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Geltungszeitraum von: 01.07.2023

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Erläuterungen zu Artikel 82 Kirchenordnung

Dezernat 51 (Huget)

Stand: 27.03.2019

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Allgemeines

Der Kreissynodalvorstand hat im Rahmen der Bestellung von Bevollmächtigten bei einer Vereinigung von Kirchengemeinden auch festzulegen, wer den Vorsitz innehaben soll. Es empfiehlt sich vor einer Entscheidung sich mit den Vorsitzenden der betroffenen Presbyterien abzustimmen. In den Gottesdiensten der beteiligten Kirchengemeinden sind die Veränderungen abzukündigen.
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