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Kirchengesetz zur Bildung von Kreissynoden und Kreissynodalvorständen in besonderen Fällen
(Kirchenkreisleitungsgesetz – KKLG)

Vom 18. November 2011

(KABl. 2011 S. 283)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Gesetzesvertretende Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD
5. April 2017
§ 5
geändert
2
Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenkreisleitungsgesetzes
25. November 2023
§ 9 Abs. 2 Satz 1
geändert
3
Kirchengesetz zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften
25. November 2023
§ 5
neu gefasst
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Die Landessynode hat auf Grund von Artikel 89 Absatz 4 und Artikel 107 Absatz 4 Kirchenordnung2# mit der für Änderungen der Kirchenordnung vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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I. Zusammensetzung der Kreissynode

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§ 1

( 1 ) Abweichend von Artikel 89 Absatz 2, 90, 91 und 92 Absatz 1 Kirchenordnung3# kann die Kirchenleitung auf Antrag die Zusammensetzung einer neu zu bildenden Kreissynode nach den folgenden Bestimmungen genehmigen.
( 2 ) Im Fall der Vereinigung von Kirchenkreisen können die beteiligten Kreissynoden im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 84 Absatz 2 Kirchenordnung4# bei der Kirchenleitung beantragen, die neue Kreissynode nach diesem Kirchengesetz zu bilden, wenn der vereinigte Kirchenkreis mehr als 125.000 Gemeindeglieder hat. Die erste Amtszeit einer außerhalb des turnusmäßigen Wahlverfahrens nach diesem Gesetz gebildeten Kreissynode endet mit der nächsten turnusmäßigen Neubildung der Kreissynode.
( 3 ) Eine Kreissynode eines Kirchenkreises mit mehr als 125.000 Gemeindegliedern kann bei der Kirchenleitung mit Wirkung für die nächste Amtszeit beantragen, ihre Kreissynode nach diesem Kirchengesetz zu bilden.
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§ 2

Mitglieder der Kreissynode sind:
  1. die Superintendentin oder der Superintendent und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes,
  2. die Abgeordneten der Kirchengemeinden,
  3. die Abgeordneten des Kirchenkreises.
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§ 3

( 1 ) Die Abgeordneten der Kirchengemeinde werden vom Presbyterium berufen.
( 2 ) Eine Kirchengemeinde mit bis zu 5.000 Gemeindegliedern entsendet als Abgeordnete eine Pfarrerin oder einen Pfarrer sowie ein Gemeindeglied in die Kreissynode. Für jeweils weitere angefangene 5.000 Gemeindeglieder entsendet eine Kirchengemeinde im Wechsel zuerst ein weiteres Gemeindeglied und danach eine weitere Pfarrerin oder einen weiteren Pfarrer in die Kreissynode. Die nicht ordinierten Abgeordneten müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben; die ordinierten Abgeordneten müssen Gemeindepfarrstellen innehaben.
( 3 ) Für die nicht ordinierten Abgeordneten ist jeweils die erste und zweite Stellvertretung zu bestimmen. Sind nicht ordinierte Abgeordnete und beide stellvertretende Abgeordnete verhindert, kann das Presbyterium auch stellvertretende Abgeordnete anderer nicht ordinierter Abgeordneter entsenden. Für die ordinierten Abgeordneten sollen Pfarrerinnen und Pfarrer mit Gemeindepfarrstellen aus derselben Kirchengemeinde für die erste und zweite Stellvertretung bestimmt werden.
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§ 4

( 1 ) Die Abgeordneten des Kirchenkreises werden vom Kreissynodalvorstand berufen.
( 2 ) Ein Kirchenkreis mit bis zu 25.000 Gemeindegliedern entsendet eine ordinierte Abgeordnete oder einen ordinierten Abgeordneten. Für jeweils weitere angefangene 25.000 Gemeindeglieder wird eine weitere ordinierte Abgeordnete oder ein weiterer ordinierter Abgeordneter entsandt. Die vom Kirchenkreis entsandten Abgeordneten müssen Pfarrerinnen und Pfarrer des Kirchenkreises oder eines zugeordneten kirchlichen Verbandes sein.
( 3 ) Über die in Absatz 2 genannten Abgeordneten hinaus beruft der Kreissynodalvorstand weitere Abgeordnete. Die Zahl der weiteren berufenen Abgeordneten darf ein Fünftel der Zahl der Abgeordneten der Kirchengemeinden nicht übersteigen. Für die weiteren berufenen Abgeordneten kann jeweils eine erste und zweite Stellvertretung bestimmt werden.
Die weiteren berufenen Abgeordneten müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Ordinierte Theologinnen und Theologen können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen berufen werden. Die weiteren berufenen Abgeordneten der Kreissynode sollen Gemeindeglieder einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises sein.
( 4 ) Bei der Berufung sollen die verschiedenen Einrichtungen, Dienste und Arbeitsbereiche des Kirchenkreises, die Lehrkräfte für den evangelischen Religionsunterricht sowie die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis berücksichtigt werden.
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§ 55#

Bis zu einem Drittel der im Kirchenkreis tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst kann der Kreissynodalvorstand als beratende Mitglieder der Kreissynode berufen.
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II. Zusammensetzung des Kreissynodalvorstandes

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§ 6

( 1 ) Abweichend von Artikel 107 Absatz 1 Satz 1 Kirchenordung6# kann die Kirchenleitung auf Antrag die Zusammensetzung eines neu zu bildenden Kreissynodalvorstands nach den folgenden Bestimmungen genehmigen.
( 2 ) Im Fall der Vereinigung von Kirchenkreisen können die beteiligten Kreissynoden im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 84 Absatz 2 Kirchenordnung7# bei der Kirchenleitung beantragen, den neuen Kreissynodalvorstand nach diesem Kirchengesetz zu bilden, wenn der vereinigte Kirchenkreis mehr als 125.000 Gemeindeglieder hat. Die erste Amtszeit eines außerhalb des turnusmäßigen Wahlverfahrens nach diesem Gesetz gebildeten Kreissynodalvorstands endet mit der nächsten turnusmäßigen Neuwahl des Kreissynodalvorstands.
( 3 ) Eine Kreissynode eines Kirchenkreises mit mehr als 125.000 Gemeindegliedern kann bei der Kirchenleitung mit Wirkung für die nächste Amtszeit beantragen, ihren Kreissynodalvorstand nach diesem Kirchengesetz zu bilden.
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§ 7

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand besteht aus:
  1. der Superintendentin oder dem Superintendenten,
  2. zwei ständig stellvertretenden Superintendentinnen oder Superintendenten (Assessorinnen oder Assessoren),
  3. der oder dem Scriba und
  4. mindestens fünf, höchstens neun weiteren Mitgliedern.
Durch Satzung des Kirchenkreises können bestimmte Aufgaben auf die stellvertretenden Superintendentinnen oder Superintendenten übertragen werden. Die Satzung kann auch eine regionale Aufgabenwahrnehmung vorsehen. Artikel 104 Absatz 3 Kirchenordnung8# bleibt unberührt.
( 2 ) Die ständig stellvertretenden Superintendentinnen oder Superintendenten sollen auf Antrag von Aufgaben ihrer Pfarrstelle entlastet werden.
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III. Gemeinsame Regelungen

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§ 8

( 1 ) Die Zahl der Gemeindeglieder eines Kirchenkreises wird vom Landeskirchenamt nach Anhörung des Kreissynodalvorstandes festgestellt. Eine Veränderung der Gemeindegliederzahl ist erst bei der folgenden Neubildung der Kreissynode zu berücksichtigen.
( 2 ) Jeder Wechsel im Verfahren für die Zusammensetzung des Kreissynodalvorstands oder der Kreissynode bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung.
( 3 ) Stellt die Kirchenleitung zum Ende einer Amtszeit einer nach diesem Gesetz zusammengesetzten Kreissynode oder eines nach diesem Gesetz zusammengesetzten Kreissynodalvorstands fest, dass der Kirchenkreis weniger als 125.000 Mitglieder hat, soll sie die Genehmigung aufheben.
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IV. Schlussbestimmung

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§ 99#

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt das Kreissynodengesetz vom 16. November 2007 (KABl. 2007 S. 416) außer Kraft.
( 2 ) Das Kirchenkreisleitungsgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Die Zusammensetzung von Kreissynoden und Kreissynodalvorständen nach diesem Gesetz bleibt bis zum Ende der jeweiligen Amtszeit davon unberührt.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieses Gesetzes.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ § 5 geändert durch gesetzesvertretende Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 5. April 2017; § 5 neu gefasst durch Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ Nr. 1.
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8 ↑ Nr. 1.
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9 ↑ § 9 Abs. 2 Satz 1 geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenkreisleitungsgesetzes vom 25. November 2023.