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Geltungszeitraum von: 01.07.2023

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Erläuterungen zu Artikel 40 Kirchenordnung

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)

Stand: 01.07.2013

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Allgemeines

Soweit eine Kirchengemeinde vor der letzten Wahl der Presbyterinnen und Presbyter die Zahl der Stellen der Presbyterinnen und Presbyter, zum Beispiel auf 8, festgelegt hat, ist bei einer Vakanz, zum Beispiel Rücktritt von zwei Presbyterinnen und Presbyter, eine sofortige Reduzierung der Stellen nicht zulässig. Das Presbyterium kann erst mit Wirkung für die nächste Presbyterwahl eine Veränderung der Zahl der Stellen der Presbyterinnen und Presbyter beschließen.
Sofern die Kirchengemeinde für die zurückgetretenen Presbyterinnen und Presbyter keine Nachfolger findet, die gemäß § 32 Kirchenwahlgesetz1# berufen werden können, verbleibt es beim verfassungsmäßigen Mitgliederstand nach Artikel 58 KO. Soweit durch die Abwesenheit weiterer Mitglieder des Presbyteriums die Handlungsfähigkeit nicht mehr gegeben sein sollte, weil die Beschlussfähigkeit nach Artikel 64 Absatz 2 KO nicht mehr gegeben ist, bleibt als Option oft nur noch die Bestellung von Bevollmächtigten nach Artikel 81 ff. KO.
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Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung – Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren

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