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Satzung
für die Kindergartengemeinschaft
des Kirchenkreises Herne

Vom 13. Juni 2015

(KABl. 2015 S. 193)

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Präambel

Im Neuen Testament wendet sich Jesus besonders Kindern zu.
Der Auftrag der Kirche, Tageseinrichtungen für Kinder zu betreiben, gründet sich auf die Praxis der Kindertaufe und den damit verbundenen Verkündigungsauftrag sowie den sozialdiakonischen Auftrag zur Erziehungsbegleitung.
Dieser Auftrag umfasst zum einen die Mitwirkung an der christlichen Erziehung und Sozialisation in Familie und Kirchengemeinde, zum anderen das Angebot der Bildung und Erziehung aller Kinder und der Unterstützung von Familien in den Tageseinrichtungen.
So ist es auch im Leitbild der Kindergartengemeinschaft beschrieben.
Der Bildungs- und Erziehungsauftrag umfasst die Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit und der Fähigkeit der Kinder, mit ihrer Umwelt angemessen umzugehen.
Die evangelischen Tageseinrichtungen helfen Kindern und Eltern, christlichen Glauben zu leben und in die Kirche hineinzuwachsen. Sie sind somit Teil der Arbeit der Kirchengemeinden in evangelischer Ausrichtung im Sinne des Artikels 191 Satz 5 Kirchenordnung2# (KO).
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I. Kindergartengemeinschaft des Kirchenkreises Herne:
Idee, Ziel und Auftrag

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§ 1
Grundlagen der Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Mit der Bildung der Kindergartengemeinschaft unterstützt der Kirchenkreis die Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf die Arbeit mit Kindern und die evangelische Erziehung. Zur Sicherung qualifizierter Trägerschaft bietet der Evangelische Kirchenkreis Herne in der Kindergartengemeinschaft die Führung evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder an.
Die Kindergartengemeinschaft ist eine „besondere Einrichtung“ im Sinne des Artikels 104 Absatz 1 der Kirchenordnung3#.
( 2 ) Der Auftrag der Arbeit evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder ergibt sich aus der Kirchenordnung und wird konkretisiert in den Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirche von Westfalen4# (TfK-RL) vom 27. November 2008 (KABl. 2008 S. 336).
( 3 ) Darüber hinaus gelten die landes- und bundesrechtlichen Grundlagen, insbesondere das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) sowie das Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch VIII).
( 4 ) Die Kindergartengemeinschaft ist über den Kirchenkreis Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege und damit zugleich dem Bundesspitzenverband der Diakonie „Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.“ angeschlossen.
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§ 2
Aufgaben der Kindergartengemeinschaft

( 1 ) Die Kindergartengemeinschaft hat die Aufgabe, die Trägerschaft von evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder für den Kirchenkreis und seine Kirchengemeinden wahrzunehmen.
( 2 ) Die Kindergartengemeinschaft kann Tageseinrichtungen für Kinder in die Kindergartengemeinschaft aufnehmen, neue gründen, Einrichtungen aus der Kindergartengemeinschaft abgeben und schließen.
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II. Trägerschaft der Tageseinrichtungen für Kinder

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§ 3
Aufnahme in die Kindergartengemeinschaft

( 1 ) Evangelische Kirchengemeinden können auf Antrag die Trägerschaft ihrer Tageseinrichtungen für Kinder jeweils zum 1. August eines Kalenderjahres (Beginn des Kindergartenjahres) an die Kindergartengemeinschaft übertragen.
( 2 ) Dem Antrag ist ein Protokollauszug des entsprechenden Presbyteriumsbeschlusses beizufügen.
( 3 ) Über den Antrag entscheidet der Kreissynodalvorstand. Der Leitungsausschuss ist zuvor zu hören.
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§ 4
Übernahme der Trägerschaft

( 1 ) Der Kirchenkreis beantragt die Betriebserlaubnis für die aufgenommenen Tageseinrichtungen für Kinder.
( 2 ) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehen durch einen Betriebsübergang nach Maßgabe des § 613a BGB auf den neuen Träger über.
( 3 ) Die von den Kirchengemeinden für ihre Einrichtungen gemäß dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) angesammelten Rücklagen sind von diesen an die Kindergartengemeinschaft zu übertragen.
( 4 ) Die Nutzung von Grundstück, Gebäude und Inventar der aufgenommenen Tageseinrichtungen durch die Kindergartengemeinschaft ist in einem Nutzungsvertrag zu regeln. Er soll insbesondere Regelungen enthalten über:
  1. das Grundstück, die Gebäude und Gebäudeteile, die den Tageseinrichtungen für Kinder zur Verfügung stehen bzw. die an Tageseinrichtungen zur Nutzung überlassen werden,
  2. das jeweils dazugehörige Inventar,
  3. die ordnungsgemäße Unterhaltung des Grundstücks, der Gebäude und Gebäudeteile sowie des Inventars,
  4. die regelmäßige Wartung der Sachausstattung und der Spielgeräte im Innen- und Außenbereich,
  5. Dauerschuldverhältnisse, betriebsnotwendige Versicherungen und Verkehrssicherungspflichten.
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§ 5
Abgabe der Trägerschaft

( 1 ) Auf Antrag einer Kirchengemeinde kann im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand die Trägerschaft einer Tageseinrichtung mit einjähriger Frist zum 1. August eines Kalenderjahres (Beginn des Kindergartenjahres) auf die Kirchengemeinde übertragen werden.
Der Kreissynodalvorstand hat den Leitungsausschuss vorher zu hören.
( 2 ) Eine solche Übertragung soll frühestens nach dreijähriger Verweildauer in der Kindergartengemeinschaft erfolgen.
( 3 ) Die Regelungen für die Aufnahme in die Kindergartengemeinschaft gelten sinngemäß auch für die Abgabe.
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§ 6
Schließung von Einrichtungen

Der Kreissynodalvorstand kann durch Beschluss eine Tageseinrichtung für Kinder schließen. Die Kirchengemeinde, auf deren Gebiet eine solche Tageseinrichtung liegt, ist dazu vorher zu hören.
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III. Arbeitsweise der Kindergartengemeinschaft

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§ 7
Organisation der Kindergartengemeinschaft

Neben der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand werden für die Kindergartengemeinschaft im Evangelischen Kirchenkreis Herne ein Leitungsausschuss und eine Geschäftsführung eingerichtet.
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§ 8
Aufgaben der Kreissynode

( 1 ) Die Kreissynode entscheidet insbesondere über:
  1. die Änderung und Aufhebung der Satzung,
  2. die Bereitstellung finanzieller Mittel im Rahmen der Finanzsatzung des Kirchenkreises,
  3. den Haushalts- und Stellenplan auf Vorschlag des Leitungsausschusses,
  4. die Entlastung der Geschäftsführung,
  5. die Regelungen der Zusammenarbeit der Kindergartengemeinschaft mit dem Kreiskirchenamt.
( 2 ) Die Kreissynode nimmt die geprüfte Jahresabrechnung und den Jahresbericht des Leitungsausschusses entgegen.
( 3 ) Die Kreissynode oder der Kreissynodalvorstand können eine Synodalbeauftragte oder einen Synodalbeauftragten für Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis benennen. Ist eine solche Person benannt, sollen Aufgabenbereich und Zusammenarbeit mit der Kindergartengemeinschaft festgelegt werden.
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§ 9
Aufgaben des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand entscheidet insbesondere über die:
  1. Aufnahme oder Abgabe einer Trägerschaft,
  2. Gründung und Schließung von Tageseinrichtungen für Kinder,
  3. Einstellung und Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kindergartengemeinschaft (Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe f KO5#); er kann diese Aufgaben durch widerruflichen Beschluss an die Geschäftsführung delegieren,
  4. Feststellung der Jahresabrechnung, die an die Kreissynode weitergeleitet wird,
  5. Genehmigung von Investitionsvorhaben (Kostendeckungspläne) und die Aufnahme von Darlehen.
Bei Streitigkeiten zwischen Leitungsausschuss, Geschäftsführung und den Presbyterien entscheidet er nach Anhörung der Beteiligten endgültig.
Er erlässt die Dienstanweisung für die Geschäftsführung.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand kann eine Geschäftsordnung für die Kindergartengemeinschaft erlassen. Darin sollen insbesondere die in der Satzung genannten Aufgaben konkretisiert und die Zusammenarbeit innerhalb des Kreiskirchenamtes sowie der Organisation der Kindergartengemeinschaft geregelt werden.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand kann Ausführungsrichtlinien für alle arbeitsrechtlichen Maßnahmen erlassen, der Leitungsausschusses kann dazu Vorschläge machen.
Er kann eine Geschäftsordnung für den Leitungsausschuss erlassen.
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§ 10
Zusammensetzung des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
  1. aus einem vom Kreissynodalvorstand entsandten Mitglied,
  2. aus sechs auf Vorschlag des Kreissynodalvorstandes von der Kreissynode entsandten Mitgliedern aus Presbyterien, auf deren Gebiet eine Tageseinrichtung für Kinder mit Trägerschaft bei der Kindergartengemeinschaft liegt. Unter ihnen sollte eine Pfarrerin oder ein Pfarrer sein,
  3. aus zwei Presbyteriumsmitgliedern mit Stimmrecht aus der der Kindergartengemeinschaft angehörenden Kirchengemeinde, wenn über Vorschläge für den Kreissynodalvorstand hinsichtlich der Einstellung und Entlassung der Leitung der Kindertageseinrichtung oder über die Veränderung des Angebotes der Tageseinrichtung, insbesondere über die Schließung einzelner Gruppen bzw. der gesamten Einrichtung, entschieden wird.
( 2 ) Mitarbeitende einer der Kindergartengemeinschaft angeschlossenen Tageseinrichtung können nicht Mitglieder des Leitungsausschusses sein.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied aus dem Leitungsausschuss während einer Amtsperiode aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied entsandt.
( 4 ) An den Sitzungen des Leitungsausschusses nehmen mit beratender Stimme teil:
  1. die Fachberatung des Kirchenkreises,
  2. die Verwaltungsleitung des Kirchenkreises,
( 5 ) Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit an den Verhandlungen des Leitungsausschusses teilnehmen.
( 6 ) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen teil, sofern der Leitungsausschuss nicht anders beschließt.
( 7 ) Sachverständige Personen können als Gäste beratend eingeladen werden.
( 8 ) Die Amtszeit des Leitungsausschusses beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Wahlperiode der Kreissynode.
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§ 11
Aufgaben des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Wahl von Vorsitz und Stellvertretung aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Leitungsausschusses. Vorsitz und Stellvertretung sollen nicht der gleichen Kirchengemeinde angehören,
  2. Empfehlungen zur Vorbereitung von Beschlussfassungen für den Kreissynodalvorstand zur Gründung und Schließung von Tageseinrichtungen für Kinder,
  3. Festlegung von Leitlinien für die Konzeptionsentwicklung und zur Qualitätssicherung in der Kindergartengemeinschaft,
  4. Errichtung, Veränderung oder Schließung von Gruppen auf Vorschlag der Geschäftsführung,
  5. Anträge an die Kreissynode,
  6. Empfehlungen für die Einstellung und die Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kindergartengemeinschaft,
  7. Aufstellung der Haushaltsplanung für die Kreissynode,
  8. Vorlage des Jahresberichts und der Jahresrechnung an die Kreissynode.
( 2 ) Der Leitungsausschuss kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise und Projektgruppen berufen.
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§ 12
Arbeitsweise des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden mindestens viermal im Jahr schriftlich einberufen.
( 2 ) Der Leitungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist.
( 3 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet.
( 4 ) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Leitungsausschusses und von der oder dem Protokollführenden unterzeichnet werden müssen.
( 5 ) Im Übrigen gelten bei Einladung, Sitzung und Beschlussfassung des Leitungsausschusses die Bestimmungen der Kirchenordnung6# für den Kreissynodalvorstand sinngemäß.
( 6 ) Der Leitungsausschuss lädt mindestens einmal im Jahr die Vertreterinnen und Vertreter der Presbyterien, die in den jeweiligen Rat der Tageseinrichtung für Kinder als Trägervertreter entsandt werden, zum Informations- und Erfahrungsaustausch ein.
( 7 ) Der Leitungsausschuss hat den Kreissynodalvorstand rechtzeitig über Sachverhalte, die finanzielle, personelle und konzeptionelle Aspekte der Arbeit in den Kindertageseinrichtungen betreffen, zu informieren. Ebenso hat er das zuständige Presbyterium in besonderen Sachverhalten einer Einrichtung zu informieren. Er hat derartige Sachverhalte zu beraten sowie bei Entscheidungen gemäß § 5 Absatz 1 in den Leitungsausschuss einzuladen.
( 8 ) Die Aufnahmen der Kinder in die Tageseinrichtung regelt der Leitungsausschuss in Absprache mit den zuständigen Presbyterien und nach den Maßgaben der im Qualitätssicherungsprozess festgelegten Verfahrensanweisung.
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§ 13
Geschäftsführung

Der Kreissynodalvorstand beruft die Geschäftsführung. Der Leitungsausschuss kann Besetzungsvorschläge machen. Die Geschäftsführung wird personell angemessen ausgestattet.
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§ 14
Aufgaben der Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung leitet die Kindergartengemeinschaft. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführung ist die Superintendentin oder der Superintendent.
( 2 ) Die Geschäftsführung ist für alle Aufgaben zuständig, die durch diese Satzung nicht der Kreissynode, dem Kreissynodalvorstand oder dem Leitungsausschuss vorbehalten sind. Näheres wird in einer Dienstanweisung durch den Kreissynodalvorstand geregelt.
( 3 ) Die Geschäftsführung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
  1. sie ist Dienstvorgesetzte der der Kindergartengemeinschaft zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  2. sie ergreift die arbeitsrechtlichen Maßnahmen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tageseinrichtungen für Kinder in der Kindergartengemeinschaft und nimmt, soweit durch Beschluss des Kreissynodalvorstands delegiert, auch Einstellungen und Kündigungen vor,
  3. sie sorgt für die Weiterleitung von Informationen innerhalb der Kindergartengemeinschaft und zum Evangelischen Fachverband der Tageseinrichtungen für Kinder in Westfalen und Lippe (evta.),
  4. sie nimmt die Aufgaben der Dienststellenleitung im Sinne des MVG.EKD7# wahr.
( 4 ) Das Recht des Kreissynodalvorstandes, einen Vorgang vor Vollzug des Rechtsgeschäfts an sich zu ziehen, bleibt unberührt.
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§ 15
Finanzierung der Kindergartengemeinschaft

( 1 ) Die Finanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder in der Kindergartengemeinschaft setzt sich insbesondere zusammen aus:
  1. Zuschüssen des Landes,
  2. Zuschüssen der Kommunen,
  3. sonstigen Leistungen der Kommunen,
  4. Zuweisungen des Kirchenkreises im Rahmen der Finanzsatzung,
  5. sonstigen zweckgebundenen Einnahmen, wie Zuschüssen, Spenden und freiwilligen Beiträgen.
( 2 ) Die Kirchengemeinden wirken an der Finanzierung der Kindergartengemeinschaft mit durch die Aufbringung der notwendigen Eigenmittel gemäß der Finanzsatzung des Kirchenkreises.
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§ 16
Fachkonferenz

( 1 ) Der Leitungsausschuss beauftragt die Geschäftsführung, mindestens zweimal im Jahr zur Fachkonferenz einzuladen.
Eingeladen werden die Leitungen der Tageseinrichtungen für Kinder sowie die Mitglieder des Leitungsausschusses der Kindergartengemeinschaft.
( 2 ) Die Fachkonferenz sammelt, analysiert und bewertet Informationen über fachliche, politische und kirchliche Entwicklungen.
( 3 ) Die Fachkonferenz berät den Leitungsausschuss und gibt Empfehlungen zur pädagogisch-konzeptionellen Arbeit und Qualitätsentwicklung in den Tageseinrichtungen für Kinder.
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IV. Zusammenarbeit der Kindergartengemeinschaft mit den Kirchengemeinden

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§ 17
Zusammenarbeit

( 1 ) Die Kirchengemeinde steht in der Gemeinschaft des Kirchenkreises und der Evangelischen Kirche von Westfalen. Sie ist verpflichtet, deren Ordnungen einzuhalten.
In diesem Zusammenhang wirken die Kirchengemeinden in der Kindergartengemeinschaft mit durch:
  1. die Entsendung von Presbyteriumsmitgliedern in den Leitungsausschuss,
  2. die Entsendung von Presbyteriumsmitgliedern als Trägervertreter in den Rat der Tageseinrichtungen (§ 9a Absatz 6 KiBiz). Diese sind zugleich die Gesprächspartner der Elternversammlung und des Elternbeirates. Sie berichten der Geschäftsführung über ihre Arbeit.
( 2 ) Die Kirchengemeinden arbeiten mit der Kindergartengemeinschaft insbesondere bei folgenden Aufgabenstellungen zusammen:
  1. der Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste,
  2. der im Rahmen der Konzeption der Tageseinrichtung für Kinder vorgesehenen regelmäßigen religions- und gemeindepädagogischen Arbeit in der Kindertageseinrichtung,
  3. der Zusammenarbeit bei Gemeindefesten und sonstigen gemeindlichen Veranstaltungen,
  4. der im Rahmen der Konzeption der Tageseinrichtung für Kinder vorgesehenen Öffentlichkeitsarbeit,
  5. der Gestaltung von Kontakten zu anderen gemeindlichen Gruppen (z. B. Eltern-Kind-Gruppen),
  6. der Beteiligung von Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern bei Veranstaltungen der Tageseinrichtung (z. B. Basare, Feste und Feiern),
  7. der regelmäßigen Teilnahme der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
  8. der regelmäßigen Einladung der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder zu den Sitzungen des Presbyteriums zwecks gegenseitiger Information und Absprache.
( 3 ) Die Kindergartengemeinschaft beteiligt die jeweiligen Kirchengemeinden an folgenden grundsätzlichen Entscheidungen:
  1. bei Änderungen der Einrichtungsstruktur sowie bei Einstellung, Entlassung oder Umsetzung von Einrichtungsleitungen ist das Einvernehmen mit der jeweiligen Kirchengemeinde zu suchen. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, entscheidet der Kreissynodalvorstand endgültig,
  2. bei der Einstellung, Entlassung und Umsetzung von pädagogischen Fachkräften wird die jeweilige Kirchengemeinde informiert.
( 4 ) Ein Presbyterium kann verlangen, dass Angelegenheiten der Tageseinrichtung für Kinder auf deren Gebiet im Leitungsausschuss zeitnah verhandelt werden.
Das Presbyterium ist berechtigt, für diese Beratung aus seiner Mitte zwei Vertreterinnen oder Vertreter sowie die Kindergartenleitung mit beratender Stimme in den Leitungsausschuss zu entsenden.
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V. Schlussbestimmungen

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§ 188#
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung der Kreissynode und nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung des Landeskirchenamtes mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung der Kindergartengemeinschaft vom 1. Januar 2009 (KABl. 2009 S. 128) außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 335.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ Nr. 780.
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8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. August 2015.