode die Aufbringung der Mittel für die Pfarrbesoldungspauschalen in der Finanzsatzung so geregelt, dass die entsprechenden Beträge im Haushaltsplan des Kirchenkreises zu veranschlagen sind.
  2. Unbeschadet der Bestimmungen der Kirchenordnung2# über die Errichtung, Aufhebung oder Veränderung von Gemeindepfarrstellen wird sich der Kreissynodalvorstand bei seinen diesbezüglichen Anträgen an die Kirchenleitung an dem jeweiligen gemeindlichen bzw. kreiskirchlichen Bedarf orientieren. Der gemeindliche Bedarf ist anhand der in der Anlage zur Satzung beigefügten „Berechnungsgrundlage Gemeindepfarrstellenplanung“ punktemäßig zu ermitteln. Unbeachtet der ständigen Entwicklung der Gemeindegliederzahlen ist spätestens acht Jahre nach der letzten Besetzung bzw. Überprüfung der jeweiligen Gemeindepfarrstelle der Gemeindepfarrstellenbedarf durch den Kreissynodalvorstand erneut zu überprüfen. Der Kreissynodalvorstand soll die sich aus der Berechnung als notwendig ergebende Veränderungen einleiten. Veränderungen bei einer besetzten Gemeindepfarrstelle sollen nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Veränderung für die betroffenen Gemeindeglieder vorgenommen werden.
  3. Für ein Kriterium der „Berechnungsgrundlage Gemeindepfarrstellenplanung“, das nicht durch „I. Pfarramtliche Grundversorgung“ bestimmt werden kann, gilt, dass dieses Kriterium nur dann aufgenommen wird, wenn die damit verbundenen pastoralen Aufgaben nicht auf andere Art und Weise wahrgenommen werden. Für alle Kriterien, die nicht durch „I. Pfarramtliche Grundversorgung“ bestimmt werden können, müssen die damit verbundenen Aufgaben eindeutig definiert, in eine Gemeindekonzeption und in die Dienstanweisung für die/den Pfarrerin/Pfarrer aufgenommen werden. Die Definition der Aufgaben und ihre Berücksichtigung in der Gemeindekonzeption und Dienstanweisung sind dem Kreissynodalvorstand nachzuweisen.
  4. Die in der „Berechnungsgrundlage Gemeindepfarrstellenplanung“ unter „II. Weitere Bemessungsgrundlagen“ genannten Kriterien werden nicht automatisch einer Gemeinde zugeordnet. Der Kreissynodalvorstand kann im Einvernehmen mit den betroffenen Presbyterien in der jeweiligen Region nach der hier genannten Berechnung Gemeindepfarrstellen um diese Arbeitsgebiete erweitern. Dabei werden aus „II. Weitere Bemessungsgrundlagen“ höchstens bis zu 10 Punkten pro Gemeindepfarrstelle berücksichtigt.
  5. Grundsätzlich gilt der Bedarf für eine Gemeindepfarrstelle bei einer Zahl von 100 Punkten als gegeben. Der Kreissynodalvorstand wird
    • auf die Errichtung einer weiteren – ggf. im eingeschränkten Dienst wahrzunehmenden – Stelle hinwirken, wenn für den Durchschnitt der vorhandenen Gemeindepfarrstellen der Kirchengemeinde 110 Punkte überschritten werden und bei Errichtung einer zusätzlichen Gemeindepfarrstelle der durchschnittliche Punktwert für alle Gemeindepfarrstellen der Gemeinde nicht unter 90 Punkte sinkt und gemeindliche Besonderheiten dem nicht entgegenstehen,
    • bei Freiwerden einer Gemeindepfarrstelle mit weniger als 90 Punkten auf deren Aufhebung oder der Bestimmung, dass der Dienst in dieser Gemeindepfarrstelle nur im eingeschränkten Dienst wahrgenommen werden kann, hinwirken, wenn der durchschnittliche Punktwert für die verbleibenden Gemeindepfarrstellen nicht über 110 Punkte steigt,
    • auf entsprechende strukturelle Änderungen der Pfarrbezirke oder der Gemeinden, auf pfarramtliche Verbindungen von Gemeinden oder auf Neuverteilung von Aufgaben unter den Pfarrerinnen und Pfarrern hinwirken, wenn die genannten Punktgrenzen über- oder unterschritten werden, die weiteren Vorgaben für Errichtung oder Aufhebung einer Gemeindepfarrstelle jedoch nicht erfüllt werden,
    • bei der Besetzung bzw. Wiederbesetzung einer Einpfarrstellengemeinde auch die gesamte Gemeindepfarrstellensituation in der jeweiligen Region mit einbeziehen.
      Sollte die Mindestgröße einer Einpfarrstellengemeinde unterschritten werden, sind strukturelle Veränderungen – unter Berücksichtigung der gesamten Gemeindepfarrstellensituation in der Region – anzustreben. Bei Besetzungen bzw. Wiederbesetzungen von Gemeindepfarrstellen in einer Region ist die Situation in der Einpfarrstellengemeinde bzw. den Einpfarrstellengemeinden mit zu berücksichtigen.
  6. Der Kirchenkreis hat in seiner übergemeindlichen Verantwortung für die Wahrnehmung der kirchlichen Arbeit in Institutionen, themenbezogenen Diensten sowie gruppenbezogenen und koordinierenden Diensten zu sorgen. Der Kreissynodalvorstand hat der Kreissynode vorzuschlagen für welche übergemeindlichen Aufgabenbereiche die Einrichtung oder Aufhebung von Kreispfarrstellen sinnvoll ist. Die Errichtung von Kreispfarrstellen – mit Ausnahme von refinanzierten Kreispfarrstellen – ist nur möglich, soweit diese Dienste nicht von anderen haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wahrgenommen werden, oder Beauftragte berufen werden können. Über die Einrichtung, Aufhebung oder Veränderung einer Kreispfarrstelle hat die Kreissynode zu entscheiden, wobei je 20.000 Gemeindegliedern eine Kreispfarrstelle eingerichtet werden kann. Bei dieser Berechnung bleiben refinanzierte Kreispfarrstellen außer Acht. Jede Kreispfarrstelle ist spätestens nach Ablauf von acht Jahren durch den Kreissynodalvorstand zu überprüfen.
    Der Kreissynodalvorstand hat der Kreissynode vorzuschlagen, für welche übergemeindlichen Aufgabenbereiche Kreispfarrstellen eingerichtet oder aufgehoben werden sollen.

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