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Geltungszeitraum von: 01.07.2023

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Erläuterungen zu Artikel 46 Kirchenordnung

Leitungsfeld 9 Recht und Organisation (Dr. Conring/Berg/Huget)

Stand: 20.04.2022

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Allgemeines

In der Gemeinde wirken Menschen in unterschiedlichen Ämtern und Diensten, mit verschiedenen Qualifikationen und Fähigkeiten beruflich sowie ehrenamtlich zusammen. Weitere allgemeine Informationen dazu finden Sie in den Erläuterungen zu Artikel 44 Kirchenordnung.
Das Amt der Diakoninnen und Diakone gehört zu den ältesten Ämtern der Christenheit. Es trägt dazu bei, den diakonischen Auftrag der Kirche zu erfüllen und in der Nachfolge Jesu Menschen in seelischer, physischer und sozialer Not beizustehen und für sie einzutreten. In unserer Kirche werden Diakoninnen und Diakone in ihr Amt eingesegnet. Sie sind in Einrichtungen der Diakonie und auch in der Gemeindearbeit tätig. Neben einer entsprechenden Ausbildung bringen sie eine theologisch-diakonische Qualifikation mit. Viele von ihnen sind in diakonischen Ausbildungsstätten ausgebildet worden und gehören einer diakonischen Gemeinschaft an, zum Beispiel Nazareth, Wittekindshof, Martineum.
Wichtige Rechtstexte sind
Die Webseite https://www.gemeinde-bewegen.de/ (Wissensspeicher für die Arbeit im Presbyterium) bietet weitere Informationen. Die obigen Ausführungen sind auf Grundlage (teilweise auch in Auszügen) des Inhaltes „Gemeinde bewegen – B Gemeindeleitung – 5.2 Beruflich Mitarbeitende“ entstanden. Sie löst das vorher regelmäßig als Printwerk erschienene „Gemeinde leiten – Handbuch für die Arbeit im Presbyterium (2016)“ ab.
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Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung– Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren

Die allgemeinen Erläuterungen finden Sie hier oder bei dem aufgerufenen Dokument auf der Webseite bei den Icons unter „E“.
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1 ↑ Nr. 600.
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2 ↑ Nr. 603.
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3 ↑ Nr. 605.
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4 ↑ Nr. 606.
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5 ↑ Nr. 607.
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6 ↑ Nr. 608.
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7 ↑ Nr. 609.1.
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8 ↑ Nr. 609.2.