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Kirchengericht:Schlichtungsstelle nach dem MVG der Evangelischen Kirche von Westfalen (2. Kammer)
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig, Kirchengerichtshof der EKD hat Beschwerde nicht angenommen)
Datum:19.06.2009
Aktenzeichen:2 M 122/08
Rechtsgrundlage:Anlage 1 der AVR
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Eingruppierung, Mitarbeitervertretung
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Leitsatz:

Hausmeister mit einer abgeschlossenen Handwerkerausbildung, die jedoch komplexe Aufgaben erfüllen und nur gelegentlich Tätigkeiten in ihrem Ausbildungsberuf ausüben, sind in die Entgeltgruppe 5 A Ziff. 3 des Eingruppierungskatalogs der AVR.DW.EKD eingruppiert.

Tenor:

Es wird festgestellt, dass für die Mitarbeitervertretung kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung des Mitarbeiters xxxxxxxxx in die Entgeltgruppe EG 5 A 3. AVR besteht.

Gründe:

I.

Die Einrichtung xxxxxxx. betreibt in xxxxxxxx eine Klinik für psychosomatische, psychoanalytische und sozialpsychiatrische Medizin, neben vollstationären Abteilungen mit etwa 130 Betten wird eine Tagesklinik für erwachsene Patienten betrieben. In der Einrichtung werden die AVR.DW.EKD angewandt. Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung des Mitarbeiters xxx, der seit 1995 als einer von vier Hausmeistern beschäftigt wird.
Herr xxx ist ausgebildeter Handwerksmeister für das Malerhandwerk. Er ist zusammen mit seinen drei Kollegen für die Wartung und Pflege der gesamten technischen Anlagen auf dem Klinkgelände verantwortlich. Zu seinen Aufgaben gehören auch Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten, insbesondere das Renovieren von Zimmern einschließlich Streichen, Verputzen, Tapezieren und Verlegen von Böden und Fliesen.
Des Weiteren fallen Entsorgungswinterdienst und einfache gärtnerische Arbeiten an. Zu seinen Aufgaben gehören auch Transportdienste sowie die Anleitung von Zivildienstleistenden.
Auf die dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 03.06.2009 beigefügten Rahmenstellenbeschreibung für Hausmeister wird Bezug genommen. Herr Xxx war bis zum 30.06.2007 in der Vergütungsgruppe H 6 der Anlage 1 c der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden AVR eingruppiert. Die Dienststellenleitung will Herrn Xxx nunmehr in die Entgeltgruppe 5 A 3 des seit dem 01.07.2007 geltenden Eingruppierungskataloges der AVR neu eingruppiert sehen. Sie stellte am 14.06.2007 einen entsprechenden Zustimmungsantrag bei der Mitarbeitervertretung. Das anschließende Erörterungsverfahren endete am 17.03.2008 ohne Einvernehmen. Die Dienststellenleitung hat deshalb am 26.09.2008 das vorliegende Schlichtungsverfahren eingeleitet mit dem Ziel, die fehlende Zustimmung zu der von ihr geplanten Eingruppierung ersetzen zu lassen.
Sie betont, dass Herr Xxx das klassische Aufgabenfeld eines Hausmeisters zugewiesen sei, wie dies als Richtbeispiel für die Entgeltgruppe 5 genannt sei. Der Umstand, dass Herr Xxx ausgebildeter Malermeister sei, gebe seiner Tätigkeit nicht das Gepräge. Insbesondere sei er nicht speziell für Arbeiten eingestellt worden, die mit seinem erlernten Beruf zusammenhingen. Zwar sei es für die Einrichtung angenehm, bei Zimmerrenovierungen auf ihn als Fachmann zurückgreifen zu können. Das ändere aber nichts daran, dass das Aufgabenfeld genauso komplex sei wie das der übrigen Hausmeisterkollegen.
Die Dienststellenleitung beantragt,
festzustellen, dass für die Mitarbeitervertretung kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung des Mitarbeiters Xxx in die Entgeltgruppe EG 5 A 3 besteht.
Die Mitarbeitervertretung beantragt, den Schlichtungsantrag zurückzuweisen.
Sie betont, dass Herr Xxx selbständig mit dem umfangreichen technischen Apparat der Einrichtung umgehen müsse, wobei er besonders vielseitigen Anforderungen gerecht werden müsse. Dabei habe er einen umfangreichen Maschinenpark mit teilweise hohen Sicherungsanforderungen zu bedienen. Die handwerkliche Ausbildung von Herr Xxx sie seinerzeit Einstellungsvoraussetzung gewesen. Auch die übrigen Hausmeisterkollegen verfügten über eine handwerkliche Ausbildung. Bei ihnen lägen erweiterte und vertiefte Kenntnisse und entsprechende Fähigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 6 des Eingruppierungskataloges vor.
Wegen der Ausführungen der Beteiligten im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
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II.

  1. Der Schlichtungsantrag der Dienststellenleitung ist gem. §§ 60 Abs. 1 und 4 sowie § 38 Abs. 4 MVG.EKD zulässig. Zwar ist die Anrufungsfrist nach § 38 Abs. 4 MVG.EKD nicht eingehalten worden, jedoch ist diese Frist in Eingruppierungszustimmungsverfahren als suspendiert anzusehen.
  2. Der Schlichtungsantrag ist begründet. Die Mitarbeitervertretung hat keinen zureichenden Grund, der von der Dienststellenleitung vorgesehenen Eingruppierung von Herrn Xxx nicht zuzustimmen. Herr Xxx ist zutreffend in die Entgeltgruppe 5 A 3 der Anlage 1 AVR eingruppiert.
Seine Tätigkeit entspricht dem einschlägigen Richtbeispiel „Hausmeister“. Ihm sind komplexe Aufgaben mit unterschiedlichen Anforderungen anvertraut. Diese nimmt er zwar eigenständig wahr, sie erfordern aber keine erweiterten und vertieften Kenntnisse sowie entsprechende Fähigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 6. Erweiterte und vertiefte Kenntnisse sowie entsprechende Fähigkeiten werden regelmäßig durch eine mindestens zweieinhalbjährige Berufsausbildung oder auch anderweitig erworben. Die Vielzahl der Aufgaben, die Herrn Xxx aus Hausmeister überantwortet sind, verlangen aber derartige vertiefte Kenntnisse im Sinne einer speziellen Handwerksausbildung nicht. Dies kann allenfalls für die fachlichen Tätigkeiten angenommen werden, die seiner eigenen Ausbildung als Maler entsprechen. Jedoch geben diese Tätigkeiten z. B. das Renovieren von Räumen seiner Gesamttätigkeit nicht das Gepräge im Sinne von § 12 Abs. 3 AVR. Solche fachspezifischen Tätigkeiten fallen nur gelegentlich an. Typisch für die Hausmeistertätigkeit ist aber die Vielzahl verschiedenster Aufgaben im Bereich technischer Wartung und Instandhaltung, Landschaftspflege, Entsorgung und Transport. Hier sind nicht Fachkenntnisse einer Handwerksausbildung gefragt sondern allgemeine handwerkliche Begabung und technische Intelligenz. Es sind Tätigkeiten, die Fertigkeiten und erweiterte Kenntnisse im Sinne der Entgeltgruppe 5 voraussetzen. Der Umstand, dass von der Dienststellenleitung bevorzugt Mitarbeiter mit einer (beliebigen) Handwerksausbildung eingestellt werden, besagt nicht, dass für die große Mehrzahl der hausmeisterlichen Aufgaben eine handwerkliche Fachausbildung erforderlich ist.
Schließlich kann auch aus den Überleitungsempfehlungen der ARK kein entscheidendes Argument für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 AVR neu gewonnen werden. Denn zum einen handelt es sich hier nicht um eine verbindliche Wegweisung sondern um eine Empfehlung im Interesse einer zügigen Abwicklung einer Vielzahl von Überleitungsfällen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass bei den Vergütungssystemen der AVR alt und neu unterschiedliche Konzepte zugrunde liegen, die nicht ohne Weiteres miteinander kompatibel sind. Das bisherige Vergütungsgruppensystem baute im Wesentlichen auf der erworbenen beruflichen Qualifikation auf. Das neue Entgeltgruppensystem stellt demgegenüber in viel höherem Maße auf die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse ab. Dass es hier bei der Überleitung zu Friktionen kommt, ist unvermeidlich.