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Geltungszeitraum von: 01.07.2022

Geltungszeitraum bis: 31.10.2023

Dienstordnung des Landeskirchenamtes
(DO.LKA)1#

Vom 9. Juni 2022

(KABl. 2022 I Nr. 29 S. 79)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Erste Verordnung zur Änderung der Dienstordnung des Landeskirchenamtes
18. August 2022
§ 5 Abs. 3
eingefügt
2
Zweite Verordnung zur Änderung der Dienstordnung des Landeskirchenamtes
19. Januar 2023
§ 4
neu gefasst
§ 6a
eingefügt
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Auf Grund von Artikel 154 Absatz 3 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# hat die Kirchenleitung für die Arbeit des Landeskirchenamtes folgende Verordnung beschlossen:
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I. Zweck und Geltungsbereich

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§ 1
Zweck

( 1 ) Die Dienstordnung trifft Regelungen für
  1. das Kollegium (das Landeskirchenamt),
  2. den Dienstbetrieb der zentralen Verwaltungsstelle (Verwaltung der Landeskirche).
( 2 ) Die Dienstordnung trägt dazu bei, die Arbeit des Landeskirchenamtes (LKA) und seiner zentralen Verwaltungsstelle nach einheitlichen Grundsätzen auszurichten und sie wirtschaftlich, wirksam und auftragsorientiert zu gestalten.
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§ 2
Geltungsbereich und Methodik

( 1 ) Die Dienstordnung des LKA ist für alle Mitarbeitenden der zentralen Verwaltungsstelle verbindlich.
( 2 ) Die Mitarbeitenden haben sich mit dem Inhalt der Dienstordnung und den nachgeordneten Arbeitsanweisungen vertraut zu machen. Die Dienstordnung wird den Mitarbeitenden zum Dienstantritt überreicht.
( 3 ) Die Dienstordnung des LKA enthält einen Kernbestand der Regelungen und die Verfahren für weitere Regelungen in Form von Arbeitsanweisungen (AA).
( 4 ) Nähere Regelungen zu dieser Ordnung werden in Arbeitsanweisungen getroffen. Die Arbeitsanweisung für
  1. das Kollegium (AA-Koll) wird durch die Kirchenleitung beschlossen,
  2. die Dezernate und Geschäftsbereiche (AA-Dez_GB) wird durch das Kollegium beschlossen,
  3. den Geschäftsbereich Zentrale Verwaltung (AA-GB ZV) wird durch die Geschäftsführung beschlossen.
( 5 ) Die Dienstordnung des LKA und die Arbeitsanweisungen unterliegen einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess (KVP) und werden deshalb in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle drei Jahre einer Revision unterzogen. Dabei sollen Entwicklungen erlaubt und eine sich als sinnvoll erwiesene Praxis gefördert werden.
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II. Kollegium (das Landeskirchenamt)

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§ 3
Rolle und Aufgabe

( 1 ) Die Aufgaben des Kollegiums des Landeskirchenamtes sind in Artikel 154 Kirchenordnung3# geregelt. Die Aufgaben im Einzelnen und in Abgrenzung zu den Aufgaben der Kirchenleitung werden in der AA-Koll (Anlage) geregelt.
( 2 ) Vorlagen an die Kirchenleitung sollen zuvor im Kollegium beraten werden.
( 3 ) Angelegenheiten von gesamtkirchlicher Bedeutung sind der Kirchenleitung vorzulegen.
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§ 44#
Dienstaufsicht und Geschäftsverteilung

( 1 ) Die oder der Präses führt die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kollegiums und unterstützt deren Leitungsfunktion. In Vertretung obliegt die Dienstaufsicht der theologischen Vizepräsidentin oder dem theologischen Vizepräsidenten beziehungsweise der juristischen Vizepräsidentin oder dem juristischen Vizepräsidenten.
( 2 ) Die Verteilung der Geschäftsbereiche für die Mitglieder des Landeskirchenamtes (Dezernate) erfolgt auf der Grundlage des Organisationsplans des Landeskirchenamtes nach einem Geschäftsverteilungsplan durch die oder den Präses im Benehmen mit den beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und den Beteiligten.
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§ 55#
Zusammensetzung und Mitwirkung

( 1 ) Die Mitglieder des Kollegiums werden nach Artikel 155 Kirchenordnung6# berufen.
( 2 ) Die Geschäftsbereichsleitung Zentrale Verwaltung und die Geschäftsbereichsleitung Finanzen-Haushalt nehmen beratend an den Sitzungen des Kollegiums teil, sofern im Einzelfall nicht abweichend beschlossen wird.
( 3 ) Das Kollegium kann Gäste zur Beratung für den Einzelfall oder dauerhaft hinzuziehen.
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§ 6
Arbeitsweise

( 1 ) Vorsitz und Vertretung sind in Artikel 155 Absatz 3 Kirchenordnung7# geregelt. Bei Verhinderung auch der juristischen Vizepräsidentin oder des juristischen Vizepräsidenten tritt ein anderes hauptamtliches Mitglied der Kirchenleitung ein.
( 2 ) Das Kollegium entscheidet als Kollegialorgan nach gemeinsamer Beratung oder durch seine Mitglieder, die unbeschadet der Zuständigkeit des Kollegiums ihre Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnehmen.
( 3 ) Einer Kollegialentscheidung bedarf es
  1. wenn die AA-Koll dies vorsieht,
  2. bei allen Angelegenheiten von grundsätzlicher oder größerer finanzieller Bedeutung sowie in den Fällen, in denen ein Mitglied innerhalb seines Aufgabenbereiches eine Entscheidung des Kollegiums vorschlägt oder in denen die Beteiligten nicht zu einer einvernehmlichen Entscheidung kommen,
  3. in den Angelegenheiten, die sich das Kollegium zur Beschlussfassung vorbehalten hat oder die von der oder dem Präses oder von einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten dazu bestimmt worden sind.
( 4 ) Sitzungen des Kollegiums finden in der Regel wöchentlich statt. Das Kollegium kann auch digital zusammentreten. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden hierbei nicht mitgerechnet. Mit Zustimmung von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder kann im Umlaufverfahren beschlossen werden. Der Umlaufbeschluss ist in der nächsten Sitzung zu bestätigen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
( 5 ) Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Namen der anwesenden Mitglieder, die Art der Zusammenkunft, die Form der Beschlussfassung und die gefassten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist von der oder dem Protokollführenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift wird der Kirchenleitung (den Mitgliedern der Kirchenleitung) zur Kenntnis gegeben.
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§ 6a8#
Ortsdezernentinnen und Ortsdezernenten

Unbeschadet der fachlichen Zuständigkeit von Dezernaten und Geschäftsbereichen benennt die oder der Präses Ortsdezernentinnen und Ortsdezernenten für die Kirchenkreise in den Gestaltungsräumen. Sie nehmen in Vertretung des Kollegiums die Rolle der allgemeinen Beratung und Begleitung als landeskirchliche Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Kirchenkreise wahr. Die Ortsdezernentinnen und Ortsdezernenten sind möglichst umfassend zu Vorgängen und Prozessen in den zugeordneten Kirchenkreisen zu informieren. Dies erfolgt in der Regel im Rahmen der Mitzeichnung oder der Kenntnisgabe von Entscheidungen in den Dezernaten und Geschäftsbereichen, aber auch durch das regelmäßige Berichtswesen im Kollegium.
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III. Geschäftsführung

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§ 7
Rolle und Aufgabe

( 1 ) Das Kollegium delegiert die Regelung des Dienstbetriebes, die Aufgaben der Führung des Geschäftsbereichs Zentrale Verwaltung und die Wahrnehmung der Funktion der Dienststellenleitung nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz an eine Geschäftsführung. Geschäftsführung und Mitarbeitervertretung sind verpflichtet, im Interesse des Dienstes und im Interesse der Beschäftigten in der zentralen Verwaltungsstelle partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.
( 2 ) Die Geschäftsführung führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, entscheidet in allen Personalangelegenheiten und regelt den Aufbau- und die Ablauforganisation der zentralen Verwaltungsstelle, soweit die Entscheidung im Einzelfall nicht dem Kollegium oder der Kirchenleitung vorbehalten ist. Die Geschäftsführung kann Aufgaben an die Geschäftsbereichsleitung Zentrale Verwaltung und ihre Stellvertretung delegieren. Die Geschäftsführung berichtet dem Kollegium regelmäßig und beteiligt es bei Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblicher Tragweite und besonderen wirtschaftlichen Auswirkungen. Regelmäßige Berichtspunkte sind Personal, Prozesse und Haushalt.
( 3 ) Für den Geschäftsbereich Zentrale Verwaltung werden eine Leitung und Stellvertretung bestellt. Sie sind für die Ausführung der Beschlüsse der Geschäftsführung verantwortlich und jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die Aufgaben der Leitung können von der Geschäftsführung gesondert festgelegt werden.
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§ 8
Zusammensetzung

Zur Geschäftsführung gehören die juristische Vizepräsidentin oder der juristische Vizepräsident sowie deren oder dessen Stellvertretung und die für das Dienst- und Arbeitsrecht zuständige juristische Dezernatsleitung. Ergänzend gehören der Geschäftsführung die Leitungen der Geschäftsbereiche Zentrale Verwaltung und Finanzen-Haushalt an. Weitere Mitglieder können vom Kollegium benannt werden.
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§ 9
Arbeitsweise

Das Nähere wird in einer Arbeitsanweisung des Kollegiums geregelt.
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IV. Aufbau- und Ablauforganisation

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§ 10
Aufbau- und Ablauforganisation zentrale Verwaltungsstelle

( 1 ) Die Aufbauorganisation richtet sich nach dem Organisationsplan, der als Arbeitsanweisung durch das Kollegium und auf Vorschlag der Geschäftsführung beschlossen wird. Die zentrale Verwaltungsstelle gliedert sich in Dezernate und Geschäftsbereiche, die Leitungsfeldern zugeordnet sind.
( 2 ) Die Ablauforganisation richtet sich nach dem Prozessplan, der als Arbeitsanweisung durch die Geschäftsführung beschlossen wird.
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§ 11
Aufbau- und Ablauforganisation Ämter und Einrichtungen

[noch nicht geregelt]
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V. Schlussbestimmungen

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§ 12
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die Dienstordnung für das Landeskirchenamt vom 19. Februar 2003 (KABl. 2003 S. 105), zuletzt geändert durch die Ordnung zur Änderung der Dienstordnung für das Landeskirchenamt vom 10. Oktober 2019 (KABl. 2019 S. 188), und die Geschäftsordnung für das Landeskirchenamt vom 10. Dezember 2019 außer Kraft.
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Anlage
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Arbeitsanweisung Kollegium

Die Kirchenleitung hat gemäß § 2 Absatz 4 Buchstabe a DO.LKA vom 9. Juni 2022 die nachfolgende Anordnung beschlossen:
A.
Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Es bereitet die Sitzungen der Kirchenleitung und der Landessynode vor und führt deren Beschlüsse aus.
  2. Es führt die Aufsicht über die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen (kirchliche Körperschaften) sowie die Dienstaufsicht über die kirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger (Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe e Kirchenordnung9# [KO]).
  3. Es entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen von Leitungsorganen der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen, soweit kirchengesetzlich nichts anderes geregelt ist.
  4. Es entscheidet über Dienstaufsichtsbeschwerden, soweit diese sich nicht gegen das Landeskirchenamt selbst richten.
  5. Es entscheidet über die Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchengemeinden (Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 KO10#), sofern die Beteiligten sich einig sind.
  6. Es entscheidet über die Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen sowie über pfarramtliche Verbindungen (Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 KO11#). Es trifft die Feststellung, dass in einer Pfarrstelle eingeschränkter pfarramtlicher Dienst wahrgenommen werden kann (Artikel 12 Absatz 2 KO12#).
  7. Es fördert die Ausbildung der Theologinnen und Theologen. Es nimmt die ihm obliegenden Aufgaben im Rahmen des Pfarrdienstgesetzes sowie des Pfarrausbildungsgesetzes unter Einschluss des Prüfungswesens wahr, entscheidet über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und in den pfarramtlichen Probedienst sowie über die Anordnung der Ordination und die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit.
  8. Es ist verantwortlich für die Ausbildung der anderen kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Einschluss des Prüfungswesens.
  9. Es führt die Aufsicht über die landeskirchlichen Ämter und Einrichtungen, koordiniert ihre Arbeit und fördert ihre Zusammenarbeit untereinander sowie mit den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und dem Landeskirchenamt (vgl. Artikel 156 KO13#).
  10. Es beruft und entlässt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeskirche, soweit dies nicht der Kirchenleitung vorbehalten ist.
  11. Es führt die Verwaltung der Landeskirche (Artikel 154 Absatz 2 KO14#).
  12. Es vertritt die Evangelische Kirche von Westfalen im Rahmen seiner Aufgaben im Rechtsverkehr (Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe o KO15#).
B.
Die nachfolgend genannten Aufgaben werden dem Kollegium von der Kirchenleitung im Rahmen von Artikel 154 Absatz 1 KO übertragen:
  1. Die Aufgaben gemäß § 11 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe a Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen16# vom 19. November 2015 (KABl. 2016 S. 55).
  2. Die Aufgaben gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 und § 5 Absatz 5 Kirchengesetz über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften17# (Verbandsgesetz) vom 1. März 1978 (KABl. 1978 S. 24).
  3. Die Aufgabe gemäß § 1 Gesetzesvertretende Verordnung über die Aufnahme und Wiederaufnahme in die Evangelische Kirche in Wiedereintrittsstellen in der Evangelischen Kirche von Westfalen18# (AWWVO) vom 17. Juli 2003 (KABl. 2003 S. 218).
  4. Die Aufgabe gemäß § 18 Absatz 1 Satzung der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche19# vom 26. August/7. Oktober/10. Oktober 1971 (KABl. EKiR 1972 S. 11/KABl. EKvW 1972 S. 3/Ges. u. VOBl. LLK Bd. 6 S. 27).
  5. Die Genehmigung des Beschlusses des Kreissynodalvorstandes über die Übertragung des Dienstes an Wort und Sakrament für neugewählte Superintendentinnen und Superintendenten gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse des Superintendenten in der Evangelischen Kirche von Westfalen20# (Superintendentengesetz) vom 18. Oktober 1974 (KABl. 1974 S. 211).
  6. Die Genehmigung der Änderung der versicherungstechnischen Geschäftspläne gemäß § 7 Absatz 4 Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen21# vom 26. April 2002 (KABl. EKiR 2002 S. 311/KABl. EKvW 2002 S. 295).
  7. Die Genehmigung von Sanierungsplänen gemäß § 7 Absatz 4 Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen22# vom 26. April 2002 (KABl. EKiR 2002 S. 311/KABl. EKvW 2002 S. 295).
  8. Die Zustimmung zum Vorschlag von Pfarrerinnen und Pfarrern aus anderen Landeskirchen zur Wahl als Superintendentin oder Superintendent gemäß Artikel 108 Absatz 2 Satz 2 Kirchenordnung23# (KABl. 1999 S. 1).
C.
Der Geschäftsführung sitzt die juristische Vizepräsidentin oder der juristische Vizepräsident vor, die oder der nach der Kirchenordnung in dieser Rolle vertreten werden kann. Die Geschäftsführung entscheidet mit der Mehrheit der Anwesenden und bestimmt ihren Sitzungsrhythmus nach Bedarf.
D.
Diese Anordnung tritt mit der DOLKA vom 9. Juni 2022 gemeinsam am 1. Juli 2022 in Kraft und soll im ersten Halbjahr 2025 routinemäßig überprüft werden.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Mit Inkrafttreten der Dienstordnung für die Landeskirche – Landeskirchenamt sowie Ämter und Einrichtungen der EKvW – (DO.LK) vom 25. Oktober 2023 (KABl. 2023 I Nr. 84 S. 198) ist die Dienstordnung des Landeskirchenamtes (DO.LKA) außer Kraft getreten.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ § 4 neu gefasst durch Zweite Verordnung zur Änderung der Dienstordnung des Landeskirchenamtes vom 19. Januar 2023.
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5 ↑ § 5 Abs. 3 eingefügt durch Erste Verordnung zur Änderung der Dienstordnung des Landeskirchenamtes vom 18. August 2022.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ Nr. 1.
#
8 ↑ § 6a eingefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Dienstordnung des Landeskirchenamtes vom 19. Januar 2023.
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9 ↑ Nr. 1.
#
10 ↑ Nr. 1.
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11 ↑ Nr. 1.
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12 ↑ Nr. 1.
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13 ↑ Nr. 1.
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14 ↑ Nr. 1.
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15 ↑ Nr. 1.
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16 ↑ Nr. 300.
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17 ↑ Nr. 60.
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18 ↑ Nr. 107.
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19 ↑ Nr. 722.
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20 ↑ Nr. 40.
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21 ↑ Nr. 1081.
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22 ↑ Nr. 1081.
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23 ↑ Nr. 1.