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Satzung der Stiftung
„Stiftung Hospiz Hamm“

Vom 24. September 2003

(KABl. 2003 S. 381)

Inhaltsübersicht1#

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Präambel

( 1 ) Die Stiftung will den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen, als karitative Einrichtung durch Hilfe gegenüber Menschen am Ende ihres Lebens und ihren Angehörigen verwirklichen.
( 2 ) Das Hospiz in Hamm wird dauerhaft auf finanzielle Unterstützung zur Sicherstellung des laufenden Betriebs angewiesen sein. Die Stiftung will ihren Beitrag leisten, damit das Hospiz auf Dauer bestehen kann.
( 3 ) Die selbstständige Stiftung ist eine kirchliche Stiftung im Sinne des § 2 Abs. 4 des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NW) vom 21. Juni 1977 (GV. NW S. 274). Sie ist durch Beschluss des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 9. September 2003 gemäß § 1 des Kirchengesetzes über rechtsfähige evangelische Stiftungen des privaten Rechts (StiftG EKvW) vom 4. November 1977 (KABl. S. 145)2# i.V.m. § 2 Abs. 2 der Dienstordnung für das Landeskirchenamt der EKvW vom 19. Januar 1996 (KABl. S. 34) und Nr. 6 der Anlage zur Dienstordnung als evangelische Stiftung anerkannt worden.
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§ 1
Name, Sitz und Zugehörigkeit

( 1 ) Die Evangelische Stiftung führt den Namen:
Stiftung Hospiz Hamm
( 2 ) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts.
( 3 ) Sitz der Stiftung ist Hamm.
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§ 2
Zweck der Stiftung

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und die Beschaffung von Mitteln für die Christliche Hospiz Hamm gGmbH im Sinne des § 58 Nr. 1 AO.
( 2 ) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  1. die finanzielle Unterstützung des laufenden Betriebs des von der Christlichen Hospiz Hamm gGmbH betriebenen Hospizes;
  2. die Unterstützung von notwendigen Anschaffungen, eventuellen baulichen Veränderungen oder Erweiterungen des Hospizes;
  3. die Unterstützung der Arbeit der Ehrenamtlichen im Hospizdienst Hamm;
  4. die Förderung oder Durchführung von Veranstaltungen, die dem Gedanken des hospizlichen Arbeitens dienen.
( 3 ) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
( 3 ) Zustiftungen sind zulässig.
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§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
( 2 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und so weit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, so weit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
( 3 ) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 7
Organe der Stiftung

( 1 ) Organe der Stiftung sind
  1. das Kuratorium,
  2. der Vorstand.
( 2 ) Den Organen können angehören Kirchenmitglieder im Sinne des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland vom10. November 1976 (ABl. EKD S. 389; KABl. EKvW 1977 S. 26), denen in Verbindung mit dem jeweiligen Recht der Gliedkirchen das Wahlrecht zur Bildung kirchlicher Organe zusteht, sowie ordinierte Amtsträger. Auf Einzelantrag kann die Kirchenleitung von den Erfordernissen des Satzes 1 Ausnahmen zulassen. Die Mehrheit der Mitglieder des jeweiligen Organs muss die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
( 3 ) Organmitglieder können nicht gleichzeitig verschiedenen Stiftungsorganen angehören.
( 4 ) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
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§ 8
Kuratorium

( 1 ) Das Kuratorium besteht aus 7 Mitgliedern, darunter die Superintendentin oder der Superintendent des Kirchenkreises Hamm. Falls die Superintendentin oder der Superintendent Mitglied des Vorstandes ist, gehört an ihrer oder seiner Stelle die stellvertretende Superintendentin oder der stellvertretende Superintendent dem Kuratorium an. Die übrigen Mitglieder des ersten Kuratoriums werden von dem Stifter berufen.
( 2 ) Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet außer im Todesfall
  1. bei der Superintendentin oder dem Superintendenten mit Ende der Amtszeit oder mit Beginn der Mitgliedschaft im Vorstand;
  2. bei der stellvertretenden Superintendentin oder dem stellvertretenden Superintendenten mit Ende der Amtszeit oder mit Ende der Mitgliedschaft der Superintendentin oder des Superintendenten im Vorstand;
  3. bei den übrigen Mitgliedern
    1. durch Rücktritt, der jederzeit der Stiftung gegenüber schriftlich und gegen Empfangsnachweis erklärt werden kann;
    2. durch Abberufung vonseiten des Kuratoriums;
    3. bei Wegfall der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2;
    4. bei Vollendung des 75. Lebensjahres;
    5. nach Ablauf von 4 Jahren seit der Bestellung;
      Erneute Bestellung ist in den Fällen aa) und ee) möglich. Bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers bleibt das ausscheidende Mitglied im Fall des Buchstaben ee) im Amt.
( 3 ) Nach dem Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds gemäß Abs. 2 Buchstabe c) wählt das Kuratorium mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Nachfolgerin oder den Nachfolger. Im Falle des Ausscheidens nach Absatz 2 Buchstaben aa) – dd) erfolgt die Wahl für die Restzeit der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes. Wiederwahl ist zulässig.
( 4 ) Mit Ausnahme des Mitglieds kraft Amtes können Mitglieder des Kuratoriums jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von fünf Siebenteln der Mitglieder des Kuratoriums. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
( 5 ) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
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§ 9
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium hat darauf zu achten, dass im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung der Wille des Stifters so wirksam wie möglich erfüllt wird.
( 2 ) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgaben sind insbesondere:
  1. die Beschlussfassung über Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel;
  2. die Genehmigung des Wirtschaftsplans;
  3. die Bestellung des Wirtschaftsprüfers;
  4. die Genehmigung der Jahresabrechnung einschließlich Vermögensübersicht;
  5. die Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
  6. die Entlastung des Vorstands;
  7. die Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.
( 3 ) Das Kuratorium entscheidet nach Maßgabe der §§ 14 und 15 über Änderungen des Stiftungszwecks und dieser Satzung.
( 4 ) Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreten. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil, so weit das Kuratorium nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.
( 5 ) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 10
Geschäftsgang des Kuratoriums

( 1 ) Die Beschlüsse des Kuratoriums werden in Sitzungen gefasst.
( 2 ) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
( 3 ) Die Einladung zur Kuratoriumssitzung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich unter Angabe der Tagesordnung, wobei zwischen dem Tag der Absendung der Ladung und dem Tag der Sitzung – beide nicht mitgezählt – 14 Tage liegen müssen.
( 4 ) In dringenden Fällen kann die Einladung ohne Einhaltung von Form und Frist erfolgen. In diesem Fall ist das Kuratorium nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder sich in der Sitzung hiermit einverstanden erklärt.
( 5 ) Beschlüsse werden, so weit nicht die Satzung eine andere Regelung vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Kuratoriums, ersatzweise der oder des stellvertretenden Vorsitzenden.
( 6 ) Die Beschlussfassung im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Kuratoriumsmitglieder sich mit diesem Verfahren schriftlich oder fernschriftlich einverstanden erklärt haben. Der Beschluss ist in die Niederschrift der nächsten Sitzung aufzunehmen.
( 7 ) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil, wenn das Kuratorium nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.
( 8 ) Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Kuratoriums- und die Vorstandsmitglieder erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.
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§ 11
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Vorstandes werden vom Stifter bestellt.
( 2 ) Das Amt des Stiftungsvorstandes endet außer im Todesfall
  1. durch Abberufung vonseiten des Kuratoriums;
  2. nach Ablauf von 4 Jahren seit der Bestellung;
  3. bei Wegfall der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2;
  4. bei Vollendung des 75. Lebensjahres;
  5. durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.
    Erneute Bestellung ist im Falle b) auf jeweils weitere 4 Jahre möglich. Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt ist.
( 3 ) Nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger vom Kuratorium mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
( 4 ) Das Kuratorium kann ein Vorstandsmitglied mit der Mehrheit von fünf Siebenteln seiner Mitglieder aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
( 5 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.
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§ 12
Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, im Falle ihrer oder seiner nicht nachzuweisenden Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
( 2 ) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
  1. die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel;
  2. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes;
  3. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen;
  4. die Führung von Büchern und die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht;
  5. die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
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§ 13
Geschäftsgang des Vorstandes

( 1 ) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefasst.
( 2 ) Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich unter Angabe der Tagesordnung, wobei zwischen dem Tag der Absendung der Ladung und dem Tag der Sitzung – beide nicht mitgezählt – 7 Tage liegen müssen.
Auf Form und Frist zur Ladung kann durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder verzichtet werden.
( 3 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung oder Verzicht hierauf mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
( 4 ) Beschlüsse werden, so weit nicht die Satzung eine andere Regelung vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, ersatzweise der oder des stellvertretenden Vorsitzenden.
( 5 ) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Vorstandsmitglieder erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.
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§ 14
Satzungsänderung

( 1 ) Das Kuratorium kann eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.
( 2 ) Der Änderungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von fünf Siebenteln der Mitglieder des Kuratoriums.
( 3 ) Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörden.
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§ 15
Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung

( 1 ) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann das Kuratorium die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von sechs Siebenteln der Mitglieder des Kuratoriums.
( 2 ) Der Beschluss darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
( 3 ) Der Beschluss wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörden wirksam.
( 4 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Kirchenkreis Hamm, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet, die den in § 2 festgelegten Zwecken möglichst nahe kommen.
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§ 16
Stellung des Finanzamts

Unbeschadet der sich aus den Stiftungsgesetzen ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamts einzuholen.
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§ 17
Stiftungsaufsichtsbehörde

( 1 ) Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Bielefeld. Die stiftungsaufsichtlichen Genehmigungs- und Zustimmungserfordernisse sind zu beachten. Änderungen der Satzung, die Auflösung der Stiftung oder der Zusammenschluss zu einer neuen Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Bezirksregierung Arnsberg.
( 2 ) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.
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§ 18
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage des Eingangs der Anerkennungsurkunde bei der Stiftung in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung
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2 ↑ Nr. 890