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Gesetzesvertretende Verordnung zur Ausführung
des Pfarrausbildungsgesetzes
der Evangelischen Kirche der Union

Vom 20. Februar 2003

(KABl. 2003 S. 102)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union
4. Mai 2017
§ 2 Abs. 1 Nr. 2
neu gefasst
2
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Gesetzesvertretenden Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union
17. Mai 2018
§ 3
neu gefasst
§ 4
neu gefasst
§ 5
neu gefasst
§ 7
neu gefasst
§ 8
neu gefasst
§ 10 Abs. 1
neu gefasst
§ 12 Überschrift
geändert
§ 12 Abs. 1
eingefügt
§ 12 Abs. 1 - 3
neu nummeriert
§ 12 Abs. 3
neu gefasst
3
Dritte Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Gesetzesvertretenden Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes
20. August 2020
§ 5 Satz 1
geändert
§ 5 Satz 2
angefügt
4
Kirchengesetz zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften
25. November 2023
§ 12 Abs. 2, 4
aufgehoben
Auf Grund von Artikel 120 und Artikel 144 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen1# in Verbindung mit § 29 Absatz 2 Satz 1 Pfarrausbildungsgesetz2# erlässt die Kirchenleitung folgende gesetzesvertretende Verordnung:
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§ 1

Zum Pfarrausbildungsgesetz der Evangelischen Kirche der Union3# vom 9. Juni 2002 werden für die Evangelische Kirche von Westfalen die nachfolgenden Ausführungsbestimmungen erlassen.
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§ 24#
(zu § 2 des Pfarrausbildungsgesetzes)

( 1 ) Das Theologische Prüfungsamt besteht aus
  1. Mitgliedern, welche die Landessynode wählt,
  2. von der Kirchenleitung beauftragten Mitgliedern der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes, ordinierten Theologinnen und Theologen, Juristinnen und Juristen mit der Befähigung zum Richteramt,
  3. von der Kirchenleitung beauftragten Professorinnen und Professoren sowie Dozentinnen und Dozenten staatlicher und kirchlicher wissenschaftlicher Hochschulen.
( 2 ) Dem Theologischen Prüfungsamt kann nur angehören, wer sich bereit erklärt, seinen Auftrag in Übereinstimmung mit den Grundartikeln der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen auszuüben.
( 3 ) Den Vorsitz im Prüfungsamt führt die oder der Präses oder ein von ihr/ihm beauftragtes Mitglied des Theologischen Prüfungsamtes.
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§ 35#
(zu § 3 des Pfarrausbildungsgesetzes)

Sofern die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, können die Wissenschaftliche Hausarbeit und die Praktisch-Theologische Hausarbeit auf Antrag als vorgezogene Prüfungsleistung während des Hauptstudiums erbracht werden.
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§ 46#
(zu § 5 des Pfarrausbildungsgesetzes)

Eine Einstellung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis kann nur erfolgen, wenn die Vikarin oder der Vikar zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Aufnahme in ein Pfarrdienstverhältnis auf Probe die dafür maßgebliche Altersgrenze einhalten kann.
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§ 57#
(zu § 7 Absatz 3 des Pfarrausbildungsgesetzes)

In den Vorbereitungsdienst kann auch aufgenommen werden, wer eine für die Ausübung des Vorbereitungsdienstes vergleichbare theologische Hochschulausbildung mit einer vergleichbaren Hochschulprüfung abgeschlossen hat. Vergleichbar nach Satz 1 sind in der Regel Masterstudiengänge und -prüfungen, welche der Rahmenstudienordnung und Rahmenprüfungsordnung für den Weiterbildungsstudiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss „Master of Theological Studies“ (MThSt) entsprechen.
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§ 6
(zu § 11 des Pfarrausbildungsgesetzes)

Der Vorbereitungsdienst dauert zweieinhalb Jahre. Er kann aus besonderen Gründen um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
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§ 78#
(zu § 12 des Pfarrausbildungsgesetzes)

Berichte nach §§ 13 Absatz 2 und 14 Absatz 2 PfAG sind im besonderen Einzelfall auf Anforderung des Landeskirchenamtes zu erstellen.
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§ 89#
(zu § 20 des Pfarrausbildungsgesetzes)

Weist die Kirchenleitung den Widerspruch zurück, so ist gegen den Widerspruchsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung die Anfechtung vor der Verwaltungskammer nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz zulässig.
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§ 9
(zu § 23 des Pfarrausbildungsgesetzes)

Von dem Erfordernis des § 23 Absatz 2 des Pfarrausbildungsgesetzes kann die Kirchenleitung in besonders begründeten Einzelfällen befreien.
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§ 1010#
(zu § 25 des Pfarrausbildungsgesetzes)

( 1 ) Vikarinnen und Vikare erhalten Erholungsurlaub im gleichen Umfang wie Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Vikarinnen und Vikare, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 SGB IX sind, erhalten einen zusätzlichen Urlaub von sieben Kalendertagen im Urlaubsjahr.
( 3 ) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
( 4 ) Besteht das Dienstverhältnis als Vikarin oder Vikar nicht während des ganzen Urlaubsjahres, so steht der Vikarin und dem Vikar für dieses Urlaubsjahr nur ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit zu.
( 5 ) Im Übrigen finden die Vorschriften über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen sinngemäß Anwendung, soweit durch sonstiges kirchliches Recht nicht etwas anderes bestimmt wird.
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§ 11

Die Bestimmungen über den Mutterschutz und die Elternzeit für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen finden sinngemäß Anwendung, soweit durch sonstiges kirchliches Recht nicht etwas anderes bestimmt wird.
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§ 1211#
(zu § 29 Absatz 4 PfAG)

( 1 ) In besonderen Fällen kann das Landeskirchenamt auf Antrag ein berufsbegleitendes Vikariat gestatten. Ein Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche von Westfalen wird in diesen Fällen nicht begründet. Regelungen für Vikarinnen und Vikare finden auch beim nebenberuflichen Vikariat entsprechend Anwendung, sofern sie nicht ein Dienstverhältnis voraussetzen, § 11 Absatz 5 des Pfarrausbildungsgesetzes findet entsprechend Anwendung.
( 2 ) (weggefallen)
( 3 ) Gemeindeglieder mit einer abgeschlossenen Hochschulbildung, deren Berufung in das Pfarramt erwünscht ist, können von der Kirchenleitung nach einer angemessenen theologischen Zurüstung zur Zweiten Theologischen Prüfung oder bei längerer Berufserfahrung zu einer besonderen Prüfung zugelassen werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Angemessene Zurüstung im Sinne von Satz 1 ist in der Regel mindestens das Vikariat.
( 4 ) (weggefallen)
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§ 13
(zu § 29 des Pfarrausbildungsgesetzes)

Die zur Durchführung des Pfarrausbildungsgesetzes und dieser gesetzesvertretenden Verordnung erforderlichen weiteren Bestimmungen12#, insbesondere die Prüfungsordnungen, erlässt die Kirchenleitung.
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§ 14
(zu § 30 des Pfarrausbildungsgesetzes)

( 1 ) Diese gesetzesvertretende Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Kirchengesetz der Evangelischen Kirche von Westfalen zur Ausführung des Pfarrer-Ausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union (AGPfAusbG) vom 11. November 1983 (KABl. 1983 S. 215), zuletzt geändert durch § 3 Absatz 3 der Notverordnung/gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten vom 28. Juni/6. Juli 2001 (KABl. 2001 S. 206), außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 1
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2 ↑ Nr. 515
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3 ↑ Nr. 515
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4 ↑ § 2 Abs. 1 Nr. 2 neu gefasst durch Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 4. Mai 2017.
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5 ↑ § 3 neu gefasst durch Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Gesetzesvertretenden Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 17. Mai 2018.
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6 ↑ § 4 neu gefasst durch Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Gesetzesvertretenden Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 17. Mai 2018.
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7 ↑ § 5 neu gefasst durch Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Gesetzesvertretenden Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 17. Mai 2018; § 5 Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch Dritte Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Gesetzesvertretenden Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes vom 20. August 2020.
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8 ↑ § 7 neu gefasst durch Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Gesetzesvertretenden Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 17. Mai 2018.
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9 ↑ § 8 neu gefasst durch Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Gesetzesvertretenden Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 17. Mai 2018.
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10 ↑ § 10 Abs. 1 neu gefasst durch Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Gesetzesvertretenden Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 17. Mai 2018.
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11 ↑ § 12 Überschrift, Abs. 1 eingefügt, Abs. 1 - 3 neu nummeriert sowie Abs. 3 neu gefasst durch Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Gesetzesvertretenden Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 17. Mai 2018; § 12 Abs. 2 und 4 aufgehoben durch Artikel 7 des Kirchengesetzes zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023.