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Geltungszeitraum von: 01.03.2013

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Satzung der Evangelisch-Lutherischen
Emmaus-Kirchengemeinde Hagen1#

Vom 14. November 2011

(KABl. 2012 S. 35)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung der Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Hagen
25. August 2014
§ 8
geändert
2
Änderung der Satzung der Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Hagen
23. März 2015
§ 2 Abs. 3
gestrichen
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Für die Ordnung und Verwaltung der Kirchengemeinde hat das Presbyterium der Evangelisch-Lutherischen Emmaus-Kirchengemeinde gemäß Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung (KO)3# nachfolgende Gemeindesatzung beschlossen:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. Es trägt die Verantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde und nimmt die in Artikel 55 bis 83 KO4# umschriebenen Aufgaben wahr. Es wirkt insbesondere am Auftrag der Kirche mit und entsendet Vertreterinnen oder Vertreter in andere kirchliche Gremien. Es trifft die Grundsatzentscheidungen bei Inangriffnahme neuer Aufgaben sowie bei Einschränkung oder Aufgabe bestehender Arbeit im Bereich der Kirchengemeinde und legt ihre Rangfolge fest. Es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
( 2 ) Das Presbyterium kann eine Geschäftsordnung erlassen.
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§ 25#
Gliederung der Kirchengemeinde

( 1 ) Das Presbyterium gliedert nach Maßgabe dieser Satzung die Kirchengemeinde in zwei Gemeindebezirke: den Bezirk „Erlöserkirche“ und den Bezirk „Gnadenkirche“.
( 2 ) Das Presbyterium bildet in beiden Gemeindebezirken jeweils einen Bezirksausschuss.
( 3 ) gestrichen
( 4 ) Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss.
( 5 ) Für besondere Vorhaben kann das Presbyterium beratende Ausschüsse gemäß Artikel 73 KO6# bilden. Die Mitglieder eines beratenden Ausschusses wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter aus ihrer Mitte. Das Presbyterium ist über die Arbeit der beratenden Ausschüsse mündlich und durch Protokolle zu unterrichten, die spätestens drei Wochen nach einer Ausschusssitzung vorliegen müssen.
( 6 ) Die Bildung aller Ausschüsse und die Namen der Mitglieder sind der Kirchengemeinde unter Fürbitte im Gottesdienst bekannt zu geben.
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§ 3
Zusammensetzung und Sitzungsordnung
der Bezirksausschüsse

( 1 ) Die Bezirksausschüsse werden gebildet aus:
  1. den Pfarrerinnen und Pfarrern des jeweiligen Gemeindebezirks,
  2. den Presbyterinnen und Presbytern des jeweiligen Gemeindebezirks,
  3. einem Gemeindeglied und einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin,
  4. Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst bzw. mit Beschäftigungsauftrag nehmen an den Sitzungen des Bezirksausschusses ihres Gemeindebezirks mit beratender Stimme teil,
  5. Pfarrer und Pfarrerinnen, denen Straßenzüge in einem Gemeindebezirk oder ein Fachbereich übertragen sind, können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen, auch wenn sie nicht Pfarrer oder Pfarrerin des Gemeindebezirks sind,
  6. zu den Zusammenkünften der Bezirksausschüsse können bei Bedarf sachkundige Gemeindeglieder zur Beratung hinzugezogen werden.
( 2 ) Jeder Bezirksausschuss wählt aus seinen Mitgliedern die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung.
( 3 ) Über die Arbeit in den Gemeindebezirken wird dem Presbyterium in jeder turnusmäßigen Sitzung mündlich und durch Übersendung der von den Sitzungen zu fertigenden Protokolle berichtet (Bericht aus den Bezirken). Die Protokolle der Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden des Ausschusses und zwei weiteren Mitgliedern zu unterzeichnen, alsbald dem oder der Vorsitzenden des Presbyteriums zuzuleiten und dort aufzubewahren, um mit der Einladung zur nächsten Presbyteriumssitzung allen Mitgliedern des Presbyteriums zugestellt werden zu können.
( 4 ) Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums ist zu den Sitzungen einzuladen. Die Vorsitzenden der Bezirksausschüsse sorgen für die Ausführung der Beschlüsse.
( 5 ) Die Sitzungen der Bezirksausschüsse sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich sind, Verschwiegenheit zu bewahren.
( 6 ) Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung 7#für die Presbyterien.
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§ 4
Aufgaben der Bezirksausschüsse

( 1 ) Die Bezirksausschüsse sind in allen Fragen der Gemeindearbeit im Gemeindebezirk grundsätzlich anzuhören. Sie arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des Haushaltsplanes und weiterer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 2 ) Die Bezirksausschüsse entscheiden über:
  1. Die Verwendung der ihnen zugewiesenen Haushaltsmittel und deren Verwaltung und Verteilung für Inventar, Verbrauchsmittel und Betriebsausgaben,
  2. die Durchführung und Koordinierung von Gemeindeveranstaltungen im Gemeindebezirk entsprechend der im Presbyterium verabschiedeten Jahresplanung,
  3. die Kontaktpflege zu den im Bezirk ansässigen Schulen, Vereinen, Gemeinschaften und Parteien.
( 3 ) Die Bezirksausschüsse wirken an der Gestaltung der Gottesdienste mit.
( 4 ) Die Bezirksausschüsse beraten über:
  1. die Planung und Koordinierung der Aufgaben der Kirchengemeinde im Sinne der Artikel 7 bis 9, 56 und 57 der Kirchenordnung8# und wirken dadurch prägend am Bild der Kirchengemeinde mit,
  2. die Konzeption der Gemeindearbeit im Gemeindebezirk,
  3. die für die Gemeindearbeit im Gemeindebezirk zu beantragenden Finanzmittel und melden diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an,
  4. die Überprüfung der im Gemeindebezirk vorhandenen Einrichtungen und Gebäude sowie die Weiterleitung konkreter Vorschläge an den geschäftsführenden Ausschuss sowie die Festlegung von Richtlinien zur Benutzung der Gebäude in ihrem Gemeindebezirk,
  5. die Anträge zur Bau- und Finanzplanung bei Neu- und Umbauten sowie Gebäudesanierungen innerhalb des Gemeindebezirks und leiten die Anträge zur weiteren Beschlussfassung an den geschäftsführenden Ausschuss weiter,
  6. die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Stellen ihrem Gemeindebezirk zugeordnet sind,
  7. die Erstellung von Dienstanweisungen und die Durchführung des Dienstes von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Stellen ihrem Gemeindebezirk zugeordnet sind,
  8. die Sammlung und Abführung der Kollekten sowie Festlegung freier Kollekten als Vorschlag an das Presbyterium.
( 5 ) Die Bezirksausschüsse können Vorschläge für die Neubesetzung einer Pfarrstelle machen.
( 6 ) Die Bezirksausschüsse unterbreiten weiter Vorschläge für die Besetzung des geschäftsführenden Ausschusses, soweit Mitglieder aus ihrem Gemeindebezirk zu benennen sind, und für erforderliche Nachberufungen von Presbyterinnen und Presbytern ihres Gemeindebezirkes.
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§ 5
Zusammensetzung und Sitzungsordnung
des geschäftsführenden Ausschusses

( 1 ) Das Presbyterium bildet zur Unterstützung seiner Arbeit und zur Koordinierung, Planung und Durchführung der Gemeindearbeit bezirksübergreifend einen geschäftsführenden Ausschuss.
( 2 ) Im geschäftsführenden Ausschuss müssen beide Gemeindebezirke vertreten sein.
( 3 ) Dem geschäftsführenden Ausschuss gehören an:
  1. der oder die Vorsitzende des Presbyteriums als Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausschusses,
  2. die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinde,
  3. die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister,
  4. die Vorsitzenden der Bezirksausschüsse,
  5. sachkundige Gäste können zu den Sitzungen eingeladen werden.
( 4 ) Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen in der Mehrheit gewählte Mitglieder des Presbyteriums angehören.
( 5 ) Das Sitzungsprotokoll ist von dem oder der Vorsitzenden des Ausschusses und zwei weiteren Mitgliedern zu unterzeichnen und mit der Einladung zur nächsten Presbyteriumssitzung allen Mitgliedern des Presbyteriums zuzustellen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich sind, Verschwiegenheit zu bewahren.
( 6 ) Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung9# für die Presbyterien.
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§ 6
Aufgaben des geschäftsführenden Ausschusses

( 1 ) Die Ziele des geschäftsführenden Ausschusses bestehen darin,
  1. die Sitzungsdauer der Presbyteriumssitzungen durch entsprechende Vorarbeit verkürzen und ihren Verlauf straffen zu können,
  2. die Effizienz der Presbyteriumsarbeit durch eine zeitnahe Umsetzung von Beschlüssen zu steigern.
( 2 ) Die Aufgaben des geschäftsführenden Ausschusses bestehen darin:
  1. die Presbyteriumssitzungen vorzubereiten. Hierzu gehören insbesondere die Terminierungen von und die Einladungen zu Sitzungen des Presbyteriums, die Erstellung einer Tagesordnung und die Vorbereitung oder Weiterleitung von Beschlussvorlagen,
  2. dem Presbyterium einen Entwurf der Jahresplanung der Gemeindeaktivitäten zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen,
  3. dem Presbyterium den Haushaltsplan vorzuschlagen und die Einhaltung der einzelnen Ansätze zu überwachen,
  4. Entscheidungen des Presbyteriums in Bau- und Grundstücksangelegenheiten, insbesondere über Vermietung, Verpachtung, Bestellung von Erbbaurechten und anderen Rechten, vorzubereiten,
  5. Finanzierungsmöglichkeiten für Bau- und andere Maßnahmen zu entwickeln.
( 3 ) Bei Maßnahmen, deren voraussichtliche Kosten einen vom Presbyterium durch Beschluss festzusetzenden Betrag nicht überschreiten, entscheidet der geschäftsführende Ausschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel selbstständig.
( 4 ) Der geschäftsführende Ausschuss berät das Presbyterium in Personalfragen und legt entsprechende Vorschläge dem Presbyterium zur Entscheidung vor. Er stellt Überlegungen zur Personalplanung an, betreibt die Personalentwicklung, trägt Sorge für die Fortbildung und Weiterqualifizierung der Mitarbeitenden, nimmt Anregungen und Vorschläge der Mitarbeitervertretung entgegen und bereitet Einstellungsverfahren, Dienstanweisungen, Abmahnungen oder andere Entscheidungen vor.
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§ 7
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 810#, 11#

Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 5. Dezember 2005 (KABl. 2006 S. 59) außer Kraft.

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1 ↑ Auf Grund der Neufassung der Satzung der Kirchengemeinde (KABl. 2023 I Nr. 87 S. 207) ist die bisherige Satzung außer Kraft getreten.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ § 2 Abs. 3 gestrichen durch Änderung der Satzung der Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Hagen vom 23. März 2015.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ Nr. 1.
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8 ↑ Nr. 1.
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9 ↑ Nr. 1.
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10 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 29. Februar 2012.
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11 ↑ § 8 geändert durch Änderung der Satzung der Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Hagen vom 25. August 2014.