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Geltungszeitraum von: 01.07.2023

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Erläuterungen zu Artikel 111 Kirchenordnung

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)

Stand: 01.07.2022

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Allgemeines

Mit dem 73. KO-Änderungsgesetz zur Änderung der Kirchenordnung – Flexibilisierung der Arbeitsweise kirchlicher Organe – Ablösung des Pandemie-Gesetzes – , dass die Landessynode am 15. Juni 2022 verabschiedet hatte, wurde der Artikel geändert.
In der Verfassung wurden für alle Gremien die Anforderungen an die Niederschriften im Protokollbuch neu geregelt und eine einheitliche Dokumentationspflicht für die Namen der Anwesenden, die Art der Zusammenkunft, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Form der Beschlussfassung und die gefassten Beschlüsse festgelegt.
In den Niederschriften sind Umlaufbeschlüsse und die Art der Zusammenkunft (Präsenz, Videokonferenz, Telefonkonferenz oder eine Kombination) festzuhalten. Das Protokoll muss die in Absatz 1 genannten Angaben enthalten, kann aber als Beschlussprotokoll auf das Wesentliche beschränkt werden.
Im Satz 2 ist neu, dass die Niederschrift von der Superintendentin oder dem Superintendenten und einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes unterzeichnet wird. Bisher mussten die Niederschriften von der Superintendentin oder dem Superintendenten und zwei weiteren Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes unterzeichnet werden.
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Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung – Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren

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