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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:11.11.2015
Aktenzeichen:VK 2/14
Rechtsgrundlage:§ 4 Abs. 2 Buchstabe a) BVO NRW
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Amtsarzt, Beihilfe, Beihilfefähigkeit, Durchführung eines Vorverfahrens, Leistungsklage, einzig mögliche Therapie, gerichtlicher Vergleich, kieferorthopädische Behandlung
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Leitsatz:

  1. Besteht unter den Verfahrensbeteiligten Streit darüber, ob der in einem früheren Klageverfahren abgeschlossene gerichtliche Vergleich von der beklagten Behörde ordnungsgemäß erfüllt worden ist, kann dies nicht durch Fortsetzung des früheren Verfahrens, sondern nur in einem neuen Klageverfahren geklärt werden. Das frühere Verfahren ist durch den abgeschlossenen Vergleich endgültig beendet worden.
  2. Auch für Leistungsklagen ist in der kirchlichen Gerichtsbarkeit die Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 18 VwGG.EKD vorgeschrieben. Ebenso gilt für alle Klagearten gemäß § 22 VwGG.EKD eine Klagefrist von einem Monat.
  3. Zur Klärung der Frage der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung bei Erwachsenen durch Einholung von amtsärztlichen Stellungnahmen.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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Tatbestand:

Streitig ist unter den Beteiligten, ob der vor der Verwaltungskammer in dem früheren Klageverfahren VK 8/07 in der mündlichen Verhandlung am 22.04.2009 von der Klägerin und der Beklagten zur Beendigung des Klageverfahrens abgeschlossene gerichtliche Vergleich von der Beklagten ordnungsgemäß erfüllt worden ist.
In dem früheren Klageverfahren VK 8/07 stritten die Beteiligten um die Beihilfefähigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung bei der Klägerin. Die am XX.XX.XXXX geborene Klägerin ist beim Landeskirchenamt ABC als Landeskirchen-TTT – Besoldungsgruppe A X – tätig und damit grundsätzlich beihilfeberechtigt. Mit Bescheid vom 26.09.2007 hatte die Beklagte die Gewährung einer Beihilfe zu einer kieferorthopädischen Behandlung der Klägerin gemäß dem zuvor eingereichten Behandlungsplan des Kieferorthopäden Dr. W. vom 23.08.2007 abgelehnt. § 4 Abs. 2 Buchstabe a) der Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BVO NRW) sehe vor, dass Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung, die nach dem 30.09.1998 entstanden seien, nur dann beihilfefähig seien, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Sie, die Klägerin, habe das 18. Lebensjahr bereits vollendet. Die Altersbegrenzung gelte nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderten. Eine solche liege bei der Klägerin aber nicht vor. Der gegen den ablehnenden Bescheid von der Klägerin eingelegte Widerspruch, mit dem sie u.a. vorgetragen hatte, die kieferorthopädische Behandlung sei im Jugendalter versäumt worden, wurde vom Landeskirchenamt ABC mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2007 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit ihrer daraufhin am 17.12.2007 bei der erkennenden Verwaltungskammer erhobenen Klage, die unter dem Aktenzeichen VK 8/07 geführt wurde, verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trug vor: Seit mehreren Jahren sei sie in einer orthopädischen Praxis wegen ihrer wiederkehrenden Beschwerden in Behandlung. Eine Höhenregulierung durch Sohlen oder Einlagen wäre nach der Auskunft des sie behandelnden Orthopäden zur Behebung der Beschwerden nicht erfolgreich. Eine Zahnsanierung, wie sie bisher erfolgt sei, sei es auch nicht gewesen. Ihr sei von ihrem Kieferorthopäden erklärt worden, dass eine Behandlung, Stärkung und Lockerung der Hals- und Schultermuskulatur erst dann erfolgreich sein werde, wenn die Kiefer- und Kaumuskeln als die „Gegenspieler“ zu den Halsmuskeln ebenfalls entspannt würden und auf die Muskelimpulse aus der Hals- und Schulterregion reagieren könnten. Dies sei erst mit einem anderen, dem richtigen Biss möglich, der den jetzt nicht vorhandenen Bewegungsraum biete. Die kieferorthopädische Behandlung sei eine Ursachen- und nicht eine Symptombehandlung. Die private Krankenkasse habe der Maßnahme zugestimmt.
Die Beklagte holte während des Klageverfahrens VK 8/07 auf diesen Vortrag der Klägerin hin eine amtsärztliche Stellungnahme dazu ein, ob und inwieweit die vorhandenen Beschwerden bei der Klägerin durch eine kieferorthopädische Behandlung beeinflusst würden. Die Amtsärztin des Gesundheitsamtes der Stadt A. kam in ihrer Stellungnahme vom 16.06.2008 zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin zwar eine Gebissanomalie bestehe, eine Indikation für eine kombinierte kieferchirurgische/kieferorthopädische Behandlung aber nicht bestehe. Diese sei auch nach dem vorgelegten Heil- und Kostenplan nicht erforderlich.
Daraufhin legte die Klägerin im Klageverfahren VK 8/07 eine weitere Stellungnahme des Kieferorthopäden Dr. W. vom 07.07.2008 und Stellungnahmen des sie behandelnden Zahnarztes Dr. X. vom 09.10.2007 und 23.07.2008 sowie des Arztes für Orthopädie/Chirotheraphie/Atlastherapie/Akupunktur Dr. Y. vom 27.04.2005 und 10.12.2007 vor, auf die Bezug genommen wird.
Da die dazu um Stellungnahme gebetene Amtsärztin des Gesundheitsamtes der Stadt A. erkrankte, bat die Beklagte Herrn S., aus B., um eine Stellungnahme. Herr S. ist Zahnarzt für öffentliches Gesundheitswesen und als Zahnarzt im Gesundheitsamt der Stadt C. tätig. Eine offizielle Berufsbezeichnung „Amtszahnarzt“ gibt es bei der Stadt C. laut Auskunft des Gesundheitsamtes der Stadt C. vom 11.09.2013 nicht.
Die Amtsärztin des Gesundheitsamtes der Stadt A. bestätigte dann aber doch mit Schreiben vom 23.01.2009, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ihre bisherige Bewertung, und die Beklagte zog daraufhin ihren Auftrag an Herrn S. mit Schreiben vom 23.01.2009 zurück.
Herr S. gab gleichwohl unter dem 11.02.2009 eine Stellungnahme gegenüber der Beklagten ab, in der er u. a. ausführte: Da die Beklagte um eine rasche Erledigung gebeten habe, habe er auf die Anforderung von Behandlungsunterlagen (z. B. Modelle und Röntgenunterlagen) verzichtet. Gemäß dem Behandlungsplan vom 23.08.2007 sei keine kombiniert kieferchirurgische/ kieferorthopädische Behandlung notwendig. Die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Behandlung lägen demnach nicht vor. Unabhängig davon falle in den zahnärztlichen Unterlagen das Fehlen von funktionsanalytischen Befunden auf. Wenn keine Funktionsanalyse durchgeführt worden sein sollte, fehlten wichtige differentialdiagnostische Befunde. Die Therapie der geschilderten myoarthropathischen Beschwerden sei ggf. auch durch andere als kieferorthopädische Maßnahmen möglich. Angaben zu möglichen Behandlungsalternativen – oder deren Ausschluss – fänden sich in den Unterlagen nicht. Auch in den Unterlagen der Orthopäden würden Unstimmigkeiten auffallen. Im Schreiben der Praxis Dr. Y. und Partner vom 10.12.2007 werde angegeben: „Ein Ausgleich der Beinlängenmessung durch die Optri-Messung zeigt keine Besserung“. Die Optrimetrie sei eine dreidimensionale, lichtoptische Wirbelsäulenmessung. Diese diene der Diagnostik, nicht der Behandlung und könne daher nicht zu einer Besserung von Beschwerden führen. In dem Schreiben der Praxis Dr. Y. und Partner vom 27.04.2005 würden Diagnosen angegeben. In den Unterlagen fänden sich jedoch keine Angaben zur Ursache dieser Befunde. Auch Angaben dazu, ob die erwähnte Behandlung durchgeführt worden sei und zum Erfolg der Therapie fehlten. Zusammenfassend führte Herr S. aus, dass unabhängig von den beihilferechtlichen Regelungen aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervorgehe, dass die geplante kieferorthopädische Behandlung die einzig mögliche Therapie darstelle. Er weise ausdrücklich darauf hin, dass diese Aussage nur auf den vorgelegten Unterlagen beruhe.
In der mündlichen Verhandlung der erkennenden Verwaltungskammer am 22.04.2009 schlossen die Beteiligten in dem Klageverfahren VK 8/07 zur Beilegung des Rechtsstreits folgenden Vergleich:
  1. Die Beklagte erklärt sich bereit, bei Vorlage einer weiteren ärztlichen Stellungnahme oder weiterer ärztlicher Stellungnahmen durch den Amtsarzt der Stadt C. sachverständig klären zu lassen, ob eine kieferorthopädische Behandlung der Klägerin die einzig mögliche Therapie darstellt. Bejahendenfalls stellt sie die Kostenübernahme im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in Aussicht.
  2. Im Hinblick auf die von der Beklagten in Bezug auf den streitigen Behandlungsplan getroffene Entscheidung verzichtet die Klägerin auf Rechtsmittel.
  3. Die Klägerin nimmt die Klage zurück.
  4. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
In der Folgezeit reichte die Klägerin wiederholt Rechnungen des Kieferorthopäden Dr. W. bei der Beklagten ein. Gegen die Beihilfebescheide der Beklagten, mit denen die Erstattung der in Rechnung gestellten Leistungen jeweils abgelehnt wurde, erhob die Klägerin unter Hinweis auf den abgeschlossenen Vergleich und zur Verhinderung der Verjährung jeweils Widerspruch, so mit Schreiben vom 05.08.2009, 26.10.2010 und 26.04.2011, auf die Bezug genommen wird. Die Beklagte forderte auf die Widersprüche hin von der Klägerin mit Schreiben vom 12.08.2009, 30.10.2010 und 03.05.2011 unter Bezugnahme auf den abgeschlossenen Vergleich die Vorlage der darin genannten weiteren ärztlichen Stellungnahme, um dann ein amtsärztliches Gutachten einholen zu können.
Mit Schreiben vom 20.02.2012 reichte die Klägerin daraufhin bei der Beklagten erstmals nach Vergleichsschluss eine Stellungnahme ihres Kieferorthopäden Dr. W. vom 15.02.2012 ein, auf die Bezug genommen wird. Darin ist ausgeführt: Wunschgemäß werde ihr, der Klägerin, ihr Behandlungsfortschritt bestätigt. Seit dem 16.09.2010 trage sie im Oberkiefer eine festsitzende Apparatur. Parallel seien von Dr. X. laterale Aufbisse im Unterkiefer eingegliedert worden. Durch die Aufbisse sei die Bisshebung und Okklusionskorrektur erfolgt. Gleichzeitig seien hierdurch anteriore Vorkontakte aufgetreten. Durch die festsitzende Apparatur im Oberkiefer würden die Frontzähne derotiert. Die Vorkontakte besserten sich, der posteriore Zwangsbiss werde vermindert. Die osteopathische Therapie sei auf Anraten von Dr. X. begleitend zur Schienentherapie angeordnet worden, sie sei jedoch auch begleitend zur Kieferorthopädie recht hilfreich, da auftretende Blockaden und Verspannungen gelöst worden seien und würden. Aktuell seien als Behandlungserfolg die deutliche Besserung im Bereich des posterioren Zwangsbisses sowie die Ausschalung der Belastungsvektoren erkennbar. Die subjektive Beschwerdebesserung trete auf.
Die Beklagte bat daraufhin mit Schreiben vom 06.03.2012, auf das verwiesen wird, Herrn S. unter Berücksichtigung seiner Stellungnahme vom 11.02.2009 um (vertrauenszahnärztliche) Stellungnahme, ob die medizinische Notwendigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung bei der Klägerin gegeben sei.
Mit Schreiben vom 17.05.2012 teilte Herr S. der Beklagten mit, dass gemäß den vorliegenden Unterlagen keine kombiniert kieferchirurgische/kieferorthopädische Behandlung notwendig sei. Die Voraussetzung für eine Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Behandlung liege demnach nicht vor. Er verweise hier auch auf seine Stellungnahme vom 11.02.2009.
Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 24.05.2012 mit, dass nach nochmaliger Prüfung durch den Amtsarzt bei ihr, der Klägerin, keine kombinierte kieferchirurgische/kieferorthopädische Behandlung notwendig sei.
Mit Schreiben vom 06.06.2012, auf das nebst Anlagen verwiesen wird, bestand die Klägerin unter Einreichung von Stellungnahmen des Kieferorthopäden Dr. W., der orthopädischen/unfallchirurgischen Gemeinschaftspraxis Dr. Z., V., Dr. Y. und des Zahnarztes Dr. X. weiterhin auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit ihrer kieferorthopädischen Behandlung.
Herr S., der dazu von der Beklagten um weitere Stellungnahme gebeten wurde, teilte der Beklagten mit Schreiben vom 15.07.2012 mit, dass die Behandlung von Erkrankungen der Wirbelsäule durch kieferorthopädische Maßnahmen wissenschaftlich nicht erwiesen sei. In den beiden vorgelegten Bescheinigungen des Dr. W. vom 15.02.2012 und des Dr. X. vom 25.03.2012 werde angegeben, dass neben der kieferorthopädischen Behandlung eine Schienentherapie und eine (nicht näher erläuterte) Osteopathiebehandlung erfolgt seien. Eine Besserung der myoarthropathischen Beschwerden sei bei einer adäquaten Schienentherapie zu erwarten. Es werde in keiner Weise plausibel dargelegt, dass sich die Besserung dieser Beschwerden durch die kieferorthopädische Behandlung ergeben habe. Dr. W. könne entsprechend seinem Schreiben lediglich eine subjektive Beschwerdebesserung erkennen. In dem Schreiben des Dr. Z. vom 22.03.2012 werde nicht angegeben, welche orthopädischen Maßnahmen hier ergriffen worden seien. Dr. Z. sei anscheinend nicht darüber informiert, dass auch eine zahnärztliche Schienentherapie erfolgt sei. In der Bescheinigung werde ebenfalls ausgeführt, dass eine intensive osteopathische Behandlung durchgeführt worden sei. Als seine Wertung führte Herr S. sodann aus: Aus den vorgelegten Bescheinigungen lasse sich erkennen, dass die Klägerin subjektiv beschwerdefrei sei. Der Nachweis, dass die Beschwerdefreiheit durch die kieferorthopädische Therapie erreicht worden sei, sei nicht möglich. Diese könne ebenso durch die Schienentherapie oder durch die intensive osteopathische Behandlung erfolgt sein. Auch sei nicht ersichtlich, welche orthopädischen Maßnahmen hier angewendet worden seien. Die kieferorthopädische Behandlung sei nicht die einzig mögliche Therapie zur Beschwerdefreiheit gewesen.
Dieses Ergebnis des Herrn S. teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 18.07.2012 mit.
Mit Schreiben vom 06.04.2013 übersandte die Klägerin der Beklagten Stellungnahmen des Kieferorthopäden Dr. W. vom 17.10.2012, des Dr. Z. vom 04.12.2012, der in einer orthopädischen – unfallchirurgischen Gemeinschaftspraxis tätig ist, und einen Behandlungsplan des Zahnarztes Dr. X. vom 05.12.2012 und begehrte weiterhin die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Behandlungen.
Dr. Z. führte in seiner Stellungnahme vom 04.12.2012 aus, dass die Klägerin sich seit 1994 in der Praxis in Behandlung befinde. In den letzten Jahren sei anhand der Einträge in der Krankenakte eindeutig erkennbar, dass die Klägerin sich häufig wegen therapieresistenter Beschwerden der Halswirbelsäulenregion dort vorgestellt habe. Dort seien zahlreiche Behandlungen mit Verordnung von Orthotraining, Krankengymnastik, Beinlängenausgleich etc. eingeleitet worden. Eine Besserung der Beschwerden habe nicht erzielt werden können. Erst nach Einleitung einer kieferorthopädischen Behandlung sei eine Besserung eingetreten. Diese sei durch eine osteopathische Behandlung begleitet worden. Die Sinnhaftigkeit derartiger Maßnahmen werde inzwischen auch von den gesetzlichen Krankenkassen anerkannt und durch diese auch erstattet. Festzuhalten sei, dass eine Besserung eingetreten sei, die auf die aktuelle Behandlung zurückzuführen sei. Den Ausführungen des Herrn S. könne er nicht folgen.
Dr. W. führte in seiner Stellungnahme vom 17.10.2012 aus: Wunschgemäß bestätige er der Klägerin ihren Behandlungsfortschritt. Seit dem 16.09.2010 trage sie im Oberkiefer eine festsitzende Apparatur. Parallel seien von Dr. X. laterale Aufbisse im Unterkiefer eingegliedert worden. Durch die Aufbisse erfolge die Bisshebung und Okklusionskorrektur. Gleichzeitig träten hierdurch anteriore Vorkontakte auf. Durch die festsitzende Apparatur im Oberkiefer würden die Frontzähne derotiert. Die Vorkontakte besserten sich, der posteriore Zwangsbiss werde vermindert. Die osteopathische Therapie sei auf Anraten von Dr. X. begleitend zur Schienentherapie angeordnet worden, sie sei jedoch auch begleitend zur Kieferorthopädie recht hilfreich, da aufgetretene Blockaden und Verspannungen gelöst worden seien und würden. Aktuell sei als Behandlungserfolg die deutliche Besserung im Bereich des posterioren Zwangsbisses sowie die Ausschalung der Belastungsvektoren erkennbar. Die subjektive Beschwerdebesserung trete auf. Mit Schreiben vom 15.07.2012 stelle Herr S. fest, dass die Beschwerdefreiheit durch die Schienenmaßnahme erfolgt sei. Die Schiene habe jedoch nicht die Zwangsbiss verursachenden Zähne bewegt und aus dem Vorkontakt gelöst. Die Bewegung der Zähne sei durch die eingegliederte Zwangsspange im Oberkiefer erfolgt, die begleitende Schiene sei zur Festlegung der beschwerdefreien Unterkieferposition eingegliedert worden. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass Schienen die Zähne nicht bewegten, sondern die Zahnspange. Somit sei die Zahnspange das Instrument, welches die Beschwerdefreiheit (dauerhafte Beseitigung des Zwangsbisses durch Zahnbewegung) ermöglicht habe.
Die Beklagte bat Herrn S. mit Schreiben vom 15.04.2013 aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen um erneute Prüfung der Beihilfefähigkeit der gesamten durchgeführten Behandlung.
In seiner Stellungnahme vom 05.05.2013 führte Herr S. daraufhin aus: Zu der erfolgten kieferorthopädischen Behandlung der Klägerin weise er auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 1 A 1291/11 hin. In diesem Urteil komme das Gericht zu dem Schluss, dass eine kieferorthopädische Behandlung bei Erwachsenen nur dann beihilfefähig sei, wenn eine schwere Kieferanomalie vorliege, die kombiniert kieferorthopädisch/kieferchirurgisch behandelt werden müsse. Diese Voraussetzung habe hier nicht vorgelegen. Ergänzend bemerkte er zum Schreiben von Dr. Z. vom 04.12.2012, dass gesetzliche Krankenkassen keine kieferorthopädischen Behandlungen bei Erwachsenen erstatteten, wenn nicht eine schwere Kieferanomalie vorliege.
Die Beklagte übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 14.05.2013 die Stellungnahme von Herrn S. und teilte mit, dass eine Berücksichtigung der Kosten durch die Beihilfe nicht erfolgen könne.
Mit Schreiben vom 13.06.2013 führte die Klägerin aus, mit der jetzt erfolgten Antwort werde der Auftrag des gerichtlichen Vergleichs nicht abgearbeitet. Sie bat erneut um die Gewährung der Beihilfe.
Mit Schreiben vom 18.06.2013 lehnte die Beklagte die Gewährung der Beihilfe erneut ab. Aus allen von ihr eingeholten Gutachten gehe hervor, dass eine Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sei.
Mit Schreiben vom 12.01.2014 wandte sich die Klägerin mit ihrem Anliegen an den Vorstand der Beklagten.
Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 13.03.2014, auf das verwiesen wird, unter zusammengefasster Darlegung des Geschehensablaufs u. a. mit: Nach der Mitteilung der zweiten Stellungnahme von Herrn S. vom 15.07.2012 an sie, die Klägerin, sei die Angelegenheit für sie, die Beklagte, abgeschlossen gewesen, denn es sei festgestellt worden, dass die kieferorthopädische Behandlung nicht die einzig mögliche Therapie darstelle. Auch die auf ihren, der Klägerin, Antrag hin zum dritten Mal eingeholte Stellungnahme von Herrn S. habe zu dem Ergebnis geführt, dass die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen der kieferorthopädischen Behandlung nicht habe anerkannt werden können. Der Vorwurf, sie, die Beklagte, würde den geschlossenen Vergleich missachten, sei objektiv gesehen nicht gerechtfertigt.
Die Klägerin erhob gegen das Schreiben/den Bescheid der Beklagten vom 13.03.2014 mit Schreiben vom 22.03.2014, auf das Bezug genommen wird, Widerspruch. Der abgeschlossene gerichtliche Vergleich sei von der Beklagten nicht befolgt worden, da die Gutachten des Herrn S. allesamt angreifbar seien und der attestierte und dargelegte Sachverhalt bis jetzt nicht inhaltlich gewürdigt worden sei.
Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 10.04.2014 mit, dass ein Widerspruch gegen das Schreiben der Beklagten vom 13.03.2014 nicht möglich sei, da es keinen eigenständigen Verwaltungsakt darstelle, sondern lediglich eine Beschreibung des Sachverhaltes des Falles sei. Das Landeskirchenamt habe eine Durchschrift dieses Schreibens erhalten.
Das Landeskirchenamt ABC bewertete das Schreiben der Beklagten vom 13.03.2014 nicht als Verwaltungsakt und dementsprechend das Schreiben der Klägerin vom 22.03.2014 nicht als Widerspruch, sondern als Beschwerde. Es erließ demzufolge unter dem 23.07.2014 einen Beschwerdebescheid nach § 86 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD (KBG.EKD), mit dem es die Beschwerde der Klägerin zurückwies. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt: Die Klägerin begehre eine Leistung, nämlich die Beauftragung eines Amtsarztes mit einer gutachterlichen Stellungnahme. Zur Erhebung einer solchen Leistungsklage sei gemäß § 42 des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (VVZG.EKD) ein Widerspruchsverfahren nicht erforderlich, sehr wohl aber nach § 18 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKD (VwGG.EKD) die vorherige Durchführung eines Beschwerdeverfahrens nach § 86 KBG.EKD. Die Beschwerde der Klägerin sei unbegründet. Der gerichtliche Vergleich vom 22.04.2009 sei vollständig durchgeführt worden.
Die Klägerin hat daraufhin am 04.08.2014 die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor:
Der im bisherigen Verfahren von der Beklagten beauftragte Zahnarzt, Herr S., sei nicht Amtsarzt der Stadt C. im Sinne der gerichtlichen Vergleichsvereinbarung. Herr S. sei ferner Vertrauensarzt der Beklagten und außerdem mit der streitigen Angelegenheit vorbefasst gewesen und könne somit nicht mehr als unabhängiger Gutachter in Frage kommen. Ferner komme hinzu, dass die von Herrn S. erstellten Gutachten in mehreren Punkten angreifbar seien.
Die Gutachten ihrer behandelnden Ärzte Dr. W. vom 17.10.2012, Dr. X. vom 05.12.2012 und Dr. Z. vom 04.12.2012, die sie mit Schreiben vom 06.04.2013 an die Beklagte gesandt habe, seien nicht im Sinne des Vergleichs berücksichtigt worden. Die Antwort der Beklagten mit Schreiben vom 14.05.2013 enthalte die Feststellung, dass nur Kosten für eine kombinierte kieferorthopädische/ kieferchirurgische Behandlung bei schwerer Kieferanomalie bei Erwachsenen anerkannt werden könne. Zur Begründung wurde unter Bezug auf das Gutachten von Herrn S. vom 05.05.2013 auf das Urteil des OVG NRW hingewiesen, das die Anerkennung einer kieferorthopädischen Behandlung im Beihilferecht zum Inhalt habe. Da aber der Vergleich Grundlage des Verfahrens sei, gingen die Hinweise auf die Gesetzeslage und das genannte Urteil fehl und der Vergleich habe keine Beachtung gefunden.
Nach erfolgter Akteneinsicht trägt die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.09.2014, auf den verwiesen wird, ergänzend im Einzelnen vor, dass ihrer Ansicht nach in den Originalakten der Beklagten nicht sämtliche Unterlagen vorhanden seien und die Heftung der Akten unklar sei. Ferner sei Herr S. von der Beklagten bei der Beauftragung der Begutachtung nicht auf den abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich und die dadurch entstandene Rechtslage hingewiesen worden. Die Gutachten von Herrn S. seien daher auf einer falschen Grundlage erstellt worden und nicht verwertbar. Ohne ein verwertbares Gutachten werde aber der Vergleich nicht erfüllt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, einen Amtsarzt oder eine Amtsärztin damit zu beauftragen, die von ihr, der Klägerin, vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen gemäß dem vor der Verwaltungskammer in ihrem früheren Klageverfahren VK 8/07 am 22.04.2009 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich zu begutachten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor: Sämtliche ärztlichen Stellungnahmen seien dem Amtsarzt der Stadt C. zur Begutachtung vorgelegt worden. In keinem seiner Gutachten habe der Amtsarzt die kieferorthopädische Behandlung als einzig mögliche Therapie zur Beschwerdefreiheit der Klägerin feststellen können. Herr S. sei Zahnarzt für öffentliches Gesundheitswesen beim Gesundheitsamt der Stadt C. und erfülle somit die Voraussetzungen des Begriffs „Amtsarzt“. Der vor der Verwaltungskammer abgeschlossene Vergleich sei von ihr, der Beklagten, in allen Punkten erfüllt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens VK 8/07 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist mit dem Begehren der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, einen Amtsarzt oder eine Amtsärztin damit zu beauftragen, die von ihr, der Klägerin, vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen gemäß dem vor der Verwaltungskammer in ihrem früheren Klageverfahren VK 8/07 am 22.04.2009 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich zu begutachten, als Leistungsklage zulässig.
Ob der in dem früheren Klageverfahren VK 8/07 in der mündlichen Verhandlung am 22.04.2009 abgeschlossene gerichtliche Vergleich von der Beklagten ordnungsgemäß erfüllt worden ist, ist nicht durch Fortsetzung des früheren Verfahrens, sondern in dem hier von der Klägerin auch angestrengten neuen Klageverfahren zu klären
(vgl. dazu grundsätzlich: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Auflage 2015, § 106 Rn. 19; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28.02.2002 13 A 99.2923, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.1997 9 S 1610/96, juris).
Für Leistungsklagen ist in der kirchlichen Gerichtsbarkeit nach dem VwGG.EKD im Gegensatz zur VwGO die Durchführung eines so genannten Vorverfahrens gemäß § 18 VwGG.EKD vor einer zulässigen Klageerhebung vorgeschrieben (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 17 VwGG.EKD). Ebenso gilt für alle Klagearten gemäß § 22 VwGG.EKD eine Klagefrist von einem Monat. Das Vorverfahren ist mit dem Schreiben der Klägerin vom 22.03.2014 und dem Erlass des Beschwerdebescheides des Landeskirchenamtes ABC vom 23.07.2014 durchgeführt und abgeschlossen worden und die Klägerin hat daraufhin innerhalb der Monatsfrist Klage erhoben.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der gerichtliche Vergleich vom 22.04.2009 im Verfahren VK 8/07 ist von der Beklagten eingehalten und erfüllt worden. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte darauf, dass die Beklagte (nochmals) einen Amtsarzt oder eine Amtsärztin damit beauftragt, die von ihr, der Klägerin, vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen gemäß dem vor der Verwaltungskammer in ihrem früheren Klageverfahren VK 8/07 am 22.04.2009 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich zu begutachten.
Nach dem abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich erklärte sich die Beklagte bereit, bei Vorlage einer weiteren ärztlichen Stellungnahme oder weiterer ärztlicher Stellungnahmen durch den Amtsarzt der Stadt C. sachverständig klären zu lassen, ob eine kieferorthopädische Behandlung der Klägerin die einzig mögliche Therapie darstellt. Den sich danach für die Beklagte ergebenden Verpflichtungen ist sie ordnungsgemäß nachgekommen.
Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge hat die Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin Herrn S. sämtliche von der Klägerin bei der Beklagten eingereichten ärztlichen Stellungnahmen, die sich auf den Streitgegenstand bezogen, zur Begutachtung übersandt, was sich auch aus dem im obigen Tatbestand wiedergegebenen Geschehensablauf ergibt.
Mit der Beauftragung von Herrn S. durch die Beklagte wurde auch der im Vergleich getroffenen Vereinbarung, durch einen Amtsarzt der Stadt C. sachverständig klären zu lassen, ob eine kieferorthopädische Behandlung der Klägerin die einzig mögliche Therapie darstellt, genüge getan. Herr S. ist Zahnarzt für öffentliches Gesundheitswesen und als Zahnarzt im Gesundheitsamt der Stadt C. tätig. Dass Herr S. seine gutachterlichen Stellungnahmen nicht unter Verwendung eines Briefbogens des Gesundheitsamtes der Stadt C. abgegeben hat, steht einer Bewertung seiner Stellungnahmen als vom Amtsarzt der Stadt C. abgegeben nicht entgegen, zumal es laut Auskunft des Gesundheitsamtes der Stadt C. eine offizielle Berufsbezeichnung „Amtszahnarzt“ bei der Stadt C. nicht gibt. Auch dass Herr S. außer als Zahnarzt im Gesundheitsamt der Stadt C. auch als Vertrauenszahnarzt der Beklagten (gutachterlich) tätig ist, führt nicht dazu, dass er im Streitfall von der Beklagten nicht wie geschehen zu den gutachterlichen Stellungnahmen herangezogen werden durfte. Herr S. war im Streitfall der Klägerin stets nur gutachterlich tätig und nicht als Beteiligter oder Vertreter der Beklagten. Entgegen der Ansicht der Klägerin war eine Heranziehung von Herrn S. der Beklagten schließlich auch nicht aufgrund einer nach Meinung der Klägerin vorliegenden unzulässigen „Vorbefassung“ mit dem Streitfall der Klägerin verwehrt. Im gerichtlichen Vergleich ist eine Heranziehung von Herrn S. nicht ausgeschlossen worden. Dass die Klägerin – wie sie vorträgt – bei Vergleichsabschluss nicht wusste, dass Herr S. als Zahnarzt im Gesundheitsamt der Stadt C. tätig ist, ist entscheidungsunerheblich. Im Übrigen ist auch insoweit zu berücksichtigen, dass Herr S. sich in seiner unter dem 11.02.2009 und damit vor dem gerichtlichen Vergleichsabschluss abgegebenen Stellungnahme gutachterlich geäußert hat.
Mit den eingeholten Stellungnahmen der Beklagten von Herrn S. ist auch gutachterlich abschließend im Sinne des abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs sachverständig geklärt, ob eine kieferorthopädische Behandlung der Klägerin die einzig mögliche Therapie darstellt, und zwar mit dem gutachterlichen Ergebnis, dass dies nicht angenommen werden kann.
Bereits in seiner ersten unter dem 11.02.2009 abgegebenen Stellungnahme führte Herr S. zusammenfassend aus, dass unabhängig von den beihilferechtlichen Regelungen aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervorgehe, dass die geplante kieferorthopädische Behandlung die einzig mögliche Therapie darstelle. Auch nach Vorlage der weiteren Stellungnahme des Kieferorthopäden Dr. W. vom 15.02.2012 führte Herr S. in seiner Stellungnahme vom 17.05.2012 aus, dass gemäß den vorliegenden Unterlagen keine kombiniert kieferchirurgische/kieferorthopädische Behandlung notwendig sei. Die Voraussetzung für eine Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Behandlung liege demnach nicht vor. Er verweise hier auch auf seine Stellungnahme vom 11.02.2009. Nach Einreichung weiterer Stellungnahmen des Kieferorthopäden Dr. W., der orthopädischen – unfallchirurgischen Gemeinschaftspraxis Dr. Z., V., Dr. Y. und des Zahnarztes Dr. X. durch die Klägerin und Weiterleitung von der Beklagten an Herrn S. teilte dieser mit Schreiben vom 15.07.2012 zusammenfassend wertend erneut mit, dass die kieferorthopädische Behandlung nicht die einzig mögliche Therapie zur Beschwerdefreiheit gewesen sei.
Ob die Beklagte aufgrund dieser wiederholt eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen von Herrn S. mit dem für die Klägerin stets negativen Ergebnis nicht schon die Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich erfüllt hatte oder aufgrund der von der Klägerin vorgelegten weiteren ärztlichen Stellungnahmen nochmals verpflichtet war, diese Herrn S. zur Begutachtung vorzulegen, kann offen bleiben. Der Beklagte hat die weiteren Stellungnahmen Herrn S. – wie dargelegt – übersandt. Auch wenn Herr S. in seiner Stellungnahme vom 05.03.2013 unter Hinweis auf Rechtsprechung, dass eine kieferorthopädische Behandlung bei Erwachsenen nur dann beihilfefähig sei, wenn eine schwere Kieferanomalie vorliege, die kombiniert kieferorthopädisch/kieferchirurgisch behandelt werden müsse, (nur) ausführt, dass diese Voraussetzung hier nicht vorgelegen habe, so kommt er im Streitfall auch in dieser Stellungnahme zu keinem der Klägerin günstigen Ergebnis.
Nach all diesen Stellungnahmen von Herrn S. war und ist die Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet, weitere ärztliche Stellungnahmen einzuholen. Dafür geben auch die von der Klägerin nach Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen keinen zwingenden Anlass. Ihnen kann nicht jeweils mit der gebotenen Klarheit, die ein (weiteres) amtsärztliches Gutachten gemäß dem abgeschlossenen Vergleich erfordern würde, entnommen werden, dass nur die kieferorthopädische Behandlung der Klägerin den gewünschten Erfolg herbeiführen konnte und herbeigeführt hat.
Überdies widerspräche die erneute Beauftragung eines Amtsarztes dem mit der Altersgrenze verfolgten sachlichen Ziel, Konstellationen wenig Erfolg versprechender und medizinisch umstrittener Behandlungen von der Beihilfeberechtigung auszuschließen
(vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2012 – 1 A 1290/11 – juris, Rn. 23).
Dementsprechend sah der Vergleich auch ausschließlich die – hier erfolgte – Befassung des Amtsarztes der Stadt C. vor, um der Klägerin die Erstattungsfähigkeit ihrer Aufwendungen dann nicht zu versagen, wenn sich durch diesen Arzt eindeutig klären lassen sollte, dass die kieferorthopädische Behandlung die einzig mögliche Therapieform darstellt. Die inzwischen vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen veranschaulichen allerdings, wie umstritten unter Fachleuten ist, ob die in Rede stehende Behandlung bei dem gegebenen Befund eine oder gar die einzige anerkannte Behandlungsmethode war.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Fürsorgepflicht des kirchlichen Dienstherrn nach inzwischen dreimaliger Befassung des Amtsarztes weitere Aufklärungsversuche gebieten könnte, obwohl bei der Klägerin eindeutig keine schwere Kieferanomalie vorliegt, für die nach § 4 Abs. 2 a) Hs. 2 BVO NRW ausnahmsweise Beihilfe gewährt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 60 Abs. 1 VwGG.EKD.