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Visitationsordnung
für die mit der Seelsorge an den Strafanstalten
in Nordrhein-Westfalen beauftragten Pfarrer

Vom 23. Dezember 1955

(KABl. 1955 S. 93)

Der Dienst der Visitation gegenüber den mit der Seelsorge in den Strafanstalten in Nordrhein-Westfalen beauftragten Pfarrern ist eine Aufgabe der Kirche. Zur Durchführung dieses Dienstes bestimmen die Leitungen der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland im Benehmen mit den Beteiligten für ihren Bereich Folgendes:
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I.

Die Visitation hat die Aufgabe der brüderlichen Hilfeleistung und Förderung, der Mahnung, Tröstung und Weisung. Sie sammelt und vermittelt Erfahrungen im Dienst der Wortverkündigung, der Verwaltung der heiligen Sakramente, der Seelsorge und der Fürsorge in den Strafanstalten. Sie hilft, etwa bestehende Schwierigkeiten zu überwinden und achtet darauf, dass der Dienst im Rahmen der kirchlichen Ordnung geschieht.
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II.

Diese Visitationsordnung gilt für alle Strafanstalten, in denen regelmäßig Gottesdienst gehalten wird. Die Visitation in den kleineren Anstalten geschieht im Rahmen der Visitation in den Kirchengemeinden.
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III.

Die Visitation soll in der Regel alle vier Jahre stattfinden.
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IV.

Die Visitation geschieht durch den Präses der Landeskirche oder durch ein von ihm beauftragtes Mitglied der Kirchenleitung (bzw. Landeskirchenamtes). Der Präses beruft zur Mitwirkung an der Visitation den Vorsitzenden der Konferenz der evangelischen Strafanstaltspfarrer Rheinland-Westfalens oder nach dessen Anhörung einen in der Landeskirche, in deren Bereich die Visitation stattfindet, tätigen hauptamtlichen Strafanstaltspfarrer. Der Präses kann noch einen weiteren Beauftragten zur Visitation hinzuziehen und in besonderen Fällen auch von der Mitwirkung eines Strafanstaltspfarrers absehen.
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V.

Der Termin der Visitation ist mindestens zwei Monate vorher mit dem betreffenden Anstaltspfarrer zu vereinbaren; der höheren Vollzugsbehörde und Anstaltsleitung ist die Visitation rechtzeitig mitzuteilen; deren Wünsche betreffs des Termins sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
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VI.

Den Visitatoren ist vorher ein Tätigkeitsbericht des Anstaltspfarrrers zugänglich zu machen. In der Regel genügen die letzten Jahresberichte. Außerdem muss mindestens eine von ihm im Gefängnisgottesdienst gehaltenen Predigt vorgelegt werden.
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VII.

Die Visitation hat vor allem ihr Augenmerk zu richten auf
  1. den Gottesdienst und die Verwaltung der heiligen Sakramente,
  2. Bibelstunden und andere regelmäßige Veranstaltungen,
  3. den Besuch der Gefangenen,
  4. die Tätigkeit in der Fürsorge,
  5. die geistliche Betreuung der Vollzugsbediensteten,
  6. die Verbindung mit den Gemeinden,
  7. die allgemeine Geschäftsführung (z. B. Briefverkehr, Beschaffung von Büchern).
Die Veranstaltungen, an denen die Visitatoren teilnehmen, sind vorher mit dem Anstaltspfarrer zu vereinbaren.
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VIII.

Die Visitation findet in der Regel an einem Sonntage statt. Es ist dem Anstaltsleiter Gelegenheit zur Rücksprache mit den Visitatoren zu geben.
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IX.

Die Visitatoren geben nach Abschluss der Visitation einen ausführlichen Bericht an die Kirchenleitung. Der Anstaltspfarrer erhält einen Bescheid. Der höheren Vollzugsbehörde wird das Ergebnis der Visitation mitgeteilt.
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X.

Die bei einer Visitation entstehenden Kosten trägt die Landeskirche.