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Gesetz
über die Evangelische Fachhochschule
Rheinland-Westfalen-Lippe

Vom 10. Dezember 1987

(GV. NW. 1987 S. 487)
geändert durch Artikel 72 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005
(GV. NRW. S. 306)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1

Die nach kirchlichem Recht errichtete Evangelische Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 2

Die nach kirchlichem Recht errichtete Studentenschaft ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft, der die an der Hochschule eingeschriebenen Studenten angehören. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung und der Erhebung von Beiträgen. Sie hat gemäß der durch die Kirchen in § 42 Abs. 3 des Kirchenvertrages1# vom 15./22./30. Juli 1971 in der geänderten Fassung vom 16. Februar/14./28. Juni 1983 getroffenen Bestimmung die Aufgaben, die den Studentenschaften an staatlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen gesetzlich zustehen.
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§ 3

( 1 ) Die Satzung der Fachhochschule und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministers im Einvernehmen mit dem für Kirchenangelegenheiten zuständigen Minister.
( 2 ) Die Satzung der Studentenschaft und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung des Rektorats und des Kuratoriums. Die Genehmigung des Kuratoriums bedarf des Einvernehmens mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Minister.
( 3 ) Die Genehmigung (Absatz 1) und das Einvernehmen (Absatz 2) sind zu versagen, wenn die Regelung nicht in Einklang mit dem geltenden Recht steht.
( 4 ) Die Vorschriften der §§ 74 bis 77 des Fachhochschulgesetzes (FHG) über die Anerkennung von Fachhochschulen bleiben unberührt.
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§ 4

Die Fachhochschule kann Kirchenbeamte haben.
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§ 5

Landesrechtliche Vorschriften für Religionsgemeinschaften, die den Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, gelten auch für die Evangelische Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe.
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§ 62#

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2010 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes. Gleichzeitig tritt das Gesetz betreffend die Errichtung einer Fachhochschule durch die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche von Westfalen und die Lippische Landeskirche als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 16. Juli 1971 (GV. NW. S. 194) außer Kraft.

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1 ↑ Siehe Kirchenvertrag über die Errichtung der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westtalen-Lippe (Nr 431).
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2 ↑ § 6 Satz 2 eingefügt durch die Änderung des Dritten Befristungsgesetzes des Landesrechts NRW vom 5. April 2005