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Kirchengericht:Schlichtungsstelle nach dem MVG der Evangelischen Kirche von Westfalen (2. Kammer)
Entscheidungsform:Beschluss (nicht rechtskräftig)
Datum:29.10.2009
Aktenzeichen:2 M 58/09
Rechtsgrundlage:§§ 13, 14 BAT-KF; 42 Buchstabe c MVG.EKD
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Eingruppierung, Mitarbeitervertretung, Stufenzuordnung
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Leitsatz:

Bei der Stufenzuordnung nach §§ 13, 14 BAT-KF hat die Mitarbeitervertretung kein Mitbestimmungsrecht nach § 42 Buchst. c MVG-EKD.

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Mitarbeitervertretung keinen Grund hat die Zustimmung zur Eingruppierung bei folgenden Mitarbeitenden zu verweigern
Frau xxx,
Herr xxx,
Herr xxx,
Frau xxx,
Frau xxx,
Frau xxx,
Herr xxx.

Gründe:

I.
Die Beteiligten streiten bei diversen Eingruppierungsverfahren über die jeweilige Stufenzuordnung, wobei die Mitarbeitervertretung ein Mitbestimmungsrecht beansprucht.
Die Dienststellenleitung stellte am 18.03.2009 den Antrag auf Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung von Frau Xxx, die am 25.03.2009 befristet bis zum 30.09.2009 mit der Entgeltgruppe 2 Fallgruppe 1 BAT-KF in der Wäscherei eingestellt werden sollte. Die Mitarbeitervertretung stimmte der Einstellung zu, bat jedoch bezüglich der Eingruppierung um Erörterung. Sie bemängelte, dass die Angabe über die Stufenzuordnung fehle. Das Erörterungsverfahren endete am 30.04.2009 ergebnislos. Das Beschäftigungsverhältnis mit Frau Xxx ist über den 30.09.2009 hinaus fortgesetzt worden.
Die Dienststellenleitung leitete am 14.05.2009 das vorliegende Schlichtungsverfahren ein. Sie ist der Auffassung, dass die Mitarbeitervertretung bei der Stufenzuordnung einer Mitarbeiterin nicht mitzubestimmen habe und bezieht sich dabei auf den Beschluss des Kirchengerichtshofs vom 14.01.2008 (AZ: KGD.EKD II-0124/N33-07).
Der Schlichtungsantrag ist sodann erweitert worden am 06.08.2009 hinsichtlich des Mitarbeiters xxx und am 18.08.2009 bezüglich der Mitarbeitenden xxx, xxx, xxx, xxx und xxx.
In der mündlichen Verhandlung kamen die Beteiligten überein, die Angelegenheit des Mitarbeiters xxx in einem getrennten Verfahren zu behandeln und das Eingruppierungsverfahren bezüglich des Mitarbeiters xxx, welches bislang Gegenstand des Schlichtungsverfahrens 2 M 57/09 war, im vorliegenden Schlichtungsverfahren entscheiden zu lassen. In allen genannten Verfahren ist alleiniger Streitgegenstand, ob die Mitarbeitervertretung im Rahmen ihrer Mitbestimmung bei der Eingruppierung auch ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Stufenzuordnung hat.
Die Dienststellenleitung beantragt,
festzustellen, das die Mitarbeitervertretung keinen Grund hat, die Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeitenden Xxx, xxxi, xxx, xxx, Krenz, xxx und xxx zu verweigern.
Die Mitarbeitervertretung bittet um Zurückweisung des Antrags. Sie ist der Auffassung, dass sie der Eingruppierung der genannten Mitarbeitenden zurecht die Zustimmung versagt habe, weil die Dienststellenleitung sich geweigert habe, neben der Entgeltgruppe, deren Richtigkeit nicht mehr bestritten werde, die Stufenzuordnung nach §§ 13 und 14 BAT-KF offenzulegen und mitbestimmen zu lassen. Dabei müsse richtig gesehen werden, dass die Stufenordnung Teil des Eingruppierungsvorganges sei, da es hier um die Zuordnung der Mitarbeitenden in ein kollektives Entgeltschema nach bestimmten, generell beschriebenen Merkmalen gehe. Die von der Dienststellenleitung herangezogene Entscheidung des Kirchengerichtshofs vom 14.01.2008 beziehe sich nicht auf den BAT-KF sondern auf das anders strukturierte Vergütungsschema des TV-L und sei daher nicht einschlägig.
Da die Stufenzuordnung wesentlich durch den beruflichen Werdegang der Mitarbeitenden bestimmt werde, sei die Dienststellenleitung auch verpflichtet, hierüber entsprechende Informationen zu geben, damit der Mitarbeitervertretung eine Mitbeurteilung möglich werde. Demgemäß könne die Dienststellenleitung, solange sie einschlägige Informationen verweigere eine Zustimmung zur Eingruppierung durch die Mitarbeitervertretung nicht erwarten.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
II.
  1. Der Schlichtungsantrag ist gem. §§ 60 Abs. 1, 30 Abs. 4 MVG.EKD zulässig. Es handelt sich um einen Streit im Verfahren der eingeschränkten Mitbestimmung gem. § 42 Buchst. c MVG.EKD.
    Die Wahrung der zweiwöchigen Anrufungsfrist gem. § 38 Abs. 4 MVG.EKD war nicht zwingend, weil im Mitbestimmungsverfahren über die zutreffende Eingruppierung die zweiwöchige Anrufungsfrist als suspendiert anzusehen ist (vgl. KGH.EKD, Beschluss vom 08.08.2005 in ZMV 2006, Seite 199).
  2. Der Schlichtungsantrag ist begründet. Denn die Mitarbeitervertretung hatte keinen Grund, die Zustimmung für die von der Dienststellenleitung vorgesehene Eingruppierung der in diesem Streit benannten Mitarbeitenden zu verweigern. Dabei geht es, wie die Beteiligten einvernehmlich erklärt haben, nicht um die zutreffende Entgeltgruppe nach dem BAT-KF. Vielmehr hat die Mitarbeitervertretung ihre Zustimmung zur Eingruppierung deshalb verweigert, weil ihr die von der Dienststellenleitung vorgesehene Stufenzuordnung nicht bekannt gemacht wurde und ihr auch zweckentsprechende Informationen über den jeweiligen beruflichen Werdegang vorenthalten wurden. Die Mitarbeitervertretung hat jedoch kein Recht, aus diesen Gründen ihre Zustimmung zur Eingruppierung insgesamt zu verweigern. Denn die Stufenzuordnung nach §§ 13 und 14 BAT-KF fällt nicht unter das Mitbestimmungsrecht nach § 42 Buchst. c MVG.EKD. Dieses Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf die Eingruppierung also der rechtlichen Zuordnung der Tätigkeit des Mitarbeitenden in ein bestimmtes kollektives Vergütungsschema. Sie ist ein Akt strikter Rechtsanwendung (vgl. KGH.EKD, Beschluss vom 14.01.2008 a.a.O). Die Zuordnung des Mitarbeitenden in eine Entgeltstufe gem. §§ 13, 14 BAT-KF stellen aber keinen Akt strikter, jedes Ermessen ausschließender Rechtsanwendung dar. Denn die Tarifregelung gibt der Dienststellenleitung so in § 13 Teil A Abs. 3 Satz 3 wie auch in § 14 Abs. 2 Satz 1 einen Ermessensspielraum bei der Stufenzuordnung. Auch hinsichtlich der Frage, was als einschlägige Berufserfahrung im Sinne von § 13 Teil A Abs. 2 anzusehen ist, wird man der Dienststellenleitung einen Beurteilungsspielraum geben müssen.
    Es geht also bei der Stufenzuordnung nach BAT-KF ebenso wie in dem Kirchengerichtshof entschiedenen Fall (hier: TV-AL) nicht um einen Akt der bloßen rechtlichen Zuordnung sondern zumindest auch um Ermessensausübung und einen Beurteilungsspielraum der Dienststellenleitung. Das auf Rechtskontrolle beschränkte Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung nach § 42 Buchst. c MVG.EKD kann daher bei der Stufenzuordnung nicht mehr greifen. Nach alledem konnte die Schlichtungsstelle nur feststellen, dass in den strittigen Fällen die Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung keine rechtliche Grundlage hat.