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Satzung
des Diakoniewerkes im
Evangelischen Kirchenkreis Minden e. V.

Vom 23. Juni 2010

(KABl. 2010 S. 188)

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Präambel

Das „Diakoniewerk im Evangelischen Kirchenkreis Minden e. V.“ ist beauftragt, Gottes Liebe in Christus allen Menschen zu bezeugen, indem es Menschen in leiblicher und seelischer Not seine Hilfe anbietet. Hierzu schließen sich die Kirchengemeinden und Träger diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen im Bereich des Evangelischen Kirchenkreises Minden zu gegenseitiger Förderung und Unterstützung bei der Durchführung gemeinsamer Aufgaben zusammen.
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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

( 1 ) Der Verein hat seinen Sitz in Minden und führt den Namen „Diakoniewerk im Evangelischen Kirchenkreis Minden“ nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V.“.
( 2 ) Der Verein soll in das Vereinsregister von Minden beim Amtsgericht Bad Oeynhausen eingetragen werden.
( 3 ) Der Verein ist eine kirchliche Gemeinschaft von Trägern diakonisch-missionarischer Dienste, ihrer Einrichtungen, Anstalten und Werke im Evangelischen Kirchenkreis Minden und eine regionale Untergliederung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission e. V. –.
( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck und Aufgaben

( 1 ) Der Verein mit Sitz in Minden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
( 2 ) Zweck des Vereins ist die Förderung der Behindertenhilfe, des Schutzes von Ehe und Familie, des Wohlfahrtswesens, des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
Als Einrichtung der Diakonie nimmt sich der Verein besonders der Menschen in leiblicher, seelischer und sozialer Not an.
( 3 ) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
  1. Hilfen für Menschen mit Behinderungen,
  2. Hilfen für Familien und Schwangere (z. B. Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung, Mutter-Kind-Kuren, Erholungsfürsorge, Babyklappe),
  3. Hilfen für Menschen in besonderen Lebenslagen, insbesondere von Suchtkranken, Obdachlosen, Langzeitarbeitslosen (z. B. Suchtberatung, allgemeine Sozialberatung),
  4. selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger und gebrechlicher Personen (z. B. sozialer Mittagstisch, Kleiderkammer).
( 4 ) Der Verein hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
  1. Planung und Koordinierung der diakonischen Arbeit im Evangelischen Kirchenkreis Minden,
  2. Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Diakonie im Evangelischen Kirchenkreis Minden durch Beratung und Fortbildung,
  3. Vertretung der Diakonie gegenüber den Partnern in der Öffentlichen und Freien Wohlfahrtspflege im Einvernehmen mit den anderen regionalen Diakonischen Werken, die im gleichen kommunalen Gebiet tätig werden,
  4. Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung diakonischer Sammlungen,
  5. Gewinnung, Begleitung und Förderung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (z. B. im Freiwilligen Sozialen Jahr),
  6. Förderung der Arbeit der Selbsthilfegruppen, die im diakonisch-kirchlichen Bereich tätig sind.
( 5 ) Der Verein unterhält die zur Verwirklichung des Vereinszwecks notwendigen Dienste und Einrichtungen. Er führt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden des Kirchenkreises und diakonischen Trägern in der Evangelischen Kirche von Westfalen durch.
( 6 ) Der Verein kann die in Absatz 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke unter anderem dadurch verwirklichen, dass er als Förderkörperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 AO Mittel beschafft und diese anderen steuerbegünstigten Körperschaften, die selbst Träger von Einrichtungen und Diensten des Gesundheits-, Sozial- und des Wohlfahrtswesens sind, zuwendet, um sie dadurch bei der Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke im vorstehenden Sinne zu fördern und zu unterstützen.
Die Mittelbeschaffung geschieht vor allem durch Spendensammlungen sowie aus Schenkungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen Dritter. Solche Mittel, die dem Verein in seiner Eigenschaft als Förderkörperschaft zugewendet werden, wird er an andere steuerbegünstigte oder öffentlich-rechtliche Körperschaften weiterleiten, wobei vorrangig die dem Verein angeschlossenen steuerbegünstigten Gesellschaften in ihrer Eigenschaft als steuerbegünstigte Körperschaften gefördert werden sollen.
Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.
( 7 ) Der Verwaltungsrat kann die Übernahme weiterer diakonischer Aufgaben und Einrichtungen im Rahmen der Satzung beschließen, soweit es sich dabei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung handelt.
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§ 3
Steuerbegünstigte Zwecke und Zugehörigkeit zum Spitzenverband

( 1 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission e. V. – und dadurch mittelbar dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als anerkanntem evangelischen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
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§ 4
Öffnungsklausel

Der Verein kann alle Geschäfte eingehen, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszweckes dienen, insbesondere auch weitere Einrichtungen und Gesellschaften vorgenannter Art gründen, übernehmen oder sich an bereits bestehenden Einrichtungen oder Gesellschaften mit gleichartiger Zielsetzung beteiligen. Außerdem kann er sich mit anderen diakonischen Trägern zu einem Verbund zusammenschließen.
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§ 5
Mitglieder

( 1 ) Mitglieder des Vereins können werden
  1. Kirchenkreise und Kirchengemeinden,
  2. andere Träger diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen, wenn sie Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission e. V. – sind.
( 2 ) Fördervereine, Selbsthilfe- und Interessengruppen, die im diakonisch-kirchlichen Bereich tätig sind, können Mitglieder mit beratender Stimme in der Mitgliederversammlung werden.
( 3 ) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Verwaltungsrat nach Vorberatung im Vorstand auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden, über den die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung endgültig entscheidet.
( 4 ) Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines Jahresbeitrags. Die Höhe und die Modalitäten sowie Ausnahmen von der Beitragspflicht werden im Rahmen einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
( 5 ) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung wird zum Schluss eines Kalenderjahres wirksam, wenn sie dem Vorstand mindestens sechs Monate vorher zugegangen ist, ansonsten zum Schluss des folgenden Kalenderjahres.
( 6 ) Die Mitgliedschaft endet ohne Weiteres mit dem Verlust der Gemeinnützigkeit oder mit dem Ende der Mitgliedschaft im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission e. V. –.
( 7 ) Mitglieder, die ihren Pflichten nicht nachkommen oder die ihren Aufgaben und ihrer diakonisch-missionarischen Verantwortung zuwiderhandeln, können auf Antrag des Verwaltungsrats oder des Vorstands nach Vorberatung im Verwaltungsrat durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Personen ausgeschlossen werden.
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§ 6
Organe

( 1 ) Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Verwaltungsrat,
  3. der Vorstand.
( 2 ) Dem Verwaltungsrat und dem Vorstand können nur Kirchenmitglieder im Sinne des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland, denen in Verbindung mit dem jeweiligen Recht der Gliedkirchen das Wahlrecht zur Bildung kirchlicher Organe zusteht, sowie ordinierte Amtsträger angehören. Über Ausnahmen entscheidet das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 3 ) Der Diakonische Corporate Governance Kodex ist Grundlage der Arbeit des Vereins und des Zusammenwirkens seiner Organe.
( 4 ) Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über Angelegenheiten des Vereins, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach ihrem Ausscheiden, Verschwiegenheit zu bewahren.
( 5 ) Die Mitglieder des Vereins sowie der Vereinsorgane haben keinerlei Anspruch auf die Erträgnisse des Vereinsvermögens. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, werden die ihnen tatsächlich entstandenen Auslagen in angemessener Höhe ersetzt. Hauptamtlich tätige Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung auf Grund besonderer Vereinbarung.
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§ 7
Die Mitgliederversammlung

( 1 ) Der Mitgliederversammlung gehören als stimmberechtigte Personen an
  1. die Vertreter der Mitglieder gemäß § 5 Absatz 1 Buchstaben a und b,
  2. die Mitglieder des Verwaltungsrats,
  3. die Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder.
( 2 ) Die Mitgliedskirchengemeinden entsenden je Pfarrbezirk eine Person, die weiteren Mitglieder gemäß § 5 Absatz 1 Buchstaben a und b je eine Person.
( 3 ) Die Mitglieder gemäß § 5 Absatz 2 entsenden je eine Person. Diese Personen nehmen mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teil.
( 4 ) Die Vorstandsmitglieder des Vereins nehmen mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teil.
( 5 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer, Presbyterinnen und Presbyter der Mitgliedskirchengemeinden sowie die Vorstandsmitglieder der Mitglieder nach § 5 Absatz 2 können als Gäste ohne Stimmrecht und Beratungsrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Ihnen kann auf Antrag Rederecht gewährt werden.
( 6 ) Die Mitgliederversammlung tritt bei Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens sieben Mitglieder oder der Vorstand dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen.
( 7 ) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats, im Verhinderungsfalle dessen stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender, ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Mitgliederversammlung.
( 8 ) Die oder der Vorsitzende zeigt den Mitgliedern und den stimmberechtigten Personen die Mitgliederversammlung spätestens vier Wochen vor deren Termin an und informiert dabei über die Hauptberatungsgegenstände.
( 9 ) Die oder der Vorsitzende muss die stimmberechtigten Personen und die beratenden Mitglieder spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einladen.
( 10 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mindestens die Hälfte der Stimmrechte nach Absatz 1 Buchstaben a und b vertreten ist oder solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
( 11 ) Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit wiederholt werden, hat die oder der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen nach dem ersten Termin schriftlich zu ihr einzuladen. Die wiederholte Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Personen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
( 12 ) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Personen gefasst, sofern nicht diese Satzung oder gesetzliche Vorschriften etwas anderes verlangen.
( 13 ) Wer an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen, muss aber auf sein Verlangen vorher gehört werden. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in die Verhandlungsniederschrift aufzunehmen.
( 14 ) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und der Sprecherin oder dem Sprecher des Vorstandes sowie von einem Mitglied der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden ist.
Wird binnen vier Wochen nach Versand kein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift beim Vorstand eingelegt, gilt diese als genehmigt.
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§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung beschließt die Grundsätze für die Arbeit des Vereins.
( 2 ) Sie ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Darüber hinaus ist sie zuständig für:
  1. die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts des Vorstands und des vom Verwaltungsrat festgestellten und vom Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses,
  2. die Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrats gemäß § 9 Absatz 1 Buchstabe d,
  3. die Entlastung des Verwaltungsrats und des Vorstandes,
  4. die Beratung und Beschlussfassung über Grundsätze des vom Vorstand aufzustellenden Wirtschaftsplans,
  5. die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Erlass einer Beitragsordnung,
  6. die Entscheidung über einen Widerspruch gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2,
  7. die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
  8. die Beschlussfassung über Anträge,
  9. die Änderung dieser Satzung und des Vereinszwecks,
  10. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
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§ 9
Der Verwaltungsrat

( 1 ) Dem Verwaltungsrat gehören an
  1. die Superintendentin oder der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Minden,
  2. die oder der Diakoniebeauftragte des Evangelischen Kirchenkreises Minden,
  3. das von der diakonischen Gemeinschaft der „Diakonie Stiftung Salem“ in ihr Kuratorium gewählte Mitglied,
  4. sechs von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder,
  5. die drei bis fünf vom Kuratorium der „Diakonie Stiftung Salem“ in ihr Kuratorium gewählten Mitglieder.
Damit ist der Verwaltungsrat personenidentisch mit dem Kuratorium der „Diakonie Stiftung Salem“.
( 2 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats gemäß Absatz 1 Buchstaben c, d und e beträgt vier Jahre, jeweils beginnend am 1. Januar des auf die Wahl folgenden Jahres. Absatz 3 bleibt unberührt. Erneute Mitgliedschaft ist möglich.
( 3 ) Die Amtszeit der Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstaben c, d und e endet vorzeitig
  1. durch Rücktritt, der jederzeit gegenüber der oder dem Verwaltungsratsvorsitzenden, im Verhinderungsfall gegenüber ihrer oder seiner Stellvertretung, schriftlich gegen Empfangsnachweis erklärt werden kann,
  2. durch Rücktritt aus dem Kuratorium der „Diakonie Stiftung Salem“,
  3. bei Wegfall der Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2, sobald der Wegfall durch Beschluss des Kuratoriums der „Diakonie Stiftung Salem“ festgestellt worden ist,
  4. mit Vollendung des 70. Lebensjahres.
( 4 ) Den Vorsitz hat die oder der Vorsitzende des Kuratoriums der „Diakonie Stiftung Salem“ inne.
( 5 ) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln des Vereins zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
( 6 ) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haften gegenüber dem Verein und gegenüber Dritten für einen in Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
( 7 ) Die Mitglieder des Vorstands nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
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§ 10
Aufgaben des Verwaltungsrats

( 1 ) Der Verwaltungsrat berät den Vorstand bei seiner Arbeit und überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er greift jedoch nicht in die unmittelbare Führung der laufenden Geschäfte ein.
( 2 ) Dem Verwaltungsrat obliegen ferner folgende Aufgaben:
  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplans,
  2. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer oder über die Beendigung bestehender Aufgaben durch den Verein sowie die Beteiligung an anderen gemeinnützigen Einrichtungen mit gleichartiger Zielsetzung,
  3. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
  4. Einwilligung zur Aufnahme von Krediten ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan oder im Rahmen der bereits vorhandenen Kreditlinien der laufenden Geschäfte enthalten sind,
  5. Einwilligung zu allen sonstigen Verpflichtungsgeschäften ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe, soweit sie nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind,
  6. Einwilligung zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten,
  7. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses,
  8. Wahl eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer,
  9. Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist, sofern der Verwaltungsrat dies nicht dem Vorstand überträgt,
  10. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie über alle Fragen, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.
( 3 ) Über die Beschlüsse des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter, einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrats und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.
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§ 11
Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern und ist personenidentisch mit dem Vorstand der „Diakonie Stiftung Salem“ und wird durch deren Kuratorium gewählt und abberufen.
( 2 ) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich als gesetzlicher Vertreter gemäß § 26 BGB. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt, sofern nicht durch Beschluss des Verwaltungsrats einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern Alleinvertretungsmacht eingeräumt wird.
( 3 ) Vorstandsmitglieder können durch Beschluss des Verwaltungsrats für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft oder partiell für Rechtsgeschäfte von den Bestimmungen des § 181 BGB befreit werden.
( 4 ) Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung in angemessener Höhe. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Verwaltungsrat.
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§ 12
Aufgaben des Vorstands

( 1 ) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins entsprechend den Beschlüssen des Verwaltungsrats und der Mitgliederversammlung in eigener Verantwortung.
( 2 ) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeitenden des Vereins; Näheres regelt die Geschäftsordnung. Der Vorstand legt nach Anhörung des Verwaltungsrats die Geschäftsbereiche der leitenden Mitarbeitenden fest.
( 3 ) Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats vor und ist an diese Beschlüsse gebunden.
( 4 ) Der Vorstand informiert die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrats über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins. Er ist dem Verwaltungsrat gegenüber uneingeschränkt berichtspflichtig.
( 5 ) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf.
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§ 13
Satzungsänderungen

( 1 ) Die Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung beschließen, wenn die Beschlussfähigkeit gemäß § 7 Absatz 10 gegeben ist und zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten der Satzungsänderung zustimmen.
( 2 ) Die Änderungsvorschläge sind den Mitgliedern und den stimmberechtigten Personen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung vorzulegen.
( 3 ) Bei fehlender Beschlussfähigkeit gilt § 7 Absatz 11 entsprechend.
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§ 14
Änderung des Vereinszwecks, Zusammenlegung, Auflösung

( 1 ) Wird die Erfüllung des Vereinszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Vereinszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann die Mitgliederversammlung die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins beschließen, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Personen anwesend sind und mindestens drei Viertel von ihnen der Beschlussfassung zustimmen.
( 2 ) Der gleichen Mehrheit bedarf der Beschluss über die Zusammenlegung oder den Zusammenschluss des Vereins mit einem anderen steuerbegünstigten Rechtsträger.
( 3 ) Der Beschluss über die Änderung des Vereinszwecks darf die Steuerbegünstigung des Vereins nicht beeinträchtigen.
( 4 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Diakonie Stiftung Salem“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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§ 15
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Bis zur namensändernden Satzungsänderung der heutigen „Diakonissenanstalt Salem-Köslin Minden“ zur „Diakonie Stiftung Salem“ beziehen sich sämtliche Verweise auf die „Diakonie Stiftung Salem“ in dieser Satzung auf die „Diakonissenanstalt Salem-Köslin Minden“.
( 2 ) Abweichend von § 9 Absatz 1 setzt sich der Verwaltungsrat für die Zeit vom Inkrafttreten dieser Satzung bis zum 31. Dezember 2012 aus den am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Satzung amtierenden Mitgliedern des Kuratoriums der „Diakonie Stiftung Salem“ bzw. der „Diakonissenanstalt Salem-Köslin Minden“ und des Verwaltungsrats des „Diakonischen Werkes – Innere Mission – im Kirchenkreis Minden e. V.“ zusammen. Eine Nachfolge für ein vor dem 31. Dezember 2012 aus dem Verwaltungsrat ausscheidendes Mitglied findet nicht statt; dies gilt nicht für den Superintendenten und den Diakoniebeauftragten des Kirchenkreises Minden sowie für die Vertreterinnen der Diakonissen und Diakonischen Schwestern der „Diakonie Stiftung Salem“ bzw. der „Diakonissenanstalt Salem-Köslin Minden“.
Abweichend von § 9 Absatz 3 Buchstabe d endet die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats bis zum 31. Dezember 2012 vorzeitig mit Vollendung des 75. Lebensjahres.
( 3 ) Abweichend von § 11 Absatz 1 besteht der Vorstand bis zur ersten Wahl durch das Kuratorium, die spätestens bis zum 31. März 2011 erfolgen muss, aus den am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Satzung amtierenden Vorstandsmitgliedern des „Diakonischen Werkes – Innere Mission – im Kirchenkreis Minden e. V.“.
( 4 ) Abweichend von § 8 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe g werden die Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder des „Diakonischen Werks – Innere Mission – im Kirchenkreis Minden e. V.“ zu Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern des Vereins.
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§ 162#
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis. Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. August 2010.