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Satzung
des Westfälischen Verbandes für Kindergottesdienst

Vom 13. September 2010

(KABl. 2011 S. 121)

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§ 1

( 1 ) Der „Westfälische Verband für Kindergottesdienst“ (im folgenden Verband genannt) dient der Förderung der Gottesdienste mit Kindern in Westfalen. Er steht mit seinen Aufgaben im Dienst der kirchlichen Verkündigung an Kindern. Er leistet seine Arbeit unter Berücksichtigung der Selbstständigkeit und Eigenart der einzelnen Gottesdienste mit Kindern
( 2 ) Sitz des Verbandes ist Bielefeld.
( 3 ) Der Verband ist Mitglied des Gesamtverbandes für Kindergottesdienst in der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 2

Der Verband hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. er fördert alle Arbeit, die den Gottesdiensten mit Kindern dient,
  2. er regt an, Kindergottesdienste zu einem verlässlichen Angebot der Gemeinde zu machen,
  3. er arbeitet an der Gestaltung von Liturgie und Liedgut für Gottesdienste mit Kindern mit,
  4. er nimmt die Interessen der Kindergottesdienstarbeit in der Öffentlichkeit wahr,
  5. er ist angegliedert an die Pfarrstelle für Kindergottesdienstarbeit in der Arbeitsstelle Gottesdienst und Kirchenmusik im Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung der Evangelischen Kirche von Westfalen,
  6. er veranstaltet regionale Tagungen zur Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden und führt Kindergottesdiensttage für den Bereich der EKvW durch,
  7. er pflegt die Beziehungen zu den kirchlichen Werken und Einrichtungen innerhalb der Evangelischen Kirche von Westfalen und nimmt die Möglichkeiten zur Kooperation wahr,
  8. er schlägt der Kirchenleitung durch seinen Vorstand einen Vertreter oder eine Vertreterin zur Berufung in die Landessynode vor,
  9. er pflegt Beziehungen zu anderen Kindergottesdienst- und Sonntagsschulverbänden in Deutschland und weltweit,
  10. er fördert die Kindergottesdienstarbeit in den Kirchen der Ökumene.
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§ 3

Die Arbeit des Verbandes dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4

( 1 ) Mitglieder des Verbandes sind die Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Beauftragtenkonferenz auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
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§ 5

Der Verband wird geleitet von:
  1. der Konferenz der Beauftragten für Kindergottesdienst,
  2. dem Vorstand.
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§ 6

( 1 ) Der Konferenz der Beauftragten für Kindergottesdienst gehören an:
  1. die Synodalbeauftragten für Kindergottesdienst der Kirchenkreise der Evangelischen Kirche von Westfalen, die – einschließlich eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin für den Verhinderungsfall – von den Kirchenkreisen berufen werden,
  2. die Mitglieder des Vorstandes des Verbandes,
  3. bis zu zwei weitere Mitglieder, die von der Konferenz der Beauftragten berufen werden.
( 2 ) Für jeden Kirchenkreis ist jeweils ein Beauftragter oder eine Beauftragte stimmberechtigt. Bei mehreren Beauftragten für einen Kirchenkreis ist die Stimmberechtigung vor Abstimmungen zu klären. Der Vorstand kann Gäste einladen.
( 3 ) Die Konferenz der Beauftragten tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden des Verbandes oder der Vorsitzenden oder der Stellvertretung einberufen und geleitet. Die Konferenz der Beauftragten ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn die Einladung mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung erfolgt ist. Über Anträge zur Tagesordnung, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, entscheidet die Konferenz der Beauftragten.
( 4 ) Eine außerordentliche Konferenz der Beauftragten ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens sieben Synodalbeauftragte dies verlangen.
( 5 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Bei Wahlen ist derjenige oder diejenige gewählt, der oder die die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Es ist schriftlich abzustimmen, wenn ein Mitglied dies verlangt.
( 6 ) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Erschienenen beschlossen werden. Sie bedürfen der Bestätigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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§ 7

( 1 ) Die Konferenz der Beauftragten gibt Richtlinien und Anregungen für die Arbeit des Verbandes.
( 2 ) Die Konferenz der Beauftragten hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
  1. Entgegennahme und Besprechung des Jahresberichts des Vorstandes und seine Entlastung,
  2. Wahl des oder der Vorsitzenden des Verbandes, des Stellvertreters oder der Stellvertreterin und der übrigen von ihr zu wählenden Mitglieder des Vorstandes auf vier Jahre. Wiederwahl ist möglich,
  3. Beschlussfassung über Anträge an die Konferenz der Beauftragten und Vorlagen des Vorstandes des Verbandes,
  4. Benennung der Abgeordneten für die Mitgliederversammlung des Gesamtverbandes für Kindergottesdienst in der Evangelischen Kirche in Deutschland auf Vorschlag des Vorstandes,
  5. Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts, nachdem er vorher im Rahmen des landeskirchlichen Rechnungsprüfungswesens geprüft worden ist, und Entlastung des Vorstands.
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§ 8

( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
  1. neun von der Konferenz der Beauftragten auf die Dauer von vier Jahren gewählten Mitgliedern,
  2. bis zu zwei weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand berufen werden,
  3. dem theologischen Dezernenten oder der theologischen Dezernentin für Kindergottesdienstarbeit des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen,
  4. der Pfarrerin oder dem Pfarrer für Kindergottesdienst.
( 2 ) Bei den Wahlen zum Vorstand ist dem Bekenntnisstand in der Evangelischen Kirche von Westfalen Rechnung zu tragen. Ihre verschiedenen Gebiete sind möglichst zu berücksichtigen.
( 3 ) Im Vorstand sollen vier Nichttheologen oder Nichttheologinnen vertreten sein.
( 4 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte:
  1. den Schriftführer oder die Schriftführerin und die Stellvertretung,
  2. den Schatzmeister oder die Schatzmeisterin und die Stellvertretung.
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§ 9

( 1 ) Der Vorstand vertritt den Verband gegenüber der Evangelischen Kirche von Westfalen und in der Öffentlichkeit.
( 2 ) Er bereitet die Konferenz der Beauftragten vor und sorgt für die Ausführung der von ihr gefassten Beschlüsse.
( 3 ) Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 10

( 1 ) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende führt die Beschlüsse des Vorstandes aus.
( 2 ) Der oder die Vorsitzende bildet gemeinsam mit dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin, dem Schriftführer oder der Schriftführerin und dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin den Geschäftsführenden Ausschuss. Dieser kann in Bedarfsfällen, die keinen Aufschub dulden, Entscheidungen treffen, die nachträglich dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen sind.
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§ 11

Scheiden der oder die Vorsitzende des Verbandes oder sein Stellvertreter bzw. seine Stellvertreterin vorzeitig aus, so erfolgt die Neuwahl auf der nächsten Konferenz der Beauftragten für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand selbst ein Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsperiode berufen.
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§ 12

( 1 ) Die Auflösung des Verbandes kann nur bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Konferenz der Beauftragten von einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Beauftragten beschlossen werden. Sie bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Evangelische Kirche von Westfalen. Sie hat es ausschließlich und unmittelbar für die Aufgaben der Kindergottesdienstarbeit zu verwenden.
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§ 132#

Diese Satzung tritt mit der Verabschiedung durch die Konferenz der Beauftragten vom 13. September 2010 nach Bestätigung durch die Evangelische Kirche von Westfalen in Kraft. Sie tritt an die Stelle der am 7. März 1977 beschlossenen Satzung und der Änderung vom 28. Februar 1992.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Kirchenleitung der Ev. Kirche von Westfalen hat die Satzung am 17. Februar 2011 bestätigt.