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Satzung
zur Regelung der Ordnung und Verwaltung der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde
Elsey in Hohenlimburg

Vom 13. Oktober 1987

Auf Grund des Art. 79 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 1. Dezember 1953 erlässt das Presbyterium - vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamtes - für die Regelung der Ordnung und Verwaltung folgende Gemeindesatzung:
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§ 1

( 1 ) Zur Vorbereitung von Presbyteriumsentscheidungen sowie zur Durchführung bestimmter Aufgaben werden folgende Ausschüsse bestellt:
Geschäftsführender Ausschuss
Friedhofs-Ausschuss
Krankenhaus-Ausschuss
( 2 ) Weitere Ausschüsse für vorübergehende oder dauernde Aufgaben können durch Beschluss des Presbyteriums gebildet werden.
( 3 ) Das Presbyterium kann einen Beratungsgegenstand zur nochmaligen Beratung an den betreffenden Ausschuss zurückgeben.
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§ 2

( 1 ) Die Ausschüsse bestehen grundsätzlich aus Mitgliedern des Presbyteriums, die von ihm mit Stimmenmehrheit gewählt werden. Alle anwesenden Mitglieder, auch die zur Wahl stehenden, nehmen an der Abstimmung teil (Art. 69 Abs. 3; Art. 70 Abs. 2 KO).
Das Presbyterium kann ergänzend sachkundige Gemeindeglieder berufen (Art. 77 Abs. 3 KO).
Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse soll außer dem Vorsitzenden des Presbyteriums und dem zuständigen Kirchmeister im allgemeinen nicht mehr als 5, mindestens jedoch 3 Mitglieder betragen. Dagegen soll im Geschäftsführenden Ausschuss jeder Pfarrbezirk durch ein Mitglied des Presbyteriums vertreten sein. Art. 77 (4) KO ist zu beachten.
( 2 ) Die Wahl zum Mitglied eines Ausschusses ist widerruflich. Die Mitgliedschaft gilt längstens bis zum Zeitpunkt, an dem das Presbyterium nach dem Ausscheiden der Hälfte der Presbyter turnusmäßig ergänzt wird. Wiederwahl ist zulässig (Art. 63 KO).
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.
( 3 ) Werden in einem der Ausschüsse besondere pfarrbezirkliche Angelegenheiten behandelt, so sind der jeweilige Pfarrer und ein Presbyter des Bezirks zur Sitzung einzuladen.
( 4 ) Zu den Ausschusssitzungen wird im Regelfalle binnen einer Frist von 8 Tagen eingeladen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende ohne Einhaltung der Frist einladen.
( 5 ) Der Vorsitzende kann zu einzelnen Tagespunkten Berater hinzuziehen.
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§ 3

( 1 ) Das Presbyterium bestimmt in der Regel die Vorsitzenden der Ausschüsse (Art. 76 KO).
( 2 ) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des ordnungsmäßigen Bestandes ihrer Mitglieder anwesend sind.
( 3 ) Die Ausschüsse sollen danach streben, ihre Beschlüsse einmütig zu fassen. Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustandegekommen (Art. 69 Abs. 1 und 2 KO).
( 4 ) Über jede Sitzung eines Ausschusses ist eine Verhandlungsniederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden des Ausschusses und zwei Mitgliedern zu unterschreiben ist (Art. 72 KO).
( 5 ) Wer an dem Gegenstand der Beratung und der Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf sein Verlangen vorher gehört werden. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen (Art. 70 Abs. 1 KO).
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§ 4

( 1 ) Die Aufgaben der Ausschüsse werden wie folgt umschrieben:
1. Geschäftsführender Ausschuss
  1. Vorbereitung der Haushaltspläne,
  2. Überwachung und Durchführung der Haushaltspläne,
  3. Sicherung und Pflege des Vermögens,
  4. Vorbereitung der Planung und Finanzierung baulicher Maßnahmen einschließlich der Instandhaltung sowie Überwachung der Ausführung und Vergabe der Aufträge unter Beachtung von § 41 Abs. 1 VO,
  5. Planung der Unterhaltung und Ergänzung der Ausstattung der kirchlichen Gebäude,
  6. Vorbereitung der An- und Verkäufe von Grundstücken
  7. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen sowie weiterer Wohnungsangelegenheiten
  8. Vorberatung der Berufungs- und Ernennungsurkunden, der Arbeits- und Dienstverträge sowie der Dienstanweisungen für die Pfarrer, Beamten und Angestellten der Kirchengemeinde und deren Eingruppierung nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen,
  9. Vorbereitung aller übrigen Anträge und Vorlagen mit finanzieller Auswirkung.
2. Friedhofsausschuss
  1. Vorbereitung des Haushalts des Sondervermögens Friedhof,
  2. Beratung der Friedhofsordnung und Gebührenordnung,
  3. Planung der Friedhofsanlagen und der wiederzubelegenden Felder,
  4. Überwachung der Verwaltung des Friedhofs nach Maßgabe der bestehenden Ordnungen,
  5. Erteilung von Ausnahmegenehmigungen bei Errichtung von Grabmälern abweichend von der Friedhofsordnung,
  6. Personalangelegenheiten der Friedhofsmitarbeiter
3. Krankenhausausschuss
Verwaltung Sondervermögen / Finanz vermögen des Ev. Krankenhauses Elsey gemäß der Satzung vom 1. Januar 1972 (kirchenaufsichtlich genehmigt am 21. Mai 1974).
( 2 ) Soweit es zweckmäßig erscheint und der Förderung und Beschleunigung der Vorlagen dienlich ist, können mehrere Ausschüsse gemeinsam tagen. In solchen Fällen führt der Vorsitzende des Presbyteriums oder ein von ihm Beauftragter den Vorsitz.
( 3 ) Das Presbyterium ermächtigt zu seiner Entlastung den geschäftsführenden Ausschuss, über die im Haushaltsplan ausgeworfenen Mittel im Rahmen der Beschlüsse des Presbyteriums zu verfügen und insbesondere Bestellungen und Aufträge zu vergeben. § 89 VO ist zu beachten. Aufträge an Mitglieder des Presbyteriums bedürfen in jedem Falle der Genehmigung des Presbyteriums. Hierbei ist die Verfügung des Landeskirchenamts vom 19. Juli 1958 Nr. 13931/A 8-01 zu beachten.
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§ 5

( 1 ) Zur Beratung und Unterstützung in den geistlichen Aufgaben der Gemeindeleitung beruft das Presbyterium einen Gemeindebeirat (Art. 75 KO).
( 2 ) Der Gemeindebeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (Art. 75 Abs. 3 KO).
( 3 ) Der Beirat versammelt sich auf Einladung seines Vorsitzenden. Er muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder es beantragt. Er hat mindestens zwei Zusammenkünfte im Jahr, davon wenigstens eine in Gemeinschaft mit dem Presbyterium.
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§ 6

( 1 ) Den Vorsitz im Presbyterium führt ein Pfarrer oder ein Presbyter (Art. 65, Abs. 1 KO).
( 2 ) Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vorgänger im Amt.
( 3 ) Die Amtszeit des Vorsitzenden beläuft sich auf ein Jahr und beginnt jeweils am 1. April.
( 4 ) Der Wechsel im Amt des Vorsitzenden erfolgt nach einem durch das Presbyterium festgelegten Turnus .
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§ 7

( 1 ) Der Vorsitzende des Presbyteriums sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Presbyteriums und der Ausschüsse; soweit die Beschlüsse in den Arbeitsbereich der Kirchmeister eingreifen, tut er dies im Einverständnis mit dem zuständigen Kirchmeister. Der Vorsitzende führt den Schriftwechsel.
Das Presbyterium kann den Schriftwechsel in allen Angelegenheiten wirtschaftlicher und finanzieller Art dem Kirchmeister übertragen Die Mitzeichnung des Vorsitzenden ist erforderlich.
Art. 74 KO bleibt unberührt.
( 2 ) Aus Rechtsgeschäften, die entgegen bestehenden Bestimmungen oder von nicht ermächtigten Personen abgeschlossen werden, wird die Kirchengemeinde nicht verpflichtet. In diesem Falle müssen die handelnden Personen damit rechnen, nach allgemeinem Recht persönlich in Anspruch genommen zu werden (§ 3 Abs. 6 VO).
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§ 8

Die Kassenanweisungen sind nach Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit durch den zuständigen Kirchmeister und der rechnerischen Richtigkeit durch den/die zuständige(n) Sachbearbeiter(in) im Gemeindebüro von dem Vorsitzenden des Prsbyteriums zu unterzeichnen. Sind zur Prüfung besondere Fachkenntnisse (z.B. auf dem Gebiet des Bauwesens) erforderlich, so ist eine fachtechnische Feststellung notwendig (§ 90 VO).
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§ 9

Die Satzung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.