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Kirchengesetz über die Verteilung
der von den Gliedkirchen zu wählenden
Mitglieder der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Vom 9. November 1995

(ABl. EKD 1995 S. 582)

Änderungen des Kirchengesetzes
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Verteilung der von den Gliedkirchen zu wählenden Mitglieder der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland
11. November 1999
ABl. EKD 1999 S. 478
§ 2 Abs. 1
geändert
§ 3 Abs. 1
aufgehoben
2
Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Verteilung der von den Gliedkirchen zu wählenden Mitglieder der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland
12. November 2013
§ 1
neu gefasst
§ 3
neu gefasst
3
Beschluss zum Kirchengesetz zur Regelung der Mitgliedschaft junger Menschen in der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland
13. November 2019
§ 1 Abs. 2
angefügt
§ 2 Abs. 1
geändert
§ 3
neu gefasst
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 11#

( 1 ) Die 100 Mitglieder der Synode, die gemäß Artikel 24 Abs. 1 der Grundordnung2# der Evangelischen Kirche in Deutschland von den synodalen Organen der Gliedkirchen zu wählen sind, entfallenauf die einzelnen Gliedkirchen wie folgt:
1.
Evangelische Landeskirche Anhalts
2 Mitglieder
2.
Evangelische Landeskirche in Baden
5 Mitglieder
3.
Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern
9 Mitglieder
4.
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
5 Mitglieder
5.
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
2 Mitglieder
6.
Bremische Evangelische Kirche
2 Mitglieder
7.
Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers
10 Mitglieder
8.
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
7 Mitglieder
9.
Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
4 Mitglieder
10.
Lippische Landeskirche
2 Mitglieder
11.
Evangelische Kirche in Mitteldeutschland
4 Mitglieder
12.
Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland
9 Mitglieder
13.
Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg
2 Mitglieder
14.
Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
2 Mitglieder
15.
Evangelisch-reformierte Kirche
2 Mitglieder
16.
Evangelische Kirche im Rheinland
10 Mitglieder
17.
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
4 Mitglieder
18.
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe
2 Mitglieder
19.
Evangelische Kirche von Westfalen
9 Mitglieder
20.
Evangelische Landeskirche in Württemberg
8 Mitglieder
( 2 ) Wählen Gliedkirchen mehr als zwei Mitglieder der Synode, darf eines der Mitglieder am 1. Januar des Jahres, in dem die Amtszeit der Synode beginnt, das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben.
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§ 23#

( 1 ) Für die beiden stellvertretenden Mitglieder, die gemäß Artikel 24 Abs. 1 Satz 3 der Grundordnung4# zu bestimmen sind, legen die Gliedkirchen zugleich die Reihenfolge der Stellvertretung fest.
( 2 ) Das Mitglied der Synode, das an der Wahrnehmung des Mandats gehindert ist, wird durch die ihm zugeordneten stellvertretenden Mitglieder in der Reihenfolge ihrer Bestimmung vertreten. Scheidet ein Mitglied der Synode durch Tod, Amtsniederlegung oder aus anderen Gründen aus, so ist an seiner Stelle ein neues Mitglied für die restliche Dauer der Wahlperiode der Synode zu wählen. Bis zur Durchführung der Ersatzwahl wird das ausgeschiedene Mitglied der Synode durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter ersetzt.
( 3 ) Absatz 2 Satz 2 findet beim Ausscheiden einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters entsprechende Anwendung.
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§ 35#

Die Änderungen dieses Gesetzes durch das Vierte Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Verteilung der von den Gliedkirchen zu wählenden Mitglieder der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 13. November 2019 sind erstmals für die Bildung der 13. Synode anzuwenden.
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§ 4

Das Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.6#

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1 ↑ § 1 neu gefasst durch Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Verteilung der von den Gliedkirchen zu wählenden Mitglieder der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 12. November 2013; § 1 Abs. 2 angefügt durch Beschluss zum Kirchengesetz zur Regelung der Mitgliedschaft junger Menschen in der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 13. November 2019.
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2 ↑ Nr. 160.
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3 ↑ § 2 Abs. 1 geändert durch das 1. Änderungs-Kirchengesetz vom 11.11.1999; § 2 Abs. 1 geändert durch Beschluss zum Kirchengesetz zur Regelung der Mitgliedschaft junger Menschen in der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 13. November 2019.
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4 ↑ Nr. 160.
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5 ↑ § 3 Abs. 1 aufgehoben, Abs. 2 wird einziger Absatz gemäß dem 1. Änderungs-Kirchengesetz vom 11. November 1999; § 3 neu gefasst durch Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Verteilung der von den Gliedkirchen zu wählenden Mitglieder der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 12. November 2013; § 3 neu gefasst durch Beschluss zum Kirchengesetz zur Regelung der Mitgliedschaft junger Menschen in der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 13. November 2019.
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6 ↑ Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der ursprünglichen Fassung.