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Kirchengericht:Schlichtungsstelle nach dem MVG der Evangelischen Kirche von Westfalen (2. Kammer)
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:21.04.2009
Aktenzeichen:2 M 152/08
Rechtsgrundlage:§ 38 Abs. 4 MVG.EKD; Anlage 1 des AVR
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:, Eingruppierung, Fristüberschreitung, Mitarbeitervertretung
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Leitsatz:

  1. Überschreitet die Dienststellenleitung die Frist zur Anrufung der Schlichtungsstelle (Kirchengericht) in Eingruppierungszustimmungsverfahren (§ 38 Abs. 4 MVG.EKD) erheblich (mehr als 8 Wochen), kann an ihrer Stelle die Mitarbeitervertretung das steckengebliebene Mitbestimmungsverfahren vor der Schlichtungsstelle betreiben.
  2. Eine ausgebildete Arzthelferin, die seit über 10 Jahren in einer Wohnstätte für geistigbehinderte Menschen arbeitet und dabei zusammen mit weiteren Mitarbeitenden Bewohner und Bewohnerinnen mit zusätzlich weiteren Auffälligkeiten und chronischen Erkrankungen eigenständig und umfassend betreut, ist im konkreten Fall in die Entgeltgruppe 7 A 1. a AVR.DW.EKD (wie eine Heilerziehungspflegerin) einzugruppieren.

Tenor:

Es wird festgestellt, das für die Antragstellerin bezogen auf die von der Dienststellenleitung beabsichtigte Eingruppierung der Frau xxx als Mitarbeiterin im Betreuungsdienst ein Grund besteht, die Zustimmung zu verweigern.

Gründe:

I.

Die Einrichtung xxxxxx der Antragsgegnerin unterhält Wohneinrichtungen und ambulante Dienste für Menschen mit geistigen Behinderungen. Die Beteiligten streiten um die zutreffende Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau Xxxx. Frau Xxxx ist ausgebildete Arzthelferin. Sie betreut in einem Team von 9 Kollegen / Kolleginnen mit unterschiedlicher beruflicher Qualifikation in einem Wohnhaus in Lüdenscheid, in dem 8 Klienten aufgeteilt in 3 Wohnungen Menschen mit geistigen Behinderungen. Hierbei handelt es sich um das ehemalige Enthospitalisierungsprojekt, bei dem Langzeitpsychiatriepatienten für ein Leben im häuslichen- und sozialen Umfeld betreut, gefördert und angeleitet werden. Dabei hilft sie den behinderten Bewohnerinnen und Bewohnern bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden, bei der Grundpflege, Nahrungsaufnahme und bei hauswirtschaftlichen Arbeiten. Sie begleitet die betreuten Personen zum Arzt oder zu Behörden und regelt anfallende Formalitäten. Sie organisiert Freizeitaktivitäten, Ausflüge und führt diese durch. Wie sich aus den umfangreichen vorgelegten Unterlagen ergibt, erstellt sie auch Entwicklungsberichte, die heute Sozial- und Verlaufsberichte heißen und gegenüber dem Kostenträger das Ergebnis der Betreuungsplanung dokumentieren. Weiterhin leitet sie verantwortlich Berufspraktikantinnen für das Berufspraktikum als Heilserziehungspfleger an.
Die Dienststellenleitung hat Frau Xxxx bislang als Heilerziehungshelferin geführt und beabsichtigt sie nach der zum 01.07.2007 erfolgten Neufassung der AVR.EKD in die Entgeltgruppe 4 A 1. zu überführen.
Der entsprechende Eingruppierungszustimmungsantrag wurde von der Mitarbeitervertretung mit der Bitte um Erörterung beantwortet. Das Erörterungsverfahren endete ohne Ergebnis am 17.09.2008. Nachdem die Dienststellenleitung nicht innerhalb der Frist des § 38 Abs. 4 MVG.EKD ein Schlichtungsverfahren einleitete, stellt die Mitarbeitervertretung ihrerseits am 02.12.2008 den vorliegenden Schlichtungsantrag mit dem Ziel der Feststellung, dass sie einen Grund zur Zustimmungsverweigerung hinsichtlich der von der Dienststellenleitung vorgesehenen Eingruppierung habe.
Die Mitarbeitervertretung ist der Auffassung, dass Frau Xxxx nach ihrer langjährigen verantwortlichen und umfassenden Betreuung der ihr anvertrauten Klienten und der langjährigen Zusammenarbeit mit den gleichgeordneten pädagogischen Mitarbeitenden, deren Aufgabenzuschnitt völlig identisch sei, für die aber die Dienststellenleitung eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 A 1a AVR vorsehe, nunmehr ebenfalls in die Entgeltgruppe 9 einzugruppieren sei. Sie habe die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch jahrelange berufliche Praxis „anderweitig erworben“. Zumindest sei für sie eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 A 1 gerechtfertigt, da sie bei ihrer Arbeit die Qualifikation einer Heilerziehungspflegerin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen erfülle.
Die Mitarbeitervertretung beantragt,
festzustellen, das für die Antragstellerin bezogen auf die von der Dienststellenleitung beabsichtigte Eingruppierung der Frau Xxxx als Mitarbeiterin im Betreuungsdienst ein Grund besteht, die Zustimmung zu verweigern.
Die Dienststellenleitung beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen.
Sie meint, dass das von der Mitarbeitervertretung eingeleitete Schlichtungsverfahren nicht zulässig sei, da das MVG nur der Dienststellenleitung das Recht gebe, feststellen zu lassen, ob eine Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung berechtigt ist oder nicht. Das Mitbestimmungsverfahren nach § 38 Abs. 4 MVG sei auch durch die Dienststellenleitung solange durchführbar, wie die nicht nur vorübergehende Übertragung der Tätigkeit der betreffenden Mitarbeiterin andauere. Für Eingruppierungszustimmungsverfahren sei die Frist des § 38 Abs. 4 MVG.EKD als suspendiert anzusehen.
Des Weiteren sei der Schlichtungsantrag auch unbegründet, weil die von der Dienststellenleitung vorgesehene Eingruppierung zutreffend sei und daher die Mitarbeitervertretung keinen Grund habe, die Zustimmung hierfür zu verweigern. Frau Xxxx verfüge als ausgebildete Arzthelferin nicht einmal über eine einschlägige pädagogische Ausbildung. Vielmehr unterstütze sie nur die Fachkräfte bei der Pflege, Erziehung, Förderung und Anleitung von geistig-, seelisch- oder körperbehinderten Menschen. Ihre Tätigkeiten erfüllten die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 4, da sie Fertigkeiten und Kenntnisse voraussetzen, die üblicherweise im Rahmen einer zweijährigen Berufsausbildung als Heilerziehungspflegehelferin erworben würden. Ihre derzeitige Tätigkeit und Kompetenz ginge nicht über das hinaus, was in der dortigen Ausbildung für die individuelle Betreuung und Pflege von Menschen mit Behinderungen vermittelt werde. Der Umgang mit psychischen Behinderungen gehöre zur Normaltätigkeit von Heilerziehungspflegehelfern. Es sei daher völlig überzogen, die Tätigkeit von Frau Xxxx mit derjenigen von ausgebildeten Sozialpädagogen/Sozialarbeitern gleichzustellen. Auch eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 AVR, wie sie von der Mitarbeitervertretung hilfsweise für richtig gehalten werde, komme nicht in Betracht.
Wegen der Ausführungen der Beteiligten im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze und die hierzu eingereichten Anlagen Bezug genommen.
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II.

  1. Da ursprünglich von der Mitarbeitervertretung gestellte Antrag zu Ziff. 1 betreffend die Verletzung des Beteiligungsrechtes wegen nicht fristgerechter Einleitung eines Schlichtungsverfahrens durch die Dienststellenleitung fallengelassen wurde, weil auch die Dienststellenleitung an einer sachlichen Entscheidung des Eingruppierungszustimmungsverfahrens interessiert ist, war nur noch über den Antrag zu Ziff. 2 zu befinden.
  2. Dieser Antrag wird von der Schlichtungsstelle als zulässig angesehen, obwohl es grundsätzlich Sache der Dienststellenleitung ist, das Schlichtungsverfahren einzuleiten, wenn in Fällen der Mitbestimmung oder eingeschränkten Mitbestimmung keine Einigung zustande kommt (§ 38 Abs. 4 MVG.EKD). In Fällen der Eingruppierung ist aber insofern ein Sonderfall gegeben, weil die Eingruppierung der Mitarbeiter/innen zwingend vorgenommen werden muss und die Mitarbeitervertretung insofern nur ein Mitbeurteilungsrecht hat. In seiner Entscheidung vom 08.08.2005 hat daher der Kirchengerichtshof der EKD (ZMV 2006, Seite 199) entschieden, das die Überschreitung der 2-Wochenfrist nach § 38 Abs. 4 MVG.EKD letztlich für eine Sachentscheidung im Schlichtungsverfahren unschädlich ist. Dies kann allerdings für die Dienststellenleitung kein Freibrief sein, die Anrufung der Schlichtungsstelle beliebig hinauszuzögern, was offenbar auch nicht Absicht der Dienststellenleitung im vorliegenden Fall ist. Es liegt aber im Interesse aller Beteiligten, dass das Eingruppierungszustimmungsverfahren zügig abgewickelt wird, weshalb es bei einer gravierenden Überschreitung der 2-Wochenfrist als zulässig anzusehen ist, dass die Mitarbeitervertretung ihrerseits das unterbrochene Eingruppierungszustimmungsverfahren vor der Schlichtungsstelle fortsetzt (vgl. Fey/Rehren, Kommentar zum MVG.EKD, § 38 RdNr. 21). Ob hierbei die Frist des § 61 Abs. 1 MVG.EKD einzuhalten ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen, da sie ohnehin eingehalten wurde.
  3. Der Schlichtungsantrag ist begründet. Denn die Mitarbeitervertretung hat rechtens die Zustimmung zu einer Eingruppierung der Mitarbeiterin Xxxx in die Entgeltgruppe 4 AVR.EKD verweigert. Denn nach der Darstellung in den eingereichten Schriftsätzen nebst deren Anlagen und der ausführlichen Anhörung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ist die Schlichtungskammer zu der Erkenntnis gekommen, dass Frau Xxxx keine Mitarbeiterin mehr ist, die Tätigkeiten unter „fachlicher Anleitung“ ausübt. Nach der Anmerkung 4 zur Entgeltgruppe 4 bedeutet fachliche Anleitung „eine enge Anbindung an fachlich höher qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“. Die ganzheitliche Betreuungstätigkeit in der Wohngruppe für behinderte Menschen erfolgt aber im Wesentlichen eigenständig allerdings eingebettet in einem Team von teilweise höher fachlich qualifizierter Kolleginnen und Kollegen. Die für ihre Arbeit notwendigen Kenntnisse hat Frau Xxxx zwar nicht durch eine einschlägige Ausbildung erworben, jedoch ist sie durch ihre langjährige praktische Tätigkeit offensichtlich in der Lage, das volle Spektrum von Tätigkeiten, die üblicherweise eine Heilerziehungspflegerin anvertraut werden, zu übernehmen. Die Betreuung der ihr anvertrauten Bewohnerinnen und Bewohner wird von ihr in vollem Umfang und in allen Aspekten einschließlich der Krisenintervention bewältigt. Dabei erledigt sie auch die notwendigen behördlichen Vorgänge wie das Schreiben von Entwicklungsberichten selbständig. Wie ein vorgelegtes Gutachten aus dem Jahre 2005 zeigt, ist sie auch verantwortlich für die Anleitung von Berufspraktikantinnen für den Beruf der Heilerziehungspflegerin. Dies zeigt, dass sie mit ihren Tätigkeiten- und Kenntnissen aus der ursprünglich wohl zutreffenden Entgeltgruppe 4 inzwischen herausgewachsen ist und kraft ihrer nunmehr durch praktische Arbeit, Schulungsbesuche und Beratung durch Kolleginnen und Kollegen in der Lage ist, ihre Aufgaben als vollwertige Teammitglied im Bereich der Heilerziehungspflege zu erfüllen.
    Allerdings ist die Schlichtungsstelle der Auffassung, dass die von der Mitarbeitervertretung befürwortete Entgeltgruppe 9 oder 8 nicht zutrifft. Für die Entgeltgruppe 9 wären anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse Voraussetzung. Woher Frau Xxxx diese erworben haben könnte, ist für die Schlichtungsstelle nicht erkennbar. Für die Entgeltgruppe 8 wäre Voraussetzung, dass schwierige Aufgaben zu bewältigen wären. Entsprechend der Anmerkung 14 bedeutet dies, dass hier fachliche-, organisatorische-, rechtliche- oder technische Besonderheiten zu bewältigen wären, die vertiefte Überlegung und besondere Sorgfalt erfordern. Dabei ist auszugehen von dem Niveau, den eine Heilerziehungspflegerin kraft der von ihr erworbenen Kenntnisse üblicherweise zu bewältigen hat. Die Schlichtungsstelle sieht nicht, dass die Aufgaben, die Frau Xxxx überantwortet sind, über dieses Niveau hinausgehen. Denn die Betreuung und der Umgang mit geistig- und körperlich behinderten und auch anderweitig beeinträchtigten Menschen gehört zum beruflichen Standard einer Heilerziehungspflegerin.