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Notverordnung/gesetzesvertretende Verordnung
zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und
Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer
sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten

Vom 12./18. Mai 2000

(KABl. 2000 S. 71)

geändert durch § 3 Abs. 2 der Notverordnung/gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten vom 28. Juni/6. Juli 2001 (KABl. 2001 S. 206, 328), geändert durch Notverordnung/gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten vom 11./12. Juli 2002 (KABl. 2002 S. 194, 346), geändert durch Notverordnung/gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten vom 18./26. September 2003 (KABl. 2003 S. 316).
Aufgrund von Artikel 171 und 194 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Artikel 120 und 144 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen1# erlassen die Kirchenleitungen der Evangelischen Kirche im Rheinland als Notverordnung und die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen als gesetzesvertretende Verordnung – jede für ihren Bereich – folgende Ordnung:
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A r t i k e l 1
Altersteildienst-Ordnung
(ATDO)

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§ 12#
Altersteildienst

( 1 ) Auf ihren Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, kann Pfarrerinnen und Pfarrern ein eingeschränkter Dienst sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten eine Teilzeitbeschäftigung jeweils im Umfang der Hälfte ihres bisherigen Dienstes bewilligt werden, wenn
  1. sie das 58. Lebensjahr vollendet haben,
  2. sie sich nicht im Wartestand befinden,
  3. der Altersteildienst vor dem 1. Januar 2009 beginnt und
  4. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(Altersteildienst). Altersteildienst im Umfang der Hälfte eines uneingeschränkten Dienstes kann nur bewilligt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in den letzten drei Jahren vor Beginn des Altersteildienstes im uneingeschränkten Dienst beschäftigt war; liegt diese Voraussetzung nicht vor, so ist von dem zuletzt wahrgenommenen eingeschränkten Dienst auszugehen. Das Landeskirchenamt kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von Satz 2 zulassen.
( 2 ) Der Altersteildienst wird in der Weise bewilligt, dass die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab geleistet wird und unmittelbar anschließend eine vollständige Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung erfolgt (Blockmodell). Die Zeit der Freistellung muss mindestens ein Jahr umfassen und sich unmittelbar an die Zeit der Dienstleistung innerhalb des Altersteildienstes anschließen. In besonderen Fällen kann der Altersteildienst auch in der Weise bewilligt werden, dass die gesamte bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung in einem Dienst im Umfang der Hälfte des bisherigen Dienstes geleistet wird. Satz 3 gilt nicht, wenn sich der Altersteildienst an einen eingeschränkten Dienst oder eine Teilzeitbeschäftigung anschließt. Satz 3 gilt ferner nicht für Superintendentinnen und Superintendenten.
( 3 ) Über die Bewilligung des Altersteildienstes entscheidet das Landeskirchenamt. Sie bedarf der Einwilligung des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Kirchengemeinden und der Verbände von Kirchengemeinden auch des Kreissynodalvorstandes.
( 4 ) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Altersteildienst auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers, der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten abgebrochen werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
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§ 23#
Altersteildienstzuschlag

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Altersteildienst wird ein nichtruhegehaltfähiger Altersteildienstzuschlag gewährt.
( 2 ) Der Zuschlag wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Nettodienstbezügen für den Altersteildienst und 83 % der Nettodienstbezüge, die bei Fortsetzung des bisherigen Dienstes zustehen würden, gewährt. Zur Ermittlung der letztgenannten Nettodienstbezüge sind die letztgenannten Bruttodienstbezüge um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38a, 38b des Einkommensteuergesetzes), den Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) und um einen Abzug in Höhe von 8% der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge (§ 39a des Einkommensteuergesetzes) oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt.
( 3 ) Bruttodienstbezüge im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag und die Zulagen sowie Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren, ferner Überleitungs- und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen.
( 4 ) Nimmt eine Superintendentin oder ein Superintendent im Altersteildienst das Superintendentenamt nicht bis zum Ende der Dienstleistungszeit wahr, wird die Ephoralzulage für den Altersteildienstzuschlag berücksichtigt
  1. während der Dienstleistungszeit bis zum Ende der Wahrnehmung des Superintendentenamtes,
  2. während der Freistellungsphase von deren Beginn an für eine gleiche Dauer wie während der Dienstleistungszeit.
Satz 1 gilt entsprechend für die Berücksichtigung des Unterschiedsbetrages zur höheren Besoldung und der Zulage nach § 6 Abs. 3 der Pfarrbesoldungs- und Versorgungsordnung4#, wenn das Amt oder die hervorgehobene Funktion nicht bis zum Ende der Dienstleistungszeit wahrgenommen wird.
( 5 ) Wird für die Ermittlung der höchsten Dienstwohnungsvergütung bei einer Verwendung im eingeschränkten Dienst der entsprechend verminderte Bruttodienstbezug nach der Pfarrdienstwohnungsverordnung zugrunde gelegt, so ist dieser um den Altersteildienstzuschlag zu erhöhen.
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§ 35#
Rechtsfolgen

( 1 ) Der Altersteildienst gilt während seiner Gesamtzeit (Zeit der Dienstleistung und Zeit der Freistellung vom Dienst) für Pfarrerinnen und Pfarrer als eingeschränkter Dienst, für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte als Teilzeitbeschäftigung.
( 2 ) Bei einem im Blockmodell abgeleisteten Altersteildienst tritt mit Beginn der Freistellung der Verlust der Pfarr- oder Kirchenbeamtenstelle ein. Unabhängig davon gilt die Pfarrerin, der Pfarrer, die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte während der gesamten Dauer der Altersteildienstregelung (Dienstleistungszeit und Freistellungszeit) im versorgungsrechtlichen Sinn als ihrer oder seiner Pfarr- oder Kirchenbeamtenstelle zugeordnet. Die Stelle darf nicht vor Ablauf der gesamten Dauer der Altersteildienstregelung aufgehoben werden.
( 3 ) Die Gesamtzeit eines Altersteildienstes ist zu 90 % des bisherigen Dienstumfangs ruhegehaltfähig. In einem Fall des § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ist die Zeit des Altersteildienstes zu 90 % des zuletzt wahrgenommenen eingeschränkten Dienstes ruhegehaltfähig. In einem Fall des Absatzes 4 ist die Zeit der Dienstleistung entsprechend ihrem bisherigen Umfang ruhegehaltfähig und die Zeit der Freistellung nicht ruhegehaltfähig.
( 4 ) Endet der im Blockmodell abgeleistete Altersteildienst durch eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, so erhält die Pfarrerin, der Pfarrer, die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte eine einmalige Ausgleichszahlung. Verstirbt die Pfarrerin, der Pfarrer, die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte während des Altersteildienstes, so erhalten die Hinterbliebenen die Ausgleichszahlung.
Der Ausgleichsbetrag wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den während des Altersteildienstes gezahlten Dienstbezügen und den tatsächlich erdienten Dienstbezügen gezahlt.
Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend bei einem Abbruch des Altersteildienstes nach § 1 Abs. 4.
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§ 4
Altersteildienst der westfälischen Predigerinnen und Prediger

Für den Altersteildienst der Predigerinnen und Prediger nach dem Kirchengesetz über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche von Westfalen6# gelten die Bestimmungen über den Altersteildienst der Pfarrerinnen und Pfarrer entsprechend.
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§ 5
Ergänzende Anwendung von Landesrecht

Zur Ergänzung dieser Ordnung sind die für den Altersteildienst der Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, soweit das kirchliche Recht nichts anderes bestimmt. Soweit Änderungen der staatlichen Bestimmungen kirchlichen Belangen entgegenstehen, kann die Kirchenleitung bestimmen, dass sie vorläufig keine Anwendung finden; innerhalb eines Jahres seit Veröffentlichung der Änderungen ist endgültig zu entscheiden.
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§ 6
Altersteildienst kirchlicher Lehrkräfte

Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte als Lehrkräfte, deren Besoldung und Versorgung im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung refinanziert werden, finden die für Beamtinnen und Beamte als Lehrkräfte geltenden Altersteilzeitbestimmungen des Landes, in dem die kirchliche Schule liegt, entsprechend Anwendung. Über die Bewilligung des Altersteildienstes entscheidet das Landeskirchenamt.
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A r t i k e l 2
Änderung der Kirchenbeamtenbesoldungs- und –versorgungsordnung

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§ 1
Änderung der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung7#

(nicht abgedruckt)
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§ 2
Änderung der Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsordnung8#

(nicht abgedruckt)
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A r t i k e l 3
In-Kraft-Treten

( 1 ) Diese Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.9#
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:
  1. Artikel 1 § 6 am 1. August 2000,
  2. Artikel 2 § 1 und 2 für die Evangelische Kirche im Rheinland am 1. Januar 2000, für die Evangelische Kirche von Westfalen am 1. Januar 2004.

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1 ↑ Nr. 1
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2 ↑ § 1 Abs. 3 Satz 2 geändert durch die Notverordnung/gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten vom 28. Juni/6. Juli 2001; Abs. 1 Nr. 2 eingefügt, Nr. 2 und 3 geändert zu Nr. 3 und 4, Abs. 4 eingefügt durch Notverordnung/gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten vom 11./12. Juli 2002; Abs. 1 Nr. 3 geändert durch Notverordnung/gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten vom 18./26. September 2003.
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3 ↑ § 2 Abs. 2 Satz 2 geändert, Abs. 4 eingefügt, Abs. 4 geändert zu Abs. 5 durch die Notverordnung/gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten vom 11./12. Juli 2002.
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4 ↑ Nr. 700.
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5 ↑ § 3 Abs. 4 Unterabsatz 3 eingefügt durch Notverordnung/gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten vom 11./12. Juli 2002.
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6 ↑ Nr. 530
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9 ↑ Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten in der ursprünglichen Fassung.