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Geltungszeitraum von: 01.08.2004

Geltungszeitraum bis: 30.09.2013

Satzung des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Tecklenburg e.V.

Vom 19. Juli 2004

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Präambel

In gemeinsamer Verantwortung für den diakonischen Auftrag im Kirchenkreis Tecklenburg schließen sich die Kirchengemeinden, der Kirchenkreis und Träger diakonischer-missionarischer Dienste zu einem Diakonischen Werk zur Erfüllung diakonischer Aufgaben zusammen.
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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen „Diakonisches Werk im Kirchenkreis Tecklenburg e. V.“ Er hat seinen Sitz in Tecklenburg und ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission – e. V. und dadurch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als anerkanntem evangelischen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
  3. Der Verein ist der Zusammenschluss der Evangelischen Kirchengemeinden und des Kirchenkreises sowie von Trägern diakonisch-missionarischer Dienste, Einrichtungen, Anstalten und Werke im Bereich des Kirchenkreises Tecklenburg. Er ist eine regionale Gliederung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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§ 2
Aufgaben

  1. Im Rahmen des Vereins unterstützen und fördern sich die Träger diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen gegenseitig in ihrer Arbeit und helfen einander bei der Durchführung gemeinsamer Aufgaben.
  2. Der Verein übernimmt selbst diakonische Aufgaben. Diakonische Aufgaben, die vom Kirchenkreis, von den Kirchengemeinden oder von anderen Trägern diakonischer Arbeit im Bereich des Kirchenkreises wahrgenommen werden, sollen koordiniert werden.
  3. Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Planung und Koordinierung der diakonischen Arbeit im Kirchenkreis,
  2. Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Diakonie im Kirchenkreis durch Beratung und Fortbildung.
  3. Vertretung der Diakonie gegenüber den Partnern in der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege, im Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk des Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken, das ebenfalls im Kreis Steinfurt tätig ist.
  4. Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung diakonischer Sammlungen.
  5. Gewinnung, Begleitung und Förderung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
  6. Förderung der Selbsthilfe.
  7. Öffentlichkeitsarbeit.
Das Diakonische Werk im Kirchenkreis Tecklenburg e. V. ist berechtigt, zur Verwirklichung der Aufgaben andere Rechtsträger zu begründen oder sich daran zu beteiligen.
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§ 3
Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins können werden:
  1. der Kirchenkreis und die Kirchengemeinden des Kirchenkreises Tecklenburg.
  2. andere Träger diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen, die ihren Sitz oder eine Einrichtung im Kirchenkreis Tecklenburg haben, wenn sie Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen sind.
2. Die Mitgliedschaft nach Abs. 1 wird erworben aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung, die gegenüber dem Verwaltungsrat abzugeben ist und wirksam wird, wenn der Verwaltungsrat nicht binnen drei Monaten wegen Fehlens der Voraussetzungen nach Abs. 1 widerspricht. Gegen einen Widerspruch des Verwaltungsrates kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die in Betracht kommenden kirchlichen Körperschaften und anderen Träger werden vom Vorstand unter Hinweis auf das Kirchengesetz über die Ordnung der Diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 3. November 1976 aufgefordert, die Mitgliedschaft zu beantragen.
3. Die Mitgliedschaft nach Abs. 1 endet:
  1. mit dem Ende der Mitgliedschaft im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen.
  2. durch Austritt aus dem Verein, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen kann.
  3. bei anderen Trägern, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 b nicht mehr vorliegen.
  4. durch Ausschluss, wenn dieses von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Vereinsmitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beschlossen wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Mitglieder gegen Grundsätze und Zwecke des Vereins verstoßen oder mit der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen länger als 12 Monate in Verzug geraten.
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§ 4
Pflichten der Vereinsmitglieder

1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit des Diakonischen Werkes zu fördern und das Bewusstsein der diakonischen Verpflichtung in der Kirche zu stärken, insbesondere
  1. den jährlich stattfindenden „Tag der Diakonie“ durchzuführen und sich an sonstigen gemeinsamen Veranstaltungen zu beteiligen sowie
  2. sich an der Durchführung der Sammlungen des Diakonischen Werkes zu beteiligen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vorstand über ihre Planungen für die diakonische Arbeit zu informieren und ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte über die Durchführung ihrer Arbeit zu geben.
3. Alle Mitglieder haben in ihrer Satzung und in ihrer Geschäftsführung den Bestimmungen der Abgabenordnung Rechnung zu tragen.
4. Alle Mitglieder haben die finanziellen Lasten des Vereins durch Mitgliedsbeiträge mitzutragen.
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§ 5
Organe

1. Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Verwaltungsrat,
  3. der Vorstand.
2. Dem Vorstand und dem Verwaltungsrat können nur Personen angehören, die Mitglieder der Ev. Kirche sind und die die Befähigung zum Presbyteramt bzw. zum Pfarramt haben.
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§ 6
Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
a) Kirchenkreis:
Der Kirchenkreis entsendet drei Vertreterinnen oder Vertreter. Jede Vertreterin/jeder Vertreter hat Stimmrecht.
b) Kirchengemeinden:
Die Kirchengemeinden entsenden für jede Pfarrstelle eine Vertreterin oder einen Vertreter. Jede Vertreterin/jeder Vertreter hat Stimmrecht.
c) Andere juristische Personen:
Eine Vertreterin/ein Vertreter, die/der Stimmrecht hat. In begründeten Ausnahmefällen kann der Verwaltungsrat bei Aufnahme in den Verein weitere ein bis zwei Stimmen verleihen. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für den Verein ist.
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§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Sie beschließt Grundsätze für die Arbeit des Vereins.
  2. Sie wählt die zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates.
  3. Sie entsendet die Vertreterinnen und Vertreter für die Hauptversammlung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen nach den Bestimmungen der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
  4. Sie nimmt den vom Verwaltungsrat zu erstattenden Bericht über die Arbeit des Vereins entgegen.
  5. Sie beschließt den Wirtschaftsplan und stellt die Bilanz sowie die Gewinn-und Verlustrechnung fest.
  6. Sie erteilt dem Verwaltungsrat und dem Vorstand Entlastung.
  7. Sie beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
  8. Sie entscheidet im Falle der Anrufung über vom Verwaltungsrat abgelehnte Aufnahmeanträge.
  9. Sie beschließt über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
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§ 8
Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrates mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich und mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen.Sie muss einberufen werden und innerhalb von zwei Monaten stattfinden, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder mit schriftlicher Begründung bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins erfordern die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen. Sie ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden.
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§ 9
Zusammensetzung des Verwaltungsrates

1. Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu neun Mitgliedern. Ihm gehören an:
  1. die Superintendentin oder der Superintendent des Kirchenkreises Tecklenburg
  2. zwei Mitglieder, die von der Kreissynode des Kirchenkreises Tecklenburg für die Dauer von vier Jahren entsandt werden,
  3. bis zu sechs Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden.
  4. In Anlehnung an Artikel 42 Absatz 3 KO2# endet die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat mit Vollendung des 75. Lebensjahres.
2. Scheidet ein gewähltes Verwaltungsratsmitglied (Abs. 1 Buchst. c) vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied wählen.
3. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates.
4. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Verwaltungsrates sein. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil, sofern der Verwaltungsrat dies nicht im Einzelfall ausschließt.
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§ 10
Aufgaben des Verwaltungsrates

1. Der Verwaltungsrat sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und überwacht die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte.
2. Dem Verwaltungsrat obliegen ferner folgende Aufgaben:
  1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Dienstverträge; beim Abschluss dieser Verträge vertritt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates den Verein.
  2. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie über alle Fragen, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.
  3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplans.
  4. Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses, insbesondere der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung.
  5. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand.
  6. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer oder über die Aufgabe bestehender Aufgabengebiete durch den Verein.
  7. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
  8. Beschlussfassung über die Erteilung von Vollmachten.
  9. Beschlussfassung über die Berufung der Hausvorstände und der Kuratorien.
  10. Zustimmung zur Aufnahme von Einzelkrediten ab 50.000,00 Euro oder eines Gesamtkreditvolumens ab 100.000,00 Euro pro Geschäftsjahr, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan oder im Rahmen der bereits vorhandenen Kreditlinien der laufenden Geschäfte enthalten sind.
  11. Zustimmung zu allen sonstigen Verpflichtungsgeschäften, die einzeln oder zusammengenommen einen Betrag von 150.000,00 Euro übersteigen, soweit sie nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind.
  12. Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Grundeigentum, oder grundstücksgleichen Rechten.
  13. Wahl einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer.
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§ 11
Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrates

1. Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich zusammen. Er wird von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eingeladen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder mit schriftlicher Begründung bei der Vorsitzenden oder bei dem Vorsitzenden beantragt wird.
2. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder die Stellvertretung, anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. In dringenden Fällen kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ohne Einhaltung der Frist einladen; im Verwaltungsrat müssen sich mehr als die Hälfte seiner Mitglieder damit einverstanden erklären, dass die Frist nicht eingehalten ist.
3. Über die Beschlüsse des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu führen. Sie ist von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Verwaltungsrates und des Vorstandes zuzusenden.
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§ 12
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem hauptamtlichen Vorstandsvorsitzenden und bis zu zwei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern, von denen eines eine ordinierte Theologin oder ein ordinierter Theologe sein soll. In der Regel sollen die Diakoniebeauftragten des Kirchenkreises dem Vorstand angehören.
2. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von acht Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet in Anlehnung an Artikel 42 Abs. 3 KO3# mit Vollendung des 75. Lebensjahres.
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§ 13
Vertretung und Geschäftsführung

1. Die Vertretung des Vereins gem. § 26 Abs. 2 BGB erfolgt durch jedes Vorstandsmitglied allein.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat beschließt eine Geschäftsordnung, in der die Aufgaben des Vorstandes geregelt sind.
3. Der Vorstand ist neben der Geschäftsführung auch für die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zuständig. Die Vorstandsvorsitzende oder der Vorstandsvorsitzende ist zugleich Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter sämtlicher angestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins.
4. Vorstandsbeschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
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§ 14
Ausschüsse und Kuratorien

Der Verwaltungsrat kann bei Bedarf für besondere Aufgaben Ausschüsse und Kuratorien bilden. In diese Ausschüsse kann er auch Personen berufen, die nicht dem Verwaltungsrat angehören. Den Vorsitz in den Ausschüssen und Kuratorien soll ein Mitglied des Verwaltungsrates führen.
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§ 15
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§ 16
Steuerbegünstigte Zwecke

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 17
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung bedarf der Zustimmung des Kirchenkreises und kann nur im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen erfolgen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Kirchenkreis Tecklenburg. Er hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, soweit es sich um diakonische Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung handelt, zu verwenden.
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§ 18
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.