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Geltungszeitraum von: 01.01.2017

Geltungszeitraum bis: 29.02.2024

Erläuterungen zu § 2 EKD-Loyalitätsrichtlinie

Dezernat 34 (Juhl)

Stand: 01.11.2017

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Auszug aus der nichtamtlichen Begründung der EKD

  1. Absatz 1 regelt in den Sätzen 1 bis 3 inhaltlich unverändert die Grundlagen des kirchlichen Dienstes. Gestrichen wurde die Formulierung in Satz 2, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter "in unterschiedlicher Weise" an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags teilhaben, da es an dieser Stelle nicht darauf ankommt, dies vielmehr in den weiteren Paragraphen differenziert wird. In Satz 4 ist die Legaldefinition der Dienstgemeinschaft aus der Präambel des Mitarbeitetvertretungsgesetzes angefügt worden. Das Leitbild der Dienstgemeinschaft ist eine wesentliche Grundlage für die berufliche Zusammenarbeit in Kirche und Diakonie. Damit wird unterstrichen, dass es die gemeinsame Aufgabe von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einerseits und andererseits der Dienstellenleitungen ist, die kirchliche Prägung der Einrichtungen zu gewährleisten und nach außen sichtbar zu machen.
  2. Der neu eingefügte Absatz 2 stellt klar, dass es die Aufgabe der Anstellungsträger in der Kirche und ihrer Diakonie ist, ihre Einrichtung gemäß ihrer evangelischen Identität zu gestalten. Ihnen ist damit die Verantwortung dafür übertragen, dass die Kirchlichkeit nach innen und außen sichtbar wird. Neben der fachlichen Qualität muss stets die kirchliche, geistliche Qualität im Blick bleiben. Weiterhin haben die Anstellungsträger dafür Sorge zu tragen, dass das evangelische Profil der Einrichtung nicht nur in den Arbeitsvollzügen zum Tragen kommt. Das evangelische Profil erfordert geistliche Angebote an die Patientinnen und Patienten, Klientinnen und Klienten, Bewohnerinnen und Bewohner sowie an die sonstigen Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtungen. Geistliche Angebote sind darüber hinaus für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzubieten. Es unterliegt dem Freiwilligkeitsprinzip, ob im Einzelfall die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das geistliche Angebot in Anspruch nimmt. Die Angebote sind somit als Einladung zu gestalten; jede Form von Zwang oder Druck muss unterbleiben.
  3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 Satz 1. Die Regelung hebt hervor, dass es eine zentrale Aufgabe der Anstellungsträger ist, alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den christlichen Grundsätzen der Arbeit der Einrichtungen vertraut zu machen. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können die christliche, evangelische Prägung nur anerkennen und unterstützen, wenn sie mit den kirchlichen Grundlagen und Grundsätzen der Arbeit vertraut sind. Informationen, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen über die kirchliche Grundlegung und das kirchliche Prqfil sind in sinnvollen Abständen zu wiederholen und zu ergänzen.
  4. Die Zugehörigkeit von Dienststellen oder Einrichtungen zur Evangelischen Kirche in Deutschland, ihren gliedkirchlichen Zusammenschlüssen sowie den Gliedkirchen bestimmt sich im Zweifelsfall nach den Kriterien des Zuordnungsgesetzes der EKD (vom 12. November 2014, ABI.EKD 2014 S. 340). Die entsprechende Zuordnungsentscheidung wird nach§ 2 des Zuordnungsgesetzes von der verfassten Kirche getroffen. Die Grundlagen des kirchlichen Dienstes nach § 2 müssen in allen für die vom Zuordm,mgsgesetz erfassten Dienststellen und Einrichtungen zur Geltung kommen.
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