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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (nicht rechtskräftig)
Datum:16.04.2010
Aktenzeichen:VK 8/08
Rechtsgrundlage:Ziffer 2.2, 2.3, 3.1.6, 4.6, 5.1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Befangenheit, Beurteilung, Eignung
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Die zweitinstanzliche Entscheidung des Kirchengerichtshofs der EKD lässt sich online über den Link KGH 0135/16-2011 aufrufen.
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Leitsatz:

  1. Der Dienstherr kann zur Überprüfung der dienstlichen Eignung eines Lehrers eine Beurteilung erstellen.
  2. Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden
  3. Der Dienstherr von Lehrern im Kirchendienst kann bei Beurteilungen der Lehrer die für öffentliche Schulen in Nordrhein-Westfalen geltenden „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 02.01.2003 – 122-1.18.07.03-15026/02) anwenden.
  4. Die Verpflichtung nach Ziffer 2.2 Absatz 2 der Richtlinien, Unterrichtsbesuche mindestens zehn Tage vorher anzukündigen (Tag, Fach, Klasse oder Lerngruppe, gewünschte Unterlagen) gilt nur für Unterrichtsbesuche, die der Vorbereitung einer Beurteilung dienen; nicht jeder Unterrichtsbesuch muss zehn Tage vorher angekündigt werden.
  5. Ein zur Aufhebung einer Beurteilung führender Verfahrensfehler liegt vor, wenn die Beurteilung von einem voreingenommenen oder befangenen Vorgesetzten erstellt wurde. Die Forderung sachgemäßen, unparteiischen und unvoreingenommenen Verwaltungshandelns gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Wird hiergegen verstoßen, so ist eine dienstliche Beurteilung allein aus diesem Grunde aufzuheben. Ein solcher Verstoß liegt aber nicht schon vor, wenn gegen den Beurteiler die Besorgnis der Befangenheit besteht, sondern erst, wenn er tatsächlich befangen ist. Maßgeblich ist mithin nicht die aus der subjektiven Sicht des Beurteilten begründete Besorgnis der Befangenheit, sondern die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten. Die Feststellung einer solchen tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben. Hierbei liegt eine tatsächliche Voreingenommenheit vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Tatbestand

Der Kläger ist Studienrat im Kirchendienst der Beklagten und unterrichtete seit dem Schuljahr 1997/98 an der xxx-Schule in xxx die Fächer Mathematik, ZZZ und TTT in den Sekundarstufen I und II. Er ist zur Zeit beurlaubt.
Anfang 2008 teilte die Schulleiterin der xxx-Schule der Beklagten mit, dass sich zur Zeit wieder einmal die Beschwerden über die unzulänglichen Leistungen des Klägers häuften. Seit November 2007 gebe es massive Schüler- und Elternproteste aus der Klasse 9 b über Qualitätsdefizite im Mathematikunterricht. Unmittelbar vor den Weihnachtsferien seien erhebliche Proteste aus dem Jahrgang 11 (Mathematikkurs) und der Klasse 8 d vor allem von Eltern gegenüber der Klassenlehrerin hinzugekommen. Der Kläger gehe nicht wertschätzend mit den Schülerinnen und Schülern um. Er erzeuge ein Klima der Angst, verhalte sich aufbrausend und wenig selbstdiszipliniert. Er zeige fachliche Defizite, u.a. verrechne er sich häufig an der Tafel und wisse die Lösungen einzelner Aufgaben nicht. Der Ausfall der Klassenarbeit/Klausur sei wiederholt sehr schlecht, der Fachlehrer drohe gegenüber den Schülerinnen und Schülern immer mal wieder mit der „Zensurenkeule“. Ihrem Bericht fügte die Schulleiterin ein Beschwerdeschreiben vom 10.01.2008 der Klassenpflegschaft der Klasse 9 b und ein Beschwerdeschreiben des Vorsitzenden der Schulpflegschaft vom 16.01.2008 bei.
Der Kläger bestritt in einer schriftlichen Stellungnahme vom 10.04.2008, zu der ihn die Beklagte aufgefordert hatte und die er nach erfolgter Einsichtnahme in seine Personalakte abgab, sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Daraufhin führte der Schuldezernent der Beklagten, Herr Landeskirchenrat YYY, am 17.04.2008 gemeinsam mit dem Fachdezernenten für Mathematik der Bezirksregierung Detmold zwei Unterrichtsbesuche, die dem Kläger am 14.04.2008 mündlich durch die Schulleiterin angekündigt worden waren, im Fach Mathematik in der Klasse 9 b und in einem Kurs der Jahrgangsstufe 11 durch. Auf Wunsch des Klägers nahm daran auch Herr OStR AAA, ein Lehrerkollege, als Lehrer des Vertrauens teil. Da aus der Sicht des Schuldezernenten der Beklagten und des Fachdezernenten der Bezirksregierung durch den Unterrichtsbesuch erneut erhebliche Defizite festgestellt worden waren, kündigte der Schuldezernent der Beklagten dem Kläger in einem weiteren Gespräch am 24.04.2008 weitere Unterrichtsbesuche durch die Schulleitung ggf. unter Beteiligung eines fachkundigen Beraters, die Erstellung eines Leistungsberichts durch die Schulleiterin und die Erteilung einer dienstlichen Beurteilung durch den Dezernenten zur Feststellung der dienstlichen Eignung des Klägers an. Mit Schreiben vom 29.04.2008 bestätigte die Beklagte dem Kläger schriftlich die Absicht, eine dienstliche Beurteilung zu erstellen. Am 30.05.2008 kündigte die Schulleiterin dem Kläger in der großen Pause gegen 10.20 Uhr mündlich an, der Unterrichtsbesuch im Zusammenhang mit der Erstellung der dienstlichen Beurteilung werde am 10.06.2008 durch den Schuldezernenten der Beklagten unter Beteiligung des Fachberaters der Bezirksregierung Detmold stattfinden. Um 11.45 Uhr desselben Tages legte der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis einschließlich 13.06.2008 vor. Mit Schreiben vom 16.06.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit der geplante Unterrichtsbesuch nach den Sommerferien stattfinden werde. Am 15.08.2008 kündigte die Schulleiterin den Unterrichtsbesuch für den 28.08.2008 an. Der Unterrichtsbesuch wurde wie geplant durchgeführt.
Ebenfalls am 15.08.2008 übergab die Schulleiterin der xxx-Schule dem Kläger einen Leistungsbericht, nachdem ein ursprünglicher Bericht vom 07.07.2008 aufgrund von Einwendungen des Klägers vernichtet worden war. Der Leistungsbericht vom 15.08.2008 bezieht sich auf den Berichtszeitraum 2001 bis 2008. Er enthält zahlreiche Kritikpunkte aus Beschwerden von Eltern und Schülern über den Kläger und ferner Ausführungen zu schulischerseits getroffenen Maßnahmen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 20.10.2008 übersandte die Beklagte dem Kläger eine von demselben Tag datierende dienstliche Beurteilung. Die Beurteilung, der eine fachliche Stellungnahme des Fachberaters der Bezirksregierung Detmold beigefügt war, enthält das Gesamturteil: „Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht“. In der Beurteilung wird unter „Beurteilungsmerkmale“ zur „Leistung als Lehrer“ und dazu gebildeten Unterpunkten „Tendenz zur engen Führung mit der Folge der Demotivierung“, „mangelnde Strukturierung des Unterrichts bzw. mangelnde Erkennbarkeit der Struktur“ und „mangelnder Überblick über die Lerngruppe“ sowie ferner in einem weiteren Punkt zum „Fehlen einer kritischen Reflexion des eigenen Unterrichts“ und zum „dienstlichen Verhalten“ des Klägers Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beurteilung einschließlich der beigefügten fachlichen Stellungnahme verwiesen.
In dem Übersendungsschreiben der dienstlichen Beurteilung vom 20.10.2008 führte die Beklagte aus, dass das Ergebnis der dienstlichen Beurteilung schulaufsichtliche Maßnahmen mit dem Ziel der Verbesserung der Unterrichtsqualität notwendig mache, und dass der Kläger zu einem Gespräch am 30.10.2008 im Dienstzimmer der Schulleiterin eingeladen werde. Mit Schreiben vom 29.10.2008 teilte der Kläger dazu mit, die Frist für das Gespräch sei bei weitem zu kurz bemessen und außerdem sollte das Gespräch sinnvollerweise die zunächst von ihm beabsichtigte schriftliche Äußerung zur dienstlichen Beurteilung mit umfassen. Außerdem bitte er erneut um Akteneinsicht. Diese wurde ihm Anfang November 2008 gewährt.
Unter dem 14.11.2008 übersandte der Kläger der Beklagten eine Gegenäußerung zur dienstlichen Beurteilung. Darin rügte er verschiedene aus seiner Sicht vorliegende Formfehler. Die in Abschnitt 2.2. Abs. 2 und 3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 02.01.2003 – 122-1.18.07.03-15026/02) genannte Zehntagesfrist für die Vorankündigung von Unterrichtsbesuchen sei nicht eingehalten worden. Außerdem stütze sich der Leistungsbericht nur auf fünf Unterrichtsbesuche. Seine, des Klägers, gesamte Tätigkeit sei nicht gewürdigt worden. Es handele sich bei dem Leistungsbericht nicht um eine wahre, angemessene und objektiv-wohlwollende Beurteilung. Der Beurteilungsanlass sei unvollständig angegeben worden und es fehle auch ein Vorschlag zur weiteren dienstlichen Verwendung. Herr YYY habe an der Beurteilung nicht mitwirken dürfen, weil er wegen früherer Konflikte mit dem Kläger und anderer vom Kläger aufgeführter Gründe befangen sei. Ihm, dem Kläger, gegenüber sei auch keine wohlwollende Haltung eingenommen worden. Inhaltlich sei die Beurteilung ebenfalls fehlerhaft. Er wehre sich entschieden gegen die unangemessene Bewertung seines Unterrichtsstils, die ohne die notwendigen Hintergrundkenntnisse zur Klassensituation erfolgt sei. Ausgeblendete Entscheidungen des Fachlehrers und fehlerhafte Faktendarstellung würden die dienstliche Beurteilung entwerten. Die diversen negativ bewerteten Aspekte der Mathematikstunde müsse er als unbegründet zurückweisen. Das geäußerte Urteil über ihn sei unangemessen und nicht gerecht. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sei verletzt und es sei auch keine positive Grundhaltung ihm gegenüber eingenommen worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gegenäußerung des Klägers verwiesen.
Unter dem 24.11.2008 gab Herr YYY eine Stellungnahme zur Gegenäußerung des Klägers ab. Nach einer Schilderung des beruflichen Werdegangs des Klägers seit seiner, des Klägers, Beurlaubung 1992 als Studienrat am Evangelischen Gymnasium HHH, um am Evangelischen Schulzentrum NNN zu unterrichten, und seiner Tätigkeit an der xxx-Schule in XXX nahm Herr YYY zum Vorwurf des Klägers Stellung, er, YYY, sei befangen und habe deswegen nicht an der Beurteilung mitwirken dürfen. Sodann machte er Ausführungen zum Umgang mit Eltern-/Schülerbeschwerden, zur Beurteilung der beiden im Rahmen des Beurteilungsverfahrens besuchten Unterrichtsstunden und schließlich zur Würdigung der Gesamtleistung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Stellungnahme von YYY vom 24.11.2008 verwiesen.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 24.11.2008 Widerspruch gegen die Beurteilung vom 20.10.2008 und bat in einem weiteren Schreiben - ebenfalls vom 24.11.2008 - die Beklagte um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides.
Der Kläger hat darüber hinaus mit einem dritten Schreiben vom 24.11.2008 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung nahm er zunächst Bezug auf seine Gegenäußerung vom 14.11.2008 und führte aus: Die dienstliche Beurteilung enthalte eine Reihe von Fehlern. Weder Inhalt noch Zustandekommen der Beurteilung stünden mit den auch im kirchlichen Schuldienst anzuwendenden Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren vom 02.01.2003 im Einklang.
Während des Klageverfahrens wies die Kirchenleitung der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2009 den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Beurteilung sei weder formell noch materiell fehlerhaft. Der Vorwurf der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht werde zurückgewiesen. Dem Kläger sei auch rechtliches Gehör in ausreichender Weise gewährt worden. Die Unterrichtsbesuche am 17.04.2008 seien zwar mit einer kürzeren Frist als der in den Richtlinien genannten Frist von zehn Tagen angekündigt worden. Die Regelung in Ziffer 2.2 der Richtlinien beziehe sich jedoch ausschließlich auf Unterrichtsbesuche, die der Vorbereitung einer Beurteilung dienten, nicht auf Unterrichtsbesuche allgemein. Die Unterrichtsbesuche, die auch im Leistungsbericht der Schulleiterin vom 15.08.2008 ausgeführt seien, hätten nicht unmittelbar der Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung gedient, sondern seien im Rahmen der Wahrnehmung der Verantwortung für die Bildungsarbeit der Schule erfolgt und hätten dazu gedient, nach den zahlreichen Beschwerden über die Unterrichtstätigkeit des Klägers dessen Unterricht zu beobachten, eventuelle Defizite zu erkennen und anschließend ggf. Beratungshilfen geben zu können. Solche Unterrichtsbesuche seien jederzeit auch ohne Ankündigung möglich und zulässig. Entgegen der Behauptung des Klägers habe an den Unterrichtsbesuchen auch eine Lehrkraft des Vertrauens des Klägers teilgenommen und ferner habe an den Unterrichtsstunden, die unmittelbar der Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung des Klägers gedient hätten, der Fachberater der Bezirksregierung Detmold teilgenommen. Die Rüge des Klägers, der Leistungsbericht der Schulleiterin enthalte keine Würdigung seiner gesamten Tätigkeit, sei ebenfalls nicht begründet. Der Leistungsbericht enthalte durchaus Feststellungen, die über die Beurteilung der Unterrichtsbesuche hinausgingen. Schwerpunktmäßig befasse sich der Leistungsbericht aber zu Recht mit den unterrichtlichen Leistungen des Klägers. Unberechtigt sei ferner die Rüge des Klägers, für die dienstliche Beurteilung werde kein Anlass im Sinne der Richtlinien benannt. Die in der Beurteilung gewählte Formulierung „Überprüfung der dienstlichen Eignung“ entspreche inhaltlich der Formulierung in Ziffer 3.1.6 der Richtlinien. Ein Vorschlag zur weiteren dienstlichen Verwendung, dessen Fehlen der Kläger rüge, sei bei Beurteilungen zur Überprüfung der dienstlichen Eignung nicht vorgeschrieben. Die weitere Behauptung, xxx habe das Nachgespräch am 28.08.2008 vorzeitig verlassen, treffe ebenfalls nicht zu. Vielmehr habe dieser das Nachgespräch von vornherein auf den für die Nachbesprechung von zwei Unterrichtsstunden angemessenen Zeitraum von einer Stunde begrenzt. Auf seine Anregung hin, das Gespräch auf fachspezifischer Beratungsebene weiter zu führen, hätten der Kläger, der Fachberater der Bezirksregierung und die Schulleiterin das Gespräch ohne ihn fortgeführt. Herr YYY sei entgegen der Behauptung des Klägers auch nicht befangen. Die Beurteilung und das Verfahren gäben hierfür keine Anhaltspunkte. Der Kläger rüge, dass die dienstliche Beurteilung zu wenig Aspekte seiner dienstlichen Gesamtleistung an der Schule benenne, und er habe dazu in seiner Gegenvorstellung zur Beurteilung eine ganze Reihe von Aspekten aufgeführt. Im Gespräch gemäß Ziffer 5.1 der Richtlinien, das der Dezernent, Herr xxx, am 01.09.2008 mit dem Kläger geführt habe, habe dieser trotz wiederholter Aufforderung, solche Punkte zu benennen, um sie aufnehmen zu können, ausweislich der Stellungnahme von Herrn YYY keinen dieser Punkte benannt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Nach Erlass des Widerspruchsbescheides hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09.04.2010, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zur Klagebegründung sein bisheriges Vorbringen teilweise wiederholt und vertieft und u. a. ausgeführt: Die Beklagte habe bei der Beurteilung den Begriff der dienstlichen Beurteilung sowie den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich dabei bewegen könne, verkannt und darüber hinaus unrichtige Sachverhalte zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet sowie sachfremde Erwägungen angestellt. Der Widerspruchsbescheid enthalte zudem eine äußerst lückenhafte Auseinandersetzung mit den aufgezeigten Fehlerpunkten und neue Rechtsverletzungen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ferner ergänzend ausgeführt: Er lege Wert auf die Feststellung, dass die Personalakte unvollständig sei, weil das Original einer Schülerbeschwerde fehle, die einen angeblichen Vorfall in der von ihm gehaltenen Physikstunde der Klasse 9 c der xxx-Schule am 20.06.2008 betreffen solle. Das Recht auf Akteneinsicht umfasse das Recht, die vollständige Personalakte einzusehen, und zwar im Original.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Kirchenleitung vom 18.12.2009 zu verurteilen, die Beurteilung vom 20.10.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Beurteilung sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid und hält darüber hinaus auch die vom Kläger im Klageverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen die streitige Beurteilung für unbegründet. Ferner trägt sie vor: Von dem Original der vom Kläger angeführten Schülerbeschwerde sei eine Abschrift gefertigt worden. Diese sei Teil der vorgelegten Personalakte. Das Original sei nicht Gegenstand der Personalakte.
Die der Verwaltungskammer von der Beklagten übersandten Akten sind dem Kläger während des Klageverfahrens vollständig zur Akteneinsicht zur Verfügung gestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Die dienstliche Beurteilung vom 20.10.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 18.12.2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden (Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 – 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398; OVG NRW, Urteil vom 07.06.2005 – 6 A 3355/03 -, DÖD 2006,161).
Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die dienstliche Beurteilung vom 20.10.2008 nicht als rechtswidrig.
Rechtsgrundlage für die Beurteilung vom 20.10.2008, in der als Anlass die „Überprüfung der dienstlichen Eignung“ des Klägers ausdrücklich genannt wurde, ist Ziffer 3.1.6 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 02.01.2003 – 122-1.18.07.03-15026/02), die seitens der Beklagten bei den Lehrkräften an den Schulen in ihrer Trägerschaft entsprechend angewendet werden. Danach sind Lehrerinnen und Lehrer außer in den unter 3.1 genannten übrigen Anlässen „vor einer sonstigen dienstrechtlichen Entscheidung, für die nicht auf eine sichere aktuelle Kenntnis der dienstlichen Leistungen verzichtet werden kann“, zu beurteilen. Aufgrund der Beschwerden über den Unterricht und das Verhalten des Klägers war die Beklagte danach befugt, zur Prüfung dienstrechtlicher Maßnahmen eine Beurteilung des Klägers über seine dienstliche Eignung zu erstellen.
Die streitgegenständliche Beurteilung leidet nicht an Form- und Verfahrensfehlern.
Nach Ziffer 2.2 Absatz 2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung sind Unterrichtsbesuche, die der Vorbereitung einer Beurteilung dienen, rechtzeitig, mindestens zehn Tage vorher, anzukündigen (Tag, Fach, Klasse oder Lerngruppe, gewünschte Unterlagen). Diese Vorschrift ist von der Beklagten eingehalten worden. Am 15.08.2008 kündigte die Schulleiterin dem Kläger ordnungsgemäß den Unterrichtsbesuch für den 28.08.2008 an. Nur der Unterrichtsbesuch am 28.08.2008 diente im Sinne von Ziffer 2.2 Absatz 2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Vorbereitung der Beurteilung vom 20.10.2008. Die am 17.04.2008 vom Schuldezernenten der Beklagten, Herrn YYY, gemeinsam mit dem Fachdezernenten für Mathematik der Bezirksregierung Detmold durchgeführten Unterrichtsbesuche dienten entgegen der Ansicht des Klägers noch nicht der Vorbereitung einer dienstlichen Beurteilung im Sinne der genannten Richtlinien. Das wird bereits daraus deutlich, dass der Schuldezernent aufgrund der Erkenntnisse durch den Unterrichtsbesuch am 17.04.2008 dem Kläger erst danach in einem weiteren Gespräch am 24.04.2008 u. a. die Erteilung einer dienstlichen Beurteilung angekündigt hat. Die in Ziffer 2.2 Absatz 2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung genannte Frist von zehn Tagen musste folglich bei dem Unterrichtsbesuch am 17.04.2008 nicht eingehalten werden. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht jeder Unterrichtsbesuch zehn Tage vorher angekündigt werden muss.
Nach Ziffer 2.2 Absatz 3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung wird auf Wunsch der Lehrerin oder des Lehrers einer oder einem von ihr oder ihm benannten Lehrerin oder Lehrer des Vertrauens Gelegenheit zur Teilnahme am Unterrichtsbesuch und zur Stellungnahme gegeben. Nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 18.12.2009, denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, hat Herr OStR AAA, ein Lehrerkollege, als Lehrer des Vertrauens an den Unterrichtsbesuchen teilgenommen.
Es ist ferner der in Ziffer 2.3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung vorgesehene Leistungsbericht der Schulleiterin der xxx-Schule unter dem 15.08.2008 erstellt worden. Der Leistungsbericht entspricht dem nach Ziffer 2.3 Absatz 2 der Richtlinien vorgesehenen Muster und auch die Form- und Verfahrensvorschriften hinsichtlich des Leistungsberichts wurden beachtet. Der Kläger hatte insbesondere ausreichend Gelegenheit, sich zu dem Leistungsbericht zu äußern.
Dem Kläger wurde in Bezug auf die Beurteilung auch in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt. Es fand insbesondere das in Ziffer 5.1 Satz 1 der Richtlinien vor Abfassung der Beurteilung vorgesehene Gespräch statt (vgl. dazu grundsätzlich: OVG NRW Beschluss vom 27.11.2009 - 6 A 1236/07, Juris). Das Gespräch wurde am 01.09.2008 von Herrn xxx mit dem Kläger geführt. Dass Herr YYY nach dem Unterrichtsbesuch am 28.08.2008 ein sogenanntes Nachgespräch nur für einen begrenzten Zeitraum, nämlich eine Stunde, geführt hat bzw. es dann verlassen hat, führt nicht zur Annahme der Verletzung des Klägers in seinem Recht auf rechtliches Gehör. Zum einen dürfte für ein Nachgespräch bezüglich zweier Unterrichtsstunden die Begrenzung auf eine Stunde angemessen sein. Zum anderen wäre der Kläger nicht gehindert gewesen, jederzeit anderweitig Weiteres vorzubringen oder jedenfalls Gründe für eine Fortsetzung des Nachgesprächs darzutun. Er wurde nicht anderweitig gehindert, seine Rechte wahrzunehmen. So wurde ihm wiederholt von der Beklagten – wie übrigens im Klageverfahren auch von der Verwaltungskammer – Akteneinsicht gewährt. Dass dem Kläger – was er rügt – nicht das Original einer Schülerbeschwerde zur Einsichtnahme überlassen wurde, ist im vorliegenden Verfahren völlig unerheblich. Die Schülerbeschwerde bezog sich auf einen Vorfall in der vom Kläger gehaltenen Physikstunde in der Klasse 9 c am 20.06.2008 und hinderte den Kläger in keiner Weise zur hier streitigen Beurteilung umfassend vorzutragen.
Auch der Einwand des Klägers, Herr YYY sei befangen und habe daher die dienstliche Beurteilung vom 20.10.2008 nicht erstellen und auch nicht daran mitwirken dürfen, ist nicht begründet.
Ein zur Aufhebung einer Beurteilung führender Verfahrensfehler liegt zwar dann vor, wenn die Beurteilung von einem voreingenommenen oder befangenen Vorgesetzten erstellt wurde. Die Forderung sachgemäßen, unparteiischen und unvoreingenommenen Verwaltungshandelns gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Wird hiergegen verstoßen, so ist eine dienstliche Beurteilung allein aus diesem Grunde aufzuheben. Ein solcher Verstoß liegt aber nicht schon vor, wenn gegen den Beurteiler die Besorgnis der Befangenheit besteht, sondern erst, wenn er tatsächlich befangen ist. Maßgeblich ist mithin nicht die aus der subjektiven Sicht des Beurteilten begründete Besorgnis der Befangenheit, sondern die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1987 – 2 C 36, 86 - DVBl. 1987, 1159, sowie Beschluss vom 16. Juni 1989 – 2 B 4.89 - Juris (Rn. 2); vgl. auch Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Rn. 466 ff. mit weiteren Nachweisen). Die Feststellung einer solchen tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben. Hierbei liegt eine tatsächliche Voreingenommenheit vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.04.1998 – 2 C 16.97 -, BVerwGE 106, 318, und vom 23.09.2004 – 2 A 8.03 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 43; OVG NRW, Urteil vom 11.02.1998 – 12 A 6360/95 -, Juris (Rn. 17), und Beschluss vom 3. November 2006 – 6 B 1866/06 -, Juris ; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Juni 2007 – 5 ME 117/07 -,IÖD 2007,194).
Eine tatsächliche Voreingenommenheit in diesem Sinne ist im Streitfall nicht festzustellen. Aus der Beurteilung selbst ergeben sich keine Hinweise auf eine objektive Voreingenommenheit von Herrn YYY. Stil und Ton der Ausführungen sind sachlich. Dass entscheidende Elemente bewusst nicht in die Beurteilung aufgenommen worden sind, ist nicht zu erkennen. Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldezernent der Beklagten nicht willens oder nicht in der Lage gewesen sei, den Kläger sachlich und gerecht zu beurteilen, ergeben sich auch nicht aus seinem Verhalten. Dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1998 – 2 C 16.97, a.a.O.).Nach diesen Maßstäben ist das Vorbringen des Klägers nicht geeignet, eine Befangenheit von Herrn YYY zu begründen.
Die Beurteilung ist auch materiell-rechtlich rechtmäßig.
Die Beklagte ist unter Berücksichtigung des Leistungsberichts der Schulleiterin der xxx-Schule und der Erkenntnisse und Ergebnisse aufgrund des Unterrichtsbesuchs sowie der sonstigen in Bezug auf den Kläger ihr bekannten Tatsachen bei der dienstlichen Beurteilung nicht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen, sondern hat alle maßgeblichen Grundlagen, die für die Entscheidung von Bedeutung waren und die der Beurteiler im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums für entscheidungserheblich hielt, berücksichtigt.
Es kann entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei der dienstlichen Beurteilung allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Die dienstliche Beurteilung ist vielmehr verständlich, nachvollziehbar, vollständig, widerspruchsfrei und enthält keine Wertungen, die Anlass zur Beanstandung geben könnten. Im vorliegenden Verfahren ist insoweit zu berücksichtigen, dass Wertungen, die in den fachlichen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn fallen, nicht durch Wertungen des Gerichts ersetzt werden können ( BVerwG, Beschluss vom 21.02.1980 – 2 B 95.78 -, Buchholz 237.7 / 104 LBG NW Nr. 1). Soweit der Kläger in seiner Gegenäußerung vom 14.11.2008 einzelne Punkte benannt hat, die seiner Ansicht nach in die Beurteilung hätten aufgenommen werden müssen, macht dies die vorher unter dem 20.10.2008 erteilte Beurteilung nicht rechtswidrig. Der Beurteiler, Herr YYY, hat – ohne dass ihm der Kläger insoweit substantiiert widersprochen hat – in seiner Stellungnahme vom 24.11.2008 nämlich ausgeführt, dass der Kläger im Gespräch gemäß Ziffer 5.1 der Richtlinien, das er am 01.09.2008 mit dem Kläger geführt habe, trotz wiederholter Aufforderung, solche Punkte zu benennen, um sie aufnehmen zu können, keinen dieser Punkte benannt habe. Die Beklagte hat keinen Gesichtspunkt in der Beurteilung weggelassen, den sie von sich aus hätte dartun müssen. Dabei ist zu beachten, dass es nicht erforderlich ist, in Beurteilungen die diesen naturgemäß zugrunde liegende unbestimmte Fülle von Einzeltatsachen (Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Erscheinungen) vollständig und im Einzelnen darzulegen. Im Übrigen ist im Widerspruchsbescheid vom 18.12.2009 zur Gegenäußerung des Klägers ausreichend Stellung genommen worden.
Auch das Ergebnis der Beurteilung „Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht“, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein solches Gesamturteil ist in Ziffer 4.6 der Richtlinien für eine dienstliche Beurteilung ausdrücklich als möglich vorgesehen. Dieses Gesamturteil erschließt sich im Streitfall der Sache nach auch aus den voranstehenden Ausführungen der Beurteilung. Einen Vorschlag zur weiteren Verwendung musste die streitige Beurteilung dagegen nicht zwingend enthalten, weil es sich um eine Beurteilung nach Ziffer 3.1.6 der Richtlinien handelt, nämlich um eine Beurteilung vor einer sonstigen dienstrechtlichen Entscheidung, für die nicht auf eine sichere aktuelle Kenntnis der dienstlichen Leistungen verzichtet werden kann. Eine solche dienstliche Beurteilung muss keinen Vorschlag zur weiteren dienstlichen Verwendung enthalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 VwGG.