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Kirchengesetz
zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD
(Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD – AG.BVG-EKD)1#

Vom 17. November 2016

(KABl. 2016 S. 482)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD
1. Juni 2017
§ 2 Abs. 1
geändert
§ 15 Abs. 9 und 10
angefügt
§ 18 Abs. 3
neu gefasst
2
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD
20. November 2018
Anlage, Abschnitt 1, Teil „In der Ev. Kirche von Westfalen“ Satz 4
angefügt
3
Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD
1. Juni 2021
§ 4
neu gefasst
4
Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD
25. November 2023
§ 5 Bezeichnung
geändert
§ 5 Abs. 1
neu nummeriert
§ 5 Abs. 2 bis 5
angefügt
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§ 12#
Geltungsbereich
(zu §§ 1, 2, 8 und § 58 Absatz 2 BVG-EKD)
Allgemeine Bestimmungen

( 1 ) Dieses Gesetz dient der Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (BVG-EKD)3# vom 12. November 2014 in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche.
( 2 ) Auf Lehrkräfte, deren Besoldung und Versorgung im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung refinanziert wird, findet das BVG-EKD4# keine Anwendung. Ihre Besoldung und die Versorgung richten sich nach den Bestimmungen für die vergleichbaren Lehrkräfte des Landes, in dem die kirchliche Schule liegt. Es findet ebenfalls keine Anwendung auf die Beamtinnen und Beamten der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe, deren Besoldung und Versorgung entsprechend den Regeln der Ersatzschulfinanzierung refinanziert wird.
( 3 ) Für die Besoldung, Versorgung und die sonstigen dienstlichen Bezüge gilt das jeweilige Recht der Beamtinnen und Beamten des Bundes sinngemäß, soweit das kirchliche Recht nichts anderes bestimmt. Die Kirchenleitungen beziehungsweise der Landeskirchenrat können durch Beschluss neue Vorschriften des Bundes oder des Landes zur Besoldung und Versorgung im kirchlichen Interesse innerhalb von sechs Wochen nach Veröffentlichung längstens für sechs Monate nach Veröffentlichung vorläufig von der Anwendung ausschließen.
( 4 ) Die Kirchenleitungen bzw. der Landeskirchenrat können je für ihren Bereich Regelungen zu Aufwandsentschädigungen im Vertretungsfall treffen.
( 5 ) Widersprüche und Klagen gegen Festsetzungen und Bewilligungen auf der Grundlage des BVG-EKD5# oder dieses Gesetzes oder entsprechend anzuwendender staatlicher Bestimmungen haben keine aufschiebende Wirkung.
( 6 ) Der Anspruch auf Dienstbezüge und die sonstigen Bezüge nach dem Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD6# und diesem Gesetz besteht für Pfarrerinnen und Pfarrer gegenüber der Landeskirche, für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, soweit nichts anderes bestimmt ist, gegen die Anstellungskörperschaft. Der Anspruch der Kirchenbeamtinnen und -beamten auf Wartestandsbesoldung richtet sich gegen die Landeskirche.
( 7 ) Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, deren Stellen der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte angeschlossen sind, trägt die Landeskirche die Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Bezüge für den Sterbemonat und des Sterbegeldes beim Tod im aktiven Dienst sowie der Unfallfürsorgeleistungen während des aktiven Dienstes und der Leistungen beim Ersatz von Sachschäden und besonderen Aufwendungen, die durch einen während des aktiven Dienstes eingetretenen Dienstunfall entstanden sind.
( 8 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind verpflichtet, den für sie zuständigen Stellen nach den Absätzen 6 und 7 alle Ereignisse, die sich auf die Zahlung ihrer Bezüge auswirken könnten, unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Dazu gehören insbesondere alle Änderungen des Familienstandes und der Verhältnisse, die die Zahlung des Familienzuschlages beeinflussen, sowie die Änderung von Wohnsitz und Konten. Sofern die Landeskirche die zuständige Stelle ist, sind die Auskünfte gegenüber dem Landeskirchenamt zu erteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Vikarinnen und Vikare entsprechend.
( 9 ) Scheiden Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte, deren Stelle der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte angeschlossen ist, aus dem Dienst aus, ohne dass für sie Ruhegehalt oder eine sonstige Versorgung auf Grund des Kirchenbeamtenverhältnisses gezahlt wird, so übernimmt die Landeskirche die zur gesetzlichen Rentenversicherung nachzuentrichtenden Beiträge.
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§ 27#,
8#(zu § 9 Absatz 1 BVG-EKD)
Höhe der Bezüge

( 1 ) Die Besoldungshöhe, die Zahl der Stufen sowie die vor einem Stufenaufstieg zurückzulegenden Zeiten, die bei der Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten anzuerkennenden Zeiten, die Anpassung der Bezüge, die Minderung im Sinne von § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG), die Mindestversorgung und der Abzug im Sinne von § 50f des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) richten sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen, sofern dieses Gesetz oder eine andere kirchliche Bestimmung keine abweichende Regelung trifft.
( 2 ) Bei Pfarrerinnen und Pfarrern wird die Erfahrungsstufe bei der erstmaligen Berufung festgesetzt. Beim Wechsel des Dienstherrn zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche behält die Pfarrerin oder der Pfarrer die nach diesen Bestimmungen vorschriftsmäßig festgesetzte Erfahrungsstufe. Pfarrerinnen und Pfarrer im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland werden bei erstmaliger Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis auf Probe, im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche bei Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis um eine Erfahrungsstufe oberhalb der Erfahrungsstufe eingestuft, in die sie in Anwendung von § 29 Absatz 2 Satz 1 Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW) einzustufen wären. Satz 3 gilt in der Evangelischen Kirche von Westfalen und in der Lippischen Landeskirche nicht, soweit eine Pfarrerin oder ein Pfarrer ein Dienstverhältnis durch Versetzung begründet und im Wege der Versetzung eine Erfahrungsstufe zu berücksichtigen ist, die sich nach dem Besoldungsdienstalter bestimmt oder infolge der Überleitung von Dienstaltersstufen in Erfahrungsstufen bestimmt.
( 3 ) § 30 Absatz 1 LBesG NRW findet bei Pfarrerinnen und Pfarrern mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der Laufbahnbefähigung die Anstellungsfähigkeit und anstelle von Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Anstellungsfähigkeit sind, treten. § 30 Absatz 1 Satz 3 LBesG NRW findet bei Pfarrerinnen und Pfarrern keine Anwendung.
( 4 ) § 29 Absatz 1 Satz 2 LBesG NRW findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nur nach der dienstlichen Erfahrung erfolgt. § 29 Absatz 4 und 5 LBesG NRW finden keine Anwendung
( 5 ) Zusätzlich zu den in § 30 Absatz 2 LBesG NRW genannten Zeiten wird bei Pfarrerinnen und Pfarrern der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
  1. Zeiten eines hauptberuflichen Dienstes, zu dem die Pfarrerin oder der Pfarrer aus dienstlichen Gründen beurlaubt wurde oder nach § 21 des früheren Pfarrdienstgesetzes in den Wartestand versetzt oder als Pastorin oder Pastor im Hilfsdienst beurlaubt war,
  2. Zeiten eines hauptberuflichen Dienstes nach § 94 Absatz 3 Satz 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD9#,
  3. Zeiten der Wahrnehmung eines Mandats in einem Gesetzgebungsorgan, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer anstelle der Zahlung einer Versorgungsabfindung nach den staatlichen Abgeordnetengesetzen beantragt, diese Zeit ist als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts zu berücksichtigen.
( 6 ) § 29 Absatz 6 LBesG NRW findet auch in den Fällen Anwendung, in denen eine Pfarrerin oder ein Pfarrer im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren oder einem Lehrbeanstandungsverfahren beurlaubt ist.
( 7 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die im Teildienst verwendet werden, erhalten im gleichen Verhältnis verringerte Dienstbezüge. Die Gewährung der Dienstwohnung bleibt unberührt.
( 8 ) Die Besoldung, die Pfarrerinnen und Pfarrern nach Beendigung einer befristet übertragenen Stelle oder eines befristet übertragenen Auftrages im Sinne des § 25 PfDG.EKD10# zusteht, wird um die Einkünfte vermindert, die sie aus einer Beschäftigung erhalten.
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§ 3
(zu § 9 Absatz 2 BVG-EKD)
Anpassung der Versorgungsbezüge

Anstelle von § 70 BeamtVG findet § 84 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW) Anwendung.
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§ 411#
(zu § 9 Absatz 3 BVG-EKD)
Vikarinnen und Vikare

( 1 ) Vikarinnen und Vikare erhalten Vikariatsbezüge für die Zeit vom Tage ihrer Berufung zur Vikarin oder zum Vikar bis zum Ende des Dienstverhältnisses als Vikarin oder Vikar.
( 2 ) Vikarinnen und Vikare erhalten einen Grundbezug in Höhe von 50 % der Bezüge der Erfahrungsstufe 5 der Besoldungsgruppe A 12. Der Grundbezug wird auf volle Euro aufgerundet und monatlich im Voraus gezahlt.
( 3 ) Für den Familienzuschlag gilt § 13 BVG-EKD12# entsprechend.
( 4 ) Zu den Bestandteilen der Bezüge der Anwärterinnen und Anwärter gilt das Recht des Landes Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme von § 79 LBesG NRW.
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§ 513#
(zu § 10 Nr. 1 BVG-EKD)
Vermögenswirksame Leistungen, Jobrad, Jobticket

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte erhalten eine vermögenswirksame Leistung in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen. Vikarinnen und Vikare erhalten eine vermögenswirksame Leistung in entsprechender Anwendung der für die Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen.
( 2 ) Außer in den Fällen des Absatzes 1 kann auf Besoldung für Leistungen im Rahmen einer privaten Entgeltumwandlung für von der Anstellungskörperschaft geleaste Dienstfahrräder, die der Pfarrerin oder dem Pfarrer oder der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten auch zur privaten Nutzung überlassen werden, verzichtet werden. Voraussetzung für die Entgeltumwandlung nach Satz 1 ist, dass es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne einschließlich Elektrofahrräder im Sinne von § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG (normales (Elektro-)Fahrrad) oder gemäß § 8 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 EStG (Elektrofahrrad >25 km/h) handelt. Die Entgeltumwandlung nach Satz 1 bedarf für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von § 2 Absatz 2 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD (MVG-EKD) und § 1 des Ausführungsgesetzes der EKvW zum Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (AG.MVG-EKD) sind, einer für den Bereich der Anstellungskörperschaft abgeschlossenen Dienstvereinbarung.
( 3 ) Eine Entgeltumwandlung nach Absatz 2 setzt außerdem voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die von der Anstellungskörperschaft den Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten angeboten wird und es diesen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen.
( 4 ) Einzelheiten regelt die Kirchenleitung beziehungsweise der Landeskirchenrat durch Verordnung.
( 5 ) Die Kirchenleitung beziehungsweise der Landeskirchenrat kann durch Verordnung Regelungen treffen, die für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte mit regelmäßig verkehrenden öffentlichen Beförderungsmitteln ganz oder teilweise einen Fahrkostenersatz gewähren.
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§ 614#
(zu § 10 Nr. 3 und Nr. 6 BVG-EKD)
Altersteildienst und Zuschläge bei begrenzter Dienstfähigkeit

( 1 ) Die Zuschläge für den Altersteildienst richten sich nach der Altersteildienst-Ordnung (ATDO).
( 2 ) Hinsichtlich der nicht ruhegehaltfähigen Zuschläge bei begrenzter Dienstfähigkeit gelten die Vorschriften für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechend.
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§ 7
(zu § 12 BVG-EKD)
Zuständigkeit

( 1 ) Für Entscheidungen nach dem Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD15# und diesem Gesetz ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Landeskirchenamt als oberste Dienstbehörde zuständig.
( 2 ) Für die Festsetzungen und Bewilligungen sowie für die Entscheidungen auf Grund von Kann-Bestimmungen ist bei Pfarrerinnen und Pfarrern das Landeskirchenamt zuständig, soweit nicht in diesem Gesetz oder durch sonstiges kirchliches Recht etwas anderes bestimmt ist.
( 3 ) Für die Festsetzungen und Bewilligungen sowie für die Entscheidungen über Kann-Bestimmungen ist bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten die Anstellungskörperschaft zuständig, soweit nicht in diesem Gesetz oder durch sonstiges kirchliches Recht etwas anderes bestimmt ist. Soweit diese Maßnahmen Mitglieder des Landeskirchenamtes betreffen, ist die Kirchenleitung zuständig.
( 4 ) Die nach § 1 Absatz 6 und Absatz 7 von der Landeskirche zu tragenden Versorgungsbezüge werden von der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte festgesetzt und gezahlt, soweit in der Satzung der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte nichts anderes bestimmt ist. Die Anzeigepflicht nach § 62 BeamtVG besteht gegenüber der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte.
( 5 ) In Angelegenheiten der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Kirchenkreise, Kirchengemeinden und aus solchen Körperschaften gebildeten Verbände ist in folgenden Fällen die Genehmigung des Landeskirchenamtes erforderlich, sofern die Entscheidung nicht von diesem selbst getroffen wird:
  1. rückwirkende Einweisung in eine Planstelle,
  2. erste Stufenfestsetzung,
  3. Bewilligung von Zulagen, sofern sie nicht in den Besoldungsordnungen des Landesbesoldungsgesetzes geregelt sind.
Genehmigungsvorbehalte auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
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§ 816#
(zu §§ 17, 18, 6 Absatz 2, 23 Absatz 3, 56 Absatz 2 BVG-EKD)
Zuordnung der Ämter

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit erhalten ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst in der Evangelischen Kirche im Rheinland und in der Evangelischen Kirche von Westfalen erhalten von ihrer ersten Berufung in den Probedienst an ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A, jedoch mindestens 90 Prozent des Gehaltes, das ihnen bei einem Grundgehalt nach Absatz 1 zustehen würde. Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst der Lippischen Landeskirche erhalten ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit der Evangelischen Kirche im Rheinland, denen eine unbefristete Pfarrstelle mit besonderem Auftrag (mbA-Stellen) übertragen wurde oder die nach Ablauf des Probedienstes noch nicht in eine Pfarrstelle gewählt worden sind und einen Auftrag nach § 25 Absatz 1 PfDG17#.EKD wahrnehmen, erhalten eine Besoldung nach Absatz 2 vom ersten Tag der Berufung in das Pfarramt an.
( 4 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst der Evangelischen Kirche von Westfalen, die zur Wahrnehmung eines Auftrages im Sinne von § 5 des früheren Hilfsdienstgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKU oder § 4 Absatz 3 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD18# weiter im Hilfsdienst oder Probedienst geblieben sind, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung dieses Dienstes eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe der Differenz zwischen ihrer Besoldung und der Besoldung, die ihnen zustünde, wenn sie als Pfarrerin oder Pfarrer auf Lebenszeit den Dienst wahrnehmen würden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Kirchenleitung die Ruhegehaltfähigkeit feststellen.
( 5 ) In der Evangelischen Kirche im Rheinland erhalten Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst, die mit der vollen Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt sind (Pfarrverweserinnen und Pfarrverweser), für die Dauer der Beauftragung eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Differenzbetrages zu der Besoldung, die ihnen bei einem Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A zustehen würde. Dasselbe gilt in der Evangelischen Kirche im Rheinland für Pfarrerinnen und Pfarrer gemäß Absatz 3, die mit der vollen Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt sind.
( 6 ) Superintendentinnen und Superintendenten sowie in der Evangelischen Kirche im Rheinland und in der Evangelischen Kirche von Westfalen die Assessorinnen und Assessoren erhalten während der Dauer ihres Amtes eine das Grundgehalt ergänzende Ephoralzulage, deren Höhe sich aus Abschnitt I der Anlage ergibt. Absatz 7 Satz 3 gilt entsprechend. Zulagen nach Satz 1 gehören zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, in der Evangelischen Kirche im Rheinland jedoch nur bis zur Höhe der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe.
( 7 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer, die Inhaberinnen oder Inhaber einer Pfarrstelle mit besonders hervorgehobener Funktion sind oder denen zusätzlich ein besonderer Aufgabenbereich von den Leitungsorganen der Landeskirche oder des Kirchenkreises übertragen worden ist, kann für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion oder dieses Aufgabenbereiches
  1. das Grundgehalt nach einer höheren Besoldungsgruppe bemessen werden oder
  2. eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Zulage vorgesehen werden.
Die Zulage nach Satz 1 Nr. 2 muss
  1. nach der Funktionszulage nach Absatz 6 oder
  2. nach dem Unterschied zwischen dem Grundgehalt der Pfarrerinnen und Pfarrer und dem Grundgehalt, das sie bei Zuordnung zu einer höheren Besoldungsgruppe erhalten würden, oder
  3. nach einer Zulage, die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen im gleichen oder vergleichbaren Aufgabenbereich zusteht,
bemessen werden. Das Grundgehalt nach der höheren Besoldungsgruppe oder die Zulage wird für die Zeit vom Beginn des Monats bis zum Ende des Monats gezahlt, in denen die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, längstens bis zum Ende des Anspruchs auf Besoldung.
( 8 ) In der Evangelischen Kirche im Rheinland bedürfen Maßnahmen nach Absatz 7 der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines Konzeptes, aus dem hervorgeht, dass Tätigkeiten wahrgenommen werden, die erheblich über das Anforderungsprofil einer gemeindlichen oder kreiskirchlichen Pfarrstelle hinausgehen. In der Evangelischen Kirche von Westfalen regelt die Kirchenleitung das Nähere durch Verordnung, soweit eine Regelung nicht durch Kirchengesetz erfolgt; die Möglichkeit der Zuerkennung einer Zulage für hervorgehobene Stellen und Ämter und Einrichtungen der Landeskirche durch die Kirchenleitung im Einzelfall bleibt dadurch unberührt.
( 9 ) Den Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten stehen die Ansprüche auf Besoldung und Versorgung im gleichen Umfang zu wie den Landesbeamtinnen und Landesbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen in entsprechender Stellung, soweit nicht das kirchliche Recht etwas anderes bestimmt. Die Kirchenleitungen bzw. der Landeskirchenrat können für die Einordnung der Ämter der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen, die Amtsbezeichnungen und die Zahlung von Amts- und Stellenzulagen von den Bestimmungen des Landes- und des Bundesbesoldungsgesetzes abweichende und ergänzende Regelungen treffen, soweit dies der kirchliche Dienst erforderlich macht.
( 10 ) Für die Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen und die Gewährung von Zulagen für die hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung können die Landeskirchen je für ihren Bereich besondere Regelungen erlassen.
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§ 9
(zu § 21 BVG-EKD)
Mutterschutz und Elternzeit

Eine zugewiesene Dienstwohnung bleibt auch während der Elternzeit belassen.
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§ 10
(zu § 22 Absatz 5 BVG-EKD)
Wartestandsbesoldung

Auf die Wartestandsbesoldung werden Einkünfte aus Übergangsgeld nach § 47 BeamtVG und aus Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 53 BeamtVG angerechnet. Die Wartestandsbesoldung entspricht in den ersten sechs Monaten des Wartestandes den bisherigen Dienstbezügen.
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§ 1119#
(zu § 23 Absatz 3 BVG-EKD)
Erfahrungszulage

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche im Rheinland, deren Grundgehalt in seiner Höhe der Besoldungsgruppe 13 der Bundesbesoldungsordnung A entspricht, erhalten nach einer 12-jährigen hauptberuflichen Dienstzeit als Pfarrerin oder Pfarrer auf Lebenszeit eine nicht ruhegehaltfähige Erfahrungszulage, deren Höhe sich aus Abschnitt II der Anlage ergibt.
( 2 ) Auf die Dienstzeit nach Absatz 1 sind anzurechnen:
  1. die Zeit, in der die Pfarrerin oder der Pfarrer zur Wahrnehmung eines Auftrages im Sinne von § 5 des früheren Hilfsdienstgesetzes oder § 19 Absatz 4 des Pfarrdienstgesetzes20# in der bis zum 30. Juni 2012 geltenden Fassung weiter im Hilfsdienst oder Probedienst (Entsendungsdienst) geblieben ist,
  2. die Zeit, in der die Pfarrerin oder der Pfarrer als Pfarrstellenverwalterin oder Pfarrstellenverwalter nach dem Kirchengesetz über das Amt der Predigerin oder des Predigers in der Evangelischen Kirche von Westfalen oder als Gemeindemissionarin oder Gemeindemissionar in der Evangelischen Kirche im Rheinland ein Grundgehalt entsprechend der Besoldungsgruppe A 13 erhalten hat,
  3. die Zeit, in der die Pfarrerin oder der Pfarrer als Pastorin oder Pastor im Hilfsdienst oder als Pfarrerin oder Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit während einer Freistellung aus dienstlichen Gründen einen hauptberuflichen (mindestens die Hälfte eines uneingeschränkten Dienstes umfassenden) pfarramtlichen Dienst wahrgenommen hat,
  4. die Zeit, in der die Pfarrerin oder der Pfarrer einen hauptberuflich mindestens die Hälfte eines uneingeschränkten Dienstes umfassenden pfarramtlichen Dienst als Inhaber einer Pfarrstelle in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche im Rheinland wahrgenommen hat.
( 3 ) Nicht als Dienstzeiten im Sinne von Absatz 1 gelten Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, einer Freistellung, eines Wartestandes, eines Ruhestandes sowie Zeiten eines hauptberuflichen pfarramtlichen Dienstes in einer unbefristet übertragenen landeskirchlichen Pfarrstelle mit besonderem Auftrag. Abweichend von Satz 1 sind anzurechnen:
  1. Zeiten eines hauptberuflichen pfarramtlichen Dienstes während einer Freistellung aus dienstlichen Gründen,
  2. Zeiten eines hauptberuflichen pfarramtlichen Dienstes nach § 85 Absatz 221# oder § 94 Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes der EKD22#,
  3. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zur Dauer von einem Jahr für jedes vor dem 1. April 1995 geborene Kind, von einem Jahr und sechs Monaten für jedes nach dem 31. März 1995 geborene Kind.
Das Landeskirchenamt kann weitere Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
( 4 ) Elternzeiten während eines Dienstes nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 2 sind über die Zeit nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 hinaus auf die Dienstzeit nach Absatz 1 anzurechnen, soweit die Pfarrerin oder der Pfarrer während der Elternzeit einen hauptamtlichen pfarramtlichen Dienst wahrgenommen hat.
( 5 ) Der Anspruch auf Zuerkennung der Zulage ruht, solange die Pfarrerin oder der Pfarrer im Zusammenhang mit der Einleitung oder Durchführung eines Disziplinarverfahrens beurlaubt oder vorläufig des Dienstes enthoben ist. Dies gilt entsprechend, solange die Pfarrerin oder der Pfarrer in einem Lehrbeanstandungsverfahren beurlaubt ist. Die Zeit des Ruhens wird auf die Dienstzeit zur Zuerkennung der Zulage nicht angerechnet,
  1. wenn das Disziplinarverfahren zur Amtsenthebung oder Entfernung aus dem Dienst führt,
  2. wenn das Dienstverhältnis zur Vermeidung oder Erledigung des Disziplinar- oder Amtsenthebungsverfahrens durch Entlassung oder Ausscheiden endet,
  3. wenn das Dienstverhältnis infolge des Lehrbeanstandungsverfahrens durch Ausscheiden endet.
( 6 ) Die Zulage wird vom Ersten des Monats an gewährt, in den der Tag nach Ablauf der Dienstzeit gemäß Absatz 1 fällt.
( 7 ) Der Anspruch auf die Gewährung der Erfahrungszulage entfällt mit Ablauf des Monats, in dem der Pfarrerin oder dem Pfarrer ein Anspruch auf Zahlung einer anderen, das Grundgehalt ergänzenden Zulage zusteht. Dies gilt nicht für die Strukturzulage gemäß § 47 LBesG NRW.
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§ 1223#
(zu § 23 Absatz 3 BVG-EKD)
Strukturzulage

Pfarrerinnen und Pfarrer mit einem Grundgehalt nach den Besoldungsgruppen 12 oder 13 nach der Besoldungsordnung A erhalten eine Strukturzulage entsprechend § 47 Buchstabe c LBesG NRW. Dies gilt für Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst erst vom Ersten des Monats an, in dem die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit wirksam wird.
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§ 1324#
(zu § 23 Absatz 3 BVG-EKD)
Sonstige Zulagen

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte in der Evangelischen Kirche im Rheinland, deren Beförderung vom Leitungsorgan beschlossen, aber wegen Beförderungsstopps vom Landeskirchenamt nicht genehmigt wird, erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der höheren und der bisherigen Besoldungsgruppe.
( 2 ) § 61 LBesG findet entsprechend Anwendung.
( 3 ) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalten Pfarrerinnen und Pfarer eine Zulage nach § 51 LBesG.
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§ 1425#
(zu §§ 24 f. BVG-EKD)
Dienstwohnung

( 1 ) Sofern Pfarrerinnen und Pfarrern von der Anstellungskörperschaft eine Dienstwohnung zugewiesen ist, gelten die folgenden Regelungen.
( 2 ) Steht neben der Pfarrerin auch ihr Ehegatte oder neben dem Pfarrer auch seine Ehegattin in einem Dienstverhältnis als Pfarrer oder Pfarrerin oder als Prediger oder Predigerin nach dem Kirchengesetz über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche von Westfalen, erhält nur einer der Eheleute eine Dienstwohnung. In besonderen Fällen kann mit Einwilligung des Landeskirchenamtes
  1. beiden Ehegatten gemeinsam oder
  2. jedem der Eheleute
eine Dienstwohnung zugewiesen werden. In Fällen des Satzes 3 Nr. 1 gilt die Dienstwohnung als jedem der Eheleute zur Hälfte zugewiesen.
( 3 ) Bei der Gewährung einer Dienstwohnung wird die Dienstwohnungsvergütung auf die Dienstbezüge angerechnet. Daneben kann bestimmt werden, dass von der Pfarrerin oder dem Pfarrer Nebenkosten, eine Vergütung für die Garage und ein Anteil an den Kosten für Schönheitsreparaturen zu tragen sind.
( 4 ) Art und Umfang der von der Pfarrerin oder dem Pfarrer zu tragenden Kosten für die Nutzung der Dienstwohnung und die weiteren Dienstwohnungsregelungen bestimmt die Kirchenleitung durch Verordnung.
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§ 1526#
(zu § 26 BVG-EKD)
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

( 1 ) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind mit den Faktoren entsprechend § 5 Absatz 1 LBeamtVG NRW zu vervielfältigen.
( 2 ) Bei Anwendung des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ist für Pfarrerinnen und Pfarrer, die aus einer Freistellung oder aus einer Beurlaubung ohne Besoldung oder einem Wartestand ohne Wartestandsbesoldung in den Ruhestand treten oder versetzt werden, das Grundgehalt maßgebend, das sie nach ihrer Erfahrungsstufe erhalten würden, wenn sie an dem Tage, an dem der Ruhestand beginnt, erneut Anspruch auf Besoldung hätten.
( 3 ) Tritt der Versorgungsfall nicht in unmittelbarem Anschluss an die Zahlung einer Zulage oder einer höheren Besoldungsgruppe, die auf Grund der Wahrnehmung des Amtes oder der besonders herausgehobenen Funktion nach § 8 Absatz 6 oder 7 zustand, ein, gehört der Unterschiedsbetrag zwischen den Dienstbezügen, die die Pfarrerin oder der Pfarrer unter Berücksichtigung des höheren Grundgehaltes oder der Zulage erhalten hat, und den Dienstbezügen, die sie oder er nach § 8 Absatz 1 erhalten hätte, für jedes volle Jahr, für das der Pfarrerin oder dem Pfarrer das erhöhte Grundgehalt oder die Zulage gezahlt worden ist, mit einem Achtel bis zu ihrem vollen Betrag zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (§ 5 Absatz 1 Nr. 3 BeamtVG). Dabei bleibt die Zeit unberücksichtigt, für die die höhere Besoldung oder die Zulage während der Freistellungszeit eines Altersteildienstes gezahlt und für den Altersteildienstzuschlag berücksichtigt worden ist. Hat die Pfarrerin oder der Pfarrer verschiedene Zahlungen nach § 8 Absatz 6 oder 7 erhalten, ist maximal der volle Betrag des höchsten Unterschiedsbetrages oder der höchsten Zulage ruhegehaltfähig.
( 4 ) Bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages oder der Zulage finden ausschließlich die für die Landeskirche geltenden Besoldungstabellen Anwendung.
( 5 ) Enthält das staatliche Besoldungsrecht für eine Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 2 Nr. 3 eine besondere Regelung der Ruhegehaltfähigkeit dieser Zulage, findet statt des Absatzes 3 diese Regelung entsprechend Anwendung.
( 6 ) Haben Pfarrerinnen oder Pfarrer früher als Militär-, Gefängnis- oder Krankenhauspfarrerin oder -pfarrer im sonstigen öffentlichen Dienst Dienstbezüge mit einem Grundgehalt oberhalb der Besoldungsgruppe, die ihnen nach landeskirchlichem Recht zusteht, erhalten, so gilt Absatz 3 entsprechend für den Unterschiedsbetrag zwischen den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die ihrem Ruhegehalt aus dem Pfarramt zugrunde zu legen sind, und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die ihrem Ruhegehalt aus dem früheren Amt als Beamtin oder Beamter im sonstigen öffentlichen Dienst zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls zugrunde zu legen wären.
( 7 ) Haben Pfarrerinnen oder Pfarrer aus einem Dienst nach § 24 Absatz 1 höhere Dienstbezüge als aus dem Pfarramt erhalten, so gilt Absatz 3 entsprechend für den Unterschiedsbetrag zwischen den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die ihrem Ruhegehalt aus dem Pfarramt zugrunde zu legen sind, und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die ihrem Ruhegehalt aus dem Dienst nach § 24 Absatz 1 zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls zugrunde zu legen wären. Dies gilt für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte entsprechend.
( 8 ) Bei Anwendung des § 5 Absatz 2 BeamtVG ist für wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte oder im Amt verstorbene Pfarrerinnen oder Pfarrer, die bei Eintritt des Versorgungsfalles ein Grundgehalt entsprechend der Besoldungsgruppe A 13 erhalten haben, diese Besoldungsgruppe maßgebend.
( 9 ) Bei Anwendung des § 5 Absatz 1 Satz 3 LBeamtVG NRW werden für den Bereich der Evangelischen Kirchen von Westfalen anstelle der dort genannten Faktoren folgende Faktoren angewandt:
1.
in den Besoldungsgruppen von A 2 bis A 6:
0,95238
2.
in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8:
0,96385
3.
in den übrigen Besoldungsgruppen:
0,9756
Für die Berechnung der Mindestversorgung gemäß § 16 Absatz 3 Satz 2 LBeamtVG NRW auf Grundlage der Besoldungsgruppe A 5 findet der Faktor 0,95238 Anwendung.
( 10 ) Für den Bereich der Lippischen Landeskirche findet § 5 Absatz 1 Satz 3 LBeamtVG NRW mit der Maßgabe Anwendung, dass für Versorgungsempfänger mit Besoldungsgruppen A 13 und höher der abweichende Faktor 0,9756 gilt und diese Versorgungsempfänger dafür für jedes Kind, für das sie einen Familienzuschlag beziehen, eine Sonderzahlung in Höhe von 250 Euro in 12 gleichen Monatsraten mit den monatlichen Bezügen erhalten. Gleiches gilt entsprechend für Versorgungsberechtigte ab der Besoldungsgruppe A 13, die einen Anspruch
  1. auf Witwen- oder Witwergeld haben, sofern das Kind nicht zum Bezug von Waisengeld berechtigt ist,
  2. auf Waisengeld
haben.
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§ 16
(zu § 28, 56 Absatz 3 Nr. 1 BVG-EKD)
Ruhegehaltfähige Dienstzeiten

( 1 ) Bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 1 BeamtVG steht bei Pfarrerinnen und Pfarrern der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis die erste Berufung in das Dienstverhältnis als Vikarin oder Vikar, als Pfarrerin oder Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst), als Pfarrerin oder Pfarrer auf Lebenszeit, als Predigerin oder Prediger nach dem Kirchengesetz über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche von Westfalen oder in eine diesen Dienstverhältnissen entsprechende Tätigkeit gleich.
( 2 ) Bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG stehen bei Pfarrerinnen und Pfarrern die Freistellung ohne Besoldung nach dem Pfarrdienstgesetz und der Wartestand ohne Wartegeld nach dem früheren Pfarrerdienstgesetz einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gleich. Satz 1 gilt entsprechend für Kirchenbeamtinnen als frühere Pfarrerinnen und Kirchenbeamte als frühere Pfarrer.
( 3 ) Die Anrechnung von Ausbildungszeiten gemäß § 12 des BeamtVG erfolgt von Amts wegen. Bei Verzögerung des Hochschulstudiums durch abzulegende Sprachprüfungen können bei Pfarrerinnen und Pfarrern für jede erfolgreich abgelegte Sprachprüfung bis zu sechs Monate berücksichtigt werden. Andere Ausbildungszeiten, die bei der Berufung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer als Ersatz für die vorgeschriebene Hochschulausbildung anerkannt worden sind, können ganz oder teilweise als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Wird für die Berufung einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten eine theologische Ausbildung vorausgesetzt, so werden bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten die gleichen Ausbildungszeiten wie bei einer Pfarrerin oder einem Pfarrer berücksichtigt.
( 4 ) Für die Anwendung des § 85 Absatz 1 und 4 BeamtVG gilt als Ausbildungszeit die Zeit des Hochschulstudiums der evangelischen Theologie bis zu vier Jahren und die Prüfungszeit bis zu sechs Monaten. Hat sich das Studium durch abzulegende Sprachprüfungen über die Zeit nach Satz 1 verzögert, so sollen als Studienzeit berücksichtigt werden sechs sprachfreie Studiensemester und je zwei Studiensemester für Latein und Griechisch und ein Studiensemester für Hebräisch sowie bis zu sechs Monate Prüfungszeit. Die Berücksichtigung des Hochschulstudiums einschließlich der Prüfungszeit darf insgesamt sechs Jahre nicht übersteigen.
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§ 17
(zu §§ 28, 56 BVG-EKD)
Ausländische Dienstzeiten

Im Ausland verbrachte Dienstzeiten, die nach § 11 BeamtVG oder nach § 28 Absatz 2 BVG-EKD27# als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, dürfen nur berücksichtigt werden, wenn und soweit sich durch ihre Berücksichtigung keine höhere Gesamtversorgung ergeben würde als die in § 55 Absatz 2 BeamtVG bezeichnete Höchstgrenze.
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§ 1828#
(zu § 29 Absatz 2 BVG-EKD)
Minderung des Ruhegehaltes

( 1 ) § 14 Absatz 3 BeamtVG findet nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 Anwendung.
( 2 ) § 14 Absatz 3 BeamtVG findet keine Anwendung
  1. auf Pfarrerinnen und Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die Altersteildienst von mindestens vier Jahren geleistet haben, wenn sie zugleich mit dem Antrag auf Bewilligung des Altersteildienstes unter Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Pfarrdienstgesetzes29# bzw. § 67 Absatz 1 Nr. 1 KBG.EKD30# die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, bei Pfarrerinnen und Pfarrern in einer Schulpfarrstelle mit Ablauf des Schuljahres oder Schulhalbjahres, in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden, beantragt haben,
  2. auf Pfarrerinnen und Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, deren für mindestens vier Jahre beantragter Altersteildienst durch Versetzung in den Ruhestand infolge Dienstunfähigkeit oder durch Tod vorzeitig endet,
  3. auf Pfarrerinnen und Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die bis zum 16. November 1951 geboren und mindestens seit dem 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des Teils 2 SGB IX sind sowie nach § 88 Absatz 1 Nr. 2 des Pfarrdienstgesetzes oder § 67 Absatz 1 Nr. 2 des Kirchenbeamtengesetzes31# in den Ruhestand versetzt werden.
( 3 ) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 v. H. auch für jedes Jahr, um das die Pfarrerin oder der Pfarrer, die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 63. Lebensjahr vollendet,
  1. wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht,
in den Ruhestand versetzt wird. Die Minderung darf 10,8 v. H. nicht übersteigen.
( 4 ) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert auch für jedes Jahr, um das die Pfarrerin oder der Pfarrer, die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, in unmittelbarem Anschluss an den Wartestand in den Ruhestand tritt. Die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert nicht übersteigen.
( 5 ) Von dem für die Berechnung der Minderung maßgeblichen Zeitraum wird die Zeit abgesetzt, um die bei Eintritt des Ruhestandes die ruhegehaltfähige Dienstzeit ohne Anwendung von § 85 BeamtVG 40 Jahre überschreitet.
( 6 ) Die Absätze 1 bis 5 gelten für künftige Hinterbliebene der jeweiligen Pfarrerinnen und Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten entsprechend.
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§ 19
(zu § 32 BVG-EKD)
Versorgungszuschläge

Abweichend von §§ 50a bis 50e BeamtVG finden die §§ 59 bis 62 LBeamtVG NRW entsprechend Anwendung.
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§ 20
(zu §§ 35 bis 39 BVG-EKD)
Anrechnung von Renten

( 1 ) Die Anwendung der §§ 3534# und 38 BVG-EKD35# wird ausgeschlossen.
( 2 ) Auf die nach den Vorschriften dieses Kirchengesetzes errechneten Versorgungsbezüge werden die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die ausschließlich auf Beitragszahlungen der Kirche beruhen, unbeschadet der Regelung des § 55 des BeamtVG über das Zusammentreffen von kirchlichen Versorgungsbezügen mit Renten in voller Höhe angerechnet.
( 3 ) Der Kinderzuschuss nach § 270 und der Waisenrentenzuschlag nach § 78 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches zählen nicht zu den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 2.
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§ 2136#
(zu § 46 BVG-EKD)
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf Zahlung von Familienzuschlag gem. § 10 Absatz 8 der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung oder gemäß § 4 Absatz 3 Satz 4 der Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsordnung jeweils in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung oder nach § 40 Absatz 1 Nr. 4 Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW) in der am 30. Juni 2016 geltenden Fassung bestanden hat, finden diese Vorschriften auf den bestehenden Anspruch auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter Anwendung.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche im Rheinland, denen am 29. Februar 2008 nach der bis dahin geltenden Rechtslage ein Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 14 zustand, erhalten dieses weiter.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche, denen am 31. Dezember 2006 nach der bis dahin geltenden Rechtslage ein Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 14 zustand, erhalten dieses weiter. Der Aufstieg in den Erfahrungsstufen endet mit Erreichen der 10. Stufe. Soweit Pfarrerinnen und Pfarrer bereits die 11. oder 12. Stufe der Besoldungsgruppe A 14 erreicht haben, erhalten sie diese Besoldung weiter.
( 4 ) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der Pfarrerinnen, Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte vor der Berufung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden haben, sofern sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits im kirchlichen Dienst waren.
( 5 ) Für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Pfarrerinnen, Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind die in einem außerkirchlichen inländischen, öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis hauptberuflich verbrachten Zeiten ruhegehaltfähig. Dies gilt auch, wenn keine Versorgungslastenteilung vereinbart wurde.
( 6 ) Soweit nach den §§ 69 bis 91 des Beamtenversorgungsgesetzes für die am 1. Januar 1977 und die am 1. Januar 1992 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie für die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamtinnen und Beamten Bestimmungen des bisherigen Rechts weiterhin anzuwenden sind, finden diese für die unter dieses Gesetz fallenden vergleichbaren Personen mit der Maßgabe Anwendung, dass auch die zu diesen Bestimmungen ergangenen Vorschriften der PfBVO bzw. der KBVO in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden sind. Soweit in den Übergangsbestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes auf die Dauer eines über den 31. Dezember 1998 oder den 1. Januar 1999 hinaus bestehenden Beschäftigungsverhältnisses abgestellt wird, tritt an die Stelle dieses Datums der 31. März 1999 oder der 1. April 1999.
( 7 ) Beim Zusammentreffen eines Ruhegehaltes mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 BeamtVG bemisst sich die Höchstgrenze für Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach § 10a des AG PfDG.EKD der Evangelischen Kirche von Westfalen oder vergleichbarer Folgevorschriften nach dem 28. Februar 2009 in den Ruhestand versetzt wurden, nach § 53 Absatz 2 Nr. 3 BeamtVG. Dies gilt entsprechend für Pfarrerinnen und Pfarrer nach Satz 1, die vor dem 1. März 2009 in den Ruhestand versetzt worden sind, wenn sie nach dem 28. Februar 2009 eine Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen haben oder aufnehmen.
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§ 22
(zu § 48 Absatz 1 BVG-EKD)
Altersgeld

Das Altersgeldgesetz des Bundes, die §§ 4837# bis 55 BVG-EKD38# und sonstige Bestimmungen über das Altersgeld finden keine Anwendung.
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Besondere Bestimmungen

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§ 23
Waisengeld

Das Waisengeld wird nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 61 Absatz 2 BeamtVG von Amts wegen gezahlt.
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§ 24
Dienste in Einrichtungen und Werken

( 1 ) Einer Pfarrerin oder einem Pfarrer oder einer Kirchenbeamtin oder einem Kirchenbeamten im Dienst von missionarischen, diakonischen oder sonstigen kirchlichen Werken und Einrichtungen innerhalb der Landeskirche kann die Landeskirche Versorgung nach dem BVG-EKD39# zusichern, soweit sie von ihr zu tragen ist. Voraussetzung ist, dass zwischen der Landeskirche und dem Anstellungsträger, in dessen Dienst die Person tritt, eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wird, nach der die Landeskirche die Stelle der Pfarrerin oder des Pfarrers bei der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte anschließt und der Anstellungsträger sich verpflichtet, die an die Versorgungskasse zu entrichtenden Stellenbeiträge zu tragen. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Bezüge der Pfarrerin oder des Pfarrers oder der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten entsprechend dem Besoldungsrecht nach diesem Gesetz geregelt werden.
( 2 ) Absatz 1 Satz 1 gilt für Pfarrerinnen oder Pfarrer einer Anstaltskirchengemeinde, denen Leitungsaufgaben der Anstalt übertragen sind, hinsichtlich der über die Dienstbezüge als Anstaltskirchengemeindepfarrerin oder -pfarrer hinausgehenden Bezüge entsprechend, wenn die Anstalt sich verpflichtet, die Stellenbeiträge für die höheren Bezüge zu tragen.
( 3 ) Absatz 1 kann in Ausnahmefällen auch für Pfarrerinnen und Pfarrer anderer kirchlicher Werke und Einrichtungen angewendet werden, wenn dies im kirchlichen Interesse liegt.
( 4 ) Nimmt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer im Anschluss an einen Dienst nach Absatz 1, 2 oder 3 einen pfarramtlichen Dienst in der Landeskirche auf, aus dem ihr oder ihm nur niedrigere Bezüge zustehen als zuletzt aus dem anderen Dienst, findet § 15 Absatz 3Satz 1, 3 und 5 entsprechend Anwendung.
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§ 2540#
Anpassung von Zulagen

Der Abschnitt II der Anlage wird von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland im Abstand von in der Regel drei Jahren überprüft und angepasst.
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Anlage41#, 42#

Abschnitt I
Ephoralzulage (§ 8 Absatz 6 AG.BVG-EKD)
In der Evangelischen Kirche im Rheinland:
Superintendentinnen und Superintendenten erhalten eine Ephoralzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der ihnen zustehenden Regelpfarrbesoldung und der Besoldungsgruppe 16 der Bundesbesoldungsordnung A in der jeweiligen Stufe. Assessorinnen und Assessoren erhalten eine Ephoralzulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der ihnen zustehenden Regelpfarrbesoldung und der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A in der jeweiligen Stufe.
In der Evangelischen Kirche von Westfalen:
Superintendentinnen und Superintendenten erhalten eine Ephoralzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der ihnen zustehenden Regelpfarrbesoldung und der Besoldungsgruppe A 15 in der jeweiligen Stufe. Assessorinnen und Assessoren erhalten eine Ephoralzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der ihnen zustehenden Regelpfarrbesoldung und der Besoldungsgruppe A 14 in der jeweiligen Stufe. Die ständig stellvertretenden Superintendentinnen und Superintendenten nach § 7 Absatz 1 Buchstabe b Kirchenkreisleitungsgesetz sowie Assessorinnen und Assessoren in Kirchenkreisen mit mehr als 100.000 Gemeindegliedern erhalten eine Ephoralzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der ihnen zustehenden Regelpfarrbesoldung und der Besoldungsgruppe A 14 zuzüglich der Hälfte des Unterschiedsbetrags zur Besoldungsgruppe A 15 in der jeweiligen Stufe. Stellen Superintendentinnen und Superintendenten sowie Assessorinnen und Assessoren im Rahmen von Strukturveränderungen ihr Amt zur Verfügung, so kann die Kirchenleitung bei Feststellung kirchlichen Interesses bestimmen, dass ihnen die Ephoralzulage bis zum Ende der ursprünglichen Amtszeit fortgezahlt wird.
In der Lippischen Landeskirche:
Die Zulage für die Superintendentinnen und Superintendenten beträgt monatlich 438,86 Euro.
Abschnitt II
Die Zulage nach § 11 AG.BVG-EKD beträgt monatlich 321,00 Euro.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis:
Das Kirchengesetz zur Neuregelung des Rechts der Besoldung und Versorgung in der Evangelischen Kirche von Westfalen und zur Änderung dienstrechtlicher Bestimmungen vom 17. November 2016 (KABl. 2016 S. 482) legt im Artikel 7 zum Inkrafttreten Folgendes fest: Das Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD tritt an dem Tag in Kraft, den der Rat der EKD für das Inkrafttreten des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes für die Evangelische Kirche von Westfalen bestimmt.
Mit der Dritten Verordnung über das Inkrafttreten des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 28. April 2017 (KABl. 2017 S. 71) verordnet der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland das Inkrafttreten des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD zum 1. Juli 2017 in der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Auf Grund von Art. 2 Abs. 1 Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 25. November 2023 wird § 1 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 eine Änderung erfahren, siehe KABl. 2024 I Nr. 2 S. 5.
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3 ↑ Nr. 700.
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4 ↑ Nr. 700.
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5 ↑ Nr. 700.
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6 ↑ Nr. 700.
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7 ↑ § 2 Abs. 1 geändert durch gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 1. Juni 2017.
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8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Auf Grund von Art. 2 Abs. 1 Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 25. November 2023 wird § 2 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 eine Änderung erfahren, siehe KABl. 2024 I Nr. 2 S. 5.
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9 ↑ Nr. 500.
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10 ↑ Nr. 500.
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11 ↑ § 4 neu gefasst durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 1. Juni 2021.
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12 ↑ Nr. 700.
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13 ↑ § 5 Bezeichnung geändert, Abs. 1 neu nummeriert, Abs. 2 bis 5 angefügt durch Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 25. November 2023.
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14 ↑ Redaktioneller Hinweis: Auf Grund von Art. 2 Abs. 1 Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 25. November 2023 wird § 6 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 eine Änderung erfahren, siehe KABl. 2024 I Nr. 2 S. 5.
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15 ↑ Nr. 700.
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16 ↑ Redaktioneller Hinweis: Auf Grund von Art. 2 Abs. 1 Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 25. November 2023 wird § 8 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 eine Änderung erfahren, siehe KABl. 2024 I Nr. 2 S. 5.
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17 ↑ Nr. 500.
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18 ↑ Nr. 502.
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19 ↑ Redaktioneller Hinweis: Auf Grund von Art. 2 Abs. 1 Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 25. November 2023 wird § 11 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 eine Änderung erfahren, siehe KABl. 2024 I Nr. 2 S. 5.
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20 ↑ Nr. 500.
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21 ↑ Nr. 500.
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22 ↑ Nr. 500.
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23 ↑ Redaktioneller Hinweis: Auf Grund von Art. 2 Abs. 1 Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 25. November 2023 wird § 12 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 eine Änderung erfahren, siehe KABl. 2024 I Nr. 2 S. 5.
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24 ↑ Redaktioneller Hinweis: Auf Grund von Art. 2 Abs. 1 Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 25. November 2023 wird § 13 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 eine Änderung erfahren, siehe KABl. 2024 I Nr. 2 S. 5.
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25 ↑ Redaktioneller Hinweis: Auf Grund von Art. 2 Abs. 1 Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 25. November 2023 wird § 14 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 eine Änderung erfahren, siehe KABl. 2024 I Nr. 2 S. 5.
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26 ↑ § 15 Abs. 9 und 10 angefügt durch gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 1. Juni 2017.
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27 ↑ Nr. 700.
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28 ↑ § 18 Abs. 3 neu gefasst durch gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 1. Juni 2017.
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29 ↑ Nr. 500.
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30 ↑ Nr. 560.
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31 ↑ Nr. 560.
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32 ↑ Nr. 500.
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33 ↑ Nr. 560.
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34 ↑ Nr. 700.
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35 ↑ Nr. 700.
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36 ↑ Redaktioneller Hinweis: Auf Grund von Art. 2 Abs. 1 Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 25. November 2023 wird § 21 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 eine Änderung erfahren, siehe KABl. 2024 I Nr. 2 S. 5.
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37 ↑ Nr. 700.
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38 ↑ Nr. 700.
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39 ↑ Nr. 700.
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40 ↑ Redaktioneller Hinweis: Auf Grund von Art. 2 Abs. 1 Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 25. November 2023 wird § 25 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 eine Änderung erfahren, siehe KABl. 2024 I Nr. 2 S. 5.
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41 ↑ Abschnitt I, Teil „In der Ev. Kirche von Westfalen“ Satz 4 angefügt durch Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 20. November 2018.
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42 ↑ Redaktioneller Hinweis: Auf Grund von Art. 2 Abs. 1 Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 25. November 2023 wird die Anlage mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 eine Änderung erfahren, siehe KABl. 2024 I Nr. 2 S. 5.