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Geltungszeitraum von: 01.07.2023

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Erläuterungen zu Artikel 52 Kirchenordnung

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)

Stand: 26.04.2022

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Allgemeines

In der Gemeinde wirken Menschen in unterschiedlichen Ämtern und Diensten, mit verschiedenen Qualifikationen und Fähigkeiten beruflich sowie ehrenamtlich zusammen. Weitere allgemeine Informationen dazu finden Sie in den Erläuterungen zu Artikel 44 Kirchenordnung.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung arbeiten in Verwaltungsstellen (§ 7 Verwaltungsorganisationsgesetz1#); sie entlasten zum Beispiel das Presbyterium bei der Verwaltung der Gemeinde. Sie nehmen ihre Verantwortung in vielen Bereichen und Aufgabengebieten wahr: In vielen Gemeinden sind sie direkt vor Ort in den Gemeindebüros erste Anlaufstelle für organisatorische Belange, aber auch in den Kreiskirchenämtern und im Landeskirchenamt unterstützen sie die anderen Mitarbeitenden. In Bereichen wie Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Friedhofswesen, Rechnungsprüfung oder in der Personalabteilung greift das Presbyterium auf das Fachwissen der Verwaltungsmitarbeitenden zurück und holt Auskünfte ein.
Die Kirchengemeinde hält ein Gemeindebüro vor Ort vor (§ 8 Verwaltungsorganisationsgesetz2#). Das Gemeindebüro dient als kirchengemeindliche Anlaufstelle und nimmt Aufgaben der kirchengemeindlichen Verwaltung wahr. Mehrere Kirchengemeinden können ein gemeinsames Gemeindebüro einrichten.
Durch Satzung eines Kirchenkreises oder eines kirchlichen Verbandes ist für jeden Kirchenkreis eine zentrale Verwaltungsstelle (Kreiskirchenamt) einzurichten sowie Ordnung, Leitung und Geschäftsbereich zu regeln (§ 9 Verwaltungsorganisationsgesetz3#). Das Kreiskirchenamt erledigt die Aufgaben, die keiner anderen Verwaltungsstelle sachlich oder örtlich zugewiesen sind (Auffangzuständigkeit).
Wichtige Rechtstexte sind
Rechtsvorschriften über die Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienstes im Anwärterverhältnis in der Evangelischen Kirche von Westfalen – siehe Nr. 675, 676 und 678 im Fachinformationssystem Kirchenrecht
Anlage 4a zum BAT-KF – Tabellenentgelt
Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD vom 1. Januar 2019 mit den Bestimmungen zum Ausführungsgesetz der Ev. Kirche von Westfalen vom 20. November 2014
Die Webseite https://www.gemeinde-bewegen.de/ (Wissensspeicher für die Arbeit im Presbyterium) bietet weitere Informationen. Die obigen Ausführungen sind auf Grundlage (teilweise auch in Auszügen) des Inhaltes „Gemeinde bewegen – B Gemeindeleitung – 5.2 Beruflich Mitarbeitende“ entstanden. Sie löst das vorher regelmäßig als Printwerk erschienene „Gemeinde leiten – Handbuch für die Arbeit im Presbyterium (2016)“ ab.
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Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung– Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren

Die allgemeinen Erläuterungen finden Sie hier oder bei dem aufgerufenen Dokument auf der Webseite bei den Icons unter „E“.
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