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Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchengemeinden in Brackwede

Vom 29. August 1958

(KABl. 1959 S. 5)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung des Verbandes der evangelischen Kirchengemeinden in Brackwede
29. Oktober 1974
KABl. 1975 S. 31
§ 3
neu gefasst
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§ 1

Der Verband der Evangelischen Kirchengemeinden in Brackwede ist Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
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§ 2

Die Befugnisse des Verbandes werden durch den Verbandsvorstand ausgeübt. Eine Verbandsvertretung wird nicht gebildet; ihre Aufgaben werden vom Verbandsvorstand ausgeübt.
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§ 31#

Der Verbandsvorstand besteht aus den Vertretern der Verbandsgemeinden. Für die erste Pfarrstelle jeder Verbandsgemeinde werden 2 Vertreter, für jede weitere Pfarrstelle wird 1 Vertreter beauftragt. Von den Vertretern jeder Gemeinde muss einer Pfarrer sein.
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§ 4

( 1 ) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes werden auf die Dauer von 8 Jahren von den Presbyterien aus dem Kreise ihrer Mitglieder gewählt.
( 2 ) Wiederwahl ist zulässig.
( 3 ) Die Mitgliedschaft endet, wenn der Vertreter aus dem Presbyterium ausscheidet. Die Ersatzwahl durch das Presbyterium, dem der ausgeschiedene Vertreter angehörte, erfolgt für den Rest der Amtszeit des Vorstandes.
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§ 52#

Der Verbandsvorstand hat sämtliche dem Vorstand obliegenden Aufgaben (§ 2 der Errichtungsurkunde) beschlussmäßig zu erledigen.
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§ 6

( 1 ) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von vier Jahren den Vorsitzer und dessen Stellvertreter.
( 2 ) Wiederwahl ist zulässig.
( 3 ) Der Vorsitzer oder der stellvertretende Vorsitzer müssen Pfarrer sein. Diese dürfen nicht derselben Kirchengemeinde angehören.
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§ 7

( 1 ) Der Verbandsvorstand wird nach Bedarf vom Verbandsvorsitzer einberufen, mindestens vierteljährlich.
( 2 ) Der Vorsitzer hat den Verbandsyorstand in einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder oder eine Verbandsgemeinde dieses schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.
( 3 ) Die Einladung und die Tagesordnung müssen den Beteiligten eine Woche vor der Sitzung zugegangen sein.
( 4 ) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist.
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§ 8

( 1 ) Der Vorsitzer trifft die geschäftlichen Maßnahmen zur Vorbereitung oder Ausführung der Beschlüsse und führt den Schriftwechsel.
( 2 ) Zur Abwicklung der Geschäfte unterhält der Verband ein Gemeindeamt.
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§ 9

( 1 ) In gemeinsamen Anliegen der im Verband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden vertritt der Vorsitzer nach Beratung mit dem Verbandsvorstand den Verband in der Öffentlichkeit.
( 2 ) Die Beschlüsse werden durch Auszüge aus dem Verhandlungsbuch beurkundet, die der Verbandsvorsitzer beglaubigt.
( 3 ) Urkunden, durch welche für den Verband rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten, sind von dem Vorsitzer und zwei weiteren Mitgliedern des Verbandsvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Verbandssiegel zu versehen. Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
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§ 10

Der Vorsitzer hat der Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen unverzüglich Beschlüsse des Verbandsvorstandes zur Entscheidung vorzulegen, wenn er der Auffassung ist, dass sie die Kirchenordnung oder ein Kirchengesetz oder andere Gesetze verletzen. Die Kirchenleitung entscheidet über die Gültigkeit des Beschlusses endgültig.
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§ 11

Bei Planungen im Sinne von § 2 Ziff. c und d der Errichtungsurkunde hat der Verband im Einvernehmen mit den Kirchengemeinden zu arbeiten.
Falls bei schwerwiegenden Entscheidungen eine einzelne Gemeinde meint, den Beschluss des Verbandsvorstandes nicht anerkennen zu können, kann sie Einspruch bei dem Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen einlegen. Die Entscheidung ist endgültig.
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§ 12

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Mitglieder des Verbandsvorstandes, auf die Verhandlungen und Geschäfte des Verbandes sowie auf die Geschäftsführung und Verwaltung die Bestimmungen der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen3# und der Verwaltungsordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen4# Anwendung.
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§ 13

Der Verband erledigt die in der Errichtungsurkunde unter § 2 übertragenen Aufgaben unmittelbar oder mittels der Verbandsgemeinden. Er ist berechtigt, für besondere Aufgaben Ausschüsse zu bilden.
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§ 14

( 1 ) Die Verbandsgemeinden sind verpflichtet, ihre Haushaltspläne am 1. Februar eines jeden Jahres dem Verbandsvorstand einzureichen. Außerdem haben sie dem Verband eine Ausfertigung jeder Verhandlungsniederschrift vorzulegen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand kann Posten der Haushaltspläne der Verbandsgemeinden, soweit sie nicht vom Gesetz geforderte Leistungen darstellen, beanstanden. Beanstandet er den Haushaltsplan nicht innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf der Einreichungsfrist, so erkennt er ihn damit an.
( 3 ) Wird über Beanstandungen keine Einigung erzielt, so entscheidet auf Einspruch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen. Die Verbandsgemeinden sind indes an die Entscheidung des Verbandsvorstandes gebunden, wenn sie nicht innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Beanstandungen durch Einspruch beantragt haben, die Frage dem Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen vorzulegen. Die Verbandsgemeinden haben sich bis zur Entscheidung über den Einspruch an die Weisung des Verbandsvorstandes zu halten.
( 4 ) Die Verbandsgemeinden dürfen ohne Zustimmung des Verbandes keine Verpflichtungen eingehen, die nicht vom Haushaltsplan der Kirchengemeinden gedeckt werden.
( 5 ) Die Verbandsgemeinden sind verpflichtet, vor Veränderungen im Gebäude- und Grundstücksbestand sowie vor Veränderungen im Stand der Arbeitskräfte die Genehmigung des Verbandsvorstandes einzuholen.
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§ 15

( 1 ) Der Verbandsvorstand setzt den Haushaltsplan des Verbandes in jedem Jahr fest und fasst den dafür erforderlichen Kirchensteuerbeschluss.
( 2 ) Die Übernahme neuer Aufgaben des Verbandes kann nur erfolgen, wenn der Beschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Verbandsvorstandes gefasst wird. Dasselbe gilt für die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und Gebäuden.
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§ 16

Der Verband beschafft die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel durch Ausschreibung kirchlicher Umlagen (Kirchensteuer und Kirchgeld). Der Verband erhebt diese Umlagen unmittelbar von den Gliedern der ihm angeschlossenen Kirchengemeinden nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften. Die Mittel, die der Verband zur Erfüllung der ihm nach der Errichtungsurkunde obliegenden Verpflichtungen und für seine Verwaltungskosten braucht, deckt er unmittelbar aus den erhobenen Kirchensteuern einschließlich des Kirchgeldes.
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§ 17

Soweit dem Verband zum Erwerb von Grundstücken sowie zur Errichtung und Instandhaltung von Gebäuden laufende Mittel nicht zur Verfügung stehen, ist der Verband berechtigt, Anleihen aufzunehmen. Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 findet keine Anwendung.
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§ 18

Der Verband stattet aus den Steuermitteln die Verbandsgemeinden mit denjenigen Beträgen aus, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben und gesetzpflichtigen Leistungen benötigen und in Ermangelung eigener Einnahmen oder dritter Verpflichteter ohne Kirchensteuer sich nicht beschaffen können. Der Bedarf ergibt sich aus den vom Verbande genehmigten Haushaltsplänen der Verbandsgemeinden.
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§ 19

Die Verbandsgemeinden sind verpflichtet, dem Verband die bei ihnen vorhandenen Gebäude und Einrichtungen auf Anfordern in dem Maße zur Verfügung zu stellen, wie sie für den Verband erforderlich sind. Dabei soll der Verband die Bedürfnisse der Verbandsgemeinde berücksichtigen.
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§ 20

( 1 ) Der Verband regelt durch Vereinbarungen mit den Gemeinden die Verteilung der Arbeitskräfte auf Verband und Gemeinden.
( 2 ) Durch Vereinbarung zwischen den Beteiligten können die Dienstleistungen Angestellter oder Beamter zwischen Verband und Gemeinde oder zwischen einzelnen Gemeinden geteilt werden. Können sich Verband, Gemeinden oder Angestellte nicht einigen, entscheidet das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen endgültig.
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§ 215#

Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Mitglieder des Verbandsvorstandes erforderlich.

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1 ↑ § 3 neu gefasst durch Änderung der Satzung des Verbandes der evangelischen Kirchengemeinden in Brackwede vom 29. Oktober 1974.
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2 ↑ Die Errichtungsurkunde ist veröffentlicht im KABl. 1959 S. 4.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Satzung ist am 1. April 1958 in Kraft getreten.