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Geltungszeitraum von: 01.08.2004

Geltungszeitraum bis: 31.12.2009

Satzung der
Evangelischen Kirchengemeinde Büren

Vom 22. März 2004

(KABl. 2004 S. 102)

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Präambel

Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Büren gemäß Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen1# die folgende Satzung.
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§ 1
Gliederung der Gemeinde

Die Evangelische Kirchengemeinde Büren wird durch zwei Gemeindebezirke gebildet:
Gemeindebezirk 1: die Bürener Ortsteile Barkhausen, Büren, Harth, Hegensdorf, Ringelstein, Siddinghausen, Weiberg und Weine.
Gemeindebezirk 2: die Bürener Ortsteile Ahden, Brenken, Eickhoff, Steinhausen und Wewelsburg sowie Salzkotten-Niederntudorf und Salzkotten-Oberntudorf.
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§ 2
Presbyterium

( 1 ) Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit die Kirchenordnung2#, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.
( 2 ) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Grundsatzentscheidungen über die Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan. Es vertritt die Kirchengemeinde in Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
( 3 ) Mitglieder des Presbyteriums sind die Inhaberinnen und Inhaber der Pfarrstellen sowie die Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinde.
( 4 ) Den Vorsitz im Presbyterium führt eine Pfarrerin, ein Pfarrer, eine Presbyterin oder ein Presbyter. Führt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer den Vorsitz, so wechselt der Vorsitz unter den Inhaberinnen und Inhabern der Pfarrstellen jährlich in einer vom Presbyterium aufgestellten Ordnung. Die oder der Vorsitzende des vorhergehenden Jahres übernimmt den stellvertretenden Vorsitz.
( 5 ) Überträgt das Presbyterium den Vorsitz einer Presbyterin oder einem Presbyter, regelt es zugleich die Stellvertretung und den Beginn der Amtszeit. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
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§ 3
Kirchmeisterinnen bzw. Kirchmeister

Für jeden Gemeindebezirk wählt das Presbyterium eine Kirchmeisterin bzw. einen Kirchmeister, die bzw. der für die in Art. 61 Abs. 2 KO3# beschriebenen Aufgaben innerhalb des jeweiligen Bezirks zuständig ist.
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§ 4
Bezirksausschüsse

( 1 ) Für die kirchliche Arbeit in den einzelnen Gemeindebezirken werden Bezirksausschüsse gebildet. Sie nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Planung und Leitung des Presbyteriums in eigener Verantwortung wahr.
( 2 ) Den Bezirksausschüssen gehören an:
  1. die Pfarrerinnen und Pfarrer des Gemeindebezirkes,
  2. die Presbyterinnen und Presbyter des Gemeindebezirkes.
( 3 ) In die Bezirksausschüsse sollen zusätzlich folgende Mitglieder berufen werden:
  1. Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben,
  2. im Gemeindebezirk tätige haupt- bzw. nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde.
Die Mitglieder werden vom Presbyterium berufen. Vor der Berufung sind die zum jeweils betroffenen Gemeindebezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums um Vorschläge zu bitten.
( 4 ) Die Anzahl der Mitglieder nach Abs. 2 muss um mindestens eine Person höher sein als die Anzahl der Mitglieder zu Abs. 3. Haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern soll in regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihren Antrag hin in den Bezirksausschüssen Gelegenheit gegeben werden, über ihre Arbeit zu berichten. Zu Verhandlungen über wichtige Fragen ihres Arbeitsbereiches sind sie einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil. Die Beschlussfassung erfolgt in ihrer Abwesenheit.
( 5 ) Die Bezirksausschüsse wählen ihre Vorsitzenden aus den Reihen ihrer Mitglieder.
  1. Für die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse gelten sinngemäß die Bestimmungen der Kirchenordnung4# betreffend die Geschäftsführung von Presbyterien.
  2. Den Bezirksausschüssen können durch Beschluss des Presbyteriums folgende Aufgaben übertragen werden:
    1. Regelung der Bereiche Gottesdienst und Amtshandlungen sowie Kirchlicher Unterricht im Rahmen der Ordnung der Gemeinde
    2. Durchführung der missionarisch – diakonischen Aufgaben, der Seelsorge, der Erwachsenenbildung, der Jugendarbeit, der Tageseinrichtungen für Kinder sowie der übrigen Gemeindearbeit – in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachausschüssen
    3. Beschlussfassung über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel
    4. Unter Beteiligung der Verwaltung Erstellung von Vorschlägen zur Instandhaltung bzw. Reparaturen der Gebäude, Meldung von Beeinträchtigungen an unbebauten kirchlichen Grundstücken und Planung von baulichen Veränderungen oder Neubauten
    5. Vorschläge von Personaleinstellungen im Rahmen des Stellenplanes und
    6. Vorbereitung der Dienstanweisungen der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
  3. Die Protokolle der Bezirksausschüsse sind den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
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§ 5
Grundsatz der Zusammenarbeit

Die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
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§ 6
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung und Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Zur Durchführung vorstehender Satzungsbestimmungen kann das Presbyterium eine Geschäftsordnung erlassen.
( 2 ) Nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen tritt diese Satzung am 1. August 2004 in Kraft.

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