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Geltungszeitraum von: 01.07.2023

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Erläuterungen zu Artikel 107 Kirchenordnung

Leitungsfeld 9
(Dr. Conring, Berg)

Stand: 23.08.2023

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Allgemeines

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Zu Absatz 1:

Wenn ein KSV-Mitglied ausfällt (egal wie lange und ob urlaubs- oder krankheitsbedingt), dann tritt sofort die Stellvertretung (stimmberechtigt) an dessen Stelle. In dem Fall, dass die Superintendentin/der Superintendent ausfällt, besteht die Besonderheit, dass die Assessorin/derAssessor als Vertretung der Superintendentin/des Superintendenten "schon da" ist; gleichwohl rutscht sie oder er im Vertretungsfall für die Superintendentin/den Superintendenten auf deren oder dessen Platz und macht ihren oder seinen Platz für die stellvertretende Assessorin/den stellvertretenden Assessor frei, so dass hier in "Kettenreaktion" im Vertretungsfall Assessorin/Assessor für Superintendentin/Superintendent sofort die stellvertretende Assessorin/der stellvertretende Assessor eintritt - voll stimmberechtigt als regulärer Vertretungsfall der Funktion "Assessor".
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